URTEIL DES GERICHTSHOFES
16. Juli 1998 (1)
„Niederlassungsrecht Gesellschaftsteuer Konzerninterne Übertragung des
Anspruchs auf eine Steuerermäßigung für Geschäftsverluste von einer
Gesellschaft auf eine andere Voraussetzung bezüglich des Sitzes der
Konzerngesellschaften Diskriminierung aufgrund des Sitzes Pflichten des
nationalen Gerichts“
In der Rechtssache C-264/96
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom House of
Lords (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Imperial Chemical Industries plc (ICI)
gegen
Kenneth Hall Colmer (HM Inspector of Taxes)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 und
52 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der
Kammerpräsidenten H. Ragnemalm, M. Wathelet (Berichterstatter) und
R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida,
J. L. Murray, D. A. O. Edward, P. Jann, L. Sevón und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Imperial Chemical Industries plc (ICI), vertreten durch Peter
Whiteman, QC, und Barrister Christopher Vajda, beauftragt durch
Hammond Suddards, Solicitors,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins,
Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Derrick
Wyatt, QC, und Barrister Rabinder Singh,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter
Oliver und Hélène Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Imperial Chemical Industries plc
(ICI), der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der
Sitzung vom 14. Oktober 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16.
Dezember 1997,
folgendes
Urteil
- 1.
- Das House of Lords hat mit Beschluß vom 24. Juli 1996, beim Gerichtshof
eingegangen am 29. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der
Auslegung der Artikel 5 und 52 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Imperial Chemical
Industries plc (im folgenden: ICI) und der britischen Steuerverwaltung über deren
Weigerung, ICI eine Steuerermäßigung für Geschäftsverluste zu gewähren, die eine
Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft, die ICI über ein Konsortium gehört,
erlitten hat.
- 3.
- ICI hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich und bildet mit der Wellcome
Foundation Ltd, die ihren Sitz ebenfalls in diesem Mitgliedstaat hat, ein
Konsortium, über das ihnen die Gesellschaft Coopers Animal Health (Holdings)
Ltd (im folgenden: Holdings), und zwar ICI zu 49 % und der Wellcome Foundation
Ltd zu 51 %, gehört.
- 4.
- Die einzige Tätigkeit von Holdings besteht im Halten der Aktien von 23
Tochterhandelsgesellschaften, die in zahlreichen Ländern tätig sind. Von diesen 23
Tochtergesellschaften haben vier, darunter die Coopers Animal Health Ltd (im
folgenden: CAH), ihren Sitz im Vereinigten Königreich, sechs in anderen
Mitgliedstaaten und 13 in Drittländern.
- 5.
- CAH erlitt bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Vereinigten Königreich in den
Geschäftsjahren 1985, 1986 und 1987 Verluste. ICI beantragte gemäß den Sections
258 bis 264 des Income and Corporation Taxes Act 1970 (Einkommen- und
Körperschaftsteuergesetz von 1970; im folgenden: Gesetz), im Wege der
Steuerermäßigung von den steuerpflichtigen Gewinnen, die sie in diesen
Geschäftsjahren erzielt hatte, einen Betrag in Höhe von 49 % (entsprechend ihrem
Anteil an Holdings) der in diesen Zeiträumen bei CAH angefallenen Verluste
abzusetzen.
- 6.
- Bezüglich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Steuerermäßigung, wie sie
ICI verlangt, sieht das Gesetz folgendes vor:
Section 258
„(1) Ein Abzug für Geschäftsverluste und sonstige im Rahmen der
Körperschaftsteuer abzugsfähige Beträge kann gemäß den folgenden
Vorschriften dieses Kapitels von einer Gesellschaft (.abtretende
Gesellschaft'), die zu einem Konzern gehört, abgetreten und auf Antrag
einer anderen Gesellschaft (.antragstellende Gesellschaft'), die zu
demselben Konzern gehört, der antragstellenden Gesellschaft in Form eines
als .Konzernsteuerabzug' bezeichneten Abzugs von der Körperschaftsteuer
gewährt werden.
(2) Der Konzernsteuerabzug kann gemäß diesen Vorschriften auch gewährt
werden, wenn die abtretende oder die antragstellende Gesellschaft Mitglied
eines Konsortiums und die jeweils andere Gesellschaft
a) eine Handelsgesellschaft ist, die dem Konsortium gehört und keine
75%ige Tochtergesellschaft einer Gesellschaft ist, oder
b) eine Handelsgesellschaft ist, die
i) eine 90%ige Tochtergesellschaft einer Holdinggesellschaft ist,
die dem Konsortium gehört, und
ii) keine 75%ige Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft als
der Holdinggesellschaft ist, oder
c) eine Holdinggesellschaft ist, die dem Konsortium gehört und keine
75%ige Tochtergesellschaft einer Gesellschaft ist,
...
(5) Im Sinne dieser Section und der folgenden Sections dieses Kapitels
a) gelten zwei Gesellschaften als Mitglieder eines Konzerns, wenn
die eine die 75%ige Tochtergesellschaft der anderen ist oder
beide 75%ige Tochtergesellschaften einer dritten Gesellschaft
sind;
b) bedeutet .Holdinggesellschaft': eine Gesellschaft, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder hauptsächlich im Halten von
Aktien oder Effekten von 90%igen Tochtergesellschaften
besteht, die Handelsgesellschaften sind;
c) bedeutet .Handelsgesellschaft': eine Gesellschaft, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder hauptsächlich in der Ausübung
eines oder mehrerer Handelsgewerbe besteht.
...
(7) Als Gesellschaft im Sinne dieser und der folgenden Sections dieses Kapitels
gelten nur Körperschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich; für die im
Rahmen dieser und der folgenden Sections dieses Kapitels zu treffende
Bestimmung, ob eine Gesellschaft eine 75%ige Tochtergesellschaft einer
anderen Gesellschaft ist, gilt die andere Gesellschaft nicht als Eigentümer
a) von Aktienkapital einer Körperschaft, das ihr unmittelbar
gehört, wenn ein Gewinn aus dem Verkauf der Aktien als
Einkünfte aus ihrem Handelsgewerbe behandelt würde, oder
b) von Aktienkapital, das ihr mittelbar gehört und das unmittelbar
einer Körperschaft gehört, für die ein Gewinn aus dem Verkauf
der Aktien Einkünfte aus Erwerbstätigkeit wären, oder
c) von Aktienkapital einer nicht im Vereinigten Königreich
ansässigen Körperschaft, das ihr unmittelbar oder mittelbar
gehört.
(8) Im Sinne dieser und der folgenden Sections dieses Kapitels gehört eine
Gesellschaft einem Konsortium, wenn mindestens drei Viertel des
Stammkapitals der Gesellschaft in der Weise im Eigentum mehrerer
Gesellschaften stehen (.beneficially owned'), daß keine dieser
Gesellschaften Eigentümer von weniger als einem Zwanzigstel dieses
Kapitals ist (.beneficially owns'); diese Gesellschaften werden als Mitglieder
des Konsortiums bezeichnet.“
Section 259
„(1) Hat die abtretende Gesellschaft in einem Geschäftsjahr bei der Ausübung
eines Handelsgewerbes einen gemäß Section 177(2) dieses Gesetzes
berechneten Verlust erlitten, so kann dieser Verlust bei der
Körperschaftsteuer vom Gesamtgewinn der antragstellenden Gesellschaft im
entsprechenden Geschäftsjahr abgesetzt werden.“
- 7.
- Die von ICI beantragte Steuerermäßigung wurde abgelehnt. Die Steuerverwaltung
begründete dies damit, daß Holdings keine Holdinggesellschaft im Sinne von
Section 258(5)(b) in Verbindung mit Section 258(7) sei. Die Tätigkeit von Holdings
bestehe zwar nur im Halten der Aktien oder Effekten von Handelsgesellschaften,
die 90%ige Tochtergesellschaften von ihr seien, doch könne Holdings nach Section
258(7) erster Halbsatz nicht als Holdinggesellschaft im Sinne von Section 258(5)(b)
mit den damit verbundenen Vorteilen anerkannt werden, da die meisten ihrer
Tochtergesellschaften, nämlich 19 von 23, keine Körperschaften mit Sitz im
Vereinigten Königreich seien; ihre Haupttätigkeit sei somit nicht die einer
Holdinggesellschaft im Sinne dieser Vorschriften.
- 8.
- Da ICI Zweifel an dieser Auslegung des nationalen Rechts hatte, erhob sie gegen
die ablehnende Entscheidung Klage, der der High Court stattgab, was anschließend
vom Court of Appeal bestätigt wurde.
- 9.
- Auf das Rechtsmittel der Steuerverwaltung hin entschied das House of Lords, die
ablehnende Entscheidung der Steuerverwaltung sei nach dem Gesetz zwar
gerechtfertigt, doch müsse das gemeinschaftsrechtliche Vorbringen geprüft werden,
mit dem ICI diese Ablehnung in Frage gestellt habe.
- 10.
- ICI trug insoweit vor, das Erfordernis, daß die einzige oder hauptsächliche Tätigkeit
der Holdinggesellschaft im Halten von Anteilen an Gesellschaften mit Sitz im
Vereinigten Königreich bestehe, beschränke durch eine diskriminierende
Steuerregelung die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften und verstoße damit
gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag.
- 11.
- Diese Diskriminierung ergebe sich daraus, daß die Steuerermäßigung für Verluste
einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Tochtergesellschaft einer selbst
gebietsansässigen Holdinggesellschaft sei, Mitgliedern eines Konsortiums gewährt
werde, sofern die Holdinggesellschaft nur oder hauptsächlich gebietsansässige
Tochtergesellschaften kontrolliere, während sie unter sonst gleichen Umständen
verweigert werde, wenn die Holdinggesellschaft, weil sie von ihrer im Vertrag
gewährleisteten Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, hauptsächlich
Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten kontrolliere.
- 12.
- Angesichts einer solchen Diskriminierung habe das nationale Gericht auch in einem
Fall wie dem beim House of Lords anhängigen, in dem die Holdinggesellschaft 23
Tochtergesellschaften kontrolliere, von denen nur zehn ihren Sitz im Vereinigten
Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten, die gesetzliche
Voraussetzung bezüglich des Sitzes wegen Unvereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht unangewendet zu lassen.
- 13.
- Das House of Lords ist der Ansicht, daß es für die Frage der Vereinbarkeit der
Voraussetzungen bezüglich des Sitzes, an die das Gesetz die von ICI verlangte
Steuerermäßigung knüpfe, mit den Vorschriften des Vertrages und für die Frage,
wie das nationale Gericht in einem solchen Fall zu verfahren habe, wenn das
Gesetz gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen sollte, auf die Auslegung des
Gemeinschaftsrechts ankomme. Daher hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Stellt in dem Fall, daß
i) eine Gesellschaft (Gesellschaft A) ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union hat,
ii) die Gesellschaft A mit einer anderen Gesellschaft
(Gesellschaft B), die ihren Sitz ebenfalls in diesem Mitgliedstaat
hat, ein Konsortium bildet,
iii) den Gesellschaften A und B gemeinsam eine
Holdinggesellschaft (Gesellschaft C) gehört, die ihren Sitz
ebenfalls in dem Mitgliedstaat hat,
iv) die Gesellschaft C eine Reihe von Tochterhandelsgesellschaften
hat, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat, in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderswo haben,
und
v) die Gesellschaft A nicht verlangen kann, daß von ihrer
Körperschaftsteuerschuld Geschäftsverluste einer (ebenfalls in
diesem Mitgliedstaat ansässigen) Tochterhandelsgesellschaft der
Gesellschaft C abgesetzt werden, weil nach den vor dem
Hintergrund des nationalen Rechts ausgelegten nationalen
Rechtsvorschriften die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft C
ganz oder hauptsächlich im Halten von Aktien von
Tochtergesellschaften bestehen muß, die ihren Sitz in diesem
Mitgliedstaat haben,
die in v genannte Voraussetzung eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit nach Artikel 52 EG-Vertrag dar? Wenn ja, ist eine
solche Behandlung nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt?
2. Wenn die in v genannte Voraussetzung nach dem Gemeinschaftsrecht eine
nicht gerechtfertigte Beschränkung darstellt, hat dann ein nationales Gericht
nach Artikel 5 EG-Vertrag die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriftensoweit wie möglich gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, auch wenn
weder die Gesellschaft A noch die Gesellschaft B oder die Gesellschaft C
vom Gemeinschaftsrecht verliehene Rechte ausüben und eine
gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften
dazu führen würde, daß der Steuerabzug gewährt wird, wenn die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft C hauptsächlich im Halten von Aktien
von außerhalb der EG oder des EWR niedergelassenen
Tochtergesellschaften besteht? Oder hat Artikel 5 nur zur Folge, daß die
nationalen Rechtsvorschriften ungeachtet ihrer Auslegung nur dann
vorbehaltlich der gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse gelten, wenn diese
Erfordernisse im konkreten Fall betroffen sind?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
- 14.
- Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezweifelt, daß die erste Frage für die
Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich ist. Auch wenn festgestellt werden
sollte, daß das Gesetz eine mit Artikel 52 des Vertrages unvereinbare
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zur Folge habe, habe dies keine
Auswirkung auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Die im Gesetz
vorgesehene Steuerermäßigung werde ICI jedenfalls versagt, weil die Mehrzahl der
von Holdings kontrollierten Gesellschaften, nämlich 13 von 23, ihren Sitz nicht in
anderen Mitgliedstaaten, sondern in Drittländern hätten.
- 15.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei
denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu
erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer
Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von
ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile
vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535,
Randnr. 10, vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und
C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 17, und vom 7. Juli 1994 in
der Rechtssache C-146/93, McLachlan, Slg. 1994, I-3229, Randnr. 20). Das
Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn
offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des
Ausgangsverfahrens besteht (vgl. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 10, und vom 26. Oktober 1995 in
der Rechtssache C-143/94, Furlanis, Slg. 1995, I-3633, Randnr. 12).
- 16.
- Dies ist im Ausgangsverfahren jedoch nicht der Fall. Nach den Ausführungen des
vorlegenden Gerichts bestehen nämlich unterschiedliche Meinungen bezüglich der
Auslegung des Erfordernisses in Section 258(5), wonach eine Holdinggesellschaft
im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn ausschließlich oder hauptsächlich
Anteile an Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich gehalten werden, und
insbesondere bezüglich der Auslegung des Begriffes der Kontrolle einer Mehrzahl
von Tochtergesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, wobei für eine der
möglichen Auslegungen die Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Artikel 52
des Vertrages erforderlich ist.
- 17.
- Daher sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu prüfen.
Materiell-rechtliche Würdigung
Zur ersten Frage
- 18.
- Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel
52 des Vertrages Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei in
diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften, die zu einem Konsortium gehören,
über das ihnen eine Holdinggesellschaft gehört, den Anspruch auf eine
Steuerermäßigung an die Voraussetzung knüpfen, daß die Tätigkeit der
Holdinggesellschaft ganz oder hauptsächlich im Halten der Aktien von in dem
betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften besteht.
- 19.
- Die direkten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch
müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben
(vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg.
1995, I-225, Randnr. 21, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94,
Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache
C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36, und vom 15. Mai 1997 in der
Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471,
Randnr. 19).
- 20.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 52
den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme
und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den gleichen Bestimmungen
wie den im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfaßt,
gemäß Artikel 58 des Vertrages für die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben,
das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine
Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben. In bezug auf die Gesellschaften ist
in diesem Zusammenhang hervorzuheben, daß ihr Sitz im genannten Sinne, ebenso
wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre
Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen (vgl. Urteile vom 28.
Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273,
Randnr. 18, und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank,
Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13).
- 21.
- Auch wenn die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut
insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so
verbieten sie es doch auch, daß der Herkunftsstaat die Niederlassung seiner
Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft, die im
übrigen der Definition des Artikels 58 des Vertrages entspricht, in einem anderen
Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache
81/87, Daily Mail und General Trust, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16).
- 22.
- Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften verweigern
gebietsansässigen Konsortialgesellschaften, die über eine Holdinggesellschaft von
ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, um in anderen
Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften zu gründen, die Steuerermäßigung für
Verluste, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft
erlitten hat, wenn die Holdinggesellschaft hauptsächlich Tochtergesellschaften mit
Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs kontrolliert.
- 23.
- Derartige Rechtsvorschriften verwenden somit das Kriterium des Sitzes der
kontrollierten Tochtergesellschaften, um eine unterschiedliche steuerliche
Behandlung der im Vereinigten Königreich ansässigen Konsortialgesellschaften
einzuführen. Sie behalten nämlich die Gewährung des Steuervorteils, den der
Konsortiumsteuerabzug darstellt, den Gesellschaften vor, die ausschließlich oder
hauptsächlich Tochtergesellschaften mit Sitz im Inland kontrollieren.
- 24.
- Daher ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung nach den Bestimmungen des
Vertrages über die Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist.
- 25.
- Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht insoweit geltend, daß bei den
direkten Steuern die Situation der gebietsansässigen und die der gebietsfremden
Gesellschaften in aller Regel nicht vergleichbar seien, und begründet dies unter
zwei Gesichtspunkten. Zum einen sollten die fraglichen Rechtsvorschriften die
Gefahr der Steuerumgehung verringern, die im vorliegenden Fall in der Möglichkeit
bestehe, daß die Mitglieder eines Konsortiums einen Lastenübergang von den
gebietsfremden Tochtergesellschaften auf eine im Vereinigten Königreich ansässige
Tochtergesellschaft vornähmen und umgekehrt darauf achteten, daß die Gewinne
bei den gebietsfremden Tochtergesellschaften ausgewiesen würden. Die fraglichen
Rechtsvorschriften zielten also darauf ab, zu verhindern, daß die Gründung von
Tochtergesellschaften im Ausland dazu benutzt werde, dem britischen Fiskus
steuerbare Gelder zu entziehen. Zum anderen sollten diese Rechtsvorschriften eine
Verringerung der Einnahmen verhindern, die nur auf dem Vorhandensein
gebietsfremder Tochtergesellschaften beruhe und damit zusammenhänge, daß der
britische Fiskus die aus dem Abzug der Verluste der gebietsansässigen
Tochtergesellschaften resultierende Steuerermäßigung nicht durch die Besteuerung
der Gewinne der außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen
Tochtergesellschaften ausgleichen könne.
- 26.
- Zu der auf die Gefahr einer Steuerumgehung gestützten Rechtfertigung genügt die
Feststellung, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften
nicht speziell bezwecken, rein künstliche Konstruktionen, die auf eine Umgehung
des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs gerichtet sind, von einem
Steuervorteil auszuschließen, sondern generell jede Situation erfassen, in der die
Mehrzahl der Tochtergesellschaften eines Konzerns ihren Sitz, aus welchen
Gründen auch immer, außerhalb des Vereinigten Königreichs hat. Die
Niederlassung einer Gesellschaft außerhalb des Vereinigten Königreichs impliziert
aber als solche nicht die Steuerumgehung, da die betreffende Gesellschaft auf jeden
Fall dem Steuerrecht des Niederlassungsstaats unterliegt.
- 27.
- Außerdem hängt vorliegend die Gefahr eines Lastenübergangs, den die
Rechtsvorschriften verhindern sollen, keineswegs davon ab, ob eine Mehrzahl von
Tochtergesellschaften ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat. Die Existenz einer
einzigen gebietsfremden Tochtergesellschaft genügt nämlich, damit die von der
Regierung des Vereinigten Königreichs erwähnte Gefahr eintritt.
- 28.
- Was das Argument angeht, die sich aus dem Abzug der Verluste der
gebietsansässigen Tochtergesellschaften ergebende Steuerermäßigung könne nicht
durch die Besteuerung der Gewinne der außerhalb des Vereinigten Königreichs
ansässigen Tochtergesellschaften ausgeglichen werden, so ist darauf hinzuweisen,
daß die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen nicht zu den in Artikel 56
des Vertrages genannten Gründen gehören und daher nicht als zwingender Grund
des Allgemeininteresses anzusehen sind, der zur Rechtfertigung einer mit Artikel
52 des Vertrages grundsätzlich unvereinbaren Ungleichbehandlung angeführt
werden kann.
- 29.
- Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß die Notwendigkeit, die Kohärenz eines
Steuersystems zu wahren, unter bestimmten Umständen eine Regelung
rechtfertigen kann, die geeignet ist, die Grundfreiheiten zu beschränken (vgl.
Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992,
I-249, und in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305). In
diesen Rechtssachen bestand jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der Beträge,
die von Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen
geschuldet wurden; dieser Zusammenhang mußte gewahrt werden, um die
Kohärenz der betreffenden Steuerregelung zu sichern. Im vorliegenden Fall besteht
kein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuerermäßigung, die
der Konsortialgesellschaft für die Verluste einer ihrer im Vereinigten Königreich
ansässigen Tochtergesellschaften gewährt wird, und der Besteuerung der Gewinne
der außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen Tochtergesellschaften.
- 30.
- Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 52 des Vertrages
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften, die zu einem Konsortium gehören, über
das ihnen eine Holdinggesellschaft gehört, und die von ihrer Niederlassungsfreiheit
Gebrauch machen, um über diese Holdinggesellschaft Tochtergesellschaften in
anderen Mitgliedstaaten zu gründen, den Anspruch auf eine Steuerermäßigung an
die Voraussetzung knüpfen, daß die Tätigkeit der Holdinggesellschaft ganz oder
hauptsächlich im Halten der Aktien von in dem betreffenden Mitgliedstaat
ansässigen Tochtergesellschaften besteht.
Zur zweiten Frage
- 31.
- Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, welchen
Umfang die in Artikel 5 des Vertrages verankerte Verpflichtung zur loyalen
Zusammenarbeit hat. Genauer gesagt, fragt sich das vorlegende Gericht, falls sich
aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, daß die im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, soweit
sie die Steuerermäßigung für den Fall verweigern, daß die dem Konsortium
gehörende Holdinggesellschaft hauptsächlich Tochtergesellschaften mit Sitz in
anderen Mitgliedstaaten kontrolliert, ob es diese Rechtsvorschriften auch dann
unangewendet lassen oder gemeinschaftsrechtskonform auslegen muß, wenn die
Holdinggesellschaft hauptsächlich Tochtergesellschaften mit Sitz in Drittländern
kontrolliert.
- 32.
- Dazu ist festzustellen, daß die unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob die
Tätigkeit der dem Konsortium gehörenden Holdinggesellschaft ganz oder
hauptsächlich im Halten von Anteilen an Tochtergesellschaften mit Sitz in
Drittländern besteht, nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts
fällt.
- 33.
- Folglich stehen die Artikel 52 und 58 des Vertrages nationalen Rechtsvorschriften
nicht entgegen, wonach einer gebietsansässigen Konsortialgesellschaft die
Steuerermäßigung versagt wird, wenn die Tätigkeit der dem Konsortiumgehörenden Holdinggesellschaft ganz oder hauptsächlich im Halten der Anteile an
Tochtergesellschaften mit Sitz in Drittländern besteht. Artikel 5 des Vertrages
findet ebenfalls keine Anwendung.
- 34.
- Betrifft der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht also einen Sachverhalt, der
nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, so ist dieses Gericht
nach dem Gemeinschaftsrecht weder verpflichtet, seine Rechtsvorschriften
gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, noch, sie unangewendet zu lassen. Falls
ein und dieselbe Vorschrift in einer in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrecht fallenden Situation unangewendet bleiben müßte, in einer nicht
in diesen Anwendungsbereich fallenden Situation jedoch weiterhin angewandt
werden könnte, wäre das zuständige Organ des betreffenden Staates verpflichtet,
diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, soweit sie die sich aus
Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Rechte beeinträchtigen könnte.
- 35.
- Daraus folgt, daß unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits Artikel 5
des Vertrages dem nationalen Gericht weder vorschreibt, seine Rechtsvorschriften
gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, noch, sie in einer Situation, die nicht in
den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, unangewendet zu lassen.
Kosten
- 36.
- Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die
vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom House of Lords mit Beschluß vom 24. Juli 1996 vorgelegten
Fragen für Recht erkannt:
- 1.
- Artikel 52 EG-Vertrag steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
entgegen, die bei in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften, die zu
einem Konsortium gehören, über das ihnen eine Holdinggesellschaft gehört,
und die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, um über diese
Holdinggesellschaft Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu
gründen, den Anspruch auf eine Steuerermäßigung an die Voraussetzung
knüpfen, daß die Tätigkeit der Holdinggesellschaft ganz oder hauptsächlich
im Halten der Aktien von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen
Tochtergesellschaften besteht.
- 2.
- Unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits schreibt Artikel 5
EG-Vertrag dem nationalen Gericht weder vor, seine Rechtsvorschriften
gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, noch, sie in einer Situation, die
nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt,
unangewendet zu lassen.
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Rodríguez IglesiasRagnemalm
Wathelet
Schintgen Mancini
Moitinho de Almeida
Murray Edward
Jann
Sevón Ioannou
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias