Language of document : ECLI:EU:C:2020:680

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. September 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 6 Abs. 3 – Geltungsbereich – Begriffe ‚Projekt‘ und ‚Zustimmung‘ – Prüfung von Plänen oder Projekten auf Verträglichkeit mit einem geschützten Gebiet – Entscheidung, mit der die Genehmigung zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas verlängert wird – Ursprüngliche Entscheidung, die auf eine nationale Regelung gestützt war, die die Richtlinie 92/43 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte“

In der Rechtssache C‑254/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 13. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2019, in dem Verfahren

Friends of the Irish Environment Limited

gegen

An Bord Pleanála,

Beteiligte:

Shannon Lng Ltd,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Friends of the Irish Environment Ltd, vertreten durch F. Logue, Solicitor, J. Kenny, BL, und J. Devlin, SC,

–        der An Bord Pleanála, vertreten durch B. Magee, Solicitor, F. Valentine, BL, und N. Butler, SC,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. April 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Friends of the Irish Environment Ltd und der An Bord Pleanála (Planungsbehörde, Irland, im Folgenden: Behörde) über deren Entscheidung, für den Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas zusätzlich zu der in einer früheren Entscheidung festgesetzten Frist von zehn Jahren eine weitere Frist von fünf Jahren einzuräumen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Habitatrichtlinie

3        In Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie heißt es:

„Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“

 UVP-Richtlinie

4        Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) definiert in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich den Begriff „Projekt“ als „die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen“.

5        Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie handelt es sich bei einer „Genehmigung“ um die „Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“.

 Irisches Recht

6        Section 40 Subsection (1) des Planning and Development Act 2000 (Gesetz über Raumplanung und ‑entwicklung von 2000) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: PDA 2000) sieht vor:

„Vorbehaltlich der Subsection (2) endet eine nach diesem Teil erteilte Genehmigung mit Ablauf des entsprechenden Zeitraums (jedoch unbeschadet der Gültigkeit der vor Ablauf dieser Frist vorgenommenen Änderungen),

a)      wenn mit dem Projekt, auf das sich die Genehmigung bezieht, innerhalb dieses Zeitraums nicht begonnen wird, für das gesamte Projekt, und

b)      wenn mit dem Projekt innerhalb dieses Zeitraums begonnen wird, für die Teile des Projekts, die innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden.“

7        Section 42 des PDA 2000 sieht vor, dass auf Antrag des Betroffenen eine Verlängerung einer planungsrechtlichen Genehmigung gewährt wird, wenn wesentliche Arbeiten nach der planungsrechtlichen Genehmigung innerhalb des ursprünglich festgelegten Zeitraums durchgeführt wurden und das Projekt in angemessener Frist abgeschlossen sein wird oder wenn unabhängig vom Willen des Antragstellers kommerzielle, wirtschaftliche oder technische Erwägungen in wesentlicher Weise gegen den Beginn des Projekts oder die Durchführung wesentlicher Arbeiten sprachen. Im letztgenannten Fall kann eine Verlängerung jedoch dann nicht gewährt werden, wenn sich die Planungsziele seit dem Zeitpunkt der Genehmigung so erheblich geändert haben, dass das Projekt mit einer angemessenen Planung und nachhaltigen Entwicklung des betreffenden Gebiets nicht mehr vereinbar wäre. Voraussetzung ist ferner, dass das Projekt nicht in Widerspruch zu „ministeriellen Leitlinien“ steht.

8        Des Weiteren sieht Section 42 des PDA 2000 vor, dass sich die lokale Planungsbehörde, wenn die Planung nicht begonnen hat, vergewissern muss, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Verträglichkeitsprüfung oder beides, falls erforderlich, durchgeführt worden ist, bevor die planungsrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Zudem darf der zusätzliche Zeitraum fünf Jahre nicht überschreiten, und ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit einer planungsrechtlichen Genehmigung darf nur einmal gestellt werden.

9        Section 50 des PDA 2000 sieht vor, dass die Gültigkeit einer planungsrechtlichen Genehmigung nur im Wege einer Klage auf gerichtliche Überprüfung innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen, die unter bestimmten Umständen verlängert werden kann, angefochten werden kann.

10      Section 146 B des PDA 2000 legt ein besonderes Verfahren fest, das es ermöglicht, die Genehmigung für ein strategisches Infrastrukturprojekt zu ändern.

11      Section 146 B des PDA 2000 sieht vor:

„…

3)      Wenn die [Behörde] beschließt, dass die Änderung –

b)      eine bedeutsame Änderung darstellen würde, entscheidet sie, ob i) sie die Änderung vornimmt, ii) sie eine Änderung am Inhalt der betreffenden Planung vornimmt, … die sich von der beantragten unterscheidet …, oder iii) ob die sie Änderung ablehnt.

4)      Vor dem Erlass einer Entscheidung nach Subsection 3 Buchst. b ermittelt die [Behörde], ob Umfang und Art der a) nach Subsection 1 beantragten Änderung und b) jeder anderen von ihr in Betracht gezogenen Änderung nach Subsection 3 Buchst. b Ziff. ii so beschaffen sind, dass die Änderung, wenn sie vorgenommen würde, bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte (und die [Behörde] muss insoweit eine endgültige Entscheidung über Umfang und Art jeder anderen derart in Betracht gezogenen Änderung erlassen haben).“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12      Am 31. März 2008 genehmigte die Behörde ein Projekt zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas am südlichen Ufer der Mündung des Flusses Shannon in der Grafschaft Kerry (Irland). Diese Genehmigung sah vor, dass die Arbeiten innerhalb von maximal zehn Jahren durchgeführt werden müssten (im Folgenden: ursprüngliche Genehmigung).

13      Das Projekt sollte angrenzend an zwei Natura-2000-Gebiete durchgeführt werden, nämlich das besondere Schutzgebiet am Unterlauf des Shannon (Gebietscode IE0002165) und das besondere Schutzgebiet der Ästuare der Flüsse Shannon und Fergus (Gebietscode IE0004077).

14      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Genehmigung im Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (C‑418/04, EU:C:2007:780), befunden hatte, dass die irischen Rechtsvorschriften die Habitatrichtlinie insbesondere insoweit nicht ordnungsgemäß umsetzten, als, wie aus den Rn. 230 und 231 dieses Urteils hervorgeht, die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach dieser Richtlinie der Prüfung gleichgestellt wurde, die nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40) erforderlich war.

15      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts nahm die ursprüngliche Genehmigung weder auf die Habitatrichtlinie noch auf die beiden geschützten Gebiete, die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Projekt beeinträchtigt werden konnten, Bezug und enthielt auch keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen oder Schlussfolgerungen, die geeignet gewesen wären, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auszuräumen.

16      Im September 2017 hatte der Bau des Terminals immer noch nicht begonnen, und der Projektträger beantragte bei der Behörde auf der Grundlage von Section 146 B des PDA 2000 eine Verlängerung der Laufzeit der Baugenehmigung. Bei dieser Gelegenheit wies er darauf hin, dass die Verzögerung des Beginns der Bauarbeiten u. a. aus der geänderten Politik Irlands in Bezug auf den Zugang zum nationalen Gasübertragungsnetz und allgemeiner aus der wirtschaftlichen Lage des Landes resultiere. Der Antrag, der somit bei der Behörde gestellt wurde, beinhaltete keine materielle Änderung der Anlage.

17      Die ursprüngliche Genehmigung endete am 31. März 2018, ohne dass irgendwelche Arbeiten durchgeführt worden wären.

18      Am 13. Juli 2018 gewährte die Behörde dem Projektträger eine zusätzliche Frist von fünf Jahren für die Durchführung des Projekts zum Bau des Terminals, mithin bis zum 31. März 2023 (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigung).

19      Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass die Behörde bei dieser Gelegenheit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe, an deren Ende sie zu der Auffassung gelangt sei, dass die geprüfte Verlängerung der Frist zur Durchführung des Projekts keine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt habe.

20      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigung wurde von den Friends of the Irish Environment vor dem High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) angefochten.

21      Da der High Court (Hoher Gerichtshof) der Auffassung war, dass das Ausgangsverfahren Schwierigkeiten bei der Auslegung des Unionsrechts aufwerfe, hat er unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Entscheidung zur Verlängerung einer Genehmigung als Zustimmung zu einem Projekt anzusehen, so dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie Anwendung findet?

2.      Hängt die Antwort auf die erste Frage von einer der folgenden Erwägungen ab?

a)      Die (zu verlängernde) Genehmigung wurde aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts erteilt, die die Habitatrichtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzte, da die Rechtsvorschriften eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der Habitatrichtlinie mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 85/337 gleichsetzte.

b)      Der Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung ist nicht zu entnehmen, ob der Genehmigungsantrag im Rahmen von Phase 1 oder Phase 2 des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie behandelt wurde, und sie enthält keine „vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem [Gebiet] geplant waren, auszuräumen“, wie nach dem Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C‑404/09, EU:C:2011:768), erforderlich.

c)      Der ursprüngliche Genehmigungszeitraum ist abgelaufen, so dass die Genehmigung für das gesamte Projekt beendet ist. Bis zu ihrer möglichen Verlängerung können aufgrund der Genehmigung keine Arbeiten an dem Projekt durchgeführt werden.

d)      Aufgrund der Genehmigung wurden zu keinem Zeitpunkt Arbeiten an dem Projekt durchgeführt.

3.      Für den Fall, dass die Antwort auf die erste Frage „ja“ ist: Welche Erwägungen hat die zuständige Behörde bei der Durchführung einer Vorprüfung im Rahmen der Phase 1 nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zu berücksichtigen? Hat die zuständige Behörde beispielsweise eine oder sämtliche der folgenden Erwägungen zu berücksichtigen, nämlich i) ob sich die geplanten Arbeiten und die geplante Nutzung geändert haben, ii) ob sich der umweltbezogene Hintergrund geändert hat, z. B. durch die Ausweisung Europäischer Gebiete nach dem Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, iii) ob es relevante Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, z. B. aktuellere Untersuchungen zu den „qualifying interests“ (der besonderen Bedeutung) Europäischer Gebiete?

Oder hat die zuständige Behörde vielmehr die Umweltauswirkungen des gesamten Projekts zu bewerten?

4.      Ist zu unterscheiden zwischen i) einer Genehmigung, die eine Frist für den Zeitraum einer Tätigkeit vorsieht (Betriebsphase), und ii) einer Genehmigung, die lediglich eine Frist für den Zeitraum vorsieht, in dem bauliche Arbeiten stattfinden können (Bauphase), aber solange die Bauarbeiten innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden, keine Frist für die Tätigkeit oder den Betrieb vorsieht?

5.      Inwieweit gilt (wenn überhaupt) für die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, Rechtsvorschriften so weit wie möglich im Einklang mit den Bestimmungen der Habitatrichtlinie und dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus) auszulegen, eine Voraussetzung, dass die Parteien des Rechtsstreits diese Auslegungsfragen ausdrücklich geltend gemacht haben müssen? Sofern konkret das nationale Recht zwei Entscheidungsverfahren vorsieht, von denen nur eines die Einhaltung der Habitatrichtlinie gewährleistet, ist das nationale Gericht dann verpflichtet, die nationalen Rechtsvorschriften dahin auszulegen, dass nur das den Anforderungen entsprechende Entscheidungsverfahren angewendet werden kann, auch wenn diese spezifische Auslegung von den Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist?

6.      a)      Wenn die Frage 2 a dahin zu beantworten ist, dass zu berücksichtigen ist, ob die (zu verlängernde) Genehmigung aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts erteilt wurde, durch die die Habitatrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, hat das nationale Gericht dann eine Regelung des innerstaatlichen Verfahrensrechts unangewendet zu lassen, wonach es einer anfechtenden Partei verwehrt ist, im Kontext eines späteren Genehmigungsantrags die Gültigkeit einer früheren (abgelaufenen) Genehmigung anzufechten?

b)      Ist eine solche Regelung des innerstaatlichen Verfahrensrechts mit der Abhilfepflicht, die unlängst im Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C‑348/15, EU:C:2016:882), bestätigt wurde, unvereinbar?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

22      Die unter den Buchst. a bis d der zweiten Vorlagefrage genannten Umstände sind folgende: Die ursprüngliche Genehmigung war auf der Grundlage von nationalen Rechtsvorschriften erteilt worden, die die Habitatrichtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzten; diese Genehmigung nahm keinen Bezug auf diese Richtlinie und enthielt keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen, die geeignet wären, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auszuräumen; die Genehmigung hat nach Ablauf der von ihr für die Arbeiten gesetzten Frist aufgehört, Rechtswirkungen zu erzeugen, und die fraglichen Arbeiten haben nicht begonnen.

23      Daraus folgt u. a., dass das vorlegende Gericht von der Prämisse ausgeht, dass im Ausgangsverfahren der ursprünglichen Genehmigung keine Verträglichkeitsprüfung vorausging, die der nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erforderlichen entsprach.

24      Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob eine Entscheidung, mit der die ursprünglich für die Durchführung eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas gesetzte Frist verlängert wird, als Zustimmung für ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie anzusehen ist, wenn der ursprünglichen Genehmigung des Projekts keine Prüfung der Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet gemäß dieser Bestimmung vorausging, diese Genehmigung am Ende der von ihr für diese Bauarbeiten gesetzten Frist aufgehört hat, Rechtswirkungen zu erzeugen, und diese Arbeiten nicht durchgeführt worden sind.

25      Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sich das Projekt, dessen Umweltfolgenabschätzung beanstandet wird, nicht in den betroffenen Natura-2000-Gebieten befindet, sondern außerhalb davon, wie es im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint, keineswegs die Anwendbarkeit der in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genannten Anforderungen ausschließt. Wie aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervorgeht, unterliegen dem darin vorgesehenen Umweltschutzmechanismus nämlich „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch … erheblich beeinträchtigen könnten“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C‑142/16, EU:C:2017:301, Rn. 29).

27      Diese Vorschrift unterscheidet zwei Phasen des in ihr vorgesehenen Prüfungsverfahrens. Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder eines Projekts mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt. In der zweiten, in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Phase, die sich an die Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn dieser das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 118 und 119).

28      Erstens ist für die Beurteilung, ob eine Entscheidung, mit der die in einer ursprünglichen Genehmigung für den Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas – dessen Arbeiten noch nicht begonnen haben – festgesetzte Frist verlängert wird, ein „Projekt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie betrifft, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung insoweit der Begriff „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Da die sich aus der UVP-Richtlinie ergebende Definition des Begriffs „Projekt“ enger ist als die der Habitatrichtlinie, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass eine Tätigkeit, die unter die UVP-Richtlinie fällt, erst recht unter die Habitatrichtlinie fallen muss (Urteile vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 65, sowie vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 123).

30      Folglich kann eine Tätigkeit, wenn sie als ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen wird, ein Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie sein (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „Projekt“ erfasst im ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und in ihrem zweiten Gedankenstrich sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen.

32      Außerdem bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff „Projekt“ in Anbetracht insbesondere des Wortlauts von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der UVP-Richtlinie auf Arbeiten oder Eingriffe, die den materiellen Zustand eines Platzes verändern (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall erfüllt die Entscheidung über die Verlängerung einer ursprünglich für den Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas, dessen Arbeiten nicht begonnen haben, gesetzten Frist diese Kriterien, und es ist daher davon auszugehen, dass sie ein „Projekt“ im Sinne der UVP-Richtlinie betrifft.

34      Für eine solche Entscheidung ist daher auch davon auszugehen, dass sie ein „Projekt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie betrifft.

35      Allerdings können, wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bestimmte Tätigkeiten, wenn sie im Hinblick u. a. auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden, das von einem neuen Prüfungsverfahren nach dieser Vorschrift befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C‑226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47 und 48, sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78 und 80).

36      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigung dasselbe Projekt wie das ursprünglich genehmigte betrifft.

37      Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende allein aus diesem Grund nicht der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie unterlag.

38      Im Unterschied zu den Rechtssachen, die zu der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung geführt haben, bezweckt nämlich eine solche Genehmigung nicht, die Genehmigung einer wiederkehrenden Tätigkeit während ihrer Durchführung zu erneuern, sondern die Verwirklichung eines Projekts zu ermöglichen, das, wie aus der Vorlageentscheidung und insbesondere aus der Beschreibung des irischen Rechtsrahmens hervorgeht, Gegenstand einer ersten Genehmigung war, die wirkungslos wurde, ohne dass mit den vorgesehenen Arbeiten überhaupt begonnen worden wäre.

39      Daraus folgt, dass diese Genehmigung ein „Projekt“ betrifft, das den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie unterliegt, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift beim Erlass der ursprünglichen Genehmigung beachtet werden musste.

40      Zweitens ist zu ermitteln, ob eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine „Zustimmung“ zu diesem Projekt im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

41      Die Behörde weist diese Betrachtungsweise mit der Begründung zurück, dass zwei Merkmale erfüllt sein müssten, nämlich dass das Recht eingeräumt werde, das Projekt durchzuführen, und dass gerade der Inhalt des Projekts betroffen sein müsse. Im vorliegenden Fall sind nach Ansicht der Behörde diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, weil, was die erste betrifft, der Bau des Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas ab Erteilung der ursprünglichen Genehmigung hätte beginnen können und, was die zweite betrifft, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigung nur die Bauphase des Projekts verlängere, ohne es zu verändern.

42      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Habitatrichtlinie nicht die Bedingungen festlegt, unter denen die Behörden einem bestimmten Projekt nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „zustimmen“, der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie enthaltene Begriff „Genehmigung“ für die Bestimmung der Bedeutung dieses Ausdrucks maßgeblich ist (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 142).

43      Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie definiert den Begriff „Genehmigung“ als die „Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“.

44      Entgegen dem Vorbringen der Behörde geht aus dem von ihr zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C‑201/02, EU:C:2004:12), nicht hervor, dass nur eine Entscheidung, mit der das ursprünglich genehmigte Projekt geändert werde, eine Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift darstellen könne. Aus den Rn. 44 bis 47 dieses Urteils ergibt sich nämlich, dass die Feststellung des Erlöschens der ursprünglichen Genehmigung in Anbetracht dessen, dass für die Fortsetzung der Tätigkeit eine neuerliche Genehmigung erforderlich war, den Gerichtshof die Auffassung vertreten ließ, dass mit der Entscheidung, die die Fortsetzung dieser Tätigkeit ermöglichte, nicht nur der Wortlaut, sondern gerade auch der Inhalt der ursprünglichen Genehmigung ersetzt worden war und dass diese Entscheidung somit eine neue Genehmigung darstellte.

45      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat die ursprüngliche Genehmigung mit Ablauf der von ihr festgesetzten Frist von zehn Jahren aufgehört, Rechtswirkungen zu erzeugen, und keine Arbeiten durften mehr durchgeführt werden. Daraus folgt, dass mit Ablauf dieser Frist die ursprüngliche Genehmigung wirkungslos geworden war und dass sie mithin durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigung nicht geändert, sondern durch diese ersetzt wurde.

46      Der Umstand, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt gemäß der ursprünglichen Genehmigung hätte durchgeführt werden können, ist insoweit unerheblich.

47      Daraus folgt, dass eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durchaus eine neue Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie darstellt und demnach auch eine „Zustimmung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist.

48      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass eine Entscheidung, mit der die ursprünglich für die Durchführung eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas gesetzte Frist verlängert wird, als Zustimmung für ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie anzusehen ist, wenn die ursprüngliche Genehmigung des Projekts nach ihrem Erlöschen bei Ablauf der von ihr für diese Arbeiten gesetzten Frist aufgehört hat, Rechtswirkungen zu erzeugen, und diese Arbeiten nicht durchgeführt worden sind.

 Zur dritten Frage

49      Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht, falls die erste Vorlagefrage bejaht wird, um Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen das Erfordernis einer in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet auf eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende angewendet werden kann. Es möchte insbesondere wissen, ob die zuständige Behörde verpflichtet ist, eventuelle Änderungen der ursprünglich genehmigten Arbeiten und der geplanten Nutzung sowie die Entwicklungen des „umweltbezogenen Hintergrunds“ und der wissenschaftlichen Erkenntnisse, die seit der ursprünglich erteilten Genehmigung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob die zuständige Behörde die Auswirkungen des gesamten Projekts auf das Gebiet bewerten müsse.

50      Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, unterscheidet Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zwei Phasen in dem von ihm vorgesehenen Prüfungsverfahren; die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder eines Projekts mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      In Anbetracht insbesondere des Vorsorgegrundsatzes ist davon auszugehen, dass eine solche Gefahr besteht, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass der Plan oder das Projekt die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele möglicherweise beeinträchtigt. Die Beurteilung der Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 134).

52      Eine angemessene Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts bedeutet, dass vor dessen Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen nationalen Behörden dürfen eine Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist somit nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem geschützten Gebiet geplant waren, auszuräumen (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 100).

54      Des Weiteren sind auch die Prüfungen zu berücksichtigen, die eventuell bei früheren Genehmigungen durchgeführt wurden, um zu verhindern, dass ein und dasselbe Projekt mehreren Umweltprüfungen auf sämtliche Anforderungen der Habitatrichtlinie unterzogen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C‑473/14, EU:C:2015:582, Rn. 55, und vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 42).

55      Allerdings vermag die Berücksichtigung solcher früheren Prüfungen beim Erlass einer Genehmigung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der die Bauphase eines Projekts verlängert wird, eine Gefahr erheblicher Beeinträchtigung eines geschützten Gebiets nur dann auszuschließen, wenn diese Prüfungen vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten auszuräumen, sofern sich die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten nicht fortentwickelt haben, das Projekt nicht geändert wurde und es keine anderen Pläne oder Projekte gibt, die zu berücksichtigen wären.

56      Daraus folgt, dass es der zuständigen Behörde obliegt, zu beurteilen, ob einer Genehmigung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der die in einer ersten Genehmigung für die Durchführung eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas ursprünglich festgelegte Frist verlängert wird, eine in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgesehene Verträglichkeitsprüfung vorausgehen muss, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob diese sich auf das gesamte Projekt oder einen Teil davon erstrecken muss, wobei insbesondere sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Prüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch die etwaige Änderung des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen sind.

57      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Projekt zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas in der Nähe von zwei geschützten Gebieten durchgeführt werden sollte und dass der ursprünglichen Genehmigung keine Bewertung vorausging, die vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthielt, die geeignet wären, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in diesen Gebieten geplant waren, auszuräumen.

58      Daraus ergibt sich zum einen, dass nicht auszuschließen ist, dass ein solches Projekt diese Gebiete erheblich beeinträchtigen kann, und zum anderen, dass derartige Gegebenheiten, die das vorlegende Gericht überprüfen muss, es erforderlich machen können, dass einer Genehmigung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorausgeht. Daraus folgt außerdem, dass eine solche Prüfung nicht aus einer einfachen Aktualisierung der Prüfung bestehen kann, die möglicherweise vorher durchgeführt wurde, sondern dass sie in einer vollständigen Bewertung der Auswirkungen des gesamten Projekts auf diese Gebiete bestehen muss.

59      Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass es der zuständigen Behörde obliegt, zu beurteilen, ob eine Entscheidung, mit der die ursprünglich gesetzte Frist für die Durchführung eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas – dessen ursprüngliche Genehmigung erloschen ist – verlängert wird, Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie sein muss, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob diese sich auf das gesamte Projekt oder einen Teil davon erstrecken muss, wobei insbesondere sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Prüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch die etwaige Änderung des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen sind. Die Verträglichkeitsprüfung muss durchgeführt werden, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigt. Eine frühere Prüfung des Projekts, die vor dem Erlass der ursprünglichen Genehmigung des Projekts durchgeführt wurde, vermag diese Gefahr nur auszuschließen, wenn sie vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten auszuräumen, sofern sich die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten nicht fortentwickelt haben, das Projekt nicht eventuell geändert wurde und es keine anderen Pläne oder Projekte gibt.

 Zur vierten Frage

60      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die erste, die zweite und die dritte Frage je nachdem anders zu beantworten sind, wenn eine Genehmigung eines Projekts eine Frist für die Betriebsphase oder nur eine Frist für die Bauphase des Projekts aufstellt, sofern die Bauarbeiten innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden.

61      Hierzu ist festzustellen, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Genehmigungsarten für den Ausgangsrechtsstreit irrelevant zu sein scheint.

62      Da die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die vierte Frage folglich für unzulässig zu erklären.

 Zur fünften Frage

63      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit für die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich im Einklang mit den Bestimmungen der Habitatrichtlinie und dem Übereinkommen von Aarhus auszulegen, als Voraussetzung gilt, dass die Parteien des Ausgangsrechtsstreits diese Auslegungsfragen ausdrücklich aufgeworfen haben müssen. Wenn das nationale Recht konkret zwei Verfahren zur Entscheidungsfindung vorsieht, von denen nur eines mit der Habitatrichtlinie in Einklang steht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nationales Gericht dann verpflichtet ist, die nationalen Rechtsvorschriften dahin auszulegen, dass nur das den Anforderungen entsprechende Entscheidungsverfahren angewendet werden kann, auch wenn eine solche Auslegung von den Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist.

64      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Beantwortung dieser Fragen nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Einleitend ist festzustellen, dass in der fünften Vorlagefrage die Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus, deren Auslegung begehrt wird, nicht hinreichend genau angegeben werden.

67      Zudem geht aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hervor, dass diese Frage deswegen gestellt wird, weil das vorlegende Gericht feststellen möchte, dass die nationale Vorschrift, auf deren Grundlage die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigung erteilt wurde, deshalb fehlerhaft ist, weil es eine andere Vorschrift gebe, und zwar Section 42 des PDA 2000, die, wenn sie im Licht von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ausgelegt würde, mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Dieser Rechtsfehler sei jedoch von der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht worden und könne daher nicht von Amts wegen vom vorlegenden Gericht aufgegriffen werden.

68      Demnach bezieht sich die fünfte Vorlagefrage in Wirklichkeit darauf, ob es für ein nationales Gericht möglich ist, sich auf eine mit dem Unionsrecht vereinbare Auslegung einer nationalen Vorschrift zu stützen, um von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer anderen nationalen Vorschrift, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genehmigung als Rechtsgrundlage dient, mit dem Unionsrecht festzustellen.

69      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 61 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist indessen nicht klar ersichtlich, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht sich bemühen müsste, die geeignete Rechtsgrundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genehmigung festzustellen, wenn es jedenfalls feststellen sollte, dass diese Genehmigung unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erlassen wurde, wobei außerdem aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorzugehen scheint, dass die Friends of the Irish Environment sehr wohl geltend gemacht haben, dass gegen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verstoßen worden sei.

70      Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung nicht eindeutig hervor, ob das irische Recht es einem nationalen Gericht in jedem Fall verwehrt, von Amts wegen Rechtsfragen aufzugreifen, die von einem Kläger nicht geltend gemacht worden sind.

71      Somit verfügt der Gerichtshof nicht über die zur zweckdienlichen Beantwortung der fünften Frage notwendigen sachlichen und rechtlichen Angaben, so dass diese Frage unzulässig ist.

 Zur sechsten Frage

72      Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, falls die Frage 2 a dahin zu beantworten ist, dass die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie auf eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von der Nichtbeachtung dieser Vorschrift bei der Erteilung der ursprünglichen Genehmigung abhängt, so auszulegen ist, dass es einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die einen Kläger im Rahmen seiner Klage gegen eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende daran hindert, im Wege einer Einrede die Rechtswidrigkeit der ursprünglich erteilten Genehmigung aus diesem Grund geltend zu machen. Es möchte außerdem wissen, ob eine solche Verfahrensregel mit der Pflicht der Mitgliedstaaten in Einklang steht, Verstößen gegen das Unionsrecht abzuhelfen.

73      Aus der Antwort auf die erste und die zweite Vorlagefrage geht hervor, dass die Beachtung der Habitatrichtlinie bei einer Genehmigung wie der ursprünglichen für die Prüfung unerheblich ist, ob eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Zustimmung zu einem Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie darstellt.

74      Die sechste Vorlagefrage ist daher nicht zu beantworten.

 Kosten

75      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Eine Entscheidung, mit der die für die Durchführung eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas ursprünglich gesetzte zehnjährige Frist verlängert wird, ist als Zustimmung für ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen anzusehen, wenn die ursprüngliche Genehmigung nach ihrem Erlöschen bei Ablauf der von ihr für diese Arbeiten gesetzten Frist aufgehört hat, Rechtswirkungen zu erzeugen, und diese Arbeiten nicht durchgeführt worden sind.

2.      Es obliegt der zuständigen Behörde, zu beurteilen, ob eine Entscheidung, mit der die ursprünglich gesetzte Frist für die Durchführung eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas – dessen ursprüngliche Genehmigung erloschen ist – verlängert wird, Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 sein muss, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob diese sich auf das gesamte Projekt oder einen Teil davon erstrecken muss, wobei insbesondere sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Prüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch die etwaige Änderung des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen sind.

Die Verträglichkeitsprüfung muss durchgeführt werden, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigt. Eine frühere Prüfung des Projekts, die vor dem Erlass der ursprünglichen Genehmigung des Projekts durchgeführt wurde, vermag diese Gefahr nur auszuschließen, wenn sie vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten auszuräumen, sofern sich die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten nicht fortentwickelt haben, das Projekt nicht eventuell geändert wurde und es keine anderen Pläne oder Projekte gibt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.