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Vorabentscheidungsersuchen des Trgovački sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 18. April 2019 – Interplastics s.r.o./Letifico d.o.o.

(Rechtssache C-323/19)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Trgovački sud u Zagrebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Vollstreckungsgläubigerin: Interplastics s.r.o.

Vollstreckungsschuldnerin: Letifico d.o.o.

Vorlagefragen

Ist die nationale Rechtsvorschrift des Art. 1 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz, veröffentlicht in Narodne novine Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17), die den Notaren die Befugnis einräumt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise einzutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien gegründeten juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-484/15 und C-551/15 mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar?

Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-484/15 und C-551/15 vorgenommene Auslegung in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen Povrv-752/19 zugrunde gelegt werden bzw. ist die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union gegründete juristische Personen als Vollstreckungsgläubiger beteiligt sind?

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