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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 30. August 2019 - EU gegen PE Digital GmbH

(Rechtssache C-641/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EU

Beklagte: PE Digital GmbH

Vorlagefragen

Ist Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 20111 (im Weiteren: VRRL) mit Hinblick auf Erwägungsgrund 50 VRRL dahingehend auszulegen, dass der vom Verbraucher zu leistende „Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist“, bei einem Vertrag, nach dessen Inhalt keine einheitliche Leistung geschuldet ist, sondern eine sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzende Gesamtleistung, rein zeitanteilig zu berechnen ist, wenn zwar der Verbraucher für die Gesamtleistung zeitanteilig bezahlt, aber die Teilleistungen unterschiedlich schnell erbracht werden?

2.    Ist Art. 14 Abs. 3 VRRL dahingehend auszulegen, dass der vom Verbraucher zu leistende „Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist“, auch dann rein zeitanteilig zu berechnen ist, wenn eine (Teil-)Leistung zwar kontinuierlich erbracht wird, aber zu Beginn der Vertragslaufzeit einen höheren oder niedrigeren Wert für den Verbraucher hat?

3.    Sind Art. 2 Nr. 11 VRRL und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 20192 (im Weiteren: DIRL) dahingehend auszulegen, dass auch solche Dateien „digitale Inhalte“ i.S.d. Art. 2 Nr. 11 VRRL und Art. 2 Nr. 1 DIRL darstellen können, die als Teilleistung im Rahmen einer vornehmlich als „digitale Dienstleistung“ i.S.d. Art. 2 Nr. 2 DIRL erbrachten Gesamtleistung bereitgestellt werden, mit der Folge, dass der Unternehmer das Widerrufsrecht nach Art. 16 lit. m) VRRL hinsichtlich der Teilleistung zum Erlöschen bringen könnte, der Verbraucher aber, falls dem Unternehmer dies nicht gelänge, den Vertrag insgesamt widerrufen könnte und wegen Art. 14 Abs. 4 lit. b) ii) VRRL für diese Teilleistung keinen Abgeltungsbetrag zu leisten hätte?

4.    Ist Art. 14 Abs. 3 VRRL mit Hinblick auf Erwägungsgrund 50 VRRL dahingehend auszulegen, dass der für eine Dienstleistung vertraglich vereinbarte Gesamtpreis i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 3 VRRL „überhöht“ ist, wenn er erheblich höher liegt, als der für eine inhaltlich identische Dienstleistung von demselben Unternehmer für dieselbe Vertragslaufzeit und auch im Übrigen unter denselben Rahmenbedingungen mit einem anderen Verbraucher vereinbarte Gesamtpreis?

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1     Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

2     Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. 2019, L 136, S. 1).