Language of document : ECLI:EU:C:2019:132

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

8. Februar 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑660/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2018, in dem Verfahren

Sundair GmbH

gegen

WV u. a.


erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht den Beschluss vom 6. Dezember 2018, Breyer (C‑292/18, EU:C:2018:997), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Beschlusses sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

2        Mit Schreiben vom 23. Januar 2019, das am 1. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Berlin (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C660/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 8. Februar 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

 K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.