Language of document : ECLI:EU:C:2018:361

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

31. Mai 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 3 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Begriff ‚direkte Anschlussflüge‘ – Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und einem anderen Flughafen dieses Drittstaats als Endziel“

In der Rechtssache C‑537/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2017, in dem Verfahren

Claudia Wegener

gegen

Royal Air Maroc SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,


Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Wegener, vertreten durch Rechtsanwältin F. Puschkarski,

–        der Royal Air Maroc SA, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ahrens,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Claudia Wegener und der Royal Air Maroc SA über eine beantragte Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung eines Fluges.

 Rechtlicher Rahmen

3        Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 bezeichnet der Begriff

„h)      ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges …“.


4        Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt

a)      für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)      sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

5        Frau Wegener schloss mit Royal Air Maroc einen Luftbeförderungsvertrag in Gestalt einer einzigen Buchung, die ihr ermöglichte, von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) zu reisen, und die eine Zwischenlandung in Casablanca (Marokko) mit einem Wechsel des Fluggeräts vorsah.

6        Nachdem die Buchung bestätigt worden war und Frau Wegener für die gesamte Strecke am Flughafen von Berlin eingecheckt hatte, flog sie mit einer verspätet startenden Maschine der Royal Air Maroc nach Casablanca. Nach ihrer Ankunft in Casablanca fand sie sich am Flugsteig der Maschine nach Agadir ein. Ihr wurde jedoch von Royal Air Maroc die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Frau Wegener flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen.

7        Frau Wegener begehrt eine Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung. Royal Air Maroc lehnt eine Leistung jedoch ab, weil Frau Wegener keinen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004 habe.

8        Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Berlin (Deutschland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt ein Flug im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn der Beförderungsvorgang eines Luftfahrtunternehmens planmäßige Unterbrechungen (Zwischenlandungen) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts enthält?

 Zur Vorlagefrage

9        Angesichts der Frage des vorlegenden Gerichts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten.

10      Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung erfolgte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fluggastbeförderung, wie in Rn. 5 des vorliegenden Urteils festgestellt, aufgrund einer einzigen Buchung.

11      Wegen dieses Umstands ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

12      Im vorliegenden Fall geht erstens aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in Rn. 5 des vorliegenden Urteils erwähnte Beförderung aus zwei Flügen bestand, und zwar von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir.

13      Zweitens war Abflugsort beim ersten Flug ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, während Abflugs- und Ankunftsort beim zweiten Flug Flughäfen im Gebiet eines Drittstaats waren.

14      Drittens wurde bei der Ankunft des zweiten Fluges festgestellt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit vier Stunden Verspätung ankam.

15      Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass ein Flug wie der zweite, der vollständig außerhalb der Union erfolgt ist, nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt, wenn er als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar.

16      Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass der irreversible Zeitverlust, der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004 führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und 33).

17      Der Begriff „Endziel“ wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35).


18      Aus dem Begriff „letzter Flug“ folgt, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen, so wie der Flug mit Anschlussflügen in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 17 und 18).

19      Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 16).

20      Ein Beförderungsvorgang wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist somit als ein Flug mit Anschlussflügen anzusehen, so wie der Beförderungsvorgang in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35 und 38).

21      Zwar weist das vorlegende Gericht, wie sich dem Wortlaut seiner Frage entnehmen lässt, darauf hin, dass der zweite der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flüge mit einem anderen Fluggerät erfolgte als der erste Flug.

22      Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält aber keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Fluggerät erfolgen.

23      Folglich wirkt es sich nicht auf diese Einstufung aus, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Fluggerät gewechselt wird.

24      Ein Beförderungsvorgang wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist daher insgesamt als Flug mit Anschlussflügen zu betrachten. Er unterliegt somit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004.

25      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

 Kosten

26      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

Malenovský

Šváby

Vilaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Mai 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

J. Malenovský


*      Verfahrenssprache: Deutsch.