Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 28. Februar 2019 – H. A./État belge
(Rechtssache C-194/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: H. A.
Gegenpartei: État belge
Vorlagefrage
Ist Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist1 (Neufassung), für sich genommen und in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er, um das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel zu gewährleisten, vorschreibt, dass das nationale Gericht gegebenenfalls Umstände berücksichtigt, die nach dem Erlass der „Dublin-Überstellungsentscheidung“ eingetreten sind?
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1 ABl. 2013, L 180, S. 31.