Language of document : ECLI:EU:C:2020:120

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 27. Februar 2020(1)

Rechtssache C778/18

Association française des usagers de banques

gegen

Ministre de l’Économie et des Finances

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Zahlungs‑ oder Sparkonto – Verpflichtung des Kreditnehmers, seine Einkünfte für einen im Kreditvertrag festgelegten Zeitraum per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen zu lassen – Individueller Vorteil – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 45 Abs. 2 – Richtlinie (EU) 2015/2366 – Art. 55 Abs. 2 – Richtlinie 2014/17/EU – Art. 4 Nrn. 26 und 27 – Kopplungsgeschäft – Bündelungsgeschäft – Art. 12 Abs. 1 – Art. 12 Abs. 2 Buchst. a – Art. 12 Abs. 3 – Richtlinie 2014/92/EU“






I.      Einleitung

1.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU(2), Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG(3), Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366(4) und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU(5). Diese Vorschriften sollen im Wesentlichen den Wechsel der Bank erleichtern.

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Association française des usagers de banques (Französische Vereinigung der Bankennutzer, im Folgenden: AFUB) gegen den Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen) führt und in dem sie eine nationale Regelung anficht, die es dem Kreditgeber erlaubt, ein Angebot für einen Immobilienkredit von der Bedingung abhängig zu machen, dass der Kreditnehmer sich für die Dauer von zehn Jahren oder, wenn die Laufzeit des Kreditvertrags kürzer ist, für diesen Zeitraum verpflichtet, seine gesamten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto des Kreditgebers fließen zu lassen, sofern Letzterer dem Kreditnehmer als Gegenleistung für diesen Dauerauftrag einen individuellen Vorteil gewährt.

3.        Nach Ansicht der AFUB läuft diese Regelung dem mit den genannten Richtlinien angestrebten Ziel zuwider, den Bankwechsel zu erleichtern. Der Conseil d’État (Staatsrat) möchte in diesem Zusammenhang vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Regelung mit den nachstehend dargelegten unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.

4.        Ich werde nachstehend meine Auffassung darlegen, dass, selbst wenn ein Kopplungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 nach einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zulässig sein sollte, was vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren zu prüfen ist, diese Richtlinie ein solches Kopplungsgeschäft weder nach ihrem Art. 12 Abs. 2 Buchst. a noch nach ihrem Art. 12 Abs. 3 erlaubt. Soweit das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ein Bündelungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 betrifft, stehen Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 einer solchen Regelung dagegen nicht entgegen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 2007/64

5.        Art. 45 („Kündigung“) Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 lautet:

„Ein Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.“

2.      Richtlinie 2015/2366

6.        Die Richtlinie 2007/64 wurde mit Wirkung vom 13. Januar 2018 durch die Richtlinie 2015/2366 aufgehoben, deren Art. 55 Abs. 2 eine Bestimmung enthält, die inhaltlich mit der des Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 identisch ist, außer dass die genannte Frist von zwölf auf sechs Monate verkürzt wurde.

3.      Richtlinie 2014/17

7.        In den Erwägungsgründen 24 und 25 der Richtlinie 2014/17 heißt es:

„(24)      Angesichts der besonderen Merkmale von Wohnimmobilienkreditverträgen ist es für Kreditgeber gängige Praxis, Verbrauchern eine Zusammenstellung von Produkten oder Dienstleistungen anzubieten, die sie gemeinsam mit dem Kreditvertrag erwerben können. Angesichts der Bedeutung solcher Verträge für die Verbraucher sollten daher spezifische Regeln für Kopplungsgeschäfte festgelegt werden. Die Kombination eines Kreditvertrags mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen oder einem oder mehreren Finanzprodukten in Form von Paketen stellt ein Instrument für Kreditgeber dar, um – sofern die Bestandteile des Pakets auch einzeln gekauft werden können – ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander zu konkurrieren. Die Kombination von Kreditverträgen mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen oder mit einem oder mehreren Finanzprodukten in Form von Paketen kann zwar für die Verbraucher vorteilhaft sein, sich aber nachteilig auf die Mobilität der Verbraucher und ihre Fähigkeit auswirken, sachkundige Entscheidungen zu treffen, es sei denn, die Bestandteile des [Pakets] können einzeln gekauft werden. Praktiken, wie die Kopplung bestimmter Produkte, durch die die Verbraucher möglicherweise zu Kreditabschlüssen veranlasst werden, die nicht in ihrem besten Interesse sind, sind zu vermeiden, ohne jedoch die Bündelung von Produkten zu beschränken, die für die Verbraucher vorteilhaft sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch den Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden weiterhin genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Wahl der Verbraucher und der Wettbewerb auf dem Markt nicht durch Bündelungsgeschäfte verzerrt werden.

(25)      In der Regel sollten Kopplungsgeschäfte nicht zulässig sein, es sei denn, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzdienstleistung oder das gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzprodukt könnte nicht einzeln angeboten werden, da sie bzw. es fester Bestandteil des Kredits ist, z. B. im Fall eines besicherten Überziehungskredits. In anderen Fällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass Kreditgeber einen Kreditvertrag in einem Paket mit einem Zahlungskonto, Sparkonto, Anlageprodukt oder Altersvorsorgeprodukt anbieten oder verkaufen, beispielsweise wenn das Kapital auf dem Konto zur Rückzahlung des Kredits verwendet wird oder eine Voraussetzung dafür ist, dass Ressourcen zusammengelegt werden, damit der Kredit gewährt wird, oder in Situationen, in denen beispielsweise ein Anlageprodukt oder ein privates Altersvorsorgeprodukt als zusätzliche Sicherheit für den Kredit dient. …“

8.        In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

26.      ,Kopplungsgeschäft‘ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder ‑dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann;

27.      ,Bündelungsgeschäft‘ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder ‑dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den Nebenleistungen gebündelt angeboten wird;

…“

9.        Art. 12 der Richtlinie 2014/17 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.

(2)      Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten vorsehen, dass [der] Kreditgeber vom Verbraucher oder einem Familienangehörigen oder einem nahen Verwandten des Verbrauchers verlangen kann,

a)      ein Zahlungs- oder ein Sparkonto zu eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um den Kredit zurückzuzahlen oder zu bedienen, Mittel zusammenzulegen, um den Kredit zu erhalten, oder eine zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu leisten;

(3)      Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Kopplungsgeschäfte erlauben, wenn der Kreditgeber gegenüber den für ihn zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für die Verbraucher bieten. Dieser Absatz gilt nur für Produkte, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.

…“

4.      Richtlinie 2014/92

10.      Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92 heißt es:

„… Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten (,current account mortgages‘) oder E‑Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. …“

11.      Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 6 dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:

a) die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;

b) die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;

c) die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

…“

12.      Art. 12 („Entgelte für den Kontowechsel-Service“) Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 bestimmt:

„(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des bei ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, gemäß Art. 45 Abs. 2, 4 und 6 der [Richtlinie 2007/64(6)] festgesetzt werden.“

B.      Französisches Recht

1.      Gesetz über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und die Modernisierung des Wirtschaftslebens (Loi relative à la transparence, à la lutte contre la corruption et à la modernisation de la vie économique)

13.      Art. 67 II des Gesetzes Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und die Modernisierung des Wirtschaftslebens sieht vor:

„Die Regierung ist unter den in Art. 38 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen befugt, innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung dieses Gesetzes im Wege einer Ordonnance Maßnahmen, die in den Bereich des Gesetzes fallen, zu ergreifen, um im Einklang mit Art. L 312-1-2 des Code monétaire et financier [(Währungs- und Finanzgesetzbuch)] festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Immobilienkreditvertrag schließen kann und unter welchen Voraussetzungen die Höhe seines Zinssatzes mit der Eröffnung eines Kontos und einem für die Laufzeit des Kredits geltenden Dauerauftrag bezüglich seiner Einkünfte, unabhängig von deren Art oder Herkunft, verbunden sein kann …“

2.      Code monétaire et financier

14.      Art. L. 312-1-2 des Code monétaire et financier bestimmt:

„I.‑l. Der Verkauf oder das Angebot zum Verkauf von gebündelten Produkten oder Dienstleistungen ist verboten, sofern die im Bündel enthaltenen Produkte oder Dienstleistungen nicht auch einzeln erworben werden können oder untrennbar miteinander verbunden sind.

2. Es ist verboten, einem Kunden Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten, die ihm einen kostenlosen, sofortigen oder späteren Anspruch auf eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Form von Produkten, Waren oder Dienstleistungen geben, deren Wert je nach Art der dem Kunden angebotenen Produkte oder Dienstleistungen einen Schwellenwert übersteigt, der vom Wirtschaftsminister nach Stellungnahme des durch Art. L. 614-1 eingesetzten Beratenden Ausschusses durch eine Ordonnance festgelegt wird.

Diese Bestimmungen gelten auch für die in Art. L. 314-1 II genannten Zahlungsdienste.“

3.      Code de la consommation

15.      Art. L. 313-25 des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch) in der durch die Ordonnance Nr. 2017-1090 vom 1. Juni 2017 über Immobilienkreditangebote, die unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kreditnehmer seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen lässt, geänderten Fassung bestimmt in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

„In dem in Art. L. 313-24 genannten Angebot

10°      ist anzugeben, ob der Kredit an die Voraussetzung eines Dauerauftrags gemäß Art. L. 313-25-1 geknüpft ist. Ist dies der Fall, so sind die Laufzeit des Dauerauftrags, gegebenenfalls die Kosten für die Eröffnung und Führung des Kontos, auf dem die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge liegen, und die Art des vom Kreditgeber als Gegenleistung gewährten individuellen Vorteils anzugeben. Dieser muss in dem Angebot klar erkennbar sein, indem der Zinssatz und sonstige Bedingungen genannt werden, auf denen das Angebot beruht und die der Kreditgeber anwenden würde, falls der Kreditnehmer den verlangten Dauerauftrag nicht mehr aufrechterhalten sollte.

…“

16.      Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation, der in diesen durch die oben genannte Ordonnance Nr. 2017-1090 vom 1. Juni 2017 eingefügt wurde, sieht in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung vor:

„Der Kreditgeber kann das in Art. L. 313-24 genannte Kreditangebot davon abhängig machen, dass die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge des Kreditnehmers per Dauerauftrag auf einem in Art. L. 314-1 des Code monétaire et financier genannten Zahlungskonto eingehen, sofern der Kreditgeber dem Kreditnehmer im Gegenzug einen individuellen Vorteil gewährt.

Diese Bedingung kann dem Kreditnehmer nicht über eine durch Dekret des Conseil d’État [(Staatsrat)] festgelegte Höchstdauer hinaus auferlegt werden. Nach Ablauf der im Kreditvertrag vorgesehenen Frist steht der individuelle Vorteil dem Kreditnehmer bis zum Ende des Kredits zu.

Erfüllt der Kreditnehmer vor Ablauf dieser Frist nicht mehr die vorgenannte Bedingung eines Dauerauftrags, kann der Kreditgeber bezüglich der bis zum Ende des Kredits verbleibenden Raten die Gewährung des in Abs. 1 genannten individuellen Vorteils beenden und die in Art. L. 313-25 10° u. a. für den Zinssatz genannten Bedingungen anwenden. …“

17.      Art. R. 313-21-1 wurde durch das Dekret Nr. 2017-1099 vom 14. Juni 2017 zur Festlegung der Dauer, für die der Kreditgeber vom Kreditnehmer verlangen kann, seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen zu lassen, in den Code de la consommation eingefügt. Er bestimmt:

„Die maximale Laufzeit des in Art. L. 313-25-1 genannten Dauerauftrags in Bezug auf Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellte Bezüge wird auf zehn Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Änderung des ursprünglichen Kreditvertrags festgelegt.

Diese Laufzeit darf die Dauer des Kreditvertrags keinesfalls überschreiten.“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18.      Mit dem Gesetz Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und die Modernisierung des Wirtschaftslebens ermächtigte das französische Parlament die Regierung dieses Mitgliedstaats, per Ordonnance alle in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Maßnahmen zu erlassen, um im Einklang mit Art. L. 312-1-2 des Code monétaire et financier(7) festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Immobilienkreditvertrag schließen und unter welchen Voraussetzungen die Höhe seines Zinssatzes an die Eröffnung eines Kontos und einen Dauerauftrag bezüglich seiner Einkünfte gebunden werden kann.

19.      Gestützt auf diese Ermächtigung wurde die Ordonnance Nr. 2017-1090 vom 1. Juni 2017 über Immobilienkreditangebote, die unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kreditnehmer seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen lässt, erlassen.

20.      Mit dieser Ordonnance wurde ein neuer Artikel L. 313-25-1 in den Code de la consommation eingefügt, der im Wesentlichen vorsieht, dass der Kreditgeber das Kreditangebot von der Bedingung abhängig machen kann, dass der Kreditnehmer seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen lässt, sofern der Kreditgeber dem Kreditnehmer als Gegenleistung für diesen Dauerauftrag einen individuellen Vorteil gewährt. Darüber hinaus darf die Bedingung eines Dauerauftrags dem Kreditnehmer nicht über eine festgelegte Höchstdauer hinaus auferlegt werden; nach deren Ablauf steht der individuelle Vorteil dem Kreditnehmer bis zum Ende des Kredits zu.

21.      In Beantwortung eines Ersuchens des Gerichtshofs um Klarstellung(8) hat das vorlegende Gericht erklärt, dass der Begriff des Zahlungskontos im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation sich nicht auf Zahlungskonten beschränkt, die ausschließlich für die Rückzahlung einer Hypothek oder ganz allgemein eines Immobilienkredits bestimmt sind, sondern auch Konten umfasst, die von den Kreditnehmern auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge wie Einzahlungen, Überweisungen und Abhebungen von Geldern genutzt werden.

22.      Mit dem Dekret Nr. 2017-1099 vom 14. Juni 2017, das gestützt auf die vorstehend in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Ordonnance erlassen wurde, wurde ein neuer Art. R-313-21-1 in den Code de la consommation eingefügt, der für Kreditangebote gilt, die ab 1. Januar 2018 unterbreitet wurden. Er sieht vor, dass die Laufzeit des Dauerauftrags nicht mehr als zehn Jahre betragen oder, wenn der Kredit über weniger als zehn Jahre läuft, nicht über die Laufzeit des Kredits hinausgehen darf.

23.      Die AFUB hat beim Conseil d’État (Staatsrat) beantragt, dieses Dekret wegen Überschreitung von Befugnissen für nichtig zu erklären.

24.      Die AFUB macht in diesem Zusammenhang zum einen geltend, dass die Ordonnance Nr. 2017-1090 vom 1. Juni 2017, gestützt auf die das angefochtene Dekret erlassen worden sei, das Ziel missachte, die mit den Richtlinien 2007/64, 2015/2366, 2014/92 und 2014/17 angestrebte Erleichterung des Bankwechsels herbeizuführen. Sie ermächtige nämlich die Kreditinstitute, den Dauerauftrag mit Vorteilen zu verknüpfen, und wenn der Kreditnehmer auf diese Vorteile verzichte, entstünden ihm übermäßige Kosten, was den Bankwechsel behindere. Zum anderen laufe das angefochtene Dekret dem genannten Ziel dadurch zuwider, dass es die Höchstdauer, während der die Kreditinstitute diese Vorteile von der Einrichtung eines Dauerauftrags für den Eingang von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezügen der Kreditnehmer abhängig machen könnten, auf zehn Jahre festlege.

25.      Der Minister für Wirtschaft und Finanzen hält dieses Vorbringen für unbegründet.

26.      Dem vorlegenden Gericht sind bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung des auf der Ordonnance Nr. 2017-1090 vom 1. Juni 2017 beruhenden Dekrets Zweifel gekommen, ob die in diesen beiden Rechtsakten enthaltenen Vorschriften mit den genannten Richtlinien vereinbar sind(9).

27.      Genauer gesagt ist das Gericht der Ansicht, dass die Antwort auf das Vorbringen der AFUB erstens davon abhängt, ob die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung, die sie dem Zahlungs- oder Sparkonto zuweisen, zu deren Eröffnung oder Führung sie ermächtigen, oder von Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie zum einen den Kreditgeber ermächtigen, den Kreditnehmer im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, für eine im Kreditvertrag festgelegte Zeit alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag auf einem Zahlungskonto eingehen zu lassen, unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits, und es zum anderen zulassen, dass die so festgelegte Dauer zehn Jahre – oder die Vertragslaufzeit, wenn diese kürzer ist – erreichen kann.

28.      Zweitens hänge diese Antwort zum einen davon ab, ob Art. 45 der Richtlinie 2007/64, der seinerzeit anwendbar war und dessen Inhalt nunmehr in Art. 55 der Richtlinie 2015/2366 übernommen worden ist, und die Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2014/92 über die Erleichterung des Bankwechsels und die Gebühren für die Schließung eines Zahlungskontos dem entgegenstehen, dass die Schließung eines Zahlungskontos, das der Kreditnehmer beim Kreditgeber eröffnet hat, um darauf im Rahmen eines Kreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte per Dauerauftrag eingehen zu lassen, zum Verlust dieses Vorteils führt, wenn sie vor Ablauf der in diesem Vertrag festgelegten Laufzeit – auch mehr als ein Jahr nach der Eröffnung des Kontos – erfolgt, und zum anderen davon, ob diese Bestimmungen es ausschließen, dass die Dauer dieses Zeitraums zehn Jahre oder, wenn der Kredit über weniger als zehn Jahre läuft, die Gesamtlaufzeit des Kredits erreichen kann.

29.      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) mit Entscheidung vom 5. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2018, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ermächtigen die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 – insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks, den sie dem Zahlungs‑ oder Sparkonto zuweisen, deren Eröffnung oder Führung sie erlauben – oder von Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie zum einen den Kreditgeber, den Kreditnehmer im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag für eine im Kreditvertrag festgelegte Zeit auf einem bestimmten Zahlungskonto eingehen zu lassen, unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits, und lassen sie es zum anderen zu, dass die so festgelegte Dauer zehn Jahre – oder die Vertragslaufzeit, wenn diese kürzer ist – erreichen kann?

2.      Stehen Art. 45 der Richtlinie 2007/64, der seinerzeit anwendbar war und dessen Inhalt nunmehr in Art. 55 der Richtlinie 2015/2366 übernommen worden ist, und die Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2014/92 über die Erleichterung des Bankwechsels und die Gebühren für die Schließung eines Zahlungskontos dem entgegen, dass die Schließung eines Zahlungskontos, das der Kreditnehmer beim Kreditgeber eröffnet hat, um darauf im Rahmen eines Kreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil per Dauerauftrag seine Einkünfte eingehen zu lassen, zum Verlust dieses Vorteils führt, wenn sie vor Ablauf der in diesem Vertrag festgelegten Laufzeit – auch mehr als ein Jahr nach der Eröffnung des Kontos – erfolgt, und schließen diese Bestimmungen es aus, dass dieser Zeitraum zehn Jahre oder die Gesamtlaufzeit des Kredits erreichen kann?

30.      Die französische Regierung, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Die französische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2019 teilgenommen.

IV.    Würdigung

A.      Zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 (erste Frage)

31.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 Buchst. a oder Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässt, die es einem Kreditgeber erlaubt, einen Kreditnehmer im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag für eine im Kreditvertrag festgelegte Zeit auf einem bestimmten Zahlungskonto eingehen zu lassen, unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits, und zum anderen, ob die so festgelegte Dauer zehn Jahre – oder die Vertragslaufzeit, wenn diese kürzer ist – erreichen darf.

32.      Die Richtlinie 2014/17 legt einen gemeinsamen Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge fest(10) und soll gewährleisten, dass Immobilienkreditverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, ein hohes Maß an Schutz genießen(11).

33.      In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17, dass die Mitgliedstaaten Bündelungsgeschäfte erlauben, Kopplungsgeschäfte jedoch untersagen(12).

34.      Obwohl Kopplungsgeschäfte verboten sind, sind sie gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 unter bestimmten Umständen zulässig. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter eine dieser beiden Ausnahmen fallen kann.

35.      In diesem Zusammenhang stelle ich zunächst fest, dass die Richtlinie 2014/17 auf Sachverhalte anwendbar ist, die unter eine Regelung über Immobilienkredite wie die im Ausgangsverfahren streitige fallen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie gilt sie nämlich für Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind.

36.      Außerdem ist festzustellen, dass die Vorlagefrage auf der Prämisse beruht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ein Kopplungsgeschäft zulässt, da sich die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 vorgesehenen Ausnahmen nur auf Kopplungsgeschäfte beziehen.

37.      Die französische Regierung macht geltend, dass sich die streitige Regelung auf ein Bündelungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 und nicht auf ein Kopplungsgeschäft beziehe. Deshalb sei diese nationale Regelung nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie zulässig. Der Kreditgeber sei verpflichtet, dem Verbraucher sowohl einen Immobilienkredit mit einer Klausel für einen Dauerauftrag als Gegenleistung für einen individuellen Vorteil – z. B. in Form eines Vorzugszinssatzes, niedrigerer Gebühren für die Verwaltung des Zahlungskontos oder niedrigerer Gebühren für die Bankkarte – als auch einen Immobilienkredit ohne eine Klausel für einen Dauerauftrag anzubieten. Mit anderen Worten, der Immobilienkredit und das Zahlungskonto könnten getrennt voneinander erworben werden(13).

38.      Der Conseil d’État (Staatsrat) hat in Beantwortung des Klarstellungsersuchens des Gerichtshofs(14) vorgetragen, dass die Frage, ob die in Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation vorgesehene Möglichkeit, den Kredit von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Einkünfte per Dauerauftrag auf ein beim Kreditgeber eröffnetes Konto fließen, dahin auszulegen ist, dass damit ein Kopplungsgeschäft oder ein Bündelungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 erlaubt wird, „vom Conseil d’État nach Erhalt der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage zu entscheiden sein wird, was eine schwierige Frage ist, die von der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt worden ist, auch nicht von der des Gerichtshofs zur Tragweite der Begriffe Kopplungsgeschäft und Bündelungsgeschäft im Sinne des Unionsrechts und auch nicht, was Sache des nationalen Gerichts ist, in Anbetracht der konkreten Realität der beobachteten Praktiken“.

39.      Der Conseil d’État (Staatsrat) hat somit offensichtlich Zweifel an der Tragweite der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung(15).

40.      In diesem Zusammenhang möchte ich hervorheben, welche Auswirkungen die Tragweite der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung für die Antwort hat, die auf die Vorlagefrage zu geben ist.

41.      Selbst wenn nämlich das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ein Kopplungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 erlaubt, wäre sie nach dieser Richtlinie nur zulässig, wenn sie entweder die in deren Art. 12 Abs. 2 Buchst. a oder die in deren Art. 12 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Wenn das der Fall ist, ist die Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen auf den Ausgangsrechtsstreit sicherlich zu prüfen. Betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung jedoch nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ein Bündelungsgeschäft im Sinne von Art. 4 Nr. 27 dieser Richtlinie, so ist diese Regelung als solche gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie(16), wonach Bündelungsgeschäfte, wie gesagt, erlaubt sind(17), gestattet.

42.      Im Folgenden werde ich die Anwendbarkeit der Ausnahmen prüfen, die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 (Abschnitt 1) und Art. 12 Abs. 3 derselben Richtlinie (Abschnitt 2) vorgesehen sind, wobei ich davon ausgehe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ein Kopplungsgeschäft im Sinne von Art. 4 Nr. 26 dieser Richtlinie zulässt(18).

1.      Zur Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17

43.      Der Gerichtshof hat sich meines Wissens noch nicht mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 befasst(19).

44.      Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten den Kreditgebern gestatten, von den Verbrauchern die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs‑ oder Sparkontos zu verlangen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um den Kredit zurückzuzahlen oder zu bedienen, Mittel zusammenzulegen, um den Kredit zu erhalten, oder eine zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu leisten.

45.      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das in Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation vorgesehene Zahlungskonto einem dieser drei alternativen Zwecke dient, und gegebenenfalls, ob dies auch der einzige Zweck im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 ist.

46.      Wie ich darlegen werde, ist dies meiner Ansicht nach nicht der Fall: Zum einen bezweifele ich, dass der Zweck des in Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation vorgesehenen Zahlungskontos mit den Zwecken des nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 erlaubten Kontos im Einklang steht (Abschnitt a). Zum anderen ergibt sich jedenfalls aus den Akten, dass das in Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation vorgesehene Zahlungskonto andere Funktionen hat als die nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie erlaubten. Das spricht meines Erachtens gegen eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift (Abschnitt b).

a)      Zum Zweck des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zahlungskontos

47.      Was den Zweck des Zahlungskontos im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation angeht, habe ich in Anbetracht der dem Gerichtshof vorliegenden Akten den Eindruck, dass die Ansichten der interessierten Parteien unterschiedlich sind.

48.      Zunächst ist nämlich festzustellen, dass die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragen hat(20), dass die nationale Regelung dadurch, dass sie es zulasse, dem Verbraucher eine Klausel aufzuerlegen, wonach er seine Einkünfte per Dauerauftrag auf ein beim Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen lassen müsse, dem Kreditgeber lediglich die Möglichkeit einräume, um die Einrichtung eines Kontos zu ersuchen, dessen einziger Zweck darin bestehe, für den Fall der Nichtzahlung eine zusätzliche Sicherheit zu erhalten. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ziele mit anderen Worten auf den letzten der drei in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 genannten Zwecke ab.

49.      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht klargestellt hat, dass sich der Begriff des Zahlungskontos im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation nicht auf Zahlungskonten beschränkt, die ausschließlich für die Rückzahlung eines Immobilienkredits bestimmt sind, sondern auch Konten umfasst, die von den Kreditnehmern auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge wie Einzahlungen, Überweisungen und Abhebungen von Geldern genutzt werden(21).

50.      Diese Klarstellung des vorlegenden Gerichts bringt also zum Ausdruck, dass das Zahlungskonto im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation mehreren Zwecken dienen soll, von denen nur einer in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 vorgesehen ist, nämlich die Ansammlung von Kapital, um den Kredit zurückzuzahlen.

51.      Schließlich ist auf das Vorbringen der Kommission hinzuweisen, wonach das Ziel von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation und der an das Kreditangebot geknüpften Bedingung, dass der Kreditnehmer für seine Einkünfte einen Dauerauftrag einrichten müsse, darin bestehe, den Kreditnehmer gemäß einer Empfehlung der Commission des clauses abusives (Kommission für missbräuchliche Klauseln) bei einem Immobilienkredit vor missbräuchlichen Klauseln in Bezug auf die Einrichtung eines Dauerauftrags für seine Einkünfte zu schützen. Diese nationale Kommission habe festgestellt, dass derartige Klauseln unverhältnismäßig sein könnten, wenn diese Verpflichtung nicht mit einer individuellen Gegenleistung einhergehe.

52.      Die Kommission will damit offenbar andeuten, dass das Zahlungskonto im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation einem anderen Zweck dient als den in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 genannten Zwecken(22).

53.      Jedenfalls frage ich mich deshalb, wie das Zahlungskonto im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation einem der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 vorgesehenen Zwecke dienen und gleichzeitig, wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, von den Kreditnehmern zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, einschließlich Geldabhebungen, verwendet werden kann. Soweit die Kreditnehmer nämlich über das Zahlungskonto in vollem Umfang, d. h. ohne besondere Beschränkungen, verfügen können, bietet die Einrichtung eines Dauerauftrags, damit ihre Einkünfte auf dieses Konto fließen, den Kreditgebern keine Sicherheit für die Rückzahlung des an dieses Konto gebundenen Kredits.

54.      Diese Feststellung führt mich zu dem Erfordernis, dass das Konto nur einen einzigen Zweck im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 haben soll.

b)      Zum Erfordernis des „einzigen Zwecks“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17

55.      Steht der Umstand, dass die Kreditnehmer das Zahlungskonto im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen benutzen können, nicht einer Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 entgegen, wonach ein solches Konto einen der drei in dieser Vorschrift genannten Zwecke als einzigen Zweck haben muss?

56.      Eine wörtliche, teleologische wie auch kontextuelle Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 führt mich in Übereinstimmung mit der Kommission dazu, dies zu bejahen.

57.      In der Tat gebietet zunächst einmal der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie, dass das Konto als einzigen Zweck einen der drei in dieser Vorschrift genannten Zwecke haben muss.

58.      Der Wortlaut der ersten beiden Zwecke bringt in diesem Zusammenhang klar zum Ausdruck, dass das Zahlungskonto nur zur Ansammlung oder für das Zusammenlegen von Mitteln verwendet werden darf, was das Abheben von Geldern und die Durchführung von Zahlungsoperationen ausschließt. Der letzte in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 genannte Zweck impliziert einen ähnlichen Ausschluss, denn er bezieht sich auf eine „Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls“. Ein Konto, das als Sicherheit für den Fall eines Zahlungsausfalls dient, ist definitionsgemäß nicht dazu bestimmt, von den Kreditnehmern für andere Zwecke verwendet zu werden.

59.      Außerdem könnte die Verwendung des Zahlungskontos zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, wie ich in Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 genannten Zwecke des Zahlungskontos, die die Ausnahme vom Verbot von Kopplungsgeschäften rechtfertigen, vereiteln.

60.      Wie aus den Erwägungsgründen 24 und 25 der Richtlinie 2014/17 hervorgeht, können Kopplungsgeschäfte nämlich die Mobilität der Verbraucher und ihre Fähigkeit beeinträchtigen, in voller Kenntnis der Sachlage zu wählen. Deshalb verbietet die Richtlinie Kopplungsgeschäfte generell und lässt sie nur in bestimmten, genau geregelten Fällen zu, in denen der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass keine solche Gefahr besteht. Würden jedoch andere Nutzungen des Zahlungskontos, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen sind, zugelassen, so könnte dies dem Zweck von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 entgegenstehen.

61.      Ich kann deshalb der Auffassung der französischen Regierung nicht zustimmen, die in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der Ausschluss bestimmter Nutzungen des Kontos, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen sind, darauf hinausliefe, die Nutzung des Zahlungskontos durch den Verbraucher entgegen seinen eigenen Interessen grundlos einzuschränken.

62.      In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, dass die Kreditgeber nach der von mir vorgeschlagenen Auslegung in der Praxis verpflichtet sind, die Einkünfte, die per Dauerauftrag auf das Zahlungskonto fließen sollen, auf den Teil der Einkünfte zu beschränken, der für die Rückzahlung oder den Erhalt des Kredits oder als zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber im Fall der Nichtzahlung erforderlich ist. Diese Beschränkung ist für den Bankwechsel durch die Verbraucher von Vorteil, da sie es ihnen ermöglicht, den Rest ihres Einkommens in anderen Kreditinstituten anzulegen als dem, bei dem sie ihren Immobilienkredit erhalten haben.

63.      Für die von mir vorgeschlagene Auslegung spricht schließlich auch die systematische Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17.

64.      Ich erinnere nämlich zum einen daran, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie eine Ausnahme des in ihrem Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Verbots von Kopplungsgeschäften darstellt und daher eng auszulegen ist(23).

65.      Zum anderen spricht die Art und Weise, in der die Richtlinie 2014/17 mit der Richtlinie 2014/92 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen verknüpft ist, für die von mir vorgeschlagene Auslegung.

66.      Soweit nämlich ein Zahlungskonto für die Abhebung von Geldern verwendet werden kann, unterliegt es, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, den Vorschriften der Richtlinie 2014/92 über den Kontowechsel. Ein Konto hingegen, das ausschließlich für die Rückzahlung eines Kredits bestimmt ist, ist vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausdrücklich ausgeschlossen(24); der Grund hierfür ist vermutlich, dass ein solches Konto als Kopplungsgeschäft gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 zulässig ist.

67.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass er eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht erlaubt, soweit sie ein Kopplungsgeschäft im Sinne von Art. 4 Nr. 26 dieser Richtlinie zulässt, was im Ausgangsverfahren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2.      Zur Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17

68.      Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 bestimmt, dass der Kreditgeber den für ihn zuständigen Behörden nachweisen können muss, dass Kopplungsgeschäfte einen klaren Nutzen für die Verbraucher bieten. Außerdem ist in dieser Vorschrift festgelegt, wie zu prüfen ist, ob das der Fall ist: Bei dieser Prüfung sind die Verfügbarkeit und die Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte gebührend zu berücksichtigen.

69.      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann. Dieser muss jedoch die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind nämlich gehalten, die Richtlinien im Interesse der in diesen Staaten ansässigen Betroffenen in einer Weise umzusetzen, die den vom Unionsgesetzgeber vorgegebenen Erfordernissen der Klarheit und Sicherheit der Rechtslage in vollem Umfang gerecht wird. Dazu sind die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen(25).

70.      Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ist festzustellen, dass aus ihr nicht hervorgeht, dass der individuelle Vorteil im Hinblick auf die Verfügbarkeit und den Preis der anderen auf dem Markt angebotenen Produkte zu beurteilen wäre. Im Übrigen geht aus den Erklärungen der französischen Regierung hervor, dass die im Immobilienkreditvertrag enthaltene Klausel für einen Dauerauftrag das Ergebnis einer freien Verhandlung zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher ist.

71.      Deshalb meine ich, dass diese Regelung, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit gewährleistet, dass der individuelle Vorteil für den Verbraucher in Anbetracht des Preises der anderen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen bietet(26). Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 eine Ausnahme vom Verbot von Kopplungsgeschäften darstellt und daher eng auszulegen ist(27).

72.      Demzufolge ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen, dass auch er eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht zulässt, soweit sie ein Kopplungsgeschäft im Sinne von Art. 4 Nr. 26 derselben Richtlinie zulässt, was vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren zu prüfen ist.

B.      Zur Auslegung von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 (zweite Frage)

73.      Mit der zweiten Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht Aufschluss darüber, ob Art. 45 der Richtlinie 2007/64 und Art. 55 der Richtlinie 2015/2366, der die erstgenannte Vorschrift seit dem 13. Januar 2018 ersetzt, sowie die Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2014/92 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der die Schließung eines Zahlungskontos, das der Kreditnehmer beim Kreditgeber eröffnet hat, um darauf im Rahmen eines Kreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte per Dauerauftrag eingehen zu lassen, zum Verlust dieses Vorteils führt, sofern die Schließung vor Ablauf der in diesem Vertrag festgelegten Laufzeit – und sei es mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Kontos – erfolgt, und ob die Dauer dieses Zeitraums zehn Jahre oder die Gesamtlaufzeit des Kredits erreichen kann.

74.      Das vorlegende Gericht hat nicht klargestellt, aufgrund welcher Aspekte der vorgenannten Vorschriften es deren Auslegung für fraglich hält.

75.      Der Wortlaut der Vorlagefrage zeigt jedoch, dass sich die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften auf „Gebühren für die Schließung eines Zahlungskontos“ beziehen und dass die nationale Regelung, um die es geht, es unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, dass der individuelle Vorteil im Fall der Schließung eines Kontos entfällt.

76.      Deshalb ist die Vorlagefrage meines Erachtens so zu verstehen, dass der Conseil d’État (Staatsrat) wissen möchte, ob ein solcher Verlust eines individuellen Vorteils Gebühren für die Schließung eines Zahlungskontos im Sinne der Richtlinien 2007/64, 2015/2366 und 2014/92 darstellt und, wenn ja, ob die Modalitäten dieses Verlusts die in diesen Richtlinien insoweit vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

77.      Deshalb meine ich, dass die Vorlagefrage – auch wenn sie sich, so wie sie formuliert ist, auf Art. 45 der Richtlinie 2007/64 und Art. 55 der Richtlinie 2015/2366 insgesamt sowie auf die Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2014/92 bezieht – dahin zu verstehen ist, dass sie sich in Wirklichkeit auf Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, der durch Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 ersetzt wurde, und auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 bezieht, die allesamt Gebühren für die Schließung eines Zahlungskontos betreffen.

78.      Es ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmungen einer Regelung wie der entgegenstehen, auf die sich die Vorlagefrage bezieht.

79.      Insoweit weise ich darauf hin, dass im Unterschied zur ersten Vorlagefrage, die auf der Prämisse beruht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ein Kopplungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 erlaubt(28), die zweite Frage nicht mit derselben Klarheit erkennen lässt, ob sie ebenfalls auf dieser Prämisse beruht. In Anbetracht des Aufbaus der zweiten Frage scheint mir jedoch, dass die angeführte Regelung ein Bündelungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 betrifft(29). Ich werde die zweite Vorlagefrage also aus diesem Blickwinkel prüfen(30).

80.      Was erstens die Richtlinie 2007/64 zur Harmonisierung der Zahlungsdienste im Binnenmarkt angeht, halte ich diese im vorliegenden Fall für anwendbar(31).

81.      Art. 45 der Richtlinie 2007/64 ist Teil von Kapitel 3 („Rahmenverträge“) dieser Richtlinie und gilt für Zahlungsvorgänge, die unter einen Rahmenvertrag fallen(32).

82.      In diesem Zusammenhang sieht Art. 45 („Kündigung“) Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 vor, dass der Zahlungsdienstnutzer den Rahmenvertrag jederzeit kündigen kann, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben; diese darf einen Monat nicht überschreiten. In Art. 45 Abs. 2 heißt es, dass die Kündigung eines solchen Vertrags, dessen Dauer länger als zwölf Monate oder unbefristet ist, nach zwölf Monaten keine Gebühren für den Zahlungsdienstleistungsnutzer nach sich ziehen darf. Diese Bestimmung soll die Mobilität der Kunden erleichtern(33).

83.      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung unabhängig davon, ob sie ein Bündelungsgeschäft oder ein Kopplungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17 zulässt, die Voraussetzungen für einen individuellen Vorteil in Bezug auf den Erhalt eines Kredits festlegt.

84.      Demzufolge resultiert der Verlust des Vorteils aus der Anwendung einer von den Vertragsparteien vereinbarten Klausel des Kreditvertrags, die die Gewährung dieses Vorteils davon abhängig macht, dass der Kreditnehmer für seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge einen Dauerauftrag einrichtet.

85.      Der Verlust dieses Vorteils ist, wie die französische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission geltend machen, lediglich die Konsequenz dessen, dass der Dauerauftrag hinsichtlich der Einkünfte beendet wurde, und stellt daher keine Gebühren für die Kündigung eines Rahmenvertrags im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dar.

86.      Die vorstehenden Ausführungen gelten auch im Hinblick auf Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366, die für das Ausgangsverfahren den gleichen Anwendungsbereich wie die Richtlinie 2007/64 hat(34); die genannte Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, abgesehen davon, dass die vorgesehene Frist von zwölf auf sechs Monate verkürzt wurde.

87.      Was zweitens die Richtlinie 2014/92 angeht, so ergänzt sie die Richtlinien 2007/64 und 2015/2366 insofern, als sie u. a. Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb eines Mitgliedstaats und Vorschriften für eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Eröffnung eines Zahlungskontos für Verbraucher festlegt(35).

88.      In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 sicherzustellen, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des Zahlungskontos in Rechnung stellt, gemäß Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 und Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 festgelegt werden(36).

89.      Was die Richtlinie 2014/92 angeht, so ist sie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 6, ausgelegt im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes, auf eine Regelung wie die, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, anwendbar(37).

90.      Deshalb ist in Anbetracht der obigen Ausführungen zu Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92 und Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 festzustellen, dass der Verlust des Vorteils kein Entgelt für die Auflösung eines Zahlungskontos im Sinne der Richtlinie 2014/92 darstellt.

91.      Nach alledem stehen Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 einer Regelung wie der, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, nicht entgegen.

V.      Ergebnis

92.      Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kopplungsgeschäft im Sinne von Art. 4 Nr. 26 dieser Richtlinie zulässt und nach der ein Kreditgeber den Kreditnehmer im Gegenzug für einen individuellen Vorteil dazu verpflichten kann, für eine im Kreditvertrag festgelegte Zeit alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag auf einem Zahlungskonto eingehen zu lassen, wenn dieses Konto vom Kreditnehmer auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge wie Einzahlungen, Überweisungen und Abhebungen von Geldern genutzt werden kann.

Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kopplungsgeschäft im Sinne von Art. 4 Nr. 26 dieser Richtlinie zulässt, soweit diese Regelung weder sicherstellt, dass das Kopplungsgeschäft einen klaren Nutzen für den Verbraucher bietet, noch, dass bei dieser Prüfung die Verfügbarkeit und die Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte gebührend berücksichtigt werden.

2.      Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach zum einen die Schließung eines Zahlungskontos, das der Kreditnehmer beim Kreditgeber eröffnet hat, um darauf im Rahmen eines Kreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte per Dauerauftrag eingehen zu lassen, zum Verlust dieses Vorteils führt, sofern die Schließung vor Ablauf der in diesem Vertrag festgelegten Laufzeit – und sei es mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Kontos – erfolgt, und zum anderen die Dauer dieses Zeitraums zehn Jahre oder die Gesamtlaufzeit des Kredits erreichen kann.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34, und Berichtigungen ABl. 2015, L 47, S. 34, sowie ABl. 2015, L 246, S. 11).


3      Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1, und Berichtigung ABl. 2009, L 187, S. 5).


4      Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35, und Berichtigungen ABl. 2016, L 169, S. 18, ABl. 2018, L 102, S. 97, sowie ABl. 2018, L 126, S. 10).


5      Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214).


6      Gemäß Art. 114 der Richtlinie 2015/2366 gilt jede Bezugnahme auf die Richtlinie 2007/64 als Bezugnahme auf die Richtlinie 2015/2366. Demzufolge verweist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92 seit dem 13. Januar 2018 auf Art. 55 Abs. 2, 4 und 6 der Richtlinie 2015/2366, der Art. 45 Abs. 2, 4 und 6 der Richtlinie 2007/64 ersetzt.


7      Der in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Art. L. 312-1-2 des Code monétaire et financier enthält im Wesentlichen ein Verbot von Kopplungsgeschäften im Sinne von Art. 4 Nr. 26 der Richtlinie 2014/17 und eine Erlaubnis für Bündelungsgeschäfte im Sinne von Art. 4 Nr. 27 dieser Richtlinie. Siehe hierzu Fn. 15 der vorliegenden Schlussanträge.


8      Antwort vom 23. Oktober 2019 auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs vom 26. September 2019.


9      Das vorlegende Gericht hat in seiner Antwort auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung (siehe Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge) erklärt, die Ordonnance Nr. 2017-1090 vom 1. Juni 2017 sei zwar durch Art. 206 XV des Gesetzes Nr. 2019-486 vom 22. Mai 2019 über das Wachstum und die Umwandlung von Unternehmen (Loi relative à la croissance et à la transformation des entreprises) aufgehoben worden, doch sei das fragliche Dekret zur Anwendung gekommen, so dass die Vorlagefragen weiterhin relevant seien.


10      Art. 1 der Richtlinie 2014/17.


11      15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17.


12      Die Begriffe „Kopplungsgeschäft“ und „Bündelungsgeschäft“ sind in Art. 4 Nr. 26 bzw. Nr. 27 der Richtlinie 2014/17 definiert; siehe hierzu Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge.


13      Obwohl der Anwendungsbereich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts ist, wofür das nationale Gericht zuständig ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Mayeur, C‑175/99, EU:C:2000:505, Rn. 22, vom 1. Juni 2006, innoventif, C‑453/04, EU:C:2006:361, Rn. 29, und vom 8. Juli 2010, Sjöberg und Gerdin, C‑447/08 und C‑448/08, EU:C:2010:415, Rn. 54), muss ich allerdings angesichts der dem Gericht vorliegenden Akten zugeben, dass ich die Auffassung der französischen Regierung auf den ersten Blick für überzeugend halte. Insbesondere folgt aus dem Wortlaut von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation selbst, dass Kreditinstitute ein Kreditangebot unter dem Vorbehalt machen können, dass der Kreditnehmer im Gegenzug für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und diesen gleichgestellten Bezüge per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto fließen lässt. Da der Dauerauftrag bezüglich der Einkünfte und damit das Zahlungskonto für die Gewährung des Kredits als solchem keine Voraussetzung ist, sondern nur für den Erhalt eines individuellen Vorteils, handelt es sich meiner Ansicht nach um ein Bündelungsgeschäft im Sinne von Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2014/17. Im vorliegenden Fall stellt der Kredit nämlich den Kreditvertrag und das Zahlungskonto das gesonderte Finanzprodukt im Sinne von Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2014/17 dar, und der Kreditvertrag wird als Gegenleistung dafür, dass für die Einkünfte ein Dauerauftrag eingerichtet wird, „zu anderen Bedingungen“ im Sinne dieser Vorschrift angeboten, d. h. in Form eines individuellen Vorteils.


14      Siehe Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.


15      In diesem Zusammenhang möchte ich erstens darauf hinweisen, dass sich aus der Antwort auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs (siehe Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge) ergibt, dass das vorlegende Gericht in diesem Punkt Zweifel hat, obwohl der nationale Rechtsrahmen, auf dem die angefochtene Ordonnance beruht, nämlich Art. 67 des Gesetzes Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und die Modernisierung des Wirtschaftslebens, gebietet, Art. L. 312-1-2 des Code monétaire et financier zu beachten, der dem Conseil d’État (Staatsrat) zufolge Bündelungsgeschäfte im Sinne von Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2014/17 zulässt und Kopplungsgeschäfte im Sinne von Art. 4 Nr. 26 dieser Richtlinie verbietet. In diesem Zusammenhang stelle ich zweitens fest, dass die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Tragweite der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung offenbar insbesondere darauf beruhen, dass Kreditinstitute den Erhalt eines Kredits in der Praxis von einer Klausel für einen Dauerauftrag und demnach von der Einrichtung eines Zahlungskontos abhängig machen können, was ein Kopplungsgeschäft darstellt. Der Conseil d’État (Staatsrat) hat nämlich in seiner Antwort auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs unter Hinweis auf einen Bericht über die Einrichtung eines Dauerauftrags für Einkünfte, den die Vorsitzende des Comité consultatif du secteur financier (Beratender Ausschuss für den Finanzsektor) auf Ersuchen des Wirtschafts‑ und Finanzministers im Januar 2019 erstellt hat, zwei interessierte Parteien zitiert, die entsprechende Stellungnahmen abgegeben haben: Die Vertreter der Kreditvermittler sind der Ansicht, dass „die Gegenleistung in Wirklichkeit keine Gegenleistung ist, weil es sich in den bisher beobachteten Fällen gezeigt habe, dass der Angabe des standardmäßigen Gebührensatzes ‚mit Dauerauftrag‘ ein sehr viel schlechterer Gebührensatz ‚ohne Dauerauftrag‘ oder ein Gebührensatz mit einem sehr hohen Strafzuschlag hinzugefügt wurde“. Desgleichen machen die Verbraucherschützer geltend, dass „die Eröffnung eines Bankkontos und der Bezug diverser Produkte (Paket, Kfz-Versicherungen sowie Gebäude‑ und Hausratsversicherungen) oft eine Voraussetzung für die Gewährung eines Immobilienkredits ist“. Ich möchte allerdings hinzufügen, dass die Kreditinstitute demgegenüber darauf hinweisen, dass es dem Kunden immer freistehe, für seine Einkünfte keinen Dauerauftrag zu erteilen und somit den individuellen Vorteil nicht zu beanspruchen. Ich meine allerdings, dass zu unterscheiden ist zwischen der Frage, ob die Kreditinstitute möglicherweise gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung verstoßen haben, und der Frage, ob diese Regelung als solche mit dem Unionsrecht vereinbar ist.


16      Die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 in Bezug auf die Tragweite der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 vorgesehenen Erlaubnis von Bündelungsgeschäften eine Klarstellung enthält. Im 24. Erwägungsgrund heißt es, dass es nicht angebracht ist, die Bündelung von Produkten zu beschränken, die für die Verbraucher vorteilhaft sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch den Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden weiterhin genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Wahl der Verbraucher und der Wettbewerb auf dem Markt nicht durch Bündelungsgeschäfte verzerrt werden. Demzufolge sollte die Erlaubnis eines solchen Verkaufs immer im Interesse des Verbrauchers und des freien Wettbewerbs liegen, und der Gesetzgeber sollte in diesem Zusammenhang Situationen verhindern, die seinen Interessen zuwiderlaufen.


17      Da die Vorlagefrage aufgrund dieser Tatsache irrelevant wäre, möchte ich der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass die Vorlagefrage gleichwohl zulässig ist. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung als Kopplungsgeschäft nicht ausgeschlossen werden kann, ist festzustellen, dass die Antwort auf die Vorlagefrage für das nationale Gericht zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nützlich und die Frage daher zulässig ist. Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C‑127/92, EU:C:1993:859 Rn. 11 und 12), vom 7. Dezember 2010, VEBIC (C‑439/08, EU:C:2010:739 Rn. 44 bis 48), und vom 2. Mai 2019, A-Fonds (C‑598/17, EU:C:2019:352, Rn. 34 bis 40).


18      Das bedeutet gemäß der Definition des Kopplungsgeschäfts in Art. 4 Nr. 26 der Richtlinie, dass der Kreditvertrag und das Zahlungskonto dem Verbraucher nicht getrennt voneinander angeboten werden, und folglich, dass die Verpflichtung zur Einrichtung eines Dauerauftrags für den Eingang der Einkünfte auf dieses Konto eine Voraussetzung für den Erhalt des Kredits selbst ist.


19      Ich stelle fest, dass die in Art. 12 der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Bestimmung in dem von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag (KOM[2011] 142 endgültig) nicht enthalten war, sondern in der ersten Lesung des Europäischen Parlaments eingefügt wurde.


20      Ich möchte daran erinnern, dass die französische Regierung in erster Linie geltend macht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ein Bündelungsgeschäft zulässt (siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge).


21      Siehe Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.


22      In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass aus dem Bericht vom Januar 2019 über die Einrichtung eines Dauerauftrags für Einkünfte, den die Vorsitzende des Beratenden Ausschusses für den Finanzsektor auf Ersuchen des Ministers für Wirtschaft und Finanzen erstellt hat und auf den das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung Bezug nimmt, hervorgeht, dass „[i]nsbesondere die Einrichtung eines Dauerauftrags für Einkünfte bei der Prüfung des Kreditantrags eine nützliche zusätzliche Sicherheit darstellen kann“. Diese Bemerkung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob die fragliche Regelung auf einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 genannten Zwecke abzielt.


23      Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).


24      Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92 in Verbindung mit ihrem zwölften Erwägungsgrund.


25      Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft (C‑102/08, EU:C:2009:345, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ich möchte betonen, dass diese Rechtsprechung auch dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um die Umsetzung einer fakultativen Abweichung wie im Fall von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 handelt. Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Oktober 2010, Accardo u. a. (C‑227/09, EU:C:2010:624, Rn. 55).


26      Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung gebietet, dass das Angebot den individuellen Vorteil erkennen lassen muss, indem der Zinssatz und sonstige Bedingungen genannt werden, auf denen das Angebot beruht und die der Kreditgeber anwenden würde, falls der Kreditnehmer den verlangten Dauerauftrag nicht mehr aufrechterhalten sollte (Art. L. 313-25 des Code de la consommation).


27      Vgl. in diesem Zusammenhang Fn. 23 der vorliegenden Schlussanträge.


28      Vgl. Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.


29      Da die Schließung eines Zahlungskontos, das der Kreditnehmer beim Kreditgeber eröffnet hat, um darauf im Rahmen eines Kreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte per Dauerauftrag eingehen zu lassen, nur zum Verlust dieses Vorteils führt, handelt es sich in meinen Augen nämlich um ein Bündelungsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2014/17, vgl. Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge.


30      Da aus meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage hervorgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nach der Richtlinie 2014/17 verboten ist, soweit sie ein Kopplungsgeschäft im Sinne dieser Richtlinie erlaubt, ist es außerdem überflüssig, auch die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den Bestimmungen zu prüfen, auf die die zweite Vorlagefrage abzielt.


31      Die Richtlinie 2007/64 gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 für „Zahlungsdienste“, die innerhalb der Europäischen Union geleistet werden. Der Begriff „Zahlungsdienste“ ist in Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie definiert als jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit. In Anhang Nr. 1 heißt es: „Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge“.


32      Art. 40 der Richtlinie 2007/64. Ein Rahmenvertrag ist in Art. 4 Nr. 12 dieser Richtlinie definiert als ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinanderfolgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann.


33      Vgl. 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64.


34      Vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 3 und dem Anhang dieser Richtlinie.


35      Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92 und deren Art. 1.


36      Siehe Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge.


37      Ich möchte daran erinnern, dass der Begriff des Zahlungskontos im Sinne von Art. L. 313-25-1 des Code de la consommation auch Konten umfasst, die von den Kreditnehmern auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Der in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge zitierte zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92 präzisiert den in ihrem Art. 1 Abs. 6 dargelegten Anwendungsbereich. Aus dieser Klarstellung folgt im Wesentlichen, dass die Richtlinie selbst dann für ein ausschließlich für die Rückzahlung eines Immobilienkredits bestimmtes Zahlungskonto gilt, wenn dieses auch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt wird.