Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2019 –
MAN Truck & Bus/EUIPO – Halla Holdings (MANDO)
(Rechtssache T‑792/17)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MANDO – Ältere internationale Bildmarken und ältere nationale Bildmarke MAN – Ältere nationale Wortmarke Man – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 21, 22, 81)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Aus einer Unionsmarke bestehende ältere Marke – Zurückweisung der Anmeldung bereits bei einem relativen Eintragungshindernis, das nur für einen Teil der Union vorliegt
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 23)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 28, 29)
4. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke MANDO – Bildmarken MAN und Wortmarke Man
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 32-36, 48, 57-67, 73, 76, 77, 92, 116, 119, 125)
5. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 55, 56)
6. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gewichtung der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen – Berücksichtigung der Eigenschaften der Zeichen oder der Bedingungen der Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 83)
7. Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV
(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1)
(vgl. Rn. 97)
8. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)
(vgl. Rn. 128)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 (Sache R 1677/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Man Truck & Bus und Halla Holdings |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. September 2017 (Sache R 1677/2016-1) wird aufgehoben, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke MANDO und der älteren Internationalen Registrierung Nr. 863 418 der Bildmarke MAN verneint wird. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |