Language of document : ECLI:EU:C:2019:1036

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

3. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Jährliche Beiträge – Berechnung – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen – Verwaltungsverfahren, an dem nationale Behörden und eine Stelle der Union beteiligt sind – Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) – Verfahren vor den nationalen Gerichten – Keine rechtzeitige Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim Unionsrichter – Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 – Berechnung des Beitrags unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten -Verflechtungen zwischen mehreren Banken“

In der Rechtssache C‑414/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2018, in dem Verfahren

Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo

gegen

Banca d’Italia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi, der Richter M. Ilešič, J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), T. von Danwitz und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo, vertreten durch P. Messina, A. Gemma, F. Isgrò und A. Dentoni Litta, avvocati,

–        der Banca d’Italia, vertreten durch M. Mancini, D. Messineo und L. Sciotto, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und G. Rocchitta, avvocati dello Stato,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (im Folgenden: Iccrea Banca) und der Banca d’Italia (Bank von Italien) wegen mehrerer Entscheidungen und Schreiben der Banca d’Italia über die Zahlung von Beiträgen zum italienischen nationalen Abwicklungsfonds und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF).

 Rechtlicher Rahmen

 Siebente Richtlinie 83/349/EWG

3        Die Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. 1983, L 193, S. 1) wurde durch die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 19) aufgehoben.

4        Art. 1 der Siebenten Richtlinie 83/349 in der durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. 2003, L 178, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 83/349) bestimmte:

„(1)      Die Mitgliedstaaten schreiben jedem ihrem Recht unterliegenden Unternehmen vor, einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht zu erstellen, wenn dieses Unternehmen (Mutterunternehmen)

a)      die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Unternehmens (Tochterunternehmens) hat

oder

b)      das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens (Tochterunternehmens) zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens ist

oder

c)      das Recht hat, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen), dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, …

oder

d)      Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens ist und

aa)      allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens (Tochterunternehmens) … bestellt worden sind,

oder

bb)      aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens (Tochterunternehmens) verfügt. …

(2)      Außer in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen können die Mitgliedstaaten jedem ihrem Recht unterliegenden Unternehmen die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vorschreiben, wenn:

a)      dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss auf oder die Kontrolle über ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) ausüben kann oder tatsächlich ausübt oder

b)      dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) und ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen.“

5        Art. 2 der Siebenten Richtlinie 83/349 lautete:

„(1)      Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) sind den Stimm‑, Bestellungs- oder Abberufungsrechten des Mutterunternehmens die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder einer Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handelt, hinzuzurechnen.

(2)      Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) sind von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Rechten die Rechte abzuziehen,

a)      die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die für Rechnung einer anderen Person als das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen gehalten werden,

oder

b)      die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach erhaltenen Weisungen ausgeübt werden, oder der Besitz dieser Anteile oder Aktien für das haltende Unternehmen ein laufendes Geschäft im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen darstellt, sofern die Stimmrechte im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

(3)      Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) sind von der Gesamtheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Tochterunternehmens die Stimmrechte abzuziehen, die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die von diesem Unternehmen selbst, von einem seiner Tochterunternehmen oder von einer im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden.“

 Verordnung (EU) Nr. 575/2013

6        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

15.      ‚Mutterunternehmen‘

a)      ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

16.      ‚Tochterunternehmen‘

a)      ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

b)      ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

…“

 Richtlinie 2014/59/EU

7        Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

5.      ‚Tochterunternehmen‘: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.      ‚Mutterunternehmen‘: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

26.      ‚Gruppe‘: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;

…“

8        Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Die Mitgliedstaaten können eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen.“

9        In Art. 103 der Richtlinie 2014/59 ist in den Abs. 1, 2 und 7 bestimmt:

„(1)      Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.

(2)      Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.

(7)      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird …“

 Verordnung (EU) Nr. 806/2014

10      Im 120. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) heißt es:

„Im [einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM)] sind der [Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB)], der Rat, die Kommission und die Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des [SRB], des Rates und der Kommission ist der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV zuständig; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung. Außerdem ist der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV für Vorabentscheidungen auf Antrag nationaler Gerichte über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die von den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse gefasst werden, sowie für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung sollten nationale Gerichte im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständig sein.“

11      Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt:

„Aufgaben des [SRB] im Rahmen der Präsidiumssitzung:

b)      Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.“

12      Art. 70 dieser Verordnung sieht in den Abs. 2 und 6 vor:

„(2)      Nach Anhörung der EZB [Europäische Zentralbank] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der [SRB] jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

(6)      Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.“

 Delegierte Verordnung 2015/63

13      In den Erwägungsgründen 8 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 heißt es:

„(8)      Im Falle von Gruppen würde die Berechnung der Beiträge auf Einzelebene dazu führen, dass es bei der Festlegung der jährlichen Grundbeiträge für die einzelnen Unternehmen der Gruppe zur Doppelzählung bestimmter Verbindlichkeiten käme, da Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe in die Summe der Verbindlichkeiten einfließen würden, die bei der Festlegung des jährlichen Grundbeitrags jedes Unternehmens der Gruppe zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte die Festlegung des jährlichen Grundbeitrags im Falle von Gruppen genauer spezifiziert werden, um der Verflechtung zwischen Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen und eine Doppelzählung gruppeninterner Risikopositionen zu vermeiden. …

(9)      Bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags eines Gruppenunternehmens sollten in die insgesamt zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten keine Verbindlichkeiten einfließen, die sich aus Verträgen zwischen dem betreffenden Unternehmen und einem anderen Unternehmen derselben Gruppe ergeben. Diese Ausnahme sollte allerdings auf den Fall beschränkt bleiben, dass jedes Unternehmen der Gruppe in der Union ansässig ist, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wird und angemessenen zentralisierten Risikobewertungs‑, ‑mess‑ und ‑kontrollverfahren unterliegt und keine wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten bestehen oder absehbar sind. Dadurch sollte verhindert werden, dass Verbindlichkeiten aus der Berechnungsgrundlage der Beiträge ausgenommen werden, ohne dass Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind. …“

14      Art. 3 dieser Delegierten Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen … der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

28.      ‚Förderdarlehen‘ ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats;

…“

15      In Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung heißt es:

„Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet:

a)      gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)      beide Institute sind in der Union ansässig;

ii)      beide Institute sind in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung im Einklang mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen und sind Gegenstand angemessener zentralisierter Risikobewertungs‑, ‑mess‑ und ‑kontrollverfahren;

iii)      es bestehen keine aktuellen oder absehbaren wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten;

f)      im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.“

 Durchführungsverordnung (EU) 2015/81

16      Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 (ABl. 2015, L 15, S. 1) bestimmt:

„Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der [SRB] für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. …“

17      Art. 5 dieser Durchführungsverordnung lautet:

„(1)      Der [SRB] teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind.

(2)      Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom [SRB] getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.“

18      Art. 6 der Durchführungsverordnung sieht vor:

„Der [SRB] legt die Datenformate und Darstellungsformen fest, die die Institute zu verwenden haben, um die für die Berechnung der jährlichen Beiträge benötigten Informationen zu übermitteln, um eine bessere Vergleichbarkeit der beigebrachten Informationen und eine effektive Verarbeitung der erhaltenen Informationen zu erreichen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

19      Iccrea Banca ist eine Bank, die an der Spitze eines Netzwerks von Kreditinstituten steht. Eine ihrer Aufgaben besteht darin, die Genossenschaftsbanken in Italien bei ihren Geschäftstätigkeiten zu unterstützen.

20      In diesem Zusammenhang erbringt sie für diese Banken Zahlungsverkehrsdienstleistungen, Electronic-Banking-Dienstleistungen, Wertpapierabwicklungs‑ und ‑depotdienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen. Außerdem fungiert sie als Finanzzentrale des genossenschaftlichen Kreditsystems. In dieser Eigenschaft bietet sie den Genossenschaftsbanken eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich des strukturierten Zugangs zu besicherten Finanzierungen an, die von der EZB und auf dem Markt angeboten werden. Hierfür hat sie eine Gruppe gegründet, in der sich rund 190 Genossenschaftsbanken zusammengeschlossen haben. Die Gruppe dient ausschließlich dazu, an dem von der EZB eingeführten Programm gezielter längerfristigen Refinanzierungsgeschäften teilzunehmen.

21      Mit Entscheidungen, die zwischen 2015 und 2017 angenommen wurden, forderte die Banca d’Italia Iccrea Banca auf, ordentliche, außerordentliche und zusätzliche Beiträge zum italienischen nationalen Abwicklungsfonds zu zahlen. Darüber hinaus forderte sie dieses Institut mit Schreiben vom 3. Mai 2016 zur Zahlung des mit Entscheidung vom 15. April 2016 festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF auf. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 berichtigte sie die Höhe dieses Beitrags gemäß einem Beschluss des SRB vom 20. Mai 2016.

22      Iccrea Banca hat gegen diese Entscheidungen und Schreiben der Banca d’Italia beim vorlegenden Gericht Klage erhoben, mit der sie u. a. die Bestimmung der geeigneten Methode zur Berechnung der von ihr tatsächlich geschuldeten Beträge und die Erstattung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlten Beträge begehrt.

23      Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Banca d’Italia Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht richtig ausgelegt habe. Bei der Berechnung der im Ausgangsverfahren streitigen Beiträge habe die Banca d’Italia die Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und den Genossenschaftsbanken berücksichtigt, obwohl diese Verbindlichkeiten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung über gruppeninterne Verbindlichkeiten bzw. Institute, die Förderdarlehen vergäben, nicht hätten einbezogen werden dürfen. Aufgrund dieser fehlerhaften Auslegung habe die Banca d’Italia bei der Übermittlung der Daten an den SRB auch nicht auf die Besonderheit des integrierten Systems hingewiesen, in dem Iccrea Banca operiere, weshalb der für das Jahr 2016 im Voraus erhobene Beitrag zum SRF nicht richtig berechnet worden sei.

24      Das vorlegende Gericht hat eine Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen, die von der Banca d’Italia in Bezug auf die Klageanträge, die sich gegen ihre Handlungen im Zusammenhang mit den für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF richten, erhoben worden war. Es hat seine Zuständigkeit für diese Klageanträge daraus abgeleitet, dass die Banca d’Italia nicht lediglich als Vermittlerin zwischen dem SRB und den Kreditinstituten fungiere. Vielmehr komme ihr nach den Entscheidungen des Unionsgesetzgebers sowohl in der Phase der Festsetzung der Beiträge zum SRF als auch in der Phase der Erhebung dieser Beiträge eine aktive und entscheidende Rolle zu. In diesem Zusammenhang könne sich aus der Überprüfung und Anpassung der Informationen, die die Banca d’Italia dem SRB zur Berechnung des Beitrags von Iccrea Banca übermitteln müsse, für diese ein konkreter Vorteil ergeben.

25      Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 5 Abs. 1, insbesondere die Buchst. a und f, der Delegierten Verordnung 2015/63 bei einer Auslegung im Licht der Grundsätze, die sich in dieser Verordnung, in der Richtlinie 2014/59, in der Verordnung Nr. 806/2014 und in Art. 120 AEUV finden, und auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Verbots der doppelten Beitragserhebung einer Anwendung der Regelung für gruppeninterne Verbindlichkeiten auch auf eine „De-facto-Gruppe“ oder jedenfalls bei Verflechtungen zwischen einem Institut und anderen Banken desselben Systems zum Zweck der Berechnung der Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 entgegen?

Oder ist, ebenfalls im Licht der genannten Grundsätze, die Vorzugsbehandlung, die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Förderdarlehen in Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 gewährt wird, auch auf die Verbindlichkeiten einer sogenannten Bank der „zweiten Ebene“ gegenüber den übrigen Banken des (genossenschaftlichen) Systems entsprechend anwendbar, oder muss ein solches Merkmal eines Instituts, das konkret als Zentralbank innerhalb eines vernetzten und integrierten Verbands kleiner Banken auch im Verhältnis zur Europäischen Zentralbank und zum Finanzmarkt tätig ist, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften jedenfalls dazu führen, dass bei den Finanzdaten, die den Stellen der Union von der nationalen Abwicklungsbehörde übermittelt werden, und bei der Festsetzung der Beiträge, die das Institut dem Abwicklungsfonds schuldet, einige Korrekturen auf der Grundlage der tatsächlichen Verbindlichkeiten und des konkreten Risikoprofils des Instituts vorgenommen werden?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

26      Die italienische Regierung meint, das Vorabentscheidungsersuchen sei in vollem Umfang unzulässig. In der Vorlageentscheidung werde in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise erläutert, warum bei Iccrea Banca davon ausgegangen werden könne, dass sie im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts an der Spitze einer Gruppe stehe oder Förderdarlehen vergebe. Die Kommission hält das Vorabentscheidungsersuchen nur insoweit für unzulässig, als es die für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF betrifft.

27      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten aufgrund der Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      So ist es nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung u. a. eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall enthält die Vorlageentscheidung genügend Angaben zum Sachverhalt, um sowohl die Vorlagefrage als auch deren Tragweite zu verstehen. Insbesondere wird dargelegt, welche zwischen Iccrea Banca und einer Reihe von Genossenschaftsbanken bestehenden Beziehungen das vorlegende Gericht dazu veranlasst haben, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

30      Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass sich aus diesen Angaben in der Vorlageentscheidung nicht ergebe, dass Iccrea Banca die in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 für den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten aufgestellten Voraussetzungen erfülle, ist festzustellen, dass die Beurteilung dieses Vorbringens untrennbar mit der Antwort verbunden ist, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, so dass auch dieses Vorbringen nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C‑639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11).

31      Die Kommission vertritt die Auffassung, dass für die Entscheidung über die Modalitäten der Berechnung der Beiträge zum SRF allein die Unionsgerichte zuständig seien. Da Iccrea Banca die Beschlüsse des SRB über die Berechnung ihres für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF nämlich nicht rechtzeitig mit einer Nichtigkeitsklage angefochten habe, sei das Vorabentscheidungsersuchen nach der mit dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), begründeten Rechtsprechung für teilweise unzulässig zu erklären.

32      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Eine Vorlagefrage, mit der um die Auslegung des Unionsrechts ersucht wird, kann jedoch nicht als zulässig angesehen werden, wenn sie offensichtlich nur dazu dient, es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, über eine Frage zu entscheiden, für die die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht nicht zuständig sind.

34      Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Vorlagefrage die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, insbesondere im Licht der Richtlinie 2014/59, die wie die Delegierte Verordnung bestimmte Regeln festlegt, die sowohl für die Berechnung der Beiträge zu den nationalen Abwicklungsfonds als auch für die Berechnung der Beiträge zum SRF gelten. Die Vorlagefrage bezieht sich aber auch auf die Verordnung Nr. 806/2014, in der lediglich der einheitliche Abwicklungsmechanismus geregelt ist, zu dem der SRF gehört. Zudem betrifft die Vorlagefrage teilweise auch die Vorlage von Finanzdaten durch die nationalen Abwicklungsbehörden an „Stellen der Union“.

35      Mithin betreffen einige Aspekte der Vorlagefrage speziell die Berechnung der Beiträge zum SRF.

36      Nach der Vorlageentscheidung hält das vorlegende Gericht die von ihm erbetene Auslegung der für die Berechnung der Beiträge zum SRF geltenden Regeln für erforderlich, um zu klären, wie sich die Banca d’Italia an dem Verfahren der Festsetzung und Erhebung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF hätte beteiligen müssen. Es habe hierüber sowohl in Bezug auf den Verfahrensabschnitt vor dem Erlass der Beschlüsse des SRB über die Berechnung dieser Beiträge entscheiden, indem es insbesondere bestimme, welche Informationen die Banca d’Italia dem SRB hätte übermitteln müssen, als auch in Bezug auf den darauf folgenden Verfahrensabschnitt der Erhebung der Beiträge. Die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage könne gegebenenfalls zu der Feststellung führen, dass die Entscheidungen, die die Banca d’Italia getroffen habe, um den Beschlüssen des SRB nachzukommen, unwirksam seien.

37      Was als Erstes die Aspekte des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, über die Beteiligung der Banca d’Italia in dem Verfahrensabschnitt vor dem Erlass der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu entscheiden, ist festzustellen, dass nach Art. 263 AEUV nur der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, zu denen der SRB gehört, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42).

38      Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43).

39      In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht die ausschließliche Entscheidungsbefugnis einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festlegt, hat nämlich der Unionsrichter gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

40      Im Übrigen ergibt sich aus Art. 263 AEUV in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, dass Handlungen, die nationale Behörden im Rahmen eines Verfahrens vornehmen, wie es in den vorstehenden Randnummern beschrieben ist, von den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 47).

41      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wahl eines Verwaltungsverfahrens, das die Vornahme von Handlungen nationaler Behörden zur Vorbereitung einer Rechtswirkungen erzeugenden und potenziell beschwerenden endgültigen Entscheidung eines Unionsorgans vorsieht, zwischen dem Organ und den nationalen Behörden einen besonderen Mechanismus der Zusammenarbeit einrichten möchte, der auf der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Unionsorgans beruht (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48).

42      Die Wirksamkeit eines solchen Entscheidungsprozesses setzt jedoch zwangsläufig eine einzige gerichtliche Überprüfung voraus, die nur durch die Unionsgerichte und erst nach Erlass der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung des Unionsorgans vorgenommen wird, die allein verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 49).

43      Was speziell die Handlungen der nationalen Abwicklungsbehörden vor der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Beiträge nach dem in der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 festgelegten Verfahren berechnet und erhoben werden.

44      Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor, dass der SRB im Rahmen der Präsidiumssitzung, sofern in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, alle Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung annimmt.

45      Nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 ist es allein Sache des SRB, nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden jährlich die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu errechnen.

46      Die Erhebung der für die Berechnung der Beiträge benötigten Informationen erfolgt nach Art. 6 der Durchführungsverordnung 2015/81 mittels vom SRB festgelegter Datenformate und Darstellungsformen, die von den betreffenden Instituten ausgefüllt werden.

47      Daraus ergibt sich, dass bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF die alleinige und abschließende Entscheidungsbefugnis beim SRB liegt und dass sich die nationalen Abwicklungsbehörden, wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 und 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf die operative Unterstützung des SRB beschränken. Dieser kann zwar, um die Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags eines Instituts zu erleichtern, die nationalen Abwicklungsbehörden anhören, die jedenfalls insoweit mit ihm zusammenarbeiten müssen. Er ist jedoch nicht an die Bewertungen der Situation eines Instituts, die sie dabei gegebenenfalls vornehmen, gebunden.

48      Folglich ist allein das Unionsgericht dafür zuständig, im Zuge der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des SRB, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag eines Instituts zum SRF festgesetzt wird, zu prüfen, ob eine von einer nationalen Abwicklungsbehörde in Vorbereitung dieses Beschlusses vorgenommene Handlung unter Mängeln leidet, die auf den Beschluss des SRB durchschlagen können; diese nationale Handlung ist der Prüfung durch das nationale Gericht entzogen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

49      Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Klarstellung im 120. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014, wonach für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die von den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse gefasst werden, nationale Gerichte zuständig sein sollten.

50      Diese Klarstellung ist nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge dargelegt hat, vor dem Hintergrund der durch das Primärrecht vorgegebenen Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten, auf die der genannte Erwägungsgrund mit dem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des SRB im Übrigen auch Bezug nimmt, dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf nationale Rechtsakte bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, in dem die Verordnung den nationalen Abwicklungsbehörden eine eigene Entscheidungsbefugnis übertragen hat.

51      Darüber hinaus kann das nationale Gericht der nationalen Abwicklungsbehörde nicht wirksam aufgeben, wie sie sich vor dem Erlass eines Beschlusses des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF am Verfahren zu beteiligen hat.

52      In Anbetracht des Erfordernisses einer einzigen gerichtlichen Überprüfung solcher Beschlüsse des SRB ändern weder die Art des nationalen Rechtsbehelfs, mit dem vorbereitende Handlungen nationaler Behörden der Überprüfung durch ein mitgliedstaatliches Gericht unterworfen werden, noch das Wesen der zu diesem Zweck gestellten Anträge oder vorgebrachten Gründe etwas an der Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 51).

53      Eine Anordnung, mit der ein nationales Gericht einer nationalen Abwicklungsbehörde ein bestimmtes Verhalten im Zuge ihrer Mitwirkung im Verfahrensabschnitt vor dem Erlass eines Beschlusses des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF vorschreibt, würde jedoch die Einheitlichkeit der gerichtlichen Überprüfung solcher Beschlüsse des SRB untergraben. Es bestünde nämlich die Gefahr, dass das nationale Gericht und die Unionsgerichte, die später unter Umständen im Rahmen der Prüfung einer gemäß Art. 263 AEUV erhobenen Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB inzident über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung der nationalen Abwicklungsbehörde zu befinden haben, in ein und demselben Verfahren unterschiedlich entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 50).

54      Das vorlegende Gericht ist mithin durch das Unionsrecht daran gehindert, über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung der Banca d’Italia im Verfahrensabschnitt vor dem Erlass der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu entscheiden.

55      Was als Zweites die Aspekte des Vorabentscheidungsersuchens angeht, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, über die Mitwirkung der Banca d’Italia im Verfahrensabschnitt nach dem Erlass der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu entscheiden, ist festzustellen, dass nach Art. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Entscheidungen des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassenen Institute zum SRF der nationalen Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt werden, die dann jedes dieser Institute über die vom SRB getroffene Entscheidung über die Berechnung seines Beitrags unterrichtet.

56      Der nationalen Abwicklungsbehörde obliegt es auch, die vom SRB festgesetzten Beiträge gemäß Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 bei den betreffenden Instituten zu erheben.

57      Nach dem Erlass eines Beschlusses des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF sind die nationalen Abwicklungsbehörden demnach lediglich für die Mitteilung und Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

58      In diesem Zusammenhang sind die nationalen Abwicklungsbehörden in Anbetracht der in den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils angeführten Befugnisse des SRB nicht befugt, die vom SRB vorgenommenen Berechnungen zu überprüfen, um die im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls abzuändern, und dürfen daher nach dem Erlass eines Beschlusses des SRB zu diesem Zwecke auch nicht die Risikoexponierung eines Instituts überprüfen.

59      Könnte ein nationales Gericht, wie es dem vorlegenden Gericht vorschwebt, die von einer nationalen Abwicklungsbehörde vorgenommene Mitteilung eines Beschlusses des SRB über die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags eines Instituts zum SRF unter Berufung darauf für nichtig erklären, dass die der Berechnung zugrunde liegende Bewertung der Risikoexponierung des Instituts falsch sei, würde es eine vom SRB vorgenommene Beurteilung in Frage stellen und letztendlich die Durchführung dieses Beschlusses des SRB in Italien verhindern.

60      Weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die nationalen Gerichte, die die Aufgabe haben, die Tätigkeit der nationalen Abwicklungsbehörden zu kontrollieren, können aber wirksam Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zuwiderlaufen und diesen in der Praxis ihre Wirksamkeit nehmen, indem die Erhebung der Beiträge verhindert wird (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52, vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C‑375/07, EU:C:2008:645, Rn. 66, und vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 50 und 51).

61      Hängt die Entscheidung des bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit eines Beschlusses des SRB ab, kann das nationale Gericht dem Gerichtshof jedoch eine Frage nach der Gültigkeit dieses Beschlusses zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 57, und vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C‑375/07, EU:C:2008:645, Rn. 68).

62      Insoweit ist festzustellen, dass sich zwar bestimmte Aspekte der Vorlagefrage speziell auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF beziehen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof aber nicht nach der Gültigkeit der Beschlüsse des SRB über die Berechnung dieser Beiträge zum SRF gefragt hat. Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass sich Iccrea Banca vor dem vorlegenden Gericht nicht auf die Ungültigkeit dieser Beschlüsse berufen und das vorlegende Gericht insoweit auch keine Zweifel geäußert hat.

63      Jedenfalls kann sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, setzt nach Art. 263 Abs. 4 AEUV u. a. voraus, dass die Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall waren die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zwar gemäß Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 an die Banca d’Italia gerichtet, betrafen Iccrea Banca aber zweifellos unmittelbar und individuell.

66      Zum einen erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Beschluss unmittelbar betroffen sein muss, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103).

67      Die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF wirken sich insoweit unmittelbar auf die Rechtsstellung von Iccrea Banca aus, als mit ihnen der im Voraus erhobene Beitrag zum SRF, den sie zu zahlen hat, festgesetzt wird. Ferner lassen diese Beschlüsse, wie in den Rn. 55 bis 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Banca d’Italia keinen Ermessensspielraum. Die Banca d’Italia muss bei Iccrea Banca einen Beitrag in Höhe des Betrags erheben, der in den Beschlüssen des SRB für dieses Institut festgesetzt ist, und darf diesen Betrag daher nicht ändern.

68      Zum anderen können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Dies ist vorliegend bei Iccrea Banca der Fall, da sie im Anhang der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF ausdrücklich aufgeführt ist.

70      Unter diesen Umständen wäre Iccrea Banca nach dem in Rn. 63 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz nur dann berechtigt gewesen, sich vor einem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu berufen, wenn sie gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV auch fristgerecht eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse erhoben hätte.

71      Insoweit wird in dem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB (T‑494/17, EU:T:2018:804), festgestellt, dass Iccrea Banca der Betrag ihres für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF, wie er vom SRB berechnet worden war, am 3. Mai 2016 von der Banca d’Italia mitgeteilt wurde und dass sie gegen den Beschluss des SRB vom 15. April 2016 verspätet eine Nichtigkeitsklage erhob.

72      Was den Beschluss des SRB vom 20. Mai 2016 betrifft, so kann sich Iccrea Banca, da sie gegen diesen Beschluss keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben hat, vor einem nationalen Gericht nicht auf seine Ungültigkeit berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 43).

73      Somit ist festzustellen, dass es nicht Sache des vorlegenden Gerichts ist, im Ausgangsrechtsstreit die Vereinbarkeit von Entscheidungen der Banca d’Italia mit den Regeln für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu prüfen. Nach dem Unionsrecht kann das vorlegende Gericht nämlich weder über die die Berechnung dieser Beiträge vorbereitenden Handlungen der Banca d’Italia entscheiden noch verhindern, dass bei der Iccrea Banca ein Beitrag in Höhe des durch Handlungen des SRB, deren Ungültigkeit nicht festgestellt wurde, festgesetzten Betrags erhoben wird.

74      Folglich sind die Aspekte der Vorlagefrage, die sich speziell auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF beziehen, als unzulässig anzusehen.

75      Soweit sie sich auf die Berechnung der ordentlichen, außerordentlichen und zusätzlichen Beiträge zum italienischen nationalen Abwicklungsfonds bezieht, ist die Vorlagefrage jedoch zulässig.

 Zur Vorlagefrage

76      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen sind, dass der gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 zu entrichtende Beitrag zu einem nationalen Abwicklungsfonds unter Ausschluss der Verbindlichkeiten aus Geschäften zwischen einer Bank der zweiten Ebene und den Mitgliedern eines Verbunds berechnet wird, den diese Bank mit Genossenschaftsbanken, denen sie verschiedene Dienstleistungen erbringt, bildet.

77      Nach Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen.

78      Aus Art. 103 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat, um diese Zielausstattung zu erreichen, sicherstellen muss, dass von den in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute Beiträge erhoben werden.

79      Nach Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie werden die Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst.

80      Das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten kann die Kommission gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie unter Berücksichtigung einer Reihe von Aspekten, die in dieser Bestimmung aufgeführt sind, durch delegierte Rechtsakte festgelegen.

81      Von dieser Befugnis hat die Kommission mit dem Erlass von Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 Gebrauch gemacht, der unter der Überschrift „Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“ vorsieht, dass der Beitrag gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten berechnet wird.

82      Als Erstes bestimmt Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung, dass dieser Ausschluss für gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, gilt, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

83      Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie nur auf Transaktionen zwischen zwei Instituten Anwendung finden kann, die derselben Gruppe angehören.

84      Zwar definiert die Delegierte Verordnung 2015/63 den Begriff „Gruppe“ nicht selbst, sie bestimmt jedoch in Art. 3, dass für die Zwecke der Verordnung die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/59 gelten.

85      Der Begriff „Gruppe“ ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 26 der Richtlinie 2014/59 definiert als „ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen“. Diese beiden Begriffe sind ihrerseits in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 der Richtlinie 2014/59 über einen Verweis auf Art. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 definiert, der seinerseits wieder auf die Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349 verweist, denen im Wesentlichen Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34 entspricht.

86      Danach setzt das Verhältnis Mutterunternehmen-Tochterunternehmen eine Form der Kontrolle voraus, bei der das Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte im Tochterunternehmen hält, das Recht hat, bestimmte Mitglieder der Geschäftsleitung zu bestellen oder abzuberufen, oder einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausübt.

87      Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Wirtschaftsbeziehungen in Gestalt einer Partnerschaft mehrerer Institute, von denen keines die übrigen Mitglieder des Verbunds, den es mit diesen Instituten bildet, kontrolliert, ein solches Verhältnis vorliegt.

88      Daher können Beziehungen zwischen Instituten, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben werden, nämlich Beziehungen zwischen einer Bank der zweiten Ebene, die verschiedene Dienstleistungen erbringt, und ihren Partnern, nicht belegen, dass eine Gruppe besteht, innerhalb deren „gruppeninterne Verbindlichkeiten“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 bestehen könnten.

89      Als Zweites ist in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 die Rede von bestimmten Verbindlichkeiten „im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben“.

90      Der Begriff „Förderdarlehen“ ist in Art. 3 Nr. 28 dieser Delegierten Verordnung definiert als ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats.

91      Da bei dieser Begriffsbestimmung sowohl auf spezielle Bedingungen der Betätigung als auch auf die Verfolgung ganz bestimmter Ziele abgestellt wird, lässt sich allein damit, dass Genossenschaftsbanken Teil eines Verbunds wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen sind, nicht belegen, dass die dieser Gruppe angehörende Bank der zweiten Ebene als ein Institut angesehen werden kann, das Förderdarlehen vergibt, womit bereits ausgeschlossen ist, dass ein Teil ihrer Verbindlichkeiten die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Voraussetzungen erfüllt.

92      Als Drittes ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f dieser Delegierten Verordnung dahin, dass er auf Sachverhalte wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, auch wenn nicht alle in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar ist.

93      Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung räumt den zuständigen Behörden nämlich kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 ein, sondern führt klar auf, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden.

94      Dass diese Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 dazu führen könnte, dass bestimmte Verbindlichkeiten doppelt berücksichtigt werden, kann keine andere Schlussfolgerung rechtfertigen. Wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung ergibt, war es nicht Absicht der Kommission, jegliche Form der doppelten Berücksichtigung vollständig auszuschließen. Vielmehr hat sie eine doppelte Berücksichtigung nur ausgeschlossen, soweit ausreichende Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind.

95      Auch die Berücksichtigung der vom vorlegenden Gericht angeführten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt nämlich verschiedene Fälle, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen.

96      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen sind, dass der gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 zu entrichtende Beitrag zu einem nationalen Abwicklungsfonds nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten berechnet wird, die sich aus Geschäften zwischen einer Bank der zweiten Ebene und den Mitgliedern eines Verbunds, den diese Bank mit Genossenschaftsbanken bildet, denen sie verschiedene Dienstleistungen erbringt, ohne sie zu kontrollieren, ergeben und denen keine auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährte Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegenüberstehen.

 Kosten

97      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind dahin auszulegen, dass der gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 zu entrichtende Beitrag zu einem nationalen Abwicklungsfonds nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten berechnet wird, die sich aus Geschäften zwischen einer Bank der zweiten Ebene und den Mitgliedern eines Verbunds, den diese Bank mit Genossenschaftsbanken bildet, denen sie verschiedene Dienstleistungen erbringt, ohne sie zu kontrollieren, ergeben und denen keine auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährte Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegenüberstehen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.