BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
17. Mai 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑403/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2017, in dem Verfahren
Petra Nünemann
gegen
TUIfly GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 19. April 2018 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C‑195/17, EU:C:2018:258), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
2 Mit Schreiben vom 25. April 2018, das am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hannover (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhält.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑403/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 17. Mai 2018
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |