Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 19. Juli 2017 - Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH gegen EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH
(Rechtssache C-437/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH
Beklagte: EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH
Vorlagefrage
Sind Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 492/2011/EU1 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie der im Ausgangsverfahren (§ 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes, UrlG) entgegenstehen, wonach einem Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Dienstjahre aufweist, diese aber nicht beim selben österreichischen Arbeitgeber absolviert hat, ein Jahresurlaub nur im Ausmaß von fünf Wochen gebührt, während einem Arbeitnehmer, der 25 Dienstjahre beim selben Österreichischen Arbeitgeber erbracht hat, ein Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Jahr zusteht.
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1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141, S. 1.