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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der The Yokohama Rubber Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-447/16, Pirelli Tyre/EUIPO

(Rechtssache C-818/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: The Yokohama Rubber Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: D. Martucci und F. Boscariol de Roberto, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Pirelli Tyre SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

soweit erforderlich, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Pirelli Tyre S.p.A. die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Stellt die Marke die Form von Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/941 dar?

Das Gericht führe aus, dass Pirelli, auch wenn die grafische Darstellung, aus der das angegriffene Zeichen bestehe, keine Umrisse erkennen lasse und mit keiner zusätzlichen Beschreibung versehen sei, nicht bestreite, dass einige ihrer Reifenmodelle auf ihrer Lauffläche eine Profilrille in Form des beanstandeten Zeichens beinhalteten. Auch sei die der zuständigen Behörde gewährte Möglichkeit, die für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines beanstandeten dreidimensionalen Zeichens nützlichen Elemente zu berücksichtigen, auf die Prüfung zweidimensionaler Zeichen ausgeweitet worden. Das Gericht habe in seiner Begründung die folgende Schlussfolgerung gezogen: „Allerdings ist festzustellen, dass die beanstandete Marke bei einer objektiven und konkreten Analyse nicht das Muster einer Lauffläche darstellt. Sie stellt höchstens eine einzelne Rille einer Lauffläche dar.“ Der Gerichtshof habe wiederholt festgestellt, dass die Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware oder einem Teil der Ware selbst bestehende Marken entwickelt worden sei, ebenfalls einschlägig sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, die angemeldete Marke eine Bildmarke sei, die aus der zweidimensionalen Darstellung dieser Ware oder eines Teils dieser Ware bestehe. Auch in einem solchen Fall bestehe die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig sei. Die grafische Darstellung der beanstandeten Marke gebe exakt die Form der Ware (d. h. das Muster), die sie bezeichnen solle, oder der Ware wieder, zu der sie aus technischen Gründen gehöre. Die vom Gericht gegebene Erklärung, der zufolge das Zeichen kein wesentlicher Teil der Ware sei, sei willkürlich und stehe im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts. Die Frage sei nicht, ob das Zeichen einen wesentlichen Teil der Ware darstelle, sondern, ob das Zeichen ein Teil der Ware sei.

Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Hat die Beschwerdekammer zur Form Elemente hinzugefügt, die nicht Teil des Zeichens und daher markenfremd sind?

Das Gericht führe aus, die Beschwerdekammer sei von der mit dem beanstandeten Zeichen dargestellten Form abgewichen und habe diese Form verändert. Mit anderen Worten habe die Beschwerdekammer die Natur des Zeichens verändert, indem sie außerhalb des Zeichens liegende oder ihm fremde Merkmale oder Eigenschaften angeführt oder unterstellt habe. In Wahrheit habe die Beschwerdekammer dem Zeichen keine Elemente hinzugefügt, sondern die Form der eigentlichen Waren – und nicht eine abstrakte Form – beurteilt. Wenn es sich bei dem Zeichen, wie vom Gericht festgestellt, um eine naturgetreue Darstellung eines Teils der von dem Zeichen erfassten Waren handele, müssten die sich aus der grafischen Darstellung ergebenden Merkmale der Form unter dem Gesichtspunkt der Funktion der betreffenden Waren geprüft werden. Das Gericht scheine davon auszugehen, dass das EUIPO versucht habe, verborgene Merkmale zu finden, die in der dargestellten Form nicht sichtbar seien. Wenngleich sich diese Beurteilung prima facie unzweifelhaft auf eine Prüfung der angemeldeten Form beschränken sollte, erfordere es der Zusammenhang zwischen dieser Form (Rille) und der Funktion der Waren (Reifen), zusätzliche Informationen zu berücksichtigen. Die Prüfung des angemeldeten Zeichens sei verhältnismäßig einfach, weil die Marke auf den Waren als eine serienmäßige Wiedergabe des Zeichens erscheine. Daher sei die Frage: „Läuft die Abbildung unzweifelhaft auf eine Darstellung eines funktionalen Bestandteils eines Teils der Ware hinaus?“ und, entgegen der Feststellung des Gerichts, nicht: „Läuft die Abbildung unzweifelhaft auf die Darstellung eines wesentlichen Teils oder eines kleinen Teils der Ware hinaus?“.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen

Das Gericht habe sämtliche von Yokohama geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Dokumente fehlerhaft gewürdigt. Yokohama habe konkret die Beweise angeführt, die vom Gericht verfälscht worden seien, und die Beurteilungsfehler aufgezeigt, die zu dieser Verfälschung geführt hätten. Eine solche Verfälschung gehe aus den in der Akte des Gerichts enthaltenen Dokumenten klar hervor, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden müsse.

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1 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).