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Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Schwechat (Österreich) eingereicht am 25. Februar 2020 - JU gegen Air France Direktion für Österreich

(Rechtssache C-93/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bezirksgericht Schwechat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: JU

Beklagte: Air France Direktion für Österreich

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 31 Abs. 2 iVm Art. 31 Abs. 4 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)1 dahingehend auszulegen, dass eine Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks, die an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand, im Fall einer verspäteten Ablieferung jedenfalls binnen sieben Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, dem Luftfrachtführer anzuzeigen ist, ansonsten jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen ist, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat?

2.    Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

Ist Art. 31 Abs. 2 iVm Art. 3. Abs. 4 des Montrealer Übereinkommens dahingehend auszulegen, dass eine Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks, die an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand, im Fall einer verspäteten Ablieferung innerhalb von einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, dem Luftfrachtführer anzuzeigen ist, ansonsten jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen ist, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat?

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1 2001/539/EG: Beschluss des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38)