Language of document : ECLI:EU:T:2019:533


 


 



Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2019 –
MAN Truck & Bus/EUIPO – Halla Holdings (MANDO)

(Rechtssache T792/17)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MANDO – Ältere internationale Bildmarken und ältere nationale Bildmarke MAN – Ältere nationale Wortmarke Man – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 21, 22, 81)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Aus einer Unionsmarke bestehende ältere Marke – Zurückweisung der Anmeldung bereits bei einem relativen Eintragungshindernis, das nur für einen Teil der Union vorliegt

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 23)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 28, 29)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke MANDO – Bildmarken MAN und Wortmarke Man

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 32-36, 48, 57-67, 73, 76, 77, 92, 116, 119, 125)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 55, 56)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gewichtung der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen – Berücksichtigung der Eigenschaften der Zeichen oder der Bedingungen der Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 83)

7.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1)

(vgl. Rn. 97)

8.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 128)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 (Sache R 1677/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Man Truck & Bus und Halla Holdings

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. September 2017 (Sache R 1677/2016-1) wird aufgehoben, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke MANDO und der älteren Internationalen Registrierung Nr. 863 418 der Bildmarke MAN verneint wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.