Language of document : ECLI:EU:C:2018:339

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 29. Mai 2018(1)

Rechtssache C619/16

Sebastian W. Kreuziger

gegen

Land Berlin

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 Abs. 2 – Finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub – Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung, wenn der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub nicht beantragt und nicht nachweist, dass es ihm unmöglich war, diesen Urlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen zu nehmen“






1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(2).

2.        Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Sebastian W. Kreuziger und seinem früheren Arbeitgeber, dem Land Berlin (Deutschland), wegen dessen Weigerung, Herrn Kreuziger eine finanzielle Vergütung für den vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu gewähren.

3.        Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Zahlung einer solchen Vergütung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 verlangen kann.

4.        In diesen Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie meines Erachtens dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, wenn es ihm unmöglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm während dieses Arbeitsverhältnisses zustand.

5.        Ich werde auch ausführen, warum diese Bestimmung nach meiner Meinung dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs gestellt hat und nicht nachweist, dass es ihm unmöglich war, den Urlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen zu nehmen, ohne dass zuvor geprüft würde, ob der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auch tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

6.        Schließlich werde ich deutlich machen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub befasst ist, prüfen muss, ob der Arbeitgeber nachweislich geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub während dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausüben konnte. Weist der Arbeitgeber nach, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat und dass trotz der von ihm getroffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer aus freien Stücken und bewusst darauf verzichtet hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, obwohl er dies während des Arbeitsverhältnisses hätte tun können, dann hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

7.        Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen.“

8.        Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG [(3)].“

9.        Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2)      Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

10.      Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie ist jedoch nicht zulässig.

11.      Art. 2 der Richtlinie 89/391 sieht vor:

„(1)      Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2)      Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

…“

B.      Deutsches Recht

12.      § 9 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (EUrlVO)(4) vom 26. April 1988 bestimmt:

„(1)      Der Beamte soll den ihm zustehenden Erholungsurlaub möglichst zusammenhängend nehmen. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im Allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Wird der Urlaub geteilt, so soll der Beamte mindestens für zwei Wochen zusammenhängend beurlaubt sein.

(2)      Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. …“

13.      Die EUrlVO enthält keine Vorschrift über die Gewährung einer finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

II.    Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

14.      Herr Kreuziger absolvierte vom 13. Mai 2008 bis zum 28. Mai 2010 als Rechtsreferendar seinen juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, jedoch außerhalb des Beamtenverhältnisses, beim Land Berlin. Mit der erfolgreichen Ablegung seiner mündlichen Prüfung für das Zweite Staatsexamen endeten am 28. Mai 2010 der Vorbereitungsdienst und das Ausbildungsverhältnis beim Land Berlin.

15.      Herr Kreuziger entschied sich dafür, in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zur Beendigung seiner Ausbildung keinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Unter dem 18. Dezember 2010 beantragte er, ihm für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts (Deutschland) vom 7. Januar 2011 und sodann mit Widerspruchsbescheid des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg (Deutschland) vom 4. Mai 2011 abgelehnt, da die EUrlVO einen solchen Abgeltungsanspruch nicht vorsehe, die Richtlinie 2003/88 nur für Arbeitnehmer gelte und deren Art. 7 jedenfalls voraussetze, dass der Urlaub aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht habe in Anspruch genommen werden können.

16.      Die von Herrn Kreuziger beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) erhobene Klage auf Aufhebung dieser Bescheide wurde mit Urteil vom 3. Mai 2013 abgewiesen. In diesem Urteil wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die EUrlVO keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs vorsehe und der Arbeitnehmer nach § 9 EUrlVO verpflichtet sei, seinen Urlaub zu nehmen und zu beantragen. Da Herr Kreuziger freiwillig davon abgesehen habe, einen solchen Antrag zu stellen, obwohl für ihn absehbar gewesen sei, dass sein Arbeitsverhältnis am 28. Mai 2010 enden werde, sei sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit diesem Tag verfallen.

17.      Auch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 verleihe Herrn Kreuziger keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von bezahltem Jahresurlaub. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne der durch Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierte Anspruch auf bezahlten Urlaub nämlich aufgrund des nationalen Rechts erlöschen, wenn es dem Arbeitnehmer möglich gewesen sei, seinen Urlaub zu nehmen, er dies aber nicht getan habe. In diesem Fall müsse auch der Sekundäranspruch auf finanzielle Abgeltung hinfällig werden.

18.      Herr Kreuziger legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein. Das Oberverwaltungsgericht hebt hervor, in der EUrlVO sei ein finanzieller Abgeltungsanspruch von Herrn Kreuziger nicht geregelt, so dass ein solcher Anspruch wegen der unterbliebenen Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in das nationale Recht allenfalls aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung herrühren könne.

19.      Dazu führt das vorlegende Gericht aus, Herr Kreuziger falle unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Da die Beamten von diesem Anwendungsbereich erfasst würden, könne für Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nichts anderes gelten, zumal die Richtlinie 2003/88 nach ihrem Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 89/391 und somit insbesondere auf die in dieser Bestimmung genannten „ausbildungsbezogenen“ Tätigkeiten Anwendung finde.

20.      Herr Kreuziger erfülle auch die beiden in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen, da er den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe und sein Arbeitsverhältnis beendet sei.

21.      Es sei jedoch nicht hinreichend klar, ob der Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub über diese beiden ausdrücklichen Voraussetzungen hinaus ausgeschlossen sei, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubsantrag gestellt habe, obwohl ihm dies möglich gewesen sei, und ob ein solcher Anspruch allgemein voraussetze, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben.

22.      Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war?

2.      Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben?

III. Würdigung

23.      Mit seinen beiden Vorlagefragen, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs gestellt hat und nicht nachweist, dass es ihm unmöglich war, diesen Urlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen zu nehmen.

24.      Eingangs weise ich darauf hin, dass – obwohl sich mehrere Verfahrensbeteiligte, darunter das Land Berlin, zur Rechtsnatur des zwischen diesem Land und Herrn Kreuziger als Rechtsreferendar bestehenden Dienstverhältnisses geäußert haben, insbesondere dazu, ob dieses Dienstverhältnis vom Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88 erfasst wird – das vorlegende Gericht sehr wohl der Ansicht ist, Herr Kreuziger falle in diesen Geltungsbereich, weshalb es keine dahin gehende Frage gestellt hat. Ich beschränke mich daher auf den Hinweis, dass die Richtlinie 2003/88 nach ihrem Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, insbesondere auf „ausbildungsbezogene“ Tätigkeiten, Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 weit zu verstehen(5). Ich verweise zudem auf die Definition des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(6), die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen hat(7). Wie die Europäische Kommission neige ich zu der Annahme, dass es sich beim juristischen Vorbereitungsdienst um eine ausbildungsbezogene Tätigkeit handelt, die im vorliegenden Fall auch die allgemeinen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. Der allen Referendaren im Rahmen der nationalen Urlaubsregelung für Beamte und Richter zustehende Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist somit nach meinem Dafürhalten im Einklang mit Art. 7 dieser Richtlinie und mit Art. 31 Abs. 2 der Charta auszuüben.

25.      Da das einschlägige deutsche Recht im Übrigen keine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vorsieht, ergibt sich ein solcher Vergütungsanspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88(8).

26.      Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 – einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist „[d]ieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub … als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind“(9).

27.      Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, „dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen“(10).

28.      Der Gerichtshof hatte schon mehrfach über Fragen zu entscheiden, die den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers betrafen, der seinen Urlaubsanspruch aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, sei es wegen Krankheit(11) oder wegen der Weigerung des Arbeitgebers, die Urlaubszeiten zu vergüten(12), vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht ausüben konnte.

29.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Regel formuliert, dass „die Richtlinie 2003/88 es den Mitgliedstaaten weder erlaubt, die Entstehung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub auszuschließen, noch vorzusehen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines an der Ausübung dieses Anspruchs gehinderten Arbeitnehmers nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt“(13).

30.      Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass „ein Arbeitnehmer, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 hat. Diese Vergütung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt“(14).

31.      Die in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellte Regel besteht dem Gerichtshof zufolge also darin, dass „ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen“(15).

32.      Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Mitgliedstaaten zwar für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsehen können, zu denen sogar der Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums gehört, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit dieser Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben(16).

33.      Nach der einschlägigen nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch mehrere nationale Gerichte ist offenbar davon auszugehen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Bezugszeitraums erlischt, wenn der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Dieses Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Wahrnehmung von dem Arbeitnehmer nicht verlangt wurde, hat den Verlust des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zur Folge.

34.      Eine derartige nationale Regelung, die eine solche Auslegung erfährt, scheint mir mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 im Widerspruch zu stehen, soweit sie den automatischen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugszeitraums vorsieht, wenn der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ohne dass zuvor geprüft würde, ob dieser Arbeitnehmer im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

35.      Angesichts des nach der Richtlinie 2003/88 mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Ziels, nämlich zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich ausüben kann, und im Streitfall nachzuweisen, dass er solche Maßnahmen getroffen hat.

36.      Ich erinnere insoweit daran, dass die Richtlinie 2003/88 „als Regel vorschreibt, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist“(17). Der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub besteht darin, „es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“(18).

37.      Der Arbeitgeber trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass die seiner Weisungsbefugnis unterstehenden Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrnehmen.

38.      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, „ist der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann“(19). „Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer nämlich“ – so der Gerichtshof – „davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können“(20). Daher verstößt „jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel“(21).

39.      Wegen dieses dem Arbeitsverhältnis wesenhaften Ungleichgewichts hat der Arbeitgeber angemessene Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmern die Ausübung ihres Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen. Der Gerichtshof scheint mir im Übrigen mit der Feststellung, dass „der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen hat“(22), betont zu haben, dass für den Arbeitgeber eine Verpflichtung besteht, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch nehmen.

40.      Das Bestehen einer solchen Verpflichtung wird durch die Richtlinie 89/391 erhärtet, die ausweislich des dritten Erwägungsgrundes und des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/88 anwendbar bleibt(23). Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 ist nämlich „[d]er Arbeitgeber … verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen“. Außerdem sieht Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass der Arbeitgeber „[i]m Rahmen seiner Verpflichtungen … die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen [trifft]“.

41.      Bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist deshalb der den Arbeitgebern durch die Richtlinie 89/391 auferlegten Verpflichtung Rechnung zu tragen.

42.      Im Übrigen hat die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht allgemein für das Wohl seiner Arbeitnehmer zu sorgen habe, so dass er diese auch in die Lage versetzen müsse, ihre Ansprüche auszuüben.

43.      Diese Verpflichtung muss bei der Arbeitszeitgestaltung ihren Ausdruck darin finden, dass der Arbeitgeber konkrete organisatorische Maßnahmen ergreift, die geeignet sind, den Arbeitnehmern die Ausübung ihres Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen, und dass er den Arbeitnehmern rechtzeitig und klar mitteilt, dass ihr Urlaub, wenn sie ihn nicht tatsächlich nehmen, möglicherweise am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auch darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub werden geltend machen können, wenn sie ihren Urlaub nicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nehmen, obwohl sie tatsächlich die Möglichkeit dazu haben. Diese Verpflichtung geht allerdings nicht „so weit …, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er seine Arbeitnehmer zwingt, die ihnen zustehenden Ruhezeiten tatsächlich in Anspruch zu nehmen“(24). Mit dieser Einschränkung muss die Verpflichtung des Arbeitgebers meines Erachtens ihren Niederschlag in einer Beweislastregelung finden, wonach im Streitfall der Arbeitgeber nachzuweisen hat, dass er geeignete Maßnahmen getroffen hat, um einem Arbeitnehmer zu gewährleisten, dass er seinen Urlaubsanspruch tatsächlich ausüben kann.

44.      In Anbetracht der Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern die Ausübung ihres Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu ermöglichen, steht eine nationale Regelung oder Gepflogenheit, wonach allein die Arbeitnehmer für die Ausübung dieses Anspruchs verantwortlich gemacht werden, ohne dass zuvor geprüft würde, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, im Widerspruch zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88. Ließe man nämlich zu, dass eine nationale Regelung oder Gepflogenheit das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen könnte, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Anspruch auszuüben, so würde dies den Wesensgehalt des jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 unmittelbar gewährten sozialen Rechts antasten(25). Folglich kann der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums keinen Antrag auf Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, nicht ipso facto das Erlöschen dieses Anspruchs am Ende dieses Zeitraums und dementsprechend den Verlust des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub bewirken. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs scheint im Übrigen der Frage, ob ein Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub beantragt hat, jegliche Relevanz abzusprechen(26).

45.      Das vorlegende Gericht hat somit angesichts des nach der Richtlinie 2003/88 mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Ziels zu prüfen, ob der Arbeitgeber nachweislich geeignete Maßnahmen ergriffen und insoweit mit der ihm gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich ausüben konnte. Weist der Arbeitgeber nach, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat und dass trotz der von ihm getroffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer aus freien Stücken darauf verzichtet hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, obwohl er dies während des Arbeitsverhältnisses hätte tun können, dann hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. Der Arbeitnehmer war dann nämlich in die Lage versetzt worden, seinen Anspruch auszuüben. Er hat darauf bewusst und in Kenntnis der Rechtsfolgen verzichtet, die ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegengehalten werden könnten.

46.      Zwar können einige Ausführungen des Gerichtshofs den Eindruck erwecken, als lege er Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin gehend aus, dass den Arbeitnehmern unmittelbar und ohne Weiteres eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zustehe. So hat der Gerichtshof bezüglich der Voraussetzungen für die Entstehung einer solchen Vergütung festgestellt, „dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird“(27). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass er, „[u]m sicherzustellen, dass dieses im Unionsrecht verankerte grundlegende Arbeitnehmerrecht beachtet wird, … Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv auslegen [darf]“(28). Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass „Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof … für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf[stellt] als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte“(29).

47.      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen auf die jeweiligen Sachverhalte, d. h. die Situationen zugeschnitten sind, in denen ein Arbeitnehmer daran gehindert worden war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Krankheit oder aufgrund seines Ablebens auszuüben.

48.      Im Übrigen lässt sich Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 jedenfalls nicht dahin auslegen, dass ein Arbeitnehmer, der aus freien Stücken und bewusst darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, den Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub geltend machen kann, wenn sein Arbeitgeber nachweist, dass er diesen Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub während des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.

49.      Denn eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88, der zufolge dem Arbeitnehmer ohne Weiteres eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt würde, und zwar ohne Prüfung des jeweiligen Verhaltens des Arbeitgebers und dieses Arbeitnehmers, widerspräche sowohl dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch dem mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Ziel, wie der Gerichtshof es in ständiger Rechtsprechung herausgestellt und sodann in Erinnerung gerufen hat. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist aber im Licht seines Wortlauts und des mit ihm verfolgten Ziels auszulegen(30).

50.      Was erstens den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 betrifft, so ergibt sich daraus, dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung, die den bezahlten Mindestjahresurlaub ersetzen soll, nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs ist also die Regel, die finanzielle Vergütung ist die Ausnahme. Außerdem bringt der Wortlaut dieser Bestimmung selbst im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht den Gedanken einer automatischen Gewährung dieser Vergütung am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr nur den Gedanken einer entsprechenden Möglichkeit zum Ausdruck.

51.      Zweitens liegt der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wie erinnerlich, darin, „es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“(31). Auch ist erneut auf die Regel hinzuweisen, wonach der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss.

52.      Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer unmittelbar und ohne Weiteres eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub erhielte, würde diese Zweckbestimmung und das Erfordernis einer tatsächlichen Ruhezeit untergraben, die bedeuten, dass der Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich in natura erfolgen muss.

53.      In der Tat könnte eine solche Auslegung Arbeitnehmer, denen – etwa weil sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder befristet eingestellt wurden – bekannt ist, dass ihr Arbeitsverhältnis in naher Zukunft enden könnte, dazu veranlassen, keinen Urlaub zu nehmen, um ihr Arbeitsentgelt am Ende dieses Arbeitsverhältnisses durch den Bezug einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu erhöhen. Der Gerichtshof hat sich aber schon gegen eine Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ausgesprochen, die „einen mit den Zielen [dieser] Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen [würde], auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten“(32). Zur Wahrung der Zweckbestimmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher sicherzustellen, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht als Mittel dafür benutzt werden kann, den nicht genommenen Jahresurlaub anzusammeln, um ihn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergüten zu lassen(33).

54.      Hinzu kommt, dass der Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers nicht nur in dessen individuellem Interesse, sondern auch im Interesse seines Arbeitgebers sowie der Allgemeinheit liegt(34).

55.      Angesichts dessen muss folglich die Passage im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke(35), relativiert werden, wonach „Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof … für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf[stellt] als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte“(36). Um im Einklang mit der doppelten Zielsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub – dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen – zu stehen und der Regel zu entsprechen, der zufolge der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, ist die zweite in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 aufgestellte Voraussetzung, wonach „der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte“(37), zwangsläufig in dem Sinne zu verstehen, dass der Arbeitnehmer „nicht in der Lage war, vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“(38). Nur wenn die erste Voraussetzung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und die so verstandene zweite Voraussetzung erfüllt sind, steht dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu.

56.      Bei dieser Auslegung kann Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen finanziellen Abgeltung eines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der während des Arbeitsverhältnisses nicht tatsächlich wahrgenommen werden konnte, und der Beachtung des mit diesem Anspruch verfolgten Ziels, das grundsätzlich die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs verlangt, sicherstellen.

57.      Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, die These zurückzuweisen, wonach die Zahlung der finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub von den beiden Voraussetzungen abhängen soll, dass der Arbeitnehmer zum einen den betreffenden Urlaub persönlich bei seinem Arbeitgeber beantragt hat und zum anderen nachweist, dass es ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen.

58.      Meines Erachtens sollte der Gerichtshof einer anderen Logik folgen, die auf der Regel, wonach die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs bevorzugt werden muss, und auf der Rolle beruht, die der Arbeitgeber hierbei zu spielen hat. Unter diesem Gesichtspunkt darf nicht allein den Arbeitnehmern die Verantwortung übertragen werden, darauf zu achten, dass sie ihren Urlaub tatsächlich nehmen, damit sie ihn nicht verlieren. Eine solche Lösung lässt nämlich die Realität der Arbeitsverhältnisse außer Acht, die sich in einem Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer äußert, wobei Letzterer aus verschiedenen Gründen, insbesondere, wenn er auf eine Verlängerung seines Vertrags hofft, dazu veranlasst werden kann, mehr zu arbeiten. Um dieser Gefahr sowie dem Hang der Arbeitnehmer vorzubeugen, ihre Urlaubstage in einen Lohnzuschlag umzuwandeln, ist dem Arbeitgeber die Verpflichtung aufzuerlegen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich Gebrauch machen kann. Weist der Arbeitgeber nach, dass er den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben, dann kann der betreffende Arbeitnehmer nicht aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

59.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, wenn es ihm unmöglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm während dieses Arbeitsverhältnisses zustand.

60.      Diese Bestimmung ist meines Erachtens auch dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs gestellt hat und nicht nachweist, dass es ihm unmöglich war, den Urlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen zu nehmen, ohne dass zuvor geprüft würde, ob der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auch tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

61.      Ist ein nationales Gericht mit einem Rechtsstreit über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub befasst, so muss es prüfen, ob der Arbeitgeber nachweislich geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub während dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausüben konnte. Weist der Arbeitgeber nach, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat und dass trotz der von ihm getroffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer aus freien Stücken und bewusst darauf verzichtet hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, obwohl er dies während des Arbeitsverhältnisses hätte tun können, dann hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

62.      Ergeben im vorliegenden Fall die Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass das Land Berlin als Arbeitgeber von Herrn Kreuziger es diesem ermöglicht hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, und dass Herrn Kreuziger trotzdem seinen Urlaub nicht vor der erfolgreichen Ablegung seiner mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens nehmen wollte, wird dieses Gericht annehmen können, dass ihm diese Vergütung zu Recht verweigert wurde.

IV.    Ergebnis

63.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, wenn es ihm unmöglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm während dieses Arbeitsverhältnisses zustand.

2.      Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs gestellt hat und nicht nachweist, dass es ihm unmöglich war, den Urlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen zu nehmen, ohne dass zuvor geprüft würde, ob der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auch tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

3.      Ist ein nationales Gericht mit einem Rechtsstreit über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub befasst, so muss es prüfen, ob der Arbeitgeber nachweislich geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub während dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausüben konnte. Weist der Arbeitgeber nach, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat und dass trotz der von ihm getroffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer aus freien Stücken und bewusst darauf verzichtet hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, obwohl er dies während des Arbeitsverhältnisses hätte tun können, dann hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2003, L 299, S. 9.


3      Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).


4      GVBl. 1988, S. 846.


5      Vgl. zur Richtlinie 89/391 entsprechend Urteil vom 26. März 2015, Fenoll (C‑316/13, EU:C:2015:200, Rn. 20).


6      Im Folgenden: Charta.


7      Vgl. u. a. Urteil vom 26. März 2015, Fenoll (C‑316/13, EU:C:2015:200, Rn. 24 bis 27).


8      Zur unmittelbaren Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verweise ich auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:337, Nrn. 45 und 46). Wegen der vertikalen Natur seines Rechtsstreits mit dem Land Berlin steht es außer Zweifel, dass Herr Kreuziger sich vor dem vorlegenden Gericht unmittelbar auf diesen Artikel berufen kann, um die Anwendung jeder nationalen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit auszuschließen, die einer ihm zugutekommenden finanziellen Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs entgegenstände, vorausgesetzt natürlich, die Voraussetzungen für eine solche Zahlung sind erfüllt.


9      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


10      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11      Vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C‑350/06 und C‑520/06, EU:C:2009:18).


12      Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914).


13      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


15      Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56), Hervorhebung nur hier.


16      Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C‑350/06 und C‑520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43), vom 22. November 2011, KHS (C‑214/10, EU:C:2011:761, Rn. 26), und vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 30).


17      Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU (C‑173/99, EU:C:2001:356, Rn. 44). Mit anderen Worten, wie Generalanwalt Mengozzi in Nr. 17 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ministerul Justiţiei u. a. (C‑12/17, EU:C:2018:195) betont hat: „Ein Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung muss … einen Anspruch auf einen Zeitraum ebenso tatsächlicher Erholung eröffnen“.


18      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19      Vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).


20      A. a. O., Rn. 81.


21      Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 63).


23      Vgl., zum Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2003/88 und der Verbesserung des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, u. a. Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dem Vorbild des mit der Richtlinie 89/391 verfolgten Ziels legt die Richtlinie 2003/88 ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung“ fest.


24      Vgl. Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich(C‑484/04, EU:C:2006:526, Rn. 43).


25      Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


26      Vgl. dazu Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27      Vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C‑118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28      Vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C‑118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29      Vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C‑118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23).


30      Vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 2014, Lock (C‑539/12, EU:C:2014:351, Rn. 15).


31      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Vgl. Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C‑124/05, EU:C:2006:244, Rn. 32). Vgl. auch, zu einer Argumentation, die auf die Regel gestützt ist, wonach der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C‑131/04 und C‑257/04, EU:C:2006:177).


33      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C‑214/16, EU:C:2017:439, Nr. 97).


34      Vgl. zu diesem Gedanken auch Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in den verbundenen Rechtssachen Robinson-Steele u. a. (C‑131/04 und C‑257/04, EU:C:2005:650, Nr. 79).


35      C‑118/13, EU:C:2014:1755.


36      Vgl. Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C‑118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23).


37      Vgl. u. a. Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek (C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), Hervorhebung nur hier.


38      Vgl. dazu Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek (C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28), Hervorhebung nur hier.