Language of document : ECLI:EU:T:2018:638





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2018 –
Wajos/EUIPO (Form eines Behältnisses)

(Rechtssache T-313/17)

„Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form eines Behältnisses – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 12-14)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke, die aus der Form eines Behältnisses besteht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 18-21, 36, 37, 39, 41)

3.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals beim Gericht vorgelegter Beweise – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 25)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 26-28, 33)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke – Möglichkeit für die zuständige Behörde, jeden einzelnen Bestandteil der Marke zu untersuchen – Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Kombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 31)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 (Sache R 1526/2016‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Behältnisses als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Februar 2017 (Sache R 1526/2016‑1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.