Language of document : ECLI:EU:C:2018:337

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 29. Mai 2018(1)

Verbundene Rechtssachen C569/16 und C570/16

Stadt Wuppertal

gegen

Maria Elisabeth Bauer (C569/16)

und

Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K.

gegen

Martina Broßonn (C570/16)

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Jahresurlaub – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet – Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub – Nationale Regelung, nach der es unmöglich ist, den Erben des Verstorbenen eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 31 Abs. 2 – Verpflichtung, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen – Möglichkeit, sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen unmittelbar auf Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte zu berufen – Pflicht, eine entgegenstehende nationale Regelung nicht anzuwenden“






1.        Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(2) und von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(3).

2.        Diese Ersuchen ergehen in Rechtsstreitigkeiten, die von Frau Maria Elisabeth Bauer und von Frau Martina Broßonn gegen die früheren Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner, nämlich die Stadt Wuppertal (Deutschland) bzw. Herrn Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K. (im Folgenden: Firma Willmeroth), wegen deren Weigerung geführt werden, ihnen eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub zu gewähren, den ihre Ehemänner vor ihrem Tod nicht genommen hatten.

3.        Das Arbeitsrecht stellt zweifellos einen der Hauptbereiche dar, in denen die Bestimmungen des Unionsrechts in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen geltend gemacht werden können(4).

4.        Gleichzeitig kann der Umstand, dass Richtlinien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs(5) keine horizontale Direktwirkung haben, dazu angetan sein, die konkrete Wirksamkeit der sozialen Grundrechte in den vor den nationalen Gerichten verhandelten Rechtsstreitigkeiten zu beeinträchtigen(6).

5.        Dieser Missstand lässt sich freilich begrenzen, wenn nicht sogar beheben, wenn eine unionsrechtliche Bestimmung mit primärrechtlichem Rang, insbesondere eine Bestimmung der Charta, die notwendigen Merkmale dafür aufweist, dass sie in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann.

6.        Ebenso wie andere in der Charta anerkannte soziale Grundrechte soll das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gelten, die zum Großteil privatrechtlicher Natur sind. Angesichts der vorerwähnten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur fehlenden horizontalen Direktwirkung der – im Sozialrecht der Union zahlreichen – Richtlinien und der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die Möglichkeit zu befürworten scheint, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen Bestimmungen der Charta mit zwingendem und eigenständigem Charakter unmittelbar geltend zu machen(7), überrascht es kaum, dass der Gerichtshof gefragt wird, ob es möglich ist, sich in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar auf Art. 31 Abs. 2 der Charta zu berufen, um die Anwendung nationaler Vorschriften auszuschließen, die im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehen.

7.        Ausgangspunkt unserer Überlegungen dazu ist nach meiner Meinung, dass es grundsätzlich möglich sein muss, die in der Charta anerkannten Grundrechte, sollen sie keine Leerformel bleiben, zu schützen, so dass sie vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden können. Es ist aber auch festzustellen, dass nicht alle Bestimmungen der Charta in gleichem Maß justiziabel sind. Wenn der Gerichtshof also zu entscheiden hat, ob es möglich ist, sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf eine Bestimmung der Charta zu berufen, um die Anwendung nationaler Vorschriften auszuschließen, die im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehen, muss er den Wortlaut der betreffenden Bestimmung in Verbindung mit den dazugehörigen Erläuterungen(8) berücksichtigen.

8.        Die vorliegenden Rechtssachen werden mir hauptsächlich die Gelegenheit geben, im Folgenden darzulegen, aus welchen Gründen Art. 31 Abs. 2 der Charta meines Erachtens die notwendigen Merkmale dafür aufweist, dass er in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, um die Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften auszuschließen.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

9.        In Art. 31 Abs. 2 der Charta heißt es: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht … auf bezahlten Jahresurlaub.“

10.      Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie 2003/88 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2)      Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

11.      Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie ist jedoch nicht zulässig.

B.      Deutsches Recht

12.      § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes(9) vom 8. Januar 1963 in der Fassung vom 7. Mai 2002(10) sieht vor:

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

13.      In § 1922 („Gesamtrechtsnachfolge“) Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(11) heißt es:

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

II.    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14.      Frau Bauer ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns, der bei der Stadt Wuppertal, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, beschäftigt war. Diese lehnte den Antrag von Frau Bauer auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 5 857,75 Euro zur Abgeltung von 25 Tagen nicht genommenen Jahresurlaubs ab, die ihrem Ehemann vor seinem Tod zustanden.

15.      Frau Broßonn ist Alleinerbin ihres am 4. Januar 2013 verstorbenen Ehemanns, der seit April 2003 bei der Firma Willmeroth beschäftigt und seit Juli 2012 arbeitsunfähig krank war. Die Firma Willmeroth lehnte den Antrag von Frau Broßonn auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3 702,72 Euro zur Abgeltung von 32 Tagen nicht genommenen Urlaubs ab, die ihrem Ehemann von seinem 35‑tägigen Jahresurlaub vor seinem Tod noch zustanden.

16.      Frau Bauer und Frau Broßonn klagten beide vor dem zuständigen Arbeitsgericht (Deutschland) auf Zahlung der betreffenden Vergütungen. Diesen Klagen wurde stattgegeben; die Berufungen der Stadt Wuppertal und der Firma Willmeroth gegen die erstinstanzlichen Urteile wurden vom zuständigen Landesarbeitsgericht (Deutschland) zurückgewiesen. Dagegen legten die Stadt Wuppertal und die Firma Willmeroth Revision beim Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ein.

17.      In den in diesen beiden Rechtssachen ergangenen Vorlagebeschlüssen führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C‑118/13, EU:C:2014:1755, im Folgenden: Urteil Bollacke), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn ein solcher finanzieller Ausgleich nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB gehe nämlich der Urlaubsanspruch des Erblassers mit seinem Tod unter, so dass er weder in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt noch Teil der Erbmasse werden könne. Jede andere Auslegung dieser Bestimmungen wäre contra legem und komme daher nicht in Betracht.

18.      Das vorlegende Gericht bemerkt außerdem, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Bezugsjahrs erlöschen könne, da dann der mit diesem Anspruch verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nicht mehr verwirklicht werden könne(12). Unter Hinweis darauf, dass dieser Zweck wohl auch nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr zu erreichen sei, fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein Untergang des Urlaubsanspruchs bzw. des Anspruchs auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub tatsächlich ausgeschlossen sei oder ob davon ausgegangen werden müsse, dass auch die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers in den Schutzbereich des durch die Richtlinie 2003/88 und die Charta garantierten bezahlten Mindestjahresurlaubs fielen.

19.      In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta als solche unmittelbar die Wirkung entfalten können, dass der Arbeitgeber den Erben des Arbeitnehmers einen finanziellen Ausgleich zu zahlen hat. In der Rechtssache Willmeroth (C‑570/16), in der sich zwei Privatpersonen gegenüberständen, stelle sich außerdem die Frage, ob die etwaige unmittelbare Wirkung dieser Bestimmungen auch ein horizontales Rechtsverhältnis erfasse.

20.      Unter diesen Umständen hat das Bundesarbeitsgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei die erste Frage in der Rechtssache Bauer (C‑569/16) und in der Rechtssache Willmeroth (C‑570/16) identisch ist, während die zweite Frage nur in der Rechtssache Willmeroth (C‑570/16) gestellt wird:

1.      Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88 oder Art. 31 Abs. 2 der Charta dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?

2.      Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

III. Würdigung

21.      Mit seiner in den beiden verbundenen Rechtssachen Bauer (C‑569/16) und Willmeroth (C‑570/16) gleichlautenden ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen ist.

22.      Für den Fall, dass diese erste Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht sodann wissen, ob sich der Erbe des verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber – unabhängig davon, ob es sich bei diesem um eine Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt – unmittelbar auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 oder auf Art. 31 Abs. 2 der Charta berufen kann, um die Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu verlangen.

23.      Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke im Hinblick auf dieselben Vorschriften des deutschen Rechts bereits entschieden hat, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

24.      Das vorlegende Gericht ist gleichwohl der Ansicht, der Gerichtshof habe nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse werde, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließe. Aus dem deutschen Recht – wie es vom vorlegenden Gericht ausgelegt wird – ergebe sich, dass der Urlaubsanspruch des Erblassers mit dessen Tod untergehe und sich deshalb nach dessen Tod nicht in einen Abgeltungsanspruch im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln könne, so dass ein solcher Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach § 1922 Abs. 1 BGB nicht Teil der Erbmasse werde. § 7 Abs. 4 BUrlG könne in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB also nicht dahin ausgelegt werden, dass urlaubsrechtliche Ansprüche eines im laufenden Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers auf dessen Erben übergingen. Ich weise darauf hin, dass dies der Stand des deutschen Rechts gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist, wie die von diesem Gericht angeführten eigenen Urteile zeigen(13).

25.      Im Übrigen schließt das vorlegende Gericht nicht aus, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den wegen Todes des Arbeitnehmers nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub weiterentwickeln könnte, weil es möglicherweise nicht dem nach Auffassung des Gerichtshofs mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zweck entspreche, wenn der Erbe des Arbeitnehmers eine solche Vergütung erhalte(14).

26.      Nach meinem Dafürhalten können diese Umstände die Lösung, für die sich der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke entschieden hat, nicht in Frage stellen.

27.      Ganz im Gegenteil: Wenn diese Lösung in ihrer konkreten Anwendung nicht wirkungslos bleiben soll, bedeutet sie zwangsläufig, dass der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub auf die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers im Wege der Erbfolge übergeht. Mit anderen Worten: Da der Gerichtshof entschieden hat, dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen(15), dass die finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ein Ausgleich dafür sein soll, dass es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen(16), und unerlässlich ist, um die praktische Wirksamkeit dieses Anspruchs sicherzustellen(17), und dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub deshalb nicht durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen kann(18), ist daraus zwangsläufig zu schließen, dass dessen Erben die Möglichkeit haben müssen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der diesem Arbeitnehmer zustand, geltend zu machen, und zwar in Form einer finanziellen Vergütung. Die gegenteilige Lösung hätte zur Folge, dass „ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis“ dem verstorbenen Arbeitnehmer rückwirkend seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entziehen würde(19).

28.      Im Übrigen gibt es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke die erbrechtlichen Aspekte seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

29.      So werden § 7 Abs. 4 BUrlG und § 1922 Abs. 1 BGB in dem das deutsche Recht betreffenden Teil des Urteils Bollacke zitiert. Mit den im Tenor dieses Urteils erwähnten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind folglich diese beiden Bestimmungen gemeint(20).

30.      Zudem geht aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteil Bollacke hervor, dass dem Gerichtshof durchaus bekannt war, dass es deshalb zum Ausgangsrechtsstreit gekommen war, weil der Arbeitgeber den Anspruch von Frau Bollacke auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ihres Ehemanns mit der Begründung zurückgewiesen hatte, er bezweifle, dass es sich um einen vererbbaren Anspruch handle(21).

31.      Überdies wurde eindeutig schon im Rahmen des Urteils Bollacke die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinterfragt, der zufolge ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für den bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers nicht entsteht. So bezweifelte das Landesarbeitsgericht Hamm (Deutschland), dass an dieser nationalen Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 festgehalten werden könne(22).

32.      Schließlich hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Problematik, ob der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub in der Weise an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dieser Anspruch nur ihm zusteht, damit er die mit der Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs verbundenen Zwecke der Erholung und Freizeit auch zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichen kann, ausdrücklich in seiner zweiten Frage angesprochen.

33.      Diesen Feststellungen entnehme ich, dass die Fragestellungen, auf denen die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beruhen, bereits Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Bollacke ergangen ist. Der Gerichtshof hat sein Urteil somit unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Dimension dieser Rechtssache erlassen.

34.      Folglich ist die vom Gerichtshof im Urteil Bollacke vorgenommene Auslegung zu bestätigen, der zufolge Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen ist.

35.      Es ist nun zu prüfen, welche Konsequenzen das vorlegende Gericht im Rahmen der bei ihm anhängigen Verfahren aus dieser Feststellung der Unvereinbarkeit des einschlägigen nationalen Rechts mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu ziehen hat.

36.      Was als Erstes die Pflicht der nationalen Gerichte betrifft, sich „zur Entschärfung“ der festgestellten Unvereinbarkeit um eine „vermittelnde Lösung“(23) im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung zu bemühen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht sich nicht in der Lage sieht, § 7 Abs. 4 BUrlG und § 1922 Abs. 1 BGB im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen. Das vorlegende Gericht hält dies für eine im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung unzulässige Auslegung contra legem, was seines Erachtens nur die nationalen Gerichte beurteilen können(24).

37.      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass „die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen“(25).

38.      „Folglich müssen“ – so der Gerichtshof – „die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte … bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird“(26).

39.      Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass „der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen“(27).

40.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof jedoch unmissverständlich klargestellt, „dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist“(28).

41.      Somit darf dem Gerichtshof zufolge ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil es sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt habe(29).

42.      In Anbetracht dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften – § 7 Abs. 4 BUrlG und § 1922 Abs. 1 BGB – einer mit der Richtlinie 2003/88 im Einklang stehenden Auslegung zugänglich sind. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass zum einen diese nationalen Rechtsvorschriften relativ weit und allgemein gefasst sind(30) und zum anderen aus den Vorlagebeschlüssen selbst hervorzugehen scheint, dass die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht auf der Auslegung dieser Vorschriften durch das Bundesarbeitsgericht beruht(31). Es hat also den Anschein, als sei die Auslegung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften durch das Bundesarbeitsgericht der Grund dafür, dass dem Arbeitnehmer aufgrund seines Todes der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in seiner finanziellen Komponente – die ein Ausgleich dafür sein soll, dass der Arbeitnehmer diesen Anspruch vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht tatsächlich wahrnehmen konnte – entzogen wird.

43.      Falls das vorlegende Gericht weiterhin der Ansicht sein sollte, es könne das nationale Recht wirklich nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auslegen, ist als Zweites zu prüfen, ob dieser Artikel unmittelbare Wirkung entfaltet und ob sich Frau Bauer und Frau Broßonn gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner gegebenenfalls darauf berufen können.

44.      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass „sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat“(32).

45.      In seinem Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez(33), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 diese Kriterien erfüllt, „da er den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel an keine Bedingung geknüpft ist und die dahin geht, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu gewähren“(34). Der Gerichtshof hat im selben Urteil weiter festgestellt: „Auch wenn Art. 7 der Richtlinie 2003/88 den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des dort niedergelegten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub lässt, so beeinträchtigt dieser Umstand doch nicht die Genauigkeit und Unbedingtheit der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung“, wobei Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dem Gerichtshof zufolge „nicht zu den Vorschriften zählt, von denen Art. 17 [dieser] Richtlinie Abweichungen zulässt“, so dass es „möglich [ist], den Mindestschutz zu bestimmen, den die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 7 auf jeden Fall verwirklichen müssen“(35). In Rn. 36 seines Urteils vom 24. Januar 2012, Dominguez(36), stellt der Gerichtshof somit fest, dass „Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten“.

46.      Was speziell Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 betrifft, so dürfte sich die Anerkennung seiner unmittelbaren Wirkung aus dem Urteil Bollacke ergeben, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmung „für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf[stellt] als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte“(37). Im Übrigen besteht der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Anspruch auf finanzielle Vergütung, wie der Gerichtshof in demselben Urteil hervorgehoben hat, „unmittelbar kraft der Richtlinie 2003/88“(38).

47.      Es ist nun zu prüfen, ob sich in jeder der vorliegenden verbundenen Rechtssachen der Erbe des verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber – unabhängig davon, ob es sich bei diesem um eine Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt – unmittelbar auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 berufen kann, um die Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu verlangen, d. h. die finanzielle Komponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen.

48.      Es erweist sich, dass Frau Bauer und Frau Broßonn im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, den ihre verstorbenen Ehemänner erworben hatten, einander nicht gleichgestellt sind, da der Gerichtshof es in ständiger Rechtsprechung ablehnt, den Richtlinien eine horizontale Direktwirkung zuzuerkennen(39).

49.      Da ihr Ehemann bei der Stadt Wuppertal, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt war, kann Frau Bauer ihren Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, der ihr wie gesagt unmittelbar kraft der Richtlinie 2003/88 zusteht, ohne Schwierigkeiten gegenüber dieser Körperschaft geltend machen. Wenn sich der Einzelne nämlich „nicht einem Privaten, sondern dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen kann, [kann er] dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft – als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger – der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann“(40). Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass „sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung wie den dezentralen Stellen berufen können …, sondern auch … gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten“(41).

50.      Daher ist dem Bundesarbeitsgericht in der Rechtssache Bauer (C‑569/16) zu antworten, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen einer Privatperson und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befasstes nationales Gericht, wenn es das einschlägige nationale Recht nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auslegen kann, verpflichtet ist, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus diesem Artikel erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für dessen volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls von der Anwendung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift absieht.

51.      Frau Broßonn befindet sich dagegen in einer komplizierteren verfahrensrechtlichen Lage, da ihr Ehemann bei einer Person des Privatrechts beschäftigt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor einem nationalen Gericht nicht möglich ist(42). Obwohl die Richtlinie 2003/88 also nach ihrem Art. 1 Abs. 3 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gelten soll, wird Frau Broßonn einen mühsameren Weg zurücklegen und dabei manches Hindernis überwinden müssen, um zu erreichen, dass das Unionsrecht ihr unmittelbar die Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gewährleistet. Ich werde jedoch versuchen, diesen Weg so deutlich zu markieren, dass es für die Rechtsuchenden in Zukunft leichter sein wird, einen wirksamen Schutz des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub durchzusetzen.

52.      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung „die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden“(43). Da § 7 Abs. 4 BUrlG die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(44) umgesetzt hat, deren Bestimmungen durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurden, findet Art. 31 Abs. 2 der Charta in den Ausgangsverfahren Anwendung.

53.      Nach dieser Klarstellung bin ich der Ansicht, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht, wenn es das einschlägige nationale Recht nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auslegen kann, verpflichtet ist, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls von der Anwendung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift absieht. Meines Erachtens weist Art. 31 Abs. 2 der Charta die notwendigen Merkmale dafür auf, dass er in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen, aufgrund deren ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliert. Ich schlage dem Gerichtshof somit vor, ähnlich zu entscheiden, wie er es in Bezug auf das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters(45) und sodann in Bezug auf die Art. 21 und 47 der Charta(46) getan hat.

54.      Nach Art. 31 Abs. 2 der Charta haben „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht … auf bezahlten Jahresurlaub“. Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub somit ausdrücklich in dieser Bestimmung der Charta verankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird(47).

55.      Aus den Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 2 der Charta geht hervor, dass diese Bestimmung „auf die Richtlinie 93/104 … sowie auf Artikel 2 der Europäischen Sozialcharta und auf Nummer 8 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte“ gestützt ist(48). Wie schon erwähnt, wurde die Richtlinie 93/104 später durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert; nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88(49) – einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind(50).

56.      Aus dem so beschriebenen Regelwerk ergibt sich, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und nunmehr in Art. 31 Abs. 2 der Charta niedergelegt ist sowie durch die Richtlinie 2003/88 konkretisiert wird.

57.      Die vorliegenden Rechtssachen bieten dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung auf die notwendige Gewährleistung der Wirksamkeit der sozialen Grundrechte auszurichten und so dafür zu sorgen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr nur als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union angesehen, sondern auch und vor allem als vollwertiges soziales Grundrecht anerkannt wird(51). Ich fordere den Gerichtshof deshalb auf, die gerichtliche Durchsetzung derjenigen sozialen Grundrechte zu stärken, auf die sich ein Einzelner aufgrund ihrer Merkmale in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar berufen kann.

58.      Nach dem Prüfungsschema, das der Gerichtshof in seinem Urteil Association de médiation sociale aufgestellt hat, halte ich es für rechtlich begründet, anzuerkennen, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zu verhindern, aufgrund deren die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren.

59.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof seine Weigerung bekräftigt, den Richtlinien eine horizontale Direktwirkung zuzuerkennen, und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden kann(52).

60.      Das vorlegende Gericht hatte erklärt, es könne die fehlende horizontale Direktwirkung der in Rede stehenden Richtlinie nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung seines nationalen Rechts wettmachen. Der Gerichtshof musste daher prüfen, ob – entsprechend seiner Entscheidung im Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci(53) – Art. 27 der Charta(54) für sich genommen oder in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG(55) in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen geltend gemacht werden konnte, um gegebenenfalls die Anwendung der nicht richtlinienkonformen nationalen Rechtsvorschrift auszuschließen.

61.      Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass Art. 27 der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung fand, wies er darauf hin, dass dieser Artikel, wie aus seinem Wortlaut klar hervorgeht, durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um seine volle Wirksamkeit entfalten zu können(56).

62.      Der Gerichtshof führt dazu aus: „Das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 enthaltene und an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, die ursprünglich zu dem Kreis der bei dieser Berechnung zu berücksichtigenden Personen gehörte, auszuschließen, lässt sich als unmittelbar anwendbare Rechtsnorm weder aus dem Wortlaut des Art. 27 der Charta noch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel herleiten“(57).

63.      Infolgedessen kann er sodann feststellen, dass „sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen unterscheiden, die zum Urteil [vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C‑555/07, EU:C:2010:21)] geführt haben, da das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, um das es in jener Rechtssache ging, schon für sich allein dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann“(58).

64.      Der Gerichtshof schließt daraus, dass „Art. 27 der Charta als solcher in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht werden [kann], um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die mit der Richtlinie 2002/14 nicht konforme nationale Bestimmung unangewendet zu lassen ist“(59).

65.      Dem Gerichtshof zufolge kann „[d]iese Feststellung … nicht dadurch entkräftet werden, dass Art. 27 der Charta im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14 betrachtet wird. Da dieser Artikel nämlich für sich allein nicht ausreicht, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das dieser als solches geltend machen kann, kann bei einer solchen Zusammenschau nichts anderes gelten“(60).

66.      Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei muss sich dann mit der Behelfslösung abfinden, die darin besteht, sich „auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, [EU:C:1991:428]), begründete Rechtsprechung [zu] berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen“(61).

67.      Der Gerichtshof hat somit in seinem Urteil Association de médiation sociale das Zeichen gesetzt, dass nicht alle Bestimmungen in Titel IV („Solidarität“) der Charta im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden können. Auf diese Weise konnte der Gerichtshof gewisse Befürchtungen ausräumen, er neige zu einer extensiven Anerkennung der Möglichkeit, die in der Charta anerkannten sozialen Grundrechte in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend zu machen.

68.      Es wurde mit Recht darauf hingewiesen, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil gewählte Lösung nicht frei von Nachteilen für einen wirksamen Schutz der sozialen Grundrechte ist(62). Auch ist die Annahme berechtigt, dass es nach Art. 52 Abs. 5 der Charta nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich zulässig war, eine Bestimmung der Charta, in der ein „Grundsatz“ anerkannt wird, vor den nationalen Gerichten bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zur Durchführung des Unionsrechts erlassener nationaler Akte unmittelbar heranzuziehen.

69.      Andererseits ist es auch verständlich, dass sich der Gerichtshof bei seiner Aufgabe als Interpret der Charta und unter umfassender Wahrung des Grundsatzes der Gewaltenteilung an den Wortlaut der Bestimmungen der Charta gebunden fühlt, insbesondere dann, wenn diese zwar ein Recht oder einen Grundsatz anerkennen, aber wie z. B. Art. 27 der Charta auf die Fälle und Voraussetzungen verweisen, „die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind“.

70.      Nach dieser Logik kann davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil Association de médiation sociale, ohne sich ausdrücklich dahin zu äußern, die summa divisio zwischen den in der Charta proklamierten Grundsätzen mit eingeschränkter und mittelbarer Justiziabilität und den in der Charta anerkannten Rechten mit voller und unmittelbarer Justiziabilität respektiert hat.

71.      Wie dem auch sei, ich werde mich nicht an der Debatte über die jeweiligen Wirkungen der in der Charta anerkannten Rechte und Grundsätze und über den jeweiligen Grad ihrer Justiziabilität beteiligen, da ich es angesichts des Wortlauts von Art. 31 Abs. 2 der Charta für völlig unbestreitbar halte, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein Arbeitnehmerrecht ist(63).

72.      Ich möchte mich lieber auf das konzentrieren, was das Urteil Association de médiation sociale ausdrücklich besagt, dass nämlich die Richtlinie 2002/14 und Art. 27 der Charta weder jeweils für sich allein noch in Verbindung miteinander den Einzelnen ein Recht verleihen, das diese im Rahmen eines horizontalen Rechtsstreits unmittelbar als solches geltend machen könnten.

73.      Mit anderen Worten: Durch die Kombination der betreffenden Bestimmung der Charta mit einer sekundärrechtlichen Vorschrift der Union, die diese Bestimmung konkretisieren soll, lässt sich nicht erreichen, dass Letztere unmittelbar geltend gemacht werden kann(64). Zugleich ergibt sich aus der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale, dass die unmittelbare Geltendmachung von Bestimmungen der Charta im Rahmen eines horizontalen Rechtsstreits nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine solche Geltendmachung ist möglich, wenn der betreffende Artikel der Charta für sich allein ausreicht, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das dieser als solches geltend machen kann(65). Dies ist dem Gerichtshof zufolge bei Art. 27 der Charta nicht der Fall, der seinem Wortlaut gemäß „durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss“(66), um seine volle Wirksamkeit entfalten zu können.

74.      Die innere Logik der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale dürfte somit auf der Überlegung beruhen, dass eine Richtlinie, die ein durch eine Bestimmung der Charta anerkanntes Grundrecht konkretisiert, dieser Bestimmung nicht zu den Merkmalen verhelfen kann, die für eine unmittelbare Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen notwendig sind, wenn feststeht, dass diese Bestimmung weder aufgrund ihres Wortlauts noch nach den sie betreffenden Erläuterungen selbst über derartige Merkmale verfügt. Denn nach dieser Logik kann eine Richtlinie, die keine horizontale Direktwirkung hat, einer Bestimmung der Charta unmöglich eine solche Wirkung übertragen.

75.      Das Urteil Association de médiation sociale hat folglich die Unklarheit beendet, die mit der Formulierung im Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci(67), zusammenhing, wonach es möglich erschien, das „Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG(68)“ geltend zu machen(69). Stellte diese Formulierung nicht letztlich die gefestigte Rechtsprechung zur fehlenden unmittelbaren Direktwirkung der Richtlinien, ja sogar zur Normenhierarchie in Frage(70)? Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Association de médiation sociale eindeutig, dass die mit dem Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci(71), begründete Rechtsprechung aufrechterhalten wird und dass nur eine Bestimmung mit primärrechtlichem Rang gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatleuten geltend gemacht werden kann(72). Es lässt sich mithin sagen, dass dieses Urteil, soweit es anerkennt, dass Bestimmungen der Charta im Rahmen horizontaler Rechtsstreitigkeiten unmittelbar geltend gemacht werden können, einen zusätzlichen Ausgleich für die fehlende horizontale Direktwirkung der Richtlinien begründet(73).

76.      Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 17. April 2018, Egenberger(74), fortgeführt, indem er anerkannt hat, dass Art. 21 der Charta, soweit er Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung verbietet(75), und Art. 47 der Charta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet(76), in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden können.

77.      Im Gegensatz zu manchen Äußerungen steht die Anerkennung der Möglichkeit, Bestimmungen der Charta im Rahmen horizontaler Rechtsstreitigkeiten unmittelbar geltend zu machen – in der meines Erachtens der Hauptbeitrag des Urteils Association de médiation sociale zu sehen ist –, nicht im Widerspruch zu Art. 51 der Charta, denn durch diese Anerkennung sollen die Mitgliedstaaten, an die die Bestimmungen der Charta gerichtet sind, dazu veranlasst werden, die darin anerkannten Grundrechte bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten. Der Umstand, dass diese Rechte im Rahmen eines horizontalen Rechtsstreits geltend gemacht werden, ist unter diesem Aspekt nicht entscheidend; jedenfalls kann er den Mitgliedstaaten nicht erlauben, sich der Feststellung zu entziehen, dass sie bei der Durchführung des Unionsrechtsgegen die Charta verstoßen haben(77).

78.      Es muss somit endgültig das Hindernis beseitigt werden, das in Gestalt von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Möglichkeit, Bestimmungen der Charta in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend zu machen, im Weg stehen könnte. Obwohl dieser Artikel vorsieht, dass die Charta „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union … und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union [gilt]“, schließt er nicht ausdrücklich jegliche Auswirkung der Charta auf Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen aus(78). Hinzu kommt, dass der Gerichtshof mehreren Bestimmungen des Primärrechts der Union eine horizontale Direktwirkung beigemessen hat, obwohl sie nach ihrem Wortlaut an die Mitgliedstaaten gerichtet sind(79).

79.      Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil Association de médiation socialefolglich ein Prüfungsschema zur Verbindung des durch Richtlinien gewährten Schutzes mit grundrechtsschützenden Normen eingeführt(80). Die vorliegenden Rechtssachen bieten dem Gerichtshof die Gelegenheit, dieses Prüfungsschema zu ergänzen und zu verdeutlichen, und zwar diesmal in Bezug auf einen Artikel der Charta – Art. 31 Abs. 2 –, der anders als Art. 27 nach meiner Meinung die notwendigen Merkmale dafür aufweist, dass er in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, um gegebenenfalls die Anwendung einer entgegenstehenden nationalen Regelung auszuschließen.

80.      Die betreffende Bestimmung der Charta kommt für eine solche unmittelbare Geltendmachung nur in Betracht, wenn sie aufgrund ihrer im Wortlaut angelegten wesentlichen Merkmale zwingender Natur und eigenständig ist(81).

81.      Das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub, wie es in Art. 31 Abs. 2 der Charta formuliert ist, hat ohne jeden Zweifel zwingenden Charakter. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung kontinuierlich sowohl die Bedeutung als auch den zwingenden Charakter des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub unter Hinweis darauf betont, dass dieser „als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf“(82). Dieser Anspruch ist deshalb nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, sondern er gilt auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zwischen Privatpersonen. Es handelt sich hier um ein Kriterium, auf das der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56)(83), abgestellt hat.

82.      Im Übrigen muss die betreffende Bestimmung der Charta, wie zuvor dargelegt, eigenständig sein(84), was bedeutet, dass keine ergänzende Bestimmung des Unions- oder des nationalen Rechts erforderlich sein darf, um das in der Charta anerkannte Grundrecht operativ zu machen(85). Die betreffende Bestimmung der Charta bedarf mit anderen Worten keiner zusätzlichen Maßnahme, um Wirkungen unmittelbar gegenüber den Einzelnen zu entfalten.

83.      Ich bin der Auffassung, dass gerade Art. 31 Abs. 2 der Charta angesichts seines Wortlauts keine ergänzende Maßnahme benötigt, um Wirkungen unmittelbar gegenüber den Einzelnen zu entfalten. Unter diesen Umständen mag der Erlass von Vorschriften des sekundären Unionsrechts und/oder von Durchführungsbestimmungen seitens der Mitgliedstaaten sicherlich hilfreich sein, um den Einzelnen die konkrete Inanspruchnahme des jeweiligen Grundrechts zu erleichtern. Der Erlass solcher Maßnahmen, der nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung der Charta nicht vorgeschrieben ist, ist jedoch keine notwendige Voraussetzung dafür, dass diese Bestimmung ihre Wirkungen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten unmittelbar entfalten kann, mit denen die nationalen Gerichte befasst sind(86).

84.      Nach alledem weist Art. 31 Abs. 2 der Charta, soweit er jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub zuerkennt, die notwendigen Merkmale dafür auf, dass er im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen, die dazu führen, dass ein Arbeitnehmer dieses Recht verliert. Dies ist aber, wie vorstehend dargelegt, bei nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Fall, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen ist. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Bollacke im Kern festgestellt hat, führen solche nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten „rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst“(87).

85.      Ich schlage dem Gerichtshof daher im Rahmen der Rechtssache Willmeroth (C‑570/16) vor, dem Bundesarbeitsgericht zu antworten, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht, wenn es das einschlägige nationale Recht nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auslegen kann, verpflichtet ist, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 31 Abs. 2 der Charta erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls von der Anwendung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift absieht.

86.      Ich werde meine Ausführungen durch den Hinweis ergänzen, dass der Befund, wonach Art. 31 Abs. 2 der Charta, soweit er jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub zuerkennt, schon für sich allein einer Privatperson ein Recht verleiht, das sie in einem Rechtsstreit mit einer anderen Privatperson in einem vom Unionsrecht erfassten Bereich als solches geltend machen kann, die Frage nach der Feststellung des normativen Inhalts dieser Bestimmung nicht erschöpfend beantwortet.

87.      In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass dem Urteil Association de médiation sociale u. a. die Erkenntnis zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung, ob eine Bestimmung der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, die Erläuterungen zur Charta zu berücksichtigen sind(88). Daher müssen diese Erläuterungen meines Erachtens herangezogen werden, um den normativen Inhalt der unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift des Art. 31 Abs. 2 der Charta zu definieren. Eine solche Berücksichtigung der Erläuterungen zur Charta gebietet im Übrigen auch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV, wonach „[d]ie in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze … gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt [werden]“. Laut Art. 52 Abs. 7 der Charta sind „[d]ie Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, … von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen“(89).

88.      Aus den Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 2 der Charta ergibt sich, dass deren Verfasser bei der Ausarbeitung dieser Bestimmung u. a. auf die Richtlinie 93/104 zurückgegriffen haben. Denn nach diesen Erläuterungen „stützt sich [Art. 31 Abs. 2 der Charta] auf die Richtlinie 93/104“. Die Richtlinie 93/104 wurde später durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert; wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 hervorgeht(90) – einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt –, erhält jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Somit findet sich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der harte Kern der Richtlinie 93/104, denn dieser Artikel besiegelt und bekräftigt das, was die Substanz dieser Richtlinie auszumachen scheint(91).

89.      Aus dieser Normenverflechtung, die ihren Niederschlag in der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs findet(92), schließe ich, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen garantiert(93). Mit anderen Worten, um den normativen Inhalt von Art. 31 Abs. 2 der Charta zu definieren und die aus dieser Bestimmung resultierenden Verpflichtungen zu bestimmen, können meines Erachtens Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und die Rechtsprechung nicht außer Acht gelassen werden, mit der der Gerichtshof auf dieser Grundlage in den ihm unterbreiteten Rechtssachen den Inhalt und die Tragweite des „besonders bedeutsamen Grundsatzes des Sozialrechts der Union“(94), den der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darstellt(95), präzisiert hat.

90.      Wegen dieser Normenverflechtung ist auch das vom Gerichtshof anerkannte und verdeutlichte Recht auf eine finanzielle Vergütung, die einem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zusteht, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben(96), als ein durch Art. 31 Abs. 2 der Charta geschütztes Recht anzusehen(97).

91.      Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs scheint mir im Übrigen bei der Klärung der Frage, welche Verpflichtungen sich aus der Charta ergeben, in die Richtung einer Berücksichtigung der Rechtsnorm zu gehen, durch die das betreffende Grundrecht konkretisiert wird(98).

92.      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Association de médiation sociale offenbar die Konsequenzen daraus gezogen hat, dass nicht alle Bestimmungen der Charta gleichermaßen geeignet sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht zu werden. Erweist es sich, dass eine Bestimmung der Charta eine schwache normative Intensität hat, erfordert der Schutz des darin anerkannten Grundrechts ein Eingreifen des Gesetzgebers der Union und/oder der nationalen Gesetzgeber, so dass die Bestimmung für sich allein keine unmittelbar operative Rechtswirkung im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits entfalten kann. In dieser Situation muss der Gerichtshof dann zwangsläufig dem Umstand Rechnung tragen, dass es nach dem Willen der Verfasser der Charta dem Gesetzgeber der Union und/oder den nationalen Gesetzgebern überlassen bleiben soll, den Inhalt der darin anerkannten Grundrechte näher zu bestimmen und festzulegen, wie diese umgesetzt werden sollen.

93.      Diese Haltung des Gerichtshofs ist zwar vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung verständlich, ihr muss meines Erachtens aber als Ausgleich ein flexiblerer Ansatz gegenüberstehen, wenn es um Bestimmungen wie Art. 31 Abs. 2 der Charta geht, die ein Recht anerkennen, ohne ausdrücklich auf den Erlass unionsrechtlicher oder nationaler Vorschriften zu verweisen.

94.      Es darf auch nicht unterschätzt werden, dass anderen Instrumenten zum Schutz der Grundrechte wie der Europäischen Sozialcharta möglicherweise von den nationalen Gerichten unmittelbare Wirkung beigemessen wird. Insoweit würde die Weigerung des Gerichtshofs, Art. 31 Abs. 2 der Charta unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, meines Erachtens dem bei nationalen Gerichten festzustellenden Trend zu mehr Aufgeschlossenheit gegenüber der Anerkennung einer unmittelbaren Wirkung der Europäischen Sozialcharta zuwiderlaufen(99).

95.      Ich fordere den Gerichtshof daher auf, Art. 31 Abs. 2 der Charta nicht allzu restriktiv auszulegen und eine ausgewogene Rechtsprechung dahin gehend zu entwickeln, dass zwar nicht alle Bestimmungen der Charta, in denen soziale Grundrechte anerkannt werden, die erforderlichen Merkmale aufweisen, um eine horizontale Direktwirkung zu entfalten, dass dies jedoch bei Bestimmungen der Fall sein muss, die zwingenden und eigenständigen Charakter haben. Mit einem Wort: Die vorliegenden Rechtssachen bieten dem Gerichtshof die Gelegenheit, dafür zu sorgen, dass die Anerkennung sozialer Grundrechte keine „bloße Beschwörung“ bleibt(100).

IV.    Ergebnis

96.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) in den verbundenen Rechtssachen Bauer (C‑569/16) und Willmeroth (C‑570/16) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen ist.

2.      Außerdem schlage ich in der Rechtssache Bauer (C‑569/16) vor, dem Bundesarbeitsgericht Folgendes zu antworten:

Wenn ein mit einem Rechtsstreit zwischen einer Privatperson und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befasstes nationales Gericht das einschlägige nationale Recht nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auslegen kann, ist es verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus diesem Artikel erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für dessen volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls von der Anwendung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift absieht.

3.      Schließlich schlage ich dem Gerichtshof vor, in der Rechtssache Willmeroth (C‑570/16) wie folgt zu entscheiden:

Wenn ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht das einschlägige nationale Recht nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auslegen kann, ist es verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls von der Anwendung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift absieht.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2003, L 299, S. 9.


3      Im Folgenden: Charta.


4      Walkila, S., Horizontal Effect of Fundamental Rights in EU Law, Europa Law Publishing, Groningen, 2016, führt dazu aus: „an unequal relation of the parties tends more easily to justify recourse to fundamental rights in an effort to strengthen the position of the weaker party. Since this is a common situation and characteristic of many employer-employee relations, the field of employment law has proved a fruitful area for the evolution of the horizontal effect of fundamental right norms of EU law“ (S. 199).


5      Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


6      Vgl. dazu Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l’Union européenne, 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, der bemerkt, diese Rechtsprechung bedeute „eine wesentliche Einschränkung der Wirksamkeit der Rechte, die die Unionsrechtsordnung vor allem im Sozialbereich verleiht, da das Sozialrecht der Union hauptsächlich aus Richtlinien gemäß Art. 153 Abs. 2 Buchst. b AEUV besteht. Mit anderen Worten: Obwohl die betreffenden sozialrechtlichen Bestimmungen der Union die Arbeitnehmer schützen sollen und selbst wenn sie so genau und unbedingt wären, dass ein Gericht sie unmittelbar anwenden könnte, wäre es den Arbeitnehmern nicht möglich, sich darauf gegenüber ihrem privaten Arbeitgeber zu berufen, und zwar auch nicht, um eine ihnen entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift zu verdrängen (Verdrängungseffekt)“ (S. 480).


7      Vgl. zuletzt Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257).


8      Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17, im Folgenden: Erläuterungen zur Charta).


9      BGBl. 1963, S. 2.


10      BGBl. 2002 I, S. 1529 (im Folgenden: BUrlG).


11      Im Folgenden: BGB.


12      Vgl. Urteil vom 22. November 2011, KHS (C‑214/10, EU:C:2011:761, Rn. 44).


13      Vgl. Vorlagebeschlüsse in den beiden verbundenen Rechtssachen (Rn. 14).


14      Eine ähnliche Ansicht vertritt Vitez, B., „Holiday Pay: Now also to Be Enjoyed during the Afterlife“, European Law Reporter, Verlag radical brain, Luxemburg, 2014, Nr. 4, S. 114.


15      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 16 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


16      Vgl. in diesem Sinne Urteil Bollacke (Rn. 17).


17      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 24).


18      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 26).


19      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 25).


20      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 6 und 7).


21      Urteil Bollacke (Rn. 11).


22      Urteil Bollacke (Rn. 12).


23      Ich übernehme diese Begriffe von Simon, D., „La panacée de l’interprétation conforme: injection homéopathique ou thérapie palliative?“, De Rome à Lisbonne:les juridictions de l’Union européenne à la croisée des chemins, Mélanges en l’honneur de Paolo Mengozzi, Bruylant, Brüssel, 2013, S. 279-300 (299).


24      Vgl. Vorlagebeschlüsse in den beiden verbundenen Rechtssachen (Rn. 16).


25      Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).


26      Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27      Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28      Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72).


29      Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34), und vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73).


30      Was übrigens erklären dürfte, warum andere deutsche Gerichte, die mit dieser Problematik befasst waren, eine unionsrechtskonforme Auslegung für möglich hielten.


31      Vgl. Vorlagebeschlüsse in den beiden verbundenen Rechtssachen (Rn. 14).


32      Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33      C‑282/10, EU:C:2012:33.


34      Vgl. Rn. 34 dieses Urteils.


35      Vgl. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


36      C‑282/10, EU:C:2012:33.


37      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 23). Vgl. auch Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek (C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).


38      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 28).


39      Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


40      Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


41      Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42      Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


43      Vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, im Folgenden: Urteil Association de médiation sociale, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


44      ABl. 1993, L 307, S. 18.


45      Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


46      Vgl. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).


47      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48      Vgl. Erläuterungen zu Art. 31 (ABl. 2007, C 303, S. 26).


49      Wie im Übrigen schon nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104.


50      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


51      Denn können die in der Charta anerkannten sozialen Rechte wirklich als „Grundrechte“ qualifiziert werden, wenn die meisten von ihnen ohne horizontale Direktwirkung bleiben? Vgl. dazu Fabre, A., „La ‚fondamentalisation‘ des droits sociaux en droit de l’Union européenne“, La protection des droits fondamentaux dans l’Union européenne, entre évolution et permanence, Bruylant, Brüssel, 2015, S. 163-194.


52      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


53      C‑555/07, EU:C:2010:21.


54      Dieser Artikel („Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen“) bestimmt: „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.“


55      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2002, L 80, S. 29).


56      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 45).


57      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 46).


58      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 47). Vgl. zu dem in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung in diesem Sinne auch Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).


59      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 48).


60      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 49).


61      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies wurde angesichts der Schwierigkeiten für die geschädigte Partei, eine Schadensersatzklage gegen den fraglichen Mitgliedstaat zu gewinnen, nicht ganz zu Unrecht als „dürftiger Ersatz“ bezeichnet: vgl. Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l’Union européenne, 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, S. 486.


62      Vgl. u. a. Tinière, R., „L’invocabilité des principes de la Charte des droits fondamentaux dans les litiges horizontaux“, Revue des droits et libertés fondamentaux, 2014, Chronik Nr. 14, der dem Urteil Association de médiation sociale entnimmt, dass „die in der Charta in Form von Grundsätzen garantierten sozialen Rechte von Einzelnen im Rahmen horizontaler Rechtsstreitigkeiten nicht geltend gemacht werden können. Da die Arbeitsverhältnisse aber überwiegend zwischen Privatpersonen geschlossen werden, läuft diese Lösung implizit darauf hinaus, dass sie außer bei Arbeitsverhältnissen mit dem Staat keinerlei Rechtswirkung entfalten … Somit verlässt ein ganzer Teil der sozialen Rechte und der [Charta] den Bereich des positiven Rechts und wird zu bloßen Beschwörungen“ (S. 6). Der Autor beklagt das Fehlen einer „wirksamen Garantie eines Grundrechts – der Umstand, dass es sich um einen Grundsatz handelt, ändert nichts an seinem Grundrechtscharakter –, dessen Verletzung zugleich ordnungsgemäß festgestellt wird“, und weist auch darauf hin, dass der Ansatz des Gerichtshofs im Verhältnis zu den nationalen Gerichten und dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof unter dem Aspekt der „Anerkennung eines gleichwertigen Schutzes“ riskant ist (S. 7). Vgl. auch Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l’Union européenne, 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, der zur Lösung des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale meint, dass „sie wegen des obligatorischen Rückgriffs auf die Richtlinie bei der unionsrechtlichen Regelung sozialer Fragen letztlich die Möglichkeiten eines Einzelnen wesentlich einschränkt, sich als Opfer einer Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts auf die sozialen Bestimmungen der Charta zu berufen“ (S. 485).


63      Vgl. in diesem Sinne Lenaerts, K., „La solidarité ou le chapitre IV de la charte des droits fondamentaux de l’Union européenne“, Revue trimestrielle des droits de l’homme, Larcier, Brüssel, 2010, Nr. 82, S. 217-236, der dazu neigt, „das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 31)“ in die Kategorie der „Rechte mit den damit verbundenen Konsequenzen vor allem hinsichtlich der Möglichkeiten ihrer Geltendmachung“ einzuordnen (S. 227, § 28). Vgl. in diesem Sinne auch Bogg, A., „Article 31: Fair and just working conditions“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights:A commentary, Hart Publishing, Oxford, 2014, S. 833-868 (849, § 31.34 und § 31.35), sowie Bailleux, A., und Dumont, H., Le pacte constitutionnel européen, Tome 1: Fondements du droit institutionnel de l’Union, Bruylant, Brüssel, 2015, S. 436, § 1030. Vgl. schließlich Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C‑214/16, EU:C:2017:439, Nr. 52).


64      Die „Grundsätze“ im Sinne der Charta „könnten niemals ihre angeborene normative Unvollkommenheit verlieren. Diese sei grundlegender Art, keine einzige Richtlinie, mag sie noch so klar, genau und unbedingt sein, könnte daran etwas ändern“, vgl. Fabre, A., „La ‚fondamentalisation‘ des droits sociaux en droit de l’Union européenne“, La protection des droits fondamentaux dans l’Union européenne, entre évolution et permanence, Bruylant, Brüssel, 2015, S. 163-194 (185). Cariat, N., „L’invocation de la Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne dans les litiges horizontaux: état des lieux après l’arrêt Association de médiation sociale“, Cahiers de droit européen, Larcier, Brüssel, 2014, Nr. 2, S. 305-336, bemerkt dazu, in diesem Urteil habe der Gerichtshof argumentiert, „indem er von einem für die Richtlinien typischen Analyseschema ausging, die Rechtswirkungen der Richtlinien und der Charta der Reihe nach prüfte und es ablehnte, ihrer gemeinsamen Geltendmachung den geringsten Mehrwert beizumessen“ (S. 310).


65      Es lässt sich also sagen, dass das Urteil Association de médiation sociale „eine kleine Revolution beim Schutz der Grundrechte durch die stillschweigende, an bestimmte Bedingungen geknüpfte Anerkennung einer horizontalen Direktwirkung der Charta“ bedeutet: Vgl. Carpano, E., und Mazuyer, E., „La représentation des travailleurs à l’épreuve de l’article 27 de la Charte des droits fondamentaux de l’Union: précisions sur l’invocabilité horizontale du droit de l’Union“, Revue de droit du travail, Dalloz, Paris, 2014, Nr. 5, S. 312-320 (317).


66      Urteil Association de médiation sociale (Rn. 45).


67      C‑555/07, EU:C:2010:21.


68      Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).


69      Vgl. insbesondere Rn. 51 dieses Urteils.


70      Vgl. dazu Bailleux, A., „La Cour de justice, la Charte des droits fondamentaux et l’intensité normative des droits sociaux“, Revue de droit social, La Charte, Brügge, 2014, Nr. 3, S. 283-308 (293).


71      C‑555/07, EU:C:2010:21.


72      Vgl. Bailleux, A., „La Cour de justice, la Charte des droits fondamentaux et l’intensité normative des droits sociaux“, Revue de droit social, La Charte, Brügge, 2014, Nr. 3, S. 283-308, (294 f.). Vgl. in diesem Sinne auch Carpano, E., und Mazuyer, E., „La représentation des travailleurs à l’épreuve de l’article 27 de la Charte des droits fondamentaux de l’Union: précisions sur l’invocabilité horizontale du droit de l’Union“, Revue de droit du travail, Dalloz, Paris, 2014, Nr. 5, S. 312-320, die zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausführen, dass die Möglichkeit, sich auf dieses Verbot zu berufen, „nicht aus der Kombination eines allgemeinen Grundsatzes mit der Richtlinie, sondern vielmehr daraus herrührt, dass der allgemeine Grundsatz insoweit für sich allein ausreicht. … Der mögliche Verdrängungseffekt wird mit anderen Worten nicht durch die Richtlinie bewirkt, sondern nur durch den Grundsatz bzw. das Grundrecht, die für sich allein ausreichend sein müssen“ (S. 319).


73      Vgl. in diesem Sinne Cariat, N., „L’invocation de la Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne dans les litiges horizontaux: état des lieux après l’arrêt Association de médiation sociale“, Cahiers de droit européen, Larcier, Brüssel, 2014, Nr. 2, S. 305-336 (316, § 8).


74      C‑414/16, EU:C:2018:257.


75      Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: „Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren“ (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C‑281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C‑411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union [C‑438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist). Dies steht im Einklang mit der Anmerkung von Carpano, E., und Mazuyer, E., „La représentation des travailleurs à l’épreuve de l’article 27 de la Charte des droits fondamentaux de l’Union: précisions sur l’invocabilité horizontale du droit de l’Union“, Revue de droit du travail, Dalloz, Paris, 2014, Nr. 5, S. 312-320, zum Urteil Association de médiation sociale, wonach der Gerichtshof „mit der Anerkennung einer potenziellen horizontalen Direktwirkung der Bestimmungen der Charta … nur die Konsequenzen daraus [zöge], dass die Charta durch den Vertrag von Lissabon dem Primärrecht der Union gleichgestellt wurde“ (S. 320).


76      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Artikel „aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann“ (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78).


77      Vgl. dazu Bailleux, A., „La Cour de justice, la Charte des droits fondamentaux et l’intensité normative des droits sociaux“, Revue de droit social, La Charte, Brügge, 2014, Nr. 3, S. 283-308 (305).


78      Vgl. in diesem Sinne Robin-Olivier, S., „Article 31 – Conditions de travail justes et équitables“, Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne, Commentaire article par article, Bruylant, Brüssel, 2018, S. 679-694 (693, § 29).


79      A. a. O.


80      Vgl. Cariat, N., „L’invocation de la Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne dans les litiges horizontaux: état des lieux après l’arrêt Association de médiation sociale“, Cahiers de droit européen, Larcier, Brüssel, 2014, Nr. 2, S. 305-336 (311 ff.).


81      Vgl. in diesem Sinne Lenaerts, K., „L’invocabilité du principe de non-discrimination entre particuliers“, Le droit du travail au XXIe siècle, Liber Amicorum Claude Wantiez, Larcier, Brüssel, 2015, S. 89-105, der zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausführt: „Eine Gesamtbetrachtung der Urteile Mangold, Kücükdeveci und AMS legt nahe, dass die Möglichkeit einer horizontalen Berufung [auf dieses Verbot] erstens auf dessen zwingendem Charakter beruht. … Zweitens spielte die normative Eigenständigkeit dieses Verbots eine entscheidende Rolle bei der Argumentation des Gerichtshofs. Anhand dieser Eigenständigkeit lassen sich auf verfassungsrechtlicher Ebene die operativen Normen von den Normen unterscheiden, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen, um operativ zu werden. Aufgrund dieser normativen Eigenständigkeit kann das Diskriminierungsverbot somit eine unmittelbare horizontale Wirkung erhalten, ohne dass die von den Verfassern der Verträge gewünschte verfassungsrechtliche Gewaltenteilung erschüttert würde. Da dieses Verbot ‚für sich allein ausreicht, um dem Einzelnen ein subjektives Recht zu verleihen, das dieser als solches geltend machen kann‘, greift es nicht in die Vorrechte des Gesetzgebers auf Unions- oder nationaler Ebene ein. Da Art. 27 der Charta hingegen erst operativ wird, wenn der Gesetzgeber auf der Ebene sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten eingreift, kann er eine solche unmittelbare Wirkung nicht entfalten“ (S. 104 und 105).


82      Vgl. u. a. Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C‑486/08, EU:C:2010:215, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit Bogg, A., „Article 31: Fair and just working conditions“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights:A commentary, Hart Publishing, Oxford, 2014, S. 833-868, lässt sich ganz allgemein sagen: „Article 31 speaks to the very purpose of labour law itself, namely to ensure fair and just working conditions, and it transfigures this overarching protective purpose into a subjective fundamental social right. This transfiguration, based in the injunction to respect the human dignity of all workers, marks out Article 31 as the grundnorm of the other labour rights in the Solidarity chapter“ (S. 846, § 31.27).


83      Rn. 39. Vgl. auch Urteil vom 6. Juni 2000, Angonese (C‑281/98, EU:C:2000:296, Rn. 34 und 35).


84      Dazu stellt Walkila, S., Horizontal Effect of Fundamental Rights in EU Law, Europa Law Publishing, Groningen, 2016, fest: „The core criterion pertains to the question whether a norm may be deemed ‚sufficient in itself‘ to serve as a direct basis of a claim before a court. That points to the remedial force of the norm; i.e., whether the norm has a sufficiently ascertainable normative content which enables a judge to apply it in given circumstances. The remedial force of a fundamental right norm may be examined on the basis of content and context based analyses …“. Insoweit „[t]he content-based analysis inquires whether the norm enjoys ‚fully effectiveness‘ in the sense that its normative content is defined with a requisite degree of specificity and clarity so that the parties to a legal dispute may rely upon it and the courts enforce it“ (S. 183).


85      Vgl. dazu Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l’Union européenne, 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, der die Auffassung vertritt, nach dem Urteil Association de médiation sociale stehe „nunmehr eindeutig fest, dass die grundrechtsschützenden Normen der Charta, die die Voraussetzung der Eigenständigkeit erfüllen – d. h. die self-sufficient im Sinne der klassischen völkerrechtlichen Terminologie sind –, selbst im Rahmen von Privatrechtsverhältnissen autonom geltend gemacht werden können, um eine entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts zu verdrängen, sofern die betreffende Situation einen Anknüpfungspunkt mit dem Unionsrecht aufweist“ (S. 487). In diesem Zusammenhang ist „unter self-sufficient … eine autonome Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Regel als deren wesentliches normatives Merkmal zu verstehen“, vgl. Verhoeven, J., „La notion d’‚applicabilité directe‘ du droit international“, Revue belge de droit international, Bruylant, Brüssel, 1985, S. 243-264 (248). Vgl. auch Vandaele, A., und Claes, E., „L’effet direct des traités internationaux – Une analyse en droit positif et en théorie du droit axée sur les droits de l’homme“, Working Paper Nr. 15, Dezember 2001, KU Leuven, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Institut für internationales Recht, unter folgender Internetadresse abrufbar: https://www.law.kuleuven.be/iir/nl/onderzoek/working-papers/WP15f.pdf.


86      Vgl. dazu Bogg, A., „Article 31: Fair and just working conditions“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights:A commentary, Hart Publishing, Oxford, 2014, S. 833-868: „The absence of these limiting formulae means that Article 31 is better understood as a genuinely autonomous fundamental right, a standard against which Union laws and national laws and practices are measured rather than a standard capable of being diluted and weakened by those laws and practices“ (S. 846, § 31.27).


87      Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 25).


88      Vgl. Urteil Association de médiation sociale (Rn. 46). Vgl. dazu Cariat, N., „L’invocation de la Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne dans les litiges horizontaux: état des lieux après l’arrêt Association de médiation sociale“, Cahiers de droit européen, Larcier, Brüssel, 2014, Nr. 2, S. 305-336 (323, § 10).


89      Vgl. in diesem Sinne auch Abs. 5 der Präambel der Charta.


90      Wie im Übrigen auch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104.


91      Vgl. entsprechend zu Art. II-91 der Europäischen Verfassung, Jeammaud, A., „Article II 91; conditions de travail justes et équitables“, Traité établissant une Constitution pour l’Europe, partie II, La Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne:commentaire article par article, Bd. 2, Bruylant, Brüssel, 2005, S. 416-425 (419 und 423).


92      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914), das auf den „in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellten Grundsatz“ verweist, „wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen“ (Rn. 56).


93      Vgl. in diesem Sinne Bogg, A., „Article 31: Fair and just working conditions“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights:A commentary, Hart Publishing, Oxford, 2014, S. 833-868: „though the duration of annual paid leave is not specified in Article 31(2), this should be understood as a minimum of four weeks leave per year in line with Article 7 of the Directive“ (S. 859, § 31.56). Diese Frage steht im Mittelpunkt der anhängigen Rechtssachen TSN (C‑609/17) und AKT (C‑610/17), in denen das Työtuomioistuin (Arbeitsgericht, Finnland) vom Gerichtshof u. a. wissen möchte, ob Art. 31 Abs. 2 der Charta den erworbenen Urlaub schützt, soweit dessen Dauer den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen überschreitet.


94      Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


95      Vgl. dazu Bogg, A., „Article 31: Fair and just working conditions“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights:A commentary, Hart Publishing, Oxford, 2014, S. 833-868: „it follows from this symbiosis that the reasoning and specific legal conclusions of the CJEU on article 7 are also reflected in the parameters of the right to a period of annual paid leave under Article 31(2). This interpretative synergy between Article 7 of the Working Time Directive and Article 31(2) means that the rights are so entwined in the CJEU’s legal reasoning that it is now difficult to discern where one begins and the other ends“ (S. 858 und 859, § 31.55). Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Maio Marques da Rosa (C‑306/16, EU:C:2017:486), in denen der Generalanwalt zunächst bemerkte, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta sich ausweislich der Erläuterungen dazu auf die Richtlinie 93/104 stütze, und dann zur wöchentlichen Ruhezeit ausführte, dass „die Tragweite des Art. 31 Abs. 2 der Charta mit der des Art. 5 der Richtlinie 2003/88 übereinstimmt“. Daraus schloss er, dass diese Bestimmung der Charta „zur erbetenen Auslegung des Art. 5 der Richtlinie 2003/88 keine weiter gehenden hilfreichen Hinweise liefern kann“ (Nrn. 43 und 44). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C‑306/16, EU:C:2017:844, Rn. 50).


96      Vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C‑350/06 und C‑520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61), und vom 29. November 2017, King (C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52).


97      Vgl. in diesem Sinne Bogg, A., „Article 31: Fair and just working conditions“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights:A commentary, Hart Publishing, Oxford, 2014, S. 833-868: „the worker’s right to a payment in lieu of untaken leave during a leave year on termination of the employment relationship is a fundamental social right that is necessarily implicit in the right to paid annual leave under Article 31(2). This principle was established in [judgment of 20 January 2009, Schultz-Hoff and Others (C‑350/06 and C‑520/06, EU:C:2009:18)] in respect of Article 7 and it should apply with equal force to Article 31(2)“ (S. 861, § 31.60).


98      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).


99      Vgl. dazu Nivard, C., „L’effet direct de la charte sociale européenne“, Revue des droits et libertés fondamentaux, 2012, Chronik Nr. 28. Ich verweise z. B. auf das Urteil des Conseil d’État (Frankreich) vom 10. Februar 2014, M. X, Nr. 358992, und auf das Urteil der Cour de cassation (Frankreich) vom 14. April 2010 (Cass. soc. Nr. 09‑60426 und 09‑60429). Das Recht auf einen „bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen“ findet sich auch in Art. 2 Abs. 3 der revidierten Europäischen Sozialcharta.


100      Um den Ausdruck von Tinière, R., „L’invocabilité des principes de la Charte des droits fondamentaux dans les litiges horizontaux“, Revue des droits et libertés fondamentaux, 2014, chronique Nr. 14, aufzugreifen.