Language of document : ECLI:EU:C:2020:262

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

2. April 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – EWR-Abkommen – Nichtdiskriminierung – Art. 36 – Freier Dienstleistungsverkehr – Geltungsbereich – Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands – Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen – Auslieferung eines isländischen Staatsangehörigen in einen Drittstaat – Schutz der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vor Auslieferung – Kein entsprechender Schutz der Staatsangehörigen eines anderen Staates – Isländischer Staatsangehöriger, dem vor Erwerb der isländischen Staatsangehörigkeit nach nationalem Recht Asyl gewährt worden ist – Beschränkung der Freizügigkeit – Rechtfertigung mit der Verhinderung von Straflosigkeit – Verhältnismäßigkeit – Prüfung der in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Garantien“

In der Rechtssache C‑897/19 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien) mit Entscheidung vom 28. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2019, in dem Strafverfahren gegen

I.N.,

Beteiligte:

Ruska Federacija,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), M. Safjan, S. Rodin und I. Jarukaitis, der Richter L. Bay Larsen, T. von Danwitz und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von I.N., vertreten durch Đ. Perković und S. Večerina, odvjetnici,

–        der Ruska Federacija, vertreten durch S. Ljubičić als Bevollmächtigte,

–        der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch G. Hodge als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, QC,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und A. Magrippi als Bevollmächtigte,

–        der isländischen Regierung, vertreten durch J. B. Bjarnadóttir und H. S. Ingimundardóttir als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Fuchs,

–        der norwegischen Regierung, vertreten durch P. Wennerås und K. Isaksen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, M. Wilderspin und M. Mataija als Bevollmächtigte,

–        der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Zatschler, C. Howdle und I. O. Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 AEUV und des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. 2006, L 292, S. 2), das durch Art. 1 des Beschlusses 2014/835/EU des Rates vom 27. November 2014 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. 2014, L 343, S. 1) im Namen der Union genehmigt wurde und am 1. November 2019 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Übereinkommen über das Übergabeverfahren).

2        Es ergeht im Zusammenhang mit einem Auslieferungsersuchen, das die russischen Behörden für I.N., der die russische und die isländische Staatsangehörigkeit besitzt, wegen mehrerer Straftaten der Bestechlichkeit an die kroatischen Behörden gerichtet haben.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 EWR-Abkommen

3        Im zweiten Erwägungsgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) bekräftigen die Vertragsparteien des Abkommens „die hohe Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen [Union], ihren Mitgliedstaaten und den [Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)] zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen“.

4        Nach Art. 1 Abs. 1 des EWR-Abkommens ist es dessen Ziel, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu schaffen.

5        Art. 3 des EWR-Abkommens sieht vor:

„Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.“

6        Art. 4 des EWR-Abkommens bestimmt:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

7        Art. 6 des EWR-Abkommens lautet:

„Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des [AEU-Vertrags] und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.“

8        Art. 36 des EWR-Abkommens sieht vor:

„(1)      Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der [Mitgliedstaaten der Union] und der EFTA-Staaten, die in einem anderen [Mitgliedstaat der Union] beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.

…“

 Übereinkommen vom 18. Mai 1999

9        Art. 2 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 18. Mai 1999 (ABl. 1999, L 176, S. 36, im Folgenden: Übereinkommen vom 18. Mai 1999) bestimmt:

„(1)      Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union … gelten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß dem Schengen-Protokoll beteiligen, werden von [der Republik Island und dem Königreich Norwegen] umgesetzt und angewendet.

(2)      Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie entsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzen oder aufgrund des genannten Übereinkommens angenommen worden sind, von [der Republik Island und dem Königreich Norwegen] umgesetzt und angewendet.

(3)      Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, auf die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von [der Republik Island und dem Königreich Norwegen] ebenfalls, unbeschadet des Artikels 8, akzeptiert, umgesetzt und angewendet.“

10      In Art. 7 des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 heißt es:

„Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass eine angemessene Vereinbarung über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung desjenigen Staates getroffen werden sollte, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist. …“

 Übereinkommen über das Übergabeverfahren

11      In der Präambel des Übereinkommens über das Übergabeverfahren heißt es:

„Die Europäische Union

einerseits und

die Republik Island

und

das Königreich Norwegen

andererseits,

nachstehend ‚Vertragsparteien‘ genannt –

in dem Wunsch, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen unbeschadet der Bestimmungen zum Schutze der Freiheit des Einzelnen zu verbessern,

in der Erwägung, dass die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung erfordern,

im gegenseitigen Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Vertragsparteien, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

…“

12      Art. 1 des Übereinkommens sieht vor:

„(1)      Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übergabe von Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Norwegen und der Republik Island andererseits gemäß dem vorliegenden Übereinkommen zu verbessern und hierbei die Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Mindeststandards zu berücksichtigen.

(2)      Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass sich das System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Norwegen und der Republik Island andererseits gemäß diesem Übereinkommen auf einen Mechanismus der Übergabe aufgrund eines Haftbefehls nach Maßgabe dieses Übereinkommens stützt.

(3)      Dieses Übereinkommen berührt nicht die Pflicht, die in der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] verankerten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze oder im Falle einer Vollstreckung durch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Grundsätze des Artikels 6 des [EU-Vertrags] zu achten.

(4)      Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verbiete es, die Übergabe einer Person, gegen die ein Haftbefehl im Sinne dieses Übereinkommens besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.“

 Kroatisches Recht

13      Art. 9 der Verfassung Kroatiens (Narodne novine, br. 56/1990, 135/1997, 113/2000, 28/2001, 76/2010 und 5/2014) bestimmt:

„…

Ein Staatsangehöriger der Republik Kroatien kann nicht des Landes verwiesen werden noch kann ihm die Staatsangehörigkeit entzogen werden; er kann auch nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden, es sei denn, es besteht die Pflicht zur Vollstreckung einer gemäß einem völkerrechtlichen Vertrag oder dem Besitzstand der Europäischen Union erlassenen Auslieferungs- oder Übergabeentscheidung.“

14      Art. 1 des Zakon o međunarodnoj pravnoj pomoći u kaznenim stvarima (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Narodne novine br. 178/2004, im Folgenden: ZOMPO) sieht vor:

„(1)      Dieses Gesetz regelt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: internationale Rechtshilfe), wenn nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

…“

15      Art. 12 des ZOMPO lautet:

„(1)      Das zuständige nationale Organ kann das Ersuchen um internationale Rechtshilfe ablehnen, wenn:

1.      das Ersuchen eine Tat betrifft, die als eine politische Straftat oder als eine mit einer solchen zusammenhängende Tat angesehen wird,

2.      das Ersuchen sich auf ein Steuerdelikt bezieht,

3.      die Bewilligung des Ersuchens zu einer Beeinträchtigung der Souveränität, der Sicherheit, der Rechtsordnung oder sonstiger wichtiger Interessen der Republik Kroatien führen würde,

4.      die begründete Annahme besteht, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Fall ihrer Auslieferung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugungen strafrechtlich verfolgt oder bestraft würde oder ihre Stellung aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte,

5.      es sich auf ein Bagatelldelikt bezieht.

…“

16      Art. 55 des ZOMPO bestimmt:

„(1)      Wenn das zuständige Gericht feststellt, dass die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt es das Auslieferungsersuchen durch Beschluss ab und stellt diesen unverzüglich dem Vrhovni sud [(Oberster Gerichtshof)] der Republik Kroatien zu, der ihn nach Anhörung des zuständigen Staatsanwalts bestätigt, aufhebt oder abändert.

(2)      Der rechtskräftige Beschluss über die Ablehnung der Auslieferung wird dem Justizministerium zugestellt, das den ersuchenden Staat über diesen Beschluss in Kenntnis setzt.“

17      Art. 56 des ZOMPO sieht vor:

„(1)      Wenn der Senat des zuständigen Gerichts feststellt, dass die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind, erlässt er einen entsprechenden Beschluss.

(2)      Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Vrhovni sud [(Oberster Gerichtshof)] der Republik Kroatien.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Am 20. Mai 2015 schrieb Interpol Moskau (Russische Föderation) I.N., der zu dem Zeitpunkt nur die russische Staatsangehörigkeit besaß, mit dem Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Strafverfolgung wegen Bestechlichkeit international zur Fahndung aus.

19      Am 30. Juni 2019 erschien I.N. als Busreisender im Besitz eines isländischen Reisedokuments für Flüchtlinge an einer Grenzübergangsstelle zwischen Slowenien und Kroatien, als er versuchte, in das Hoheitsgebiet Kroatiens einzureisen. Er wurde auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnummer genannten internationalen Fahndungsausschreibung festgenommen. Seine Festnahme leitete ein gemäß dem ZOMPO geführtes Entscheidungsverfahren über seine etwaige Auslieferung an die Russische Föderation ein.

20      Am 1. Juli 2019 wurde I.N. vom Ermittlungsrichter am Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb, Kroatien) angehört. Er erklärte, er widerspreche seiner Auslieferung an die Russische Föderation, und gab außerdem an, sowohl russischer als auch isländischer Staatsbürger zu sein. Ein Vermerk der Botschaft Islands, der über das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Republik Kroatien an den Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) übermittelt wurde, bestätigte, dass I.N. seit dem 19. Juni 2019 isländischer Staatsangehöriger sei und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Island verfüge. Darin war auch angegeben, dass es der Wunsch der isländischen Regierung sei, I.N. schnellstmöglich die sichere Rückkehr nach Island zu ermöglichen.

21      Am 6. August 2019 ging beim Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) ein auf die Vorschriften des am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Europäischen Auslieferungsabkommens (im Folgenden: Europäisches Auslieferungsabkommen) gestütztes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Auslieferung von I.N. an diesen Drittstaat ein, da gegen I.N. Strafverfolgung wegen mehrerer Straftaten der Bestechlichkeit eingeleitet worden sei. In diesem Ersuchen wird ausgeführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation garantiere, dass das Auslieferungsersuchen nicht gestellt worden sei, um I.N. aus politischen Gründen bzw. aus Gründen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Überzeugungen zu verfolgen, I.N. alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands zur Verfügung gestellt würden und er keiner Folter und keiner grausamen oder unmenschlichen, die Menschenwürde verletzenden Behandlung oder Strafe unterworfen werde.

22      Mit Beschluss vom 5. September 2019 entschied der Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb), dass die im ZOMPO vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung von I.N. zum Zweck der Strafverfolgung erfüllt seien.

23      Am 30. September 2019 legte I.N. gegen diesen Beschluss Beschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Er trug vor, dass das konkrete, ernsthafte und reelle Risiko bestehe, dass er im Fall seiner Auslieferung an die Russische Föderation der Folter und einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen werde. Ihm sei in Island gerade wegen der konkreten Verfolgung in Russland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) habe mit dem Beschluss vom 5. September 2019 im Grunde den internationalen Schutz aufgehoben, der ihm in Island gewährt worden sei. Er macht ferner geltend, dass er die isländische Staatsangehörigkeit besitze und dass der Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630), zuwidergehandelt habe.

24      Das vorlegende Gericht führt aus, dass es im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung prüfen werde, ob tatsächlich das Risiko bestehe, dass I.N. im Fall der Auslieferung Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung ausgesetzt werde. Bevor es diese Prüfung gegebenenfalls vornimmt, möchte es jedoch wissen, ob die Republik Island, deren Staatsangehörigkeit I.N. besitzt, über das Auslieferungsersuchen zu informieren ist, um ihr zu ermöglichen, eventuell die Übergabe ihres Staatsangehörigen zu beantragen, um ein Verfahren zur Vermeidung der Gefahr von Straflosigkeit einzuleiten.

25      Insoweit weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass die Republik Kroatien ihre eigenen Staatsangehörigen nicht an die Russische Föderation ausliefere und mit diesem Staat kein bilaterales Abkommen geschlossen habe, das eine dahin gehende Verpflichtung begründe.

26      Zum anderen führt das vorlegende Gericht nach einem Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630), aus, dass I.N., anders als die Person, um die es in jenem Urteil gehe, zwar nicht Unionsbürger sei, aber Bürger der Republik Island, mit der die Europäische Union besonders verbunden sei.

27      Der Schengen-Besitzstand gelte gemäß Art. 2 des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2010, C 83, S. 290) für die in Art. 1 des Protokolls genannten Mitgliedstaaten. Der Rat habe nach Art. 6 dieses Protokolls mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen das Übereinkommen vom 18. Mai 1999 geschlossen, nach dem diese beiden Drittstaaten die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands umsetzten. I.N. habe von seinem Recht auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten des Schengen-Raums Gebrauch gemacht und sei im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien festgenommen worden, als er aus einem anderen Mitgliedstaat, nämlich der Republik Slowenien, in die Republik Kroatien habe einreisen wollen.

28      Ferner sei das Übereinkommen über das Übergabeverfahren auch für das Ausgangsverfahren von Bedeutung, da es am 1. November 2019 in Kraft getreten sei.

29      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Art. 18 AEUV dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat wie die Republik Kroatien, der über die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Union, aber ein zum Schengen-Raum gehörender Staat sei, an einen Drittstaat entscheide, verpflichtet sei, vor Erlass einer Entscheidung über die Auslieferung den Schengen-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren und, wenn dieser um Übergabe des Staatsangehörigen zum Zweck der Strafverfolgung im Sinne des Auslieferungsersuchens ersucht, ihm den Staatsangehörigen gemäß dem Übereinkommen über das Übergabeverfahren zu übergeben.

30      Unter diesen Umständen hat der Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 18 AEUV dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der über die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Union, aber ein zum Schengen-Raum gehörender Staat ist, an einen Drittstaat zu entscheiden hat, verpflichtet ist, diesen Schengen-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren?

2.      Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist diese Person gemäß dem Übereinkommen über das Übergabeverfahren an den Schengen-Staat zu übergeben, wenn dieser um ihre Übergabe zum Zweck der Strafverfolgung im Sinne des Auslieferungsersuchens ersucht hat?

 Zum Eilverfahren

31      Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens beantragt.

32      Zur Stützung seines Antrags hat es insbesondere geltend gemacht, dass I.N. in Auslieferungshaft genommen worden und somit derzeit seiner Freiheit beraubt sei.

33      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen u. a. die Auslegung des Übereinkommens über das Übergabeverfahren betrifft. Der Beschluss zur Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Union wurde auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV erlassen. Das Übereinkommen gehört somit zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

34      Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Auslieferungshaft von I.N. wurde nämlich nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts im Rahmen des gegen ihn eröffneten Auslieferungsverfahrens angeordnet.

35      Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 16. Dezember 2019 beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

36      Überdies ist beschlossen worden, die vorliegende Rechtssache an den Gerichtshof zurückzuverweisen, damit sie der Großen Kammer zugewiesen wird.

 Zu den Vorlagefragen

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 50 seines Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630), entschieden hat, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

38      Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in Rn. 54 des Urteils vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222), klargestellt, dass im Einklang mit dem Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person wegen der ihr im Auslieferungsersuchen angelasteten Taten straflos bleibt, der von einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat gegebenenfalls erlassene Europäische Haftbefehl zumindest denselben Sachverhalt betreffen muss.

39      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630), nicht nur in Bezug auf Unionsbürger, sondern auch im Hinblick auf isländische Staatsangehörige zu folgen ist.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 AEUV, der „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ verbietet, die Gleichbehandlung von Personen verlangt, die sich in einer in den Anwendungsbereich der Verträge fallenden Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, findet diese Bestimmung jedoch im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C‑22/08 und C‑23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52, und Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 169).

41      Zu Art. 21 AEUV ist festzustellen, dass dieser Artikel in seinem Abs. 1 das Recht jedes Unionsbürgers vorsieht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und dass er, wie aus Art. 20 Abs. 1 AEUV hervorgeht, für jede Person gilt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, so dass auch er nicht auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist.

42      Im Übrigen gilt der Rahmenbeschluss 2002/584, der auch zu den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen des Gerichtshofs beigetragen hat, nur für die Mitgliedstaaten und nicht für Drittstaaten.

43      Allerdings ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall unterhält die Republik Island privilegierte Beziehungen zur Union, die über den Rahmen einer wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit hinausgehen. Sie setzt nämlich, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, den Schengen-Besitzstand um und wendet ihn an, ist aber auch Vertragspartei des EWR-Abkommens, beteiligt sich am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und hat mit der Union das Übereinkommen über das Übergabeverfahren geschlossen. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher neben den von ihm genannten Vorschriften des Unionsrechts auch das EWR-Abkommen zu berücksichtigen, dem u. a. sowohl die Union als auch die Republik Island beigetreten sind.

45      Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen wissen möchte, ob das Unionsrecht, insbesondere das EWR-Abkommen, im Licht des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 50), dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Staatsangehöriger eines EFTA-Staates begeben hat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist und mit dem die Union ein Übergabeübereinkommen geschlossen hat, im Fall eines Auslieferungsersuchens, das ein Drittstaat gemäß dem Europäischen Auslieferungsabkommen gestellt hat, verpflichtet ist, den EFTA-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übergabeübereinkommens zu übergeben, sofern der EFTA-Staat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung des Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

46      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich im Übrigen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dass I.N. vor dem Erwerb der isländischen Staatsangehörigkeit gerade wegen der gegen ihn in Russland eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen, aufgrund deren die Russische Föderation seine Auslieferung bei den kroatischen Behörden beantragt hatte, nach isländischem Recht Asyl gewährt worden ist. Ein solcher Umstand war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630), ergangen ist, nicht gegeben.

47      In diesem Zusammenhang ist vorbehaltlich der Prüfung der Anwendbarkeit des Unionsrechts im Ausgangsrechtsstreit davon auszugehen, dass eine sachdienliche Antwort für das vorlegende Gericht auch die Klarstellung des Umfangs des Schutzes voraussetzt, der durch Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährt wird. Nach dieser Bestimmung darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

 Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts im Ausgangsrechtsstreit

48      Mangels eines einschlägigen internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat fallen die Auslieferungsvorschriften in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45).

49      Da eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft einen festen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bildet (vgl. u. a. Urteil vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, sowie Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 117), stellen Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich einer solchen Übereinkunft wie z. B. des EWR-Abkommens fallen, grundsätzlich unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen dar (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 171).

50      Das EWR-Abkommen bekräftigt insoweit, wie sich aus seinem zweiten Erwägungsgrund ergibt, die privilegierten Beziehungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten, die auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen. Im Licht dieser privilegierten Beziehungen ist eines der Hauptziele des EWR-Abkommens zu verstehen, nämlich die möglichst umfassende Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren‑, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im gesamten EWR, so dass der innerhalb des Unionsgebiets verwirklichte Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausgeweitet wird. Im Hinblick darauf dienen mehrere Bestimmungen des EWR-Abkommens dazu, dessen möglichst einheitliche Auslegung im gesamten EWR sicherzustellen. In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, Ospelt und Schlössle Weissenberg, C‑452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C‑72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, A, C‑48/11, EU:C:2012:485, Rn. 15).

51      Im vorliegenden Fall hat I.N. in seinen schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, dass er in das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien eingereist sei, um dort seinen Sommerurlaub zu verbringen, was die isländische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

52      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV die Freiheit der Leistungsempfänger einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden, und dass Touristen als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen sind, denen diese Freiheit zugutekommt (Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Die gleiche Auslegung ist im Hinblick auf den durch Art. 36 des EWR-Abkommens gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr geboten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. September 2003, Ospelt und Schlössle Weissenberg, C‑452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C‑72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20).

54      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Situation eines isländischen Staatsangehörigen wie die von I.N., der sich an die Grenzen eines Mitgliedstaats begeben hat, um in dessen Hoheitsgebiet einzureisen und dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens und folglich des Unionsrechts fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im Ausgangsrechtsstreit ist die Republik Kroatien daher verpflichtet, ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet der Auslieferung an Drittstaaten im Einklang mit dem EWR-Abkommen, insbesondere mit dessen Art. 36, der den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet, auszuüben.

 Zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und zur etwaigen Rechtfertigung dieser Beschränkung

55      Mit dem Verbot „jede[r] Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ verlangt Art. 4 des EWR-Abkommens, dass Personen gleich behandelt werden, die sich in einer unter das Abkommen fallenden Situation befinden. Das in dieser Bestimmung verankerte Diskriminierungsverbot entfaltet seine Wirkungen „[im] Anwendungsbereich“ des EWR-Abkommens und „unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens“. Mit dieser Wendung verweist Art. 4 des EWR-Abkommens insbesondere auf andere Bestimmungen des Abkommens, in denen der in ihm enthaltene allgemeine Grundsatz für besondere Anwendungsfälle konkretisiert ist. So verhält es sich u. a. mit den Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 10 und 14).

56      Nationale Auslieferungsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden schaffen aber eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon, ob die betroffene Person ein Inländer oder ein Staatsangehöriger eines dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staates ist, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen der letztgenannten Staaten wie vorliegend dem isländischen Staatsangehörigen I.N. der Schutz vor Auslieferung, den Inländer genießen, nicht gewährt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32).

57      Dadurch sind solche Vorschriften geeignet, insbesondere die in Art. 36 des EWR-Abkommens verankerte Freiheit zu beeinträchtigen. Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Staatsangehöriger eines dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staates wie I.N. ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung dieser Freiheit (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32 und 33).

58      Hinzuzufügen ist, dass nicht nur der Umstand, dass die betroffene Person Staatsangehöriger eines dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staates ist, sondern auch der Umstand, dass dieser Staat den Schengen-Besitzstand umsetzt und anwendet, die Situation dieser Person objektiv mit der eines Unionsbürgers vergleichbar machen, dem die Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

59      Eine Beschränkung wie die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführte lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Das im Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtfertigung angeführte Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, ist vom Gerichtshof bereits als legitim angesehen worden. Maßnahmen, die die in Art. 36 des EWR-Abkommens verankerte Freiheit beschränken, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, geeignet sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61      In seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 39), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslieferung ein Verfahren ist, das verhindern soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet aufhält als dem, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht, wodurch verhindert werden kann, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen. Denn die Nichtauslieferung der Inländer wird im Allgemeinen zwar dadurch ausgeglichen, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, seine eigenen Staatsangehörigen wegen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangener schwerer Straftaten zu verfolgen, doch ist er in der Regel nicht dafür zuständig, über solche Sachverhalte zu urteilen, wenn weder der Täter noch das Opfer der mutmaßlichen Straftat die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt.

62      Der Gerichtshof hat daraus in Rn. 40 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630), abgeleitet, dass nationale Vorschriften, die es wie die seinerzeit in Rede stehenden ermöglichen, einem Auslieferungsersuchen zum Zweck der Verfolgung und Aburteilung in dem Drittstaat, in dem die Straftat begangen worden sein soll, stattzugeben, grundsätzlich zur Erreichung des angestrebten Ziels der Bekämpfung von Straflosigkeit geeignet erscheinen.

63      Da jedoch, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Situation eines isländischen Staatsangehörigen, der sich an die Grenzen eines Mitgliedstaats begeben hat, um in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, unter das Unionsrecht fällt, findet Art. 19 Abs. 2 der Charta auf ein entsprechendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats Anwendung (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 52 und 53).

64      Daher muss, wenn sich der betroffene isländische Staatsangehörige in einer solchen Situation auf das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung beruft, der ersuchte Mitgliedstaat vor einer etwaigen Auslieferung prüfen, dass diese die in Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

65      Zu diesem Zweck darf sich der ersuchte Mitgliedstaat nach Art. 4 der Charta, der unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet, nicht darauf beschränken, allein die Erklärungen des ersuchenden Drittstaats oder den Umstand zu berücksichtigen, dass dieser völkerrechtliche Verträge geschlossen hat, die grundsätzlich die Beachtung der Grundrechte gewährleisten. Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats – wie das vorlegende Gericht – muss sich bei dieser Prüfung auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen, die sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Insbesondere stellt der Umstand, dass die Republik Island der betroffenen Person Asyl mit der Begründung gewährt hat, dass für sie das Risiko bestehe, in ihrem Herkunftsland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar, den die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung berücksichtigen muss.

67      Einem solchen Gesichtspunkt kommt bei dieser Prüfung umso größere Bedeutung zu, wenn die Asylgewährung gerade auf die Verfolgung der betroffenen Person in ihrem Herkunftsland gestützt wurde und die Verfolgung zu einem Auslieferungsersuchen des Herkunftslands für diese Person geführt hat.

68      Liegen keine besonderen Umstände wie z. B. eine grundlegende Entwicklung der Lage im ersuchenden Drittstaat oder ernsthafte und verlässliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Asylverfahren die strafrechtliche Verfolgung in ihrem Herkunftsland verschwiegen hat, muss das Vorliegen einer Entscheidung der isländischen Behörden, dieser Person Asyl zu gewähren, die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats – wie das vorlegende Gericht – dazu veranlassen, die Auslieferung in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 der Charta abzulehnen.

69      In dem Fall, dass die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 19 Abs. 2 der Charta dem Vollzug des Auslieferungsersuchens nicht entgegensteht, wäre noch zu prüfen, ob die in Rede stehende Beschränkung in angemessenem Verhältnis zu dem in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Ziel steht, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person, die eine Straftat begangen haben soll, straflos bleibt. Insoweit ist jedenfalls die Ingangsetzung von Mechanismen der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe, die es im Bereich des Strafrechts nach dem Unionsrecht gibt, eine alternative Maßnahme, die weniger stark in das Recht auf Freizügigkeit eingreift als die Auslieferung in einen Drittstaat, mit dem die Union kein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, und mit der dieses Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 47 und 49).

70      Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass in einem solchen Fall dem Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, der Vorzug gegeben werden muss, um den Behörden dieses Mitgliedstaats, sofern sie nach ihrem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig sind, Gelegenheit zu geben, gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584 einen Europäischen Haftbefehl zu Verfolgungszwecken zu erlassen. Es ist daher Sache der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Betroffenen auf der Grundlage eines solchen Europäischen Haftbefehls zu übergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).

71      Zwar gilt der Rahmenbeschluss 2002/584 nicht für die Republik Island, den EFTA-Staat, dessen Staatsangehörigkeit I.N. besitzt, doch hat dieser Staat wie das Königreich Norwegen mit der Union das am 1. November 2019 in Kraft getretene Übereinkommen über das Übergabeverfahren geschlossen.

72      Wie sich aus seiner Präambel ergibt, soll dieses Übereinkommen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der einen und der Republik Island und dem Königreich Norwegen auf der anderen Seite verbessern, da die bestehenden Beziehungen zwischen diesen Vertragsparteien, die insbesondere durch die Zugehörigkeit der Republik Island und des Königreichs Norwegen zum EWR gekennzeichnet sind, eine enge Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung erfordern.

73      Außerdem haben die Vertragsparteien des Übereinkommens über das Übergabeverfahren in der Präambel dieses Übereinkommens das gegenseitige Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und ihre Fähigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten, zum Ausdruck gebracht.

74      Überdies sind die Bestimmungen des Übereinkommens über das Übergabeverfahren den entsprechenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 sehr ähnlich.

75      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56), gewählte Lösung analog auf Staatsangehörige der Republik Island wie I.N. anzuwenden ist, die sich, wie aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils folgt, gegenüber dem Drittstaat, der um ihre Auslieferung ersucht, in einer Situation befinden, die mit der Situation eines Unionsbürgers objektiv vergleichbar ist, dem die Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

76      Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Staatsangehöriger der Republik Island begeben hat, im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats, mit dem der Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, grundsätzlich verpflichtet ist, die Republik Island zu informieren und ihr gegebenenfalls auf ihr Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über das Übergabeverfahren zu übergeben, sofern die Republik Island nach ihrem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

77      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 36 des EWR-Abkommens und Art. 19 Abs. 2 der Charta, dahin auszulegen ist, dass im Fall eines Auslieferungsersuchens, das ein Drittstaat gemäß dem Europäischen Auslieferungsabkommen an einen Mitgliedstaat gerichtet hat, in den sich ein Staatsangehöriger eines EFTA-Staates begeben hat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist und mit dem die Union ein Übergabeübereinkommen geschlossen hat, wenn diesem Staatsangehörigen gerade wegen der Verfolgung in dem Staat, der das Auslieferungsersuchen gestellt hat, von dem EFTA-Staat Asyl gewährt worden ist, bevor er die Staatsangehörigkeit dieses EFTA-Staates erworben hat, die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu prüfen hat, dass die Auslieferung nicht die Rechte aus Art. 19 Abs. 2 der Charta verletzen wird; bei dieser Prüfung stellt die Asylgewährung einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar. Der ersuchte Mitgliedstaat ist in jedem Fall verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Auslieferungsersuchen den EFTA-Staat zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übergabeübereinkommens zu übergeben, sofern der EFTA-Staat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung des Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

 Kosten

78      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Auslieferungsersuchens, das ein Drittstaat gemäß dem am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Europäischen Auslieferungsabkommen an einen Mitgliedstaat gerichtet hat, in den sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) begeben hat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und mit dem die Europäische Union ein Übergabeübereinkommen geschlossen hat, wenn diesem Staatsangehörigen gerade wegen der Verfolgung in dem Staat, der das Auslieferungsersuchen gestellt hat, von dem EFTA-Staat Asyl gewährt worden ist, bevor er die Staatsangehörigkeit dieses EFTA-Staates erworben hat, die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu prüfen hat, dass die Auslieferung nicht die Rechte aus Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta verletzen wird; bei dieser Prüfung stellt die Asylgewährung einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar. Der ersuchte Mitgliedstaat ist in jedem Fall verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Auslieferungsersuchen den EFTA-Staat zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übergabeübereinkommens zu übergeben, sofern der EFTA-Staat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung des Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Kroatisch.