BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
9. Juli 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑93/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Schwechat (Österreich) mit Entscheidung vom 13. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2020, in dem Verfahren
JU
gegen
Air France Direktion für Österreich
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts G. Pitruzzella
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 1. Juli 2020, der am 7. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Bezirksgericht Schwechat (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑93/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften