Language of document : ECLI:EU:C:2018:400

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 6. Juni 2018(1)

Rechtssache C149/17

Bastei Lübbe GmbH & Co. KG

gegen

Michael Strotzer

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48/EG – Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing – Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers – Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen“






 Einleitung

1.        Das materielle Recht des geistigen Eigentums ist zwar teilweise im Unionsrecht harmonisiert, die Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen dieses Recht und zum Ersatz der sich daraus ergebenden Schäden unterliegen jedoch grundsätzlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht stellt gleichwohl einige Anforderungen, die über die bloße Kontrolle der Wirksamkeit hinausgehen, die normalerweise im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

2.        Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage nach dem Umfang dieser Anforderungen und ihrem Verhältnis zu den Grundrechten auf. Der Gerichtshof ist mit dieser Problematik bereits befasst worden, die vorliegende Rechtssache wird ihm aber Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung hierzu weiter zu entwickeln und zu präzisieren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3.        Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

b)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

…“

4.        In Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadensersatz erheben … können.“

5.        Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(3) bestimmt:

„(1)      Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(2)      Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in … der Richtlinie 2001/29…, insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8.“

6.        Art. 3 der Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)      Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

7.        Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.“

8.        Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/48 lautet schließlich:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.“

 Deutsches Recht

9.        § 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 bestimmt:

„(1)      Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2)      Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10.      Die Bastei Lübbe AG, eine Gesellschaft deutschen Rechts, verfügt über die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers an der Hörbuchfassung eines Buches.

11.      Herr Michael Strotzer ist Inhaber eines Internetanschlusses, über den dieser Tonträger am 8. Mai 2010 einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Herunterladen angeboten wurde. Ein Sachverständiger hat die IP‑Adresse zutreffend Herrn Strotzer zugeordnet.

12.      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 mahnte Bastei Lübbe Herrn Strotzer wegen der Urheberrechtsverletzung ab. Da diese Abmahnung erfolglos blieb, verklagte Bastei Lübbe Herrn Strotzer als Inhaber der betreffenden IP‑Adresse beim Amtsgericht München I (Deutschland) auf Zahlung von Schadensersatz.

13.      Herr Strotzer bestreitet jedoch, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, und trägt vor, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Neben ihm hätten auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt, sie hätten aber nach seiner Kenntnis weder das Werk auf ihrem Computer noch Kenntnis von seiner Existenz gehabt noch das Tauschbörsenprogramm genutzt. Zudem sei zum Zeitpunkt des streitigen Verstoßes der Rechner ausgeschaltet gewesen.

14.      Das Amtsgericht München wies die Schadensersatzklage von Bastei Lübbe mit der Begründung ab, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Herr Strotzer Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sei, da er vorgetragen habe, dass auch seine Eltern den streitigen Verstoß hätten begangen haben können. Bastei Lübbe hat daraufhin beim Landgericht München I (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Berufung eingelegt.

15.      Das vorlegende Gericht neigt dazu, eine Haftung von Herrn Strotzer als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung deshalb anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergebe, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt habe und deshalb ernsthaft als Rechtsverletzer in Betracht komme. Es hat jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) zu berücksichtigen, die seiner Ansicht nach einer Verurteilung des Beklagten entgegenstehen kann(4).

16.      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Auslegung durch das vorlegende Gericht trage nämlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Urheberrechtsverletzung. Der Bundesgerichtshof gehe weiter davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses spreche, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss hätten benutzen können. Sei der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt allerdings nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden, bestehe eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht.

17.      In solchen Fällen treffe den Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast genüge der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vortrage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kämen. Habe ein Familienangehöriger Zugang zum fraglichen Internetanschluss gehabt, müsse der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und durch die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Verfassungsrechts allerdings keinerlei nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung dieses Anschlusses mitteilen.

18.      Unter diesen Umständen hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 so auszulegen, dass „wirksame und abschreckende“ Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

2.      Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 so auszulegen, dass „wirksame“ Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

19.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 24. März 2017 beim Gerichtshof eingegangen. Bastei Lübbe, die österreichische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Bastei Lübbe und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 vertreten.

 Würdigung

 Vorbemerkungen

20.      In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission Zweifel an der Erheblichkeit der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits geäußert. Ich teile diese Zweifel nicht.

21.      Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit dem sich aus Art. 8 der Richtlinie 2001/29 und aus Art. 3 der Richtlinie 2004/48 ergebenden Erfordernis der Wirksamkeit der zur Durchsetzung der Urheberrechte vorgesehenen Maßnahmen im Einklang steht, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses, über den Verletzungen von Urheberrechten(5) begangen wurden, ermöglicht wird, sich der auf einer Vermutung beruhenden Haftung für diese Verletzungen dadurch zu entziehen, dass er ohne Angabe näherer Einzelheiten ein Familienmitglied benennt, das auch Zugriff auf diesen Anschluss haben soll. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbehelfe, die nach deutschem Recht Inhabern verletzter Urheberrechte zur Verfügung stehen.

22.      Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sondern allein der nationalen Gerichte, die innerstaatliche Rechtsprechung der Mitgliedstaaten auszulegen und anzuwenden. Aus dem Grundsatz konformer Auslegung ergibt sich jedoch, dass die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass die volle Wirkung des Unionsrechts sichergestellt ist. Dieses Erfordernis umfasst die Pflicht, eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist(6). Demnach schreibt das Erfordernis einer konformen Auslegung dem vorlegenden Gericht offenbar vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so weit wie möglich so auszulegen und anzuwenden, dass die volle Wirkung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der den Inhabern von Urheberrechten eröffneten Rechtsbehelfe sichergestellt ist. Es steht aber außer Zweifel, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Anhaltspunkte in Bezug auf den Umfang dieser Pflichten zu geben.

23.      Daher ist der Gerichtshof in dem Fall, dass das vorlegende Gericht daran zweifelt, ob die von ihm ausgelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist, für die Bestimmung des Umfangs dieser Anforderungen eindeutig zuständig. Diese Problematik ist unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und die Wahrung der Grundrechte bei der Anwendung dieser Bestimmungen.

 Einschlägige Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48

24.      Die Richtlinie 2001/29 ist hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchsetzung der von ihr harmonisierten Rechte eher kurz gefasst. Art. 8 der Richtlinie beschränkt sich darauf, die Mitgliedstaaten allgemein zu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen, um Verletzungen dieser Rechte zu ahnden. Die Mitgliedstaaten müssen im Übrigen für verletzte Inhaber die Möglichkeit vorsehen, Klage auf Schadensersatz zu erheben. Die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten wurden vollständig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.

25.      Aufgrund der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums für die Verwirklichung des Binnenmarkts hat es der Unionsgesetzgeber jedoch für erforderlich gehalten, detailliertere harmonisierte Vorschriften vorzusehen, um einen homogenen Schutz dieser Rechte in der gesamten Union zu gewährleisten(7). Die Richtlinie 2004/48 ist daher vollständig den Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewidmet.

26.      Die Richtlinie 2004/48 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 unbeschadet der besonderen Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts, insbesondere des Art. 8 der Richtlinie 2001/29. Folglich wird mit dieser Bestimmung den Vorschriften der Richtlinie 2001/29 der Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 eingeräumt. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass das gesamte Urheberrecht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 auszuschließen wäre. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt eindeutig, dass ihre Bestimmungen „auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind“, Anwendung finden. Da das Urheberrecht unstreitig zum Recht des geistigen Eigentums gehört, findet die Richtlinie 2004/48 auf es Anwendung, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in Unionsrechtsakten über das Urheberrecht. Diese Richtlinie sieht außerdem urheberrechtliche Sonderbestimmungen vor, und zwar insbesondere in Art. 5, mit dem eine Urheber- oder Inhabervermutung aufgestellt wird.

27.      Art. 8 der Richtlinie 2001/29 ist daher nicht als eine isolierte Bestimmung ganz allgemeiner Art, sondern vielmehr als ein Bestandteil des durch die Richtlinie 2004/48 festgelegten harmonisierten Systems für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anzusehen. Dieses System geht über die rein verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten hinaus, indem es ihnen konkrete Pflichten auferlegt, deren Einhaltung – auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht – der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, die weiter reicht als die klassische Kontrolle der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Wirksamkeit. Eine andere Auslegung würde der Richtlinie 2004/48 ihren Daseinszweck nehmen, weil sie dann gegenüber der den Mitgliedstaaten bereits aufgrund des Grundsatzes der Wirksamkeit obliegenden Pflicht, die praktische Wirksamkeit der materiellen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich des geistigen Eigentums zu gewährleisten, nichts hinzufügen würde. Es wäre nämlich unlogisch anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber eine Richtlinie konzipiert hat, die aus Pflichten besteht, die durch Anwendung der Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten inhaltlich ausgehöhlt werden könnten. Zudem hat die Richtlinie 2004/48 einen eigenständigen Anwendungsbereich, da sie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nicht nur auf den Schutz der auf der Ebene des Unionsrechts harmonisierten Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechte Anwendung findet. Diese Richtlinie lässt sich daher nicht auf eine bloße Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Wirksamkeit des Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte reduzieren, der im Rahmen der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, wenn das Unionsrecht keine Sonderbestimmungen enthält.

28.      Wenn demnach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 – insoweit ergänzt und präzisiert durch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 – das Recht des verletzten Inhabers auf Erhebung einer Klage auf Schadensersatz vorsieht, dann bedeutet das meines Erachtens, dass im innerstaatlichen Rechtssystem Verfahren vorgesehen und angewandt werden müssen, mit denen die Inhaber tatsächlich Schadensersatz erhalten können. Auch wenn die konkreten Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, steht ihre Wirksamkeit unter der Kontrolle des Gerichtshofs. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren Erklärungen beschränkt sich diese Kontrolle nicht auf die Frage, ob es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Schadensersatz zu erhalten, denn normalerweise wird diese Prüfung im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Wirksamkeit vorgenommen. Die Kontrolle der Einhaltung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten erfordert eine Auslegung ihrer konkreten Bestimmungen im Licht ihrer praktischen Wirksamkeit.

29.      Im Ausgangsverfahren geht es um Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, die über das Internet begangen wurden. Für die Rechtsinhaber, die Opfer dieser Art von Verletzungen sind, ist es schwierig, die Verletzer zu ermitteln und deren Beteiligung zu beweisen. Denn Verletzungen, die über das Internet begangen werden, hinterlassen keine materiellen Spuren(8) und ermöglichen es den Verletzern in gewissem Maße, anonym zu bleiben. Gewöhnlich ist das einzige feststellbare Indiz die IP‑Adresse, von der aus die Verletzung begangen wurde. Selbst wenn diese Identifizierung des Inhabers der IP‑Adresse zutrifft, stellt sie keinen Beweis dafür dar, dass eine bestimmte Person verantwortlich ist, vor allem dann, wenn der fragliche Internetanschluss mehreren Personen zugänglich war.

30.      Deshalb sehen die nationalen Rechtsordnungen häufig Maßnahmen zur Erleichterung der Beweislast der Inhaber der verletzten Urheberrechte vor. Eine solche Maßnahme kann insbesondere darin bestehen, dass die Schuld des Inhabers des Internetanschlusses für die von seiner IP‑Adresse aus begangene Verletzung vermutet wird. Mit diesen Maßnahmen lässt sich gewährleisten, dass der Anspruch der Rechtsinhaber auf Schadensersatz bei Verletzungen über das Internet wirksam ist. Nach den Informationen im Vorabentscheidungsersuchen ist eine solche Vermutung durch die Rechtsprechung in das deutsche Rechtssystem eingeführt worden.

31.      Weder in den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 noch in denen der Richtlinie 2004/48 ist eine Pflicht zur Einführung einer solchen Vermutung ausdrücklich vorgesehen. Wenn diese Maßnahme jedoch das wichtigste Mittel ist, welches das nationale Recht zur Gewährleistung der Wirksamkeit des in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Schadensersatzanspruchs vorsieht, dann muss sie kohärent und wirksam angewandt werden. Diese Maßnahme könnte ihr Ziel nicht erreichen, wenn es zu leicht wäre, die Schuldvermutung zu widerlegen, so dass dem verletzten Inhaber keine weitere Möglichkeit gelassen würde, seinen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend zu machen. Dieser Anspruch würde dann illusorisch.

32.      Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 schreibt zwar kein konkretes Mittel zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts vor, Schadensersatz zu fordern, doch lässt sich ihm meines Erachtens entnehmen, dass die bestehenden Maßnahmen kohärent und wirksam angewandt werden müssen. Insoweit kommt den nationalen Gerichten bei der Würdigung der Beweise und der Abwägung der widerstreitenden Interessen eine entscheidende Rolle zu.

33.      Wenn das vorlegende Gericht demnach Zweifel an der Auslegung und der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Haftung und Pflichten von Inhabern von Internetanschlüssen hat, muss es folglich derjenigen den Vorzug geben, mit der sich die Wirksamkeit des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums am besten gewährleisten lässt.

 Schutz der Grundrechte

34.      Das Problem, das sich dem vorlegenden Gericht bei der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt, besteht offenbar in der Berufung auf den Grundsatz des Schutzes des Familienlebens, um die Pflicht des Inhabers des Internetanschlusses zu begrenzen, Auskunft über die Person zu erteilen, die die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann. So soll der Inhaber des Internetanschlusses in dem Fall, dass er angibt, dass andere Personen außer ihm Zugriff auf den Anschluss hatten, weder zur Preisgabe ihrer Identität noch zur Angabe weiterer Einzelheiten über sie verpflichtet sein, weil eine solche Pflicht einen ungerechtfertigten Eingriff in seinen familiären Bereich darstellen würde.

35.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 selbstverständlich durch die Bestimmungen der Charta gebunden sind. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch Art. 7 der Charta geschützt. In Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechte ist es jedoch möglich, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das durch Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht einander widerstreiten. In Art. 17 Abs. 2 der Charta wird das geistige Eigentum ausdrücklich genannt.

36.      Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Auskunftsrecht des Klägers im Rahmen einer Klage über den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums unter das durch Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf fällt und es dadurch ermöglicht, einen wirksamen Schutz des Rechts des geistigen Eigentums sicherzustellen(9).

37.      In einer solchen Situation, in der verschiedene Grundrechte einander widerstreiten, obliegt es den innerstaatlichen Behörden und Gerichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen(10). Es kann auch sein, dass die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte auf der Ebene des Unionsrechts zum Ausgleich gebracht werden müssen, insbesondere durch den Gerichtshof bei der Auslegung des Unionsrechts(11).

38.      Bei diesem Ausgleich muss der Wesensgehalt der fraglichen Grundrechte beachtet werden. So hat der Gerichtshof entschieden, dass es sowohl gegen das Eigentumsgrundrecht als auch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt, einem Bankinstitut zu gestatten, im Namen des durch Art. 8 der Charta verbürgten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine Auskunft über die Daten eines Kontoinhabers zu verweigern, die es ermöglicht hätten, gegen ihn eine Klage über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erheben(12).

39.      Entsprechend lässt sich in Bezug auf die Wechselbeziehung zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einerseits und dem Recht auf Achtung des Familienlebens andererseits argumentieren.

40.      Sollte das dem Inhaber des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt des Schutzes seines Familienlebens zuerkannte Recht, Auskunft über die möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung zu verweigern, den Inhaber dieser Rechte tatsächlich daran hindern, Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, würde das den Wesensgehalt des Rechts dieses Inhabers am geistigen Eigentum beeinträchtigen. In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben. Sollte dagegen ein solcher Eingriff in das Familienleben nach Ansicht des nationalen Gerichts unzulässig sein, müsste der Inhaber des Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden. Eine solche Sekundärhaftung ist im deutschen Recht offenbar möglich(13). Bevor der Inhaber des Internetanschlusses haftbar gemacht wird, müsste das nationale Gericht noch prüfen, ob es keine anderen prozessualen Rechtsbehelfe gibt, die es dem verletzten Urheberrechtsinhaber ermöglichen, die Zuwiderhandelnden zu ermitteln, um Schadensersatz zu erhalten(14).

41.      Des Weiteren können meines Erachtens noch zwei weitere Bestimmungen der Charta bei der Abwägung der Grundrechte in Betracht kommen.

42.      Erstens handelt es sich um Art. 20 der Charta, durch den die Gleichheit vor dem Gesetz verbürgt wird. Nach den Angaben in den Erklärungen von Bastei Lübbe sind ungefähr 70 % der Internetanschlüsse in Deutschland „Familienanschlüsse“, d. h., sie werden im Rahmen der Familie genutzt. Somit bleiben noch 30 % der Anschlüsse, die nicht in diesem Rahmen genutzt werden und von denen eine bestimmte Anzahl wahrscheinlich im Besitz alleinlebender Personen steht. Würde die Nutzung eines Internetanschlusses im Rahmen der Familie es ermöglichen, der Haftung für Urheberrechtsverletzungen leicht zu entgehen, würde dies auf eine ungünstigere Behandlung der Personen hinauslaufen, die als Alleinlebende keinen anderen Familienmitgliedern Zugriff auf ihren Internetanschluss erlauben. Nun ist es aber so, dass im Familienkreis lebende Personen sich zwar im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht in derselben Lage wie Alleinlebende befinden, doch im Hinblick auf die Haftung für Urheberrechtsverletzungen unterscheidet sich ihre Lage nicht. Daher kann der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, nicht automatisch zum Ausschluss dieser Haftung führen.

43.      Zweitens enthält Art. 54 der Charta das Verbot des Missbrauchs der durch sie anerkannten Rechte. Es trifft zu, dass sich dieser Artikel hauptsächlich gegen Handlungen richtet, die unter dem Deckmantel der durch die Charta anerkannten Rechte in Wirklichkeit darauf gerichtet sind, diese Rechte zu bekämpfen und zu zerstören(15). Es ist offenkundig, dass eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums keine derartige Handlung darstellt.

44.      Ferner gehört das Verbot des Rechtsmissbrauchs seit Langem zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts(16). Nach diesem Grundsatz darf sich niemand in missbräuchlicher Weise auf die durch Unionsvorschriften verliehenen Rechte berufen, um die sich daraus ergebenden Vorteile zu erhalten, ohne dass dabei das Ziel dieser Vorschriften erreicht wird.

45.      Im Ausgangsverfahren macht Herr Strotzer geltend, er könne für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht haftbar gemacht werden, weil andere Personen, nämlich seine Eltern, ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hätten. Er hat außerdem vorgetragen, dass seine Eltern weder von dem für diese Zuwiderhandlung benutzten Programm Kenntnis hätten noch auf ihrem Computer das der Öffentlichkeit rechtswidrig zugänglich gemachte Werk besäßen.

46.      Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob Herr Strotzer das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dadurch missbraucht, dass er sich nicht zu dem Zweck darauf beruft, seine Familienmitglieder vor einer etwaigen Haftung für die Urheberrechtsverletzung, mit der sie erkennbar nicht in Verbindung stehen, zu schützen, sondern nur zu dem Zweck, seiner eigenen Haftung für diese Verletzung zu entgehen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dem Schutz des geistigen Eigentums der Inhaber dieser Urheberrechte im Weg stehen.

 Ergebnis

47.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts München I (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2001, L 167, S. 10.


3      ABl. 2004, L 157, S. 45.


4      Das vorlegende Gericht führt u. a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2016, I ZR 154/15, Afterlife, an.


5      Ich verstehe diesen Begriff so, dass er sowohl die Urheberrechte im eigentlichen Sinne als auch die verwandten Schutzrechte wie die Rechte der Hersteller von Tonträgern umfasst.


6      Vgl. letztens Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71 und 72).


7      Vgl. Erwägungsgründe 1, 8 und 9 der Richtlinie 2004/48.


8      Im Gegensatz z. B. zum Verkauf nachgeahmter Waren.


9      Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 29).


10      Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden (C‑484/14, EU:C:2016:689, Rn. 84).


11      Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33).


12      Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 37 bis 41).


13      Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017, I ZR 19/16, Loud, das nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache erlassen worden ist.


14      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 42).


15      Vgl. Woods, L., „Article 54 – Abuse of Rights“, in Peers, S., Hervey, T. K., Kenner, J., u. a. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, Hart Publishing, Oxford, Portland (Oregon), 2014, S. 1539-1559.


16      Vgl. für eine Anwendung in jüngerer Zeit, Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 ff.).