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Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-573/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und E. Manhaeve)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass

1.    aufgrund der systematischen und andauernden Nichteinhaltung der Jahresgrenzwerte für NO2

ab 2010 ununterbrochen in den Gebieten IT0118 (Ballungsraum Turin), IT0306 (Ballungsraum Mailand), IT0307 (Ballungsraum Bergamo), IT0308 (Ballungsraum Brescia), IT0309 (Gebiet A – stark urbanisierte Ebene), IT0906 (Ballungsraum Florenz), IT0711 (Gemeinde Genua), IT1215 (Ballungsraum Rom),

ab 2010 bis 2012 und ab 2014 ununterbrochen in den Gebieten IT1912 (Ballungsraum Catania) und IT1914 (Industriegebiete),

die bis heute andauert, die Italienische Republik gegen die Pflichten aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa1 verstoßen hat;

2.    die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht ab 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um in den in Nr. 1 genannten Gebieten die Grenzwerte für NO2 einzuhalten, gegen die Pflichten aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allein oder in Verbindung mit Anhang XV Teil A der Richtlinie verstoßen hat, und dass dieser Verstoß andauert;

3.    die Italienische Republik die Kosten zu tragen hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Kommission vor, dass die Daten über die NO2-Konzentration in der Luft zeigten, dass ein systematischer und dauernder Verstoß gegen Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50 vorliege. Nach diesen zusammen betrachteten Vorschriften dürfen die Konzentrationswerte der genannten Substanzen bestimmte Jahresgrenzwerte nicht überschreiten. In einigen Gebieten würden die Grenzwerte seit über zehn Jahren ununterbrochen überschritten.

Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Kommission vor, die Italienische Republik habe gegen die Pflichten aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allein oder in Verbindung mit Anhang XV Teil A der Richtlinie verstoßen. Erstens ermöglichten die Pläne über die Luftqualität, die nach der Überschreitung der Grenzwerte für die NO2-Konzentration angenommen worden seien, weder, die Grenzwerte zu erreichen, noch, ihre Überschreitung auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen. Zweitens fehlten in vielen dieser Pläne die nach Anhang XV Teil A der Richtlinie erforderlichen Informationen, deren Angabe nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie obligatorisch sei.

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1     Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).