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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Januar 2019 von Marion Le Pen gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. November 2018 in der Rechtssache T-161/17, Le Pen/Parlament

(Rechtssache C-38/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Marion Anne Perrine, genannt Marine, Le Pen (Prozessbevollmächtigter: R. Bosselut, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 28. November 2018 in der Rechtssache T-161/17 aufzuheben,

und infolgedessen:

den gemäß Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 „mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments vom 6. Januar 2017 aufzuheben, mit dem eine Forderung in Höhe von 41 554 Euro festgestellt wurde;

die Belastungsanzeige Nr. 2017-22 vom 11. Januar 2017 für nichtig zu erklären, mit der die Rechtsmittelführerin darüber informiert wurde, dass eine Forderung gegen sie festgestellt wurde gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 6. Januar 2017, Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung;

dem Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

A – Rüge zwingenden Rechts: Verstoß gegen Unionsrecht – Rechtsfehler – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Verstoß gegen Verteidigungsrechte

Dieser Klagegrund beruht darauf, dass der Generalsekretär die Rechtsmittelführerin nicht persönlich angehört habe sowie die Akte und insbesondere den OLAF-Bericht nicht übersandt habe.

Die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin seien durch das Gericht u. a. im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 EMRK verletzt worden.

B – Verstoß gegen Unionsrecht – Rechtsfehler – Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit – Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts, Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel

Das Gericht habe den Sinn der Unterlagen verfälscht, die die Rechtsmittelführerin als Anlage zu ihrem Schreiben vom 14. März 2016 an das OLAF vorgelegt hatte.

Man könne unmöglich behaupten, dass die nach dem „unechten“ Vertrag gezahlten Beträge nicht im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen verwendet worden seien. Damit seien der Zweck und die Art der Gelder nicht entfremdet worden, und dem Parlament sei auch kein Schaden zugefügt worden.

C – Machtmissbrauch – Fumus persecutionis

Die Diskriminierung, die Unterdrückung von Beweismitteln, die Unredlichkeit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, deren sich der Generalsekretär des Parlaments gegen die Rechtsmittelführerin schuldig gemacht habe, hätten „objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien“ dafür dargestellt und in den Augen des Gerichts darstellen müssen, „dass ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel vorgegangen wurde, das spezifische Verfahren zu umgehen, das der Vertrag vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen“, und ließen einen ihnen anhaftenden fumus persecutionis zum Nachteil der Rechtsmittelführerin erkennen.

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