Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. März 2020 –
Boé Aquitaine
(Rechtssache C-838/19)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Umfang der Verpflichtung im Bereich des Wettbewerbs – Unzureichende Angaben zu diesem Zusammenhang – Keine Hinweise auf die Anwendbarkeit einer in nationales Recht umgesetzten unionsrechtlichen Vorschrift auf einen innerstaatlichen Sachverhalt – Offensichtliche Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)
(vgl. Rn. 13-27)
Tenor
Das mit Entscheidung vom 22. März 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bordeaux (Frankreich) ist offensichtlich unzulässig.