BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
7. August 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑323/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2020, in dem Verfahren
DQ
gegen
Ryanair DAC
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 31. Juli 2020, das am 4. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑323/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften