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Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2019 von der Almashreq Investment Fund gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-415/16, Almashreq Investment Fund/Rat

(Rechtssache C-349/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Almashreq Investment Fund (Prozessbevollmächtigter: E. Ruchat, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

folglich das Urteil vom 28. Februar 2019 (T-415/16) aufzuheben

und im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden:

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 20161 und seine nachfolgenden Durchführungsrechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

dem Rat die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.

Erstens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht der Rechtsmittelführerin verkannt habe, vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden.

Zweitens lägen insoweit ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen vor, als das Gericht die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegten Artikel zum Nachweis dessen, dass sie das syrische Regime nicht unterstützt habe, außer Acht gelassen habe.

Drittens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht die Bestimmungen 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP, nach denen die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein selbständiges, die Verhängung der Sanktion rechtfertigendes Kriterium darstelle, nicht für rechtswidrig befunden und damit die Beweislast umgekehrt habe.

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1     Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125).