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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2018 von Jean-François Jalkh gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2018 in der Rechtssache T-26/17, Jalkh/Parlament

(Rechtssache C-792/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Jean-François Jalkh (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Oktober 2018 (T-26/17) aufzuheben;

in weiterer Folge:

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zur Annahme des Berichts Nr. A8-0319/2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität und der Vorrechte des Mitglieds des Europäischen Parlaments Jean-François JALKH für nichtig zu erklären;

über den dem Kläger als Verfahrenskosten zuzusprechenden Betrag zu entscheiden;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Als Rechtsmittelgründe werden Unionsrechtsverstöße, Rechtsfehler, Fehler bei der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts sowie offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht.

Zu den Vorbemerkungen des Urteils

Entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 21 des angefochtenen Urteils hindere die mangelnde Aufhebung der parlamentarischen Immunität eine Partei nicht an der bloß zivilrechtlichen Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs wegen Verschuldens (Art. 1240 des Code civil [französisches] Bürgerliches Gesetzbuch) in Frankreich gegen einen Abgeordneten.

Zum ersten vom Gericht geprüften Klagegrund

Die Analyse des Gerichts gründe auf einer Vermischung von zwei Bestimmungen. Die Ausführungen in Abschnitt H bezögen sich auf Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Meinungsäußerungsfreiheit, während das Gericht seine diesbezüglichen Erwägungen in den Rn. 44 bis 46 auf Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Immunität beziehe, der auf die maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften verweise.

Zum zweiten und zum dritten vom Gericht geprüften Klagegrund

Dem Gericht sei dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorzuwerfen, dass es dem Arbeitsdokument der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments über „Die parlamentarische Immunität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und im Europäischen Parlament, Reihe Rechtsangelegenheiten“ keinen normativen Wert zuerkenne und die dort angeführten Grundsätze nicht berücksichtige, was es zu einer unrichtigen Beurteilung von Art. 9 des Protokolls Nr. 7 im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt führe.

Zum vierten vom Gericht geprüften Klagegrund

bestehende Entscheidungspraxis

Entgegen der Auffassung des Gerichts gebe es eine gefestigte Entscheidungspraxis des Parlaments, die „darin besteht, Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität aufgrund von Sachverhalten im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der Abgeordneten abzuweisen“, und die das Gericht zu einem anderen Schluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität hätte führen müssen.

fumus persecutionis

Es bestehe keinerlei Kontrolle seitens der justiziellen Behörden hinsichtlich des Parteicharakters eines Vereins, was das Gericht durch einfache Betrachtung des Gesetzes vom 29. Juli 1881 hätte berücksichtigen müssen.

Das Gericht hätte mittels Überprüfung der Mitteilung des Bureau National de Vigilance contre l’Antisémitisme (Nationale Beobachtungsstelle gegen Antisemitismus) die fehlende Neutralität dieses Vereins überprüfen können, der für die Auflösung des Front National eintrete und somit ein politischer Gegner von Jean-François Jalkh sei.

Es handle sich somit um einen eindeutigen Fall von fumus persecutionis.

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