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Vorabentscheidungsersuchen der Rīgas rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 7. Januar 2020 – Strafverfahren gegen AB, CE, SIA „MM investīcijas“

(Rechtssache C-3/20)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Rīgas rajona tiesa

Angeklagte im Strafverfahren

AB, CE, SIA „MM investīcijas“

Vorlagefragen

Sind Art. 11 Buchst. a und Art. 22 Abs. 1 des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Mitgliedschaft des Präsidenten der Zentralbank eines Mitgliedstaats, und zwar des Präsidenten der Bank von Lettland, AB, im Rat der Europäischen Zentralbank anzuwenden?

Falls die erste Frage bejaht wird, verschaffen diese Bestimmungen der genannten Person auch nach dem Ende ihrer Amtszeit als Präsident der Zentralbank eines Mitgliedstaats und damit ihrer Mitgliedschaft im Rat der Europäischen Zentralbank weiterhin Immunität in einem Strafverfahren?

Falls die erste Frage bejaht wird, betrifft diese Immunität nur die „Befreiung von der Gerichtsbarkeit“ im Sinne von Art. 11 Buchst. a des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, oder erstreckt sie sich auch auf die Strafverfolgung unter Einschluss der Zustellung einer Anklageschrift und der Erhebung von Beweisen? Sofern die Immunität für die Strafverfolgung gilt, hat dieser Umstand Einfluss auf die Möglichkeit, Beweise heranzuziehen?

Falls die erste Frage bejaht wird, gestattet Art. 11 Buchst. a des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 17 dieses Protokolls dem für das Verfahren Verantwortlichen oder, im entsprechenden Verfahrensstadium, dem Spruchkörper, im Rahmen des genannten Verfahrens darüber zu befinden, ob ein Interesse der Europäischen Union vorliegt und, wenn ja – d. h., wenn die Handlungen, die AB zur Last gelegt werden, mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb eines Organs der Europäischen Union in Zusammenhang stehen –, das betreffende Organ – die Europäische Zentralbank – zu ersuchen, die Immunität dieser Person aufzuheben?

Muss das Vorliegen eines Interesses der Europäischen Union bei der Anwendung der Bestimmungen des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stets in unmittelbarem Zusammenhang mit Entscheidungen oder Handlungen stehen, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb eines Organs der Europäischen Union getroffen bzw. vorgenommen werden? Ist gegenüber einem solchen Beamten eine Handlung in einem Strafverfahren zulässig, wenn die gegen ihn erhobene Anklage nicht mit seinen Aufgaben innerhalb eines Organs der Europäischen Union in Zusammenhang steht, sondern mit Tätigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben innerhalb eines Mitgliedstaats?

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