Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 18. Februar 2019 – Azienda Sanitaria Provinciale di Catania/Assessorato della Salute della Regione Siciliana

(Rechtssache C-128/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

Kassationsbeschwerdegegner: Assessorato della Salute della Regione Siciliana

Vorlagefragen

Stellt Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale Sizilien Nr. 19 vom 22. Dezember 2005 („Zur Verfolgung der Ziele des Art. 1 der Legge regionale Nr. 12 vom 5. Juni 1989 im Sinne und im Einklang mit Art. 134 der Legge regionale Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 werden die Ausgaben in Höhe von 20 000 000 Euro für die Zahlungen genehmigt, die die AUSL in Sizilien den Eigentümern der Tiere schuldet, die im Zeitraum von 2000 bis 2006 unter sich ausbreitenden Infektionskrankheiten litten und deshalb geschlachtet wurden, sowie für die Zahlung der freiberuflich tätigen Tierärzte in diesen Jahren, die für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden. Für Zwecke des vorliegenden Absatzes werden für das Haushaltsjahr 2005 Ausgaben in Höhe von 10 000 000 Euro für die Zahlungen genehmigt [UPB 10.3.1.3.2, Kapitel 417702]. Für die nachfolgenden Haushaltsjahre werden nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. i der Legge regionale Nr. 10 vom 27. April 1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen Vorkehrungen getroffen“) im Lichte der Art. 87 und 88 des EG-Vertrags – und nunmehr der Art. 107 AEUV und 108 AEUV – sowie des genannten „Gemeinschaftsrahmen[s] für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ der Europäischen Kommission in der Mitteilung 2000/C 28/02 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 2000) eine staatliche Beihilfe dar, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht?

Kann Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale Sizilien 19/2005 („Zur Verfolgung der Ziele des Art. 1 der Legge regionale 12/1989 im Sinne und im Einklang mit Art. 134 der Legge regionale 32/2000 werden die Ausgaben in Höhe von 20 000 000 Euro für die Zahlungen genehmigt, die die AUSL in Sizilien den Eigentümern der Tiere schuldet, die im Zeitraum von 2000 bis 2006 unter sich ausbreitenden Infektionskrankheiten litten und deshalb geschlachtet wurden, sowie für die Zahlung der freiberuflich tätigen Tierärzte in diesen Jahren, die für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden. Für Zwecke des vorliegenden Absatzes werden für das Haushaltsjahr 2005 Ausgaben in Höhe von 10 000 000 Euro für die Zahlungen genehmigt [UPB 10.3.1.3.2, Kapitel 417702]. Für die nachfolgenden Haushaltsjahre werden nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. i der Legge regionale 10/1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen Vorkehrungen getroffen“) grundsätzlich eine staatliche Beihilfe darstellen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, und dennoch die Vereinbarkeit mit den Art. 87 und 88 des EG-Vertrags – und nunmehr den Art. 107 AEUV und 108 AEUV – aufgrund der Gründe festgestellt werden, die die Europäische Kommission dazu veranlasst haben, im Beschluss C(2002) 4786 vom 6. Dezember 2002 festzustellen, dass bei Erfüllung der im „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ in der Mitteilung 2000/C 28/02 der Europäischen Kommission vorgesehenen Voraussetzungen die gleich lautenden Regelungen in Art. 11 der Legge regionale Sizilien 40/1997 und in Art. 7 der Legge regionale 22/1999 mit den Art. 87 EG und 88 EG [nunmehr Art. 107 AEUV und 108 AEUV] vereinbar sind?

____________