Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 28. Juni 2019 – UCMR – ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor / Asociaţia Culturală „Suflet de Român“, vertreten durch ihre Insolvenzverwalterin Pro Management Insolv IPURL
(Rechtssache C-501/19)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UCMR – ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor
Beklagte: Asociaţia Culturală „Suflet de Român“, vertreten durch ihre Insolvenzverwalterin Pro Management Insolv IPURL
Vorlagefragen
Erbringen die Inhaber von Rechten an Musikwerken den Organisatoren von Veranstaltungen, von denen die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage einer Genehmigung in Form einer nicht ausschließlichen Lizenz im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Rechtsinhaber Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 (Mehrwertsteuerrichtlinie)?
Im Fall der Bejahung der ersten Frage: Handeln die Verwertungsgesellschaften, wenn sie bei den Organisatoren von Veranstaltungen Vergütungen für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie und sind sie verpflichtet, den Organisatoren von Veranstaltungen Mehrwertsteuerrechnungen auszustellen, und müssen die Urheber und sonstigen Rechtsinhaber von Musikwerken, wenn ihnen Vergütungen ausgezahlt werden, ihrerseits der Verwertungsgesellschaft Mehrwertsteuerrechnungen ausstellen?
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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.