Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 –
Star Television Productions/EUIPO
(Rechtssache C‑602/18 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verfahrenssprache – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)
(vgl. Rn. 4)
2. Gerichtliches Verfahren – Sprachenregelung – Wahl der Verfahrenssprache – Pflicht, diese Wahl im Fall eines Rechtsmittels zu beachten
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 37 Abs. 2 und Art. 168 Abs. 4)
(vgl. Rn. 9, 10)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Star Television Productions Ltd trägt die Kosten. |
2. | | Die Star Television Productions Ltd trägt die Kosten. |