URTEIL DES GERICHTSHOFES
8. Juli 1999 (1)
„Inländische Abgaben Steuerlicher Abzug Bestreitung von Ausgaben für die
Forschung Arzneispezialitäten“
In der Rechtssache C-254/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) vom
Conseil d'État (Frankreich) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Société Baxter,
B. Braun Médical SA,
Société Fresenius France,
Laboratoires Bristol-Myers-Squibb SA
gegen
Premier ministre,
Ministère du Travail et des Affaires sociales,
Ministère de l'Économie et des Finances,
Ministère de l'Agriculture, de la Pêche et de l'Alimentation
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 48 EG (früher Artikel 58), 92
und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 90 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der
Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter
C. Gulmann (Berichterstatter), J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm und
L. Sevón,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Firmen Baxter, B. Braun Médical SA und Fresenius France, vertreten
durch Rechtsanwalt Alexandre Carnelutti, Paris,
der Laboratoires Bristol-Myers-Squibb SA, vertreten durch Rechtsanwalt
Alain Monod, Paris,
der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger,
Leiterin der Abteilung für internationales Wirtschaftsrecht und
Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des
Außenministeriums, und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission in
derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
Rechtsberater Gérard Rozet und Hélène Michard, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firmen Baxter, B. Braun
Médical SA und Fresenius France, vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre
Carnelutti, der Laboratoires Bristol-Myers-Squibb SA, vertreten durch Rechtsanwalt
Alain Monod, der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger und Frédérik Million, Chargé de mission in der Direktion für
Rechtsfragen des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, und der Kommission,
vertreten durch Gérard Rozet und Hélène Michard, in der Sitzung vom 16. Juni
1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1.
Dezember 1998,
folgendes
Urteil
- 1.
- Der Conseil d'État hat mit Entscheidung vom 28. März 1997, beim Gerichtshof
eingegangen am 14. Juli 1997, gemäß Artikel 234 EG (früher Artikel 177) drei
Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 43 EG), 48 EG (früher Artikel 58), 92 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 87 EG und 90 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in den Verfahren über Klagen der Firma Baxter und
anderer Firmen, die Arzneispezialitäten verwerten, auf Nichtigerklärung von Artikel
12 der Ordonnance Nr. 96-51 vom 24. Januar 1996 betreffend Eilmaßnahmen zur
Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherheit (JORF
vom 25. Januar 1996, S. 1230) wegen Befugnisüberschreitung durch Verstoß
insbesondere gegen die Artikel 52 des Vertrages, 48 EG, 88 Absatz 3 EG (früher
Artikel 93 Absatz 3) und 95 des Vertrages.
- 3.
- Artikel 12 dieser Ordonnance unterwirft die Unternehmen, die eine oder mehrere
Arzneispezialitäten in Frankreich verwerten, drei außerordentlichen Abgaben.
Insbesondere erlegt diese Bestimmung den Unternehmen eine außerordentliche
Abgabe auf, deren Bemessungsgrundlage der in Frankreich zwischen dem 1. Januar
1995 und dem 31. Dezember 1995 mit erstattungsfähigen Arzneispezialitäten und
zum Gebrauch der Körperschaften zugelassenen Arzneimitteln erzielte Umsatz vor
Steuern nach Abzug der im selben Zeitraum verbuchten Ausgaben für in
Frankreich getätigte wissenschaftliche und technische Forschung ist.
- 4.
- Die Firma Baxter und die übrigen Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die
Tochtergesellschaften von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen
Muttergesellschaften sind, machen im Verfahren vor dem Conseil d'État geltend,
das System des Abzugs der Ausgaben für wissenschaftliche und technische
Forschung von der Besteuerungsgrundlage der außerordentlichen Abgabe schaffe
eine diskriminierende Unterscheidung zwischen den französischen Laboratorien, die
ihre Forschung im wesentlichen in Frankreich durchführten, einerseits und den
ausländischen Laboratorien, deren wichtigste Forschungsabteilungen sich außerhalb
dieses Mitgliedstaats befänden, andererseits.
- 5.
- Nach Ansicht des Conseil d'État wirft dieser Klagegrund ernsthafte Fragen nach
der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; er hat daher das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen die Artikel 52 und 58 des Vertrages vom 25. März 1957 zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft einer nationalen Regelung
entgegen, die 1996 erlassen wurde und die für dieses Jahr Unternehmen, die
die Verwertung von Arzneispezialitäten betreiben, mit einer
außerordentlichen Abgabe belegt, deren Satz auf 1,5 % bis 2 % des
Umsatzes festzusetzen ist, den diese Unternehmen im die Abgabe
erhebenden Staat für Arzneispezialitäten, deren Kosten erstattungsfähig
sind, und für zur Verwendung durch die Körperschaften zugelassene
Arzneimittel vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 erzielt haben, und
nach der nur die im selben Zeitraum verbuchten Ausgaben für die im
Erhebungsstaat durchgeführten Forschungstätigkeiten von der
Bemessungsgrundlage abgezogen werden können?
2. Steht Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft einer solchen Regelung entgegen?
3. Falls eine der beiden vorstehenden Fragen verneint wird, ist dieser Abzug
der Ausgaben für die im Erhebungsstaat durchgeführten
Forschungstätigkeiten von der Bemessungsgrundlage der Abgabe als Beihilfe
im Sinne des Artikels 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft anzusehen?
Zur ersten Frage
- 6.
- Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 52
des Vertrages und 48 EG (früher Artikel 58) einer Regelung eines Mitgliedstaats
entgegenstehen, die zum einen die Unternehmen, die dort niedergelassen sind und
Arzneispezialitäten verwerten, mit einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz
vor Steuern belegt, den diese mit einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten
Steuerjahr vor dem Erlaß dieser Regelung erzielt haben, und nach der zum
anderen diese Unternehmen von der Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die
im selben Steuerjahr getätigten Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser
Abgaben durchgeführte Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese
Regelung auf Unternehmen aus der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem
Staat durch eine Zweigniederlassung tätig sind.
- 7.
- Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und der Kommission ist
diese Abgabenregelung dadurch, daß sie nur den Abzug von Ausgaben im
Zusammenhang mit in Frankreich durchgeführten Forschungstätigkeiten von der
Besteuerungsgrundlage der außerordentlichen Abgabe erlaube, geeignet, in
Frankreich eingerichtete Zweigniederlassungen pharmazeutischer Unternehmen,
deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, gegenüber
pharmazeutischen Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung in Frankreich haben,
zu benachteiligen, da die Forschungsabteilungen in den meisten Fällen in dem
Mitgliedstaat lägen, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befinde. Dieses
Ergebnis verstoße gegen die Artikel 52 des Vertrages und 48 EG.
- 8.
- Die französische Regierung macht geltend, in einem Kontext wie dem der
pharmazeutischen Industrie, in dem häufig ein Forschungslabor mit Hauptsitz in
Frankreich zu einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Hauptsitz in
einem anderen Mitgliedstaat werde oder umgekehrt eine solche Zweigniederlassung
von einem Unternehmen mit Hauptsitz in Frankreich aufgekauft werde, sei die
Lokalisierung der Forschungskosten der pharmazeutischen Laboratorien heute
davon unabhängig, wo deren Sitz, Zentralverwaltung oder Hauptniederlassung
lägen. Da die Abgabe, um die es im Ausgangsverfahren gehe, außerordentlichen
und einmaligen Charakter habe und ihre Bemessungsgrundlage an in der
Vergangenheit liegende Tätigkeiten anknüpfe, verstoße sie nur dann gegen die
Artikel 52 des Vertrages und 48 EG, wenn sich unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Daten des Referenzjahres erweise, daß sie tatsächlich allgemein
und ihrer Natur nach die Unternehmen, die ihren Sitz, ihre Zentralverwaltung oder
ihre Hauptniederlassung in einem anderen als dem Staat hätten, in dem die
Abgabe erhoben werde, gegenüber den Unternehmen benachteilige, bei denen sich
diese Stellen im Erhebungsmitgliedstaat befänden.
- 9.
- Die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats durch Artikel 52 des Vertrages
zuerkannte Niederlassungsfreiheit umfaßt für sie die Aufnahme und Ausübung
selbständiger Erwerbstätigkeiten unter den Voraussetzungen, die nach dem Recht
des Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen Staatsangehörigen gelten; gemäß
Artikel 48 EG schließt sie für nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht ein,
ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat über eine Filiale oder eine
Agentur auszuüben (Urteil vom 12. April 1994 in der Rechtssache C-1/93,
Halliburton Services, Slg. 1994, I-1137, Randnr. 14).
- 10.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 13. Juli 1993 in der
Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14) verbieten die
Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder was Gesellschaften angeht des Sitzes,
sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die
Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen
Ergebnis führen.
- 11.
- Artikel 52 des Vertrages ist, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat (vgl.
insbes. Urteil Halliburton Services, Randnr. 16), seit dem Ablauf der Übergangszeit
eine unmittelbar anwendbare Vorschrift, auch wenn in einem bestimmten Bereich
die in den Artikeln 54 Absatz 2 und 57 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 44 Absatz 1 EG und 47 Absatz 1 EG) vorgesehenen Richtlinien fehlen.
- 12.
- Im Ausgangsverfahren wird der Umstand gerügt, daß die Abgabenpflichtigen von
dem der außerordentlichen Abgabe unterliegenden Umsatz die Ausgaben für
Forschungstätigkeiten abziehen können, die in Frankreich im Laufe des Jahres 1995
durchgeführt wurden. Im Kern wird geltend gemacht, daß dieser Abzug, selbst
wenn er keine unmittelbare Diskriminierung von Unternehmen schaffe, die ihren
Hauptsitz in anderen Mitgliedstaaten hätten und in Frankreich über eine
Zweigniederlassung tätig seien, letztere dennoch benachteilige, da sie im
allgemeinen ihre Forschungstätigkeiten außerhalb Frankreichs durchführten,
während die dort niedergelassenen Unternehmen ihre Forschungstätigkeiten im
allgemeinen auch dort ausführten.
- 13.
- In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß es zwar sicherlich französische
Unternehmen gibt, denen Forschungsausgaben außerhalb Frankreichs, und
ausländische Unternehmen, denen solche Ausgaben in Frankreich entstehen;
gleichwohl kann sich der in Rede stehende steuerliche Abzug besonders zum
Nachteil der Unternehmen auswirken, die ihren Hauptsitz in anderen
Mitgliedstaaten haben und in Frankreich über Zweigniederlassungen tätig werden.
Denn in den meisten Fällen entfalten typischerweise diese Unternehmen ihre
Forschungstätigkeit außerhalb des Mitgliedstaats, der die Abgabe erhebt.
- 14.
- Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende außerordentliche Abgabe, wie die französische Regierung ausführt,
Ausnahmecharakter hat und an einzelne Tätigkeiten in einem abgelaufenen
Steuerjahr anknüpft.
- 15.
- Somit fragt sich, ob die in Randnummer 13 des vorliegenden Urteils festgestellte
Ungleichbehandlung in Anbetracht der Bestimmungen des Vertrages über die
Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.
- 16.
- Hierzu macht die französische Regierung geltend, die außerordentliche Abgabe
ermögliche es, einen der Faktoren, die zur Störung des Gleichgewichts der Kassen
der Sozialversicherung beigetragen hätten, nämlich den Verkauf von
Arzneispezialitäten, mit einer Abgabe zu belegen und dabei einen Faktor in Abzug
zu bringen, der zur Verringerung der Ausgaben für die Gesundheit beitrage,
nämlich die Ausgaben für die Arzneimittelforschung. In diesem Zusammenhang seieine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Forschungsausgaben auf Ausgaben für
solche Forschungstätigkeiten, die im Erhebungsmitgliedstaat durchgeführt würden,
unerläßlich, damit die Steuerbehörden dieses Staates prüfen könnten, welche
Ausgaben tatsächlich geleistet worden seien.
- 17.
- Die Kommission und im Kern die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen
geltend, die im Einklang mit der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.
Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den
Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11)
und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund
von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten
Abschluß (ABl. L 193, S. 1) erstellte Buchhaltung der Muttergesellschaften, die
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten, sei eine Grundlage, auf der die
Steuerverwaltung die Forschungsausgaben kontrollieren könne. Ferner macht die
Kommission geltend, daß die zuständige Verwaltung für die Erfordernisse der
steuerlichen Kontrolle die Möglichkeit habe, unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergänzende Auskünfte zu verlangen.
- 18.
- Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Wirksamkeit der steuerlichen
Kontrolle ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der eine Beschränkung
der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl.
insbesondere Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura
Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 31). Ein Mitgliedstaat ist somit
zur Anwendung von Maßnahmen befugt, die die klare und eindeutige Feststellung
der Höhe der in diesem Staat als Forschungsausgaben abziehbaren Beträge
erlauben.
- 19.
- Eine nationale Regelung, die es den Steuerpflichtigen völlig unmöglich macht, den
Nachweis zu erbringen, daß die Ausgaben für in anderen Mitgliedstaaten
durchgeführte Forschungstätigkeiten tatsächlich getätigt worden sind, kann nicht mit
der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden.
- 20.
- Es läßt sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, daß der Abgabenpflichtige
Belege vorlegen kann, anhand deren die Steuerbehörden des Mitgliedstaats
eindeutig und genau prüfen können, welche Forschungsausgaben in anderen
Mitgliedstaaten tatsächlich getätigt worden sind.
- 21.
- Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Artikel 52 des Vertrages und
48 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die zum einen die
Unternehmen, die dort niedergelassen sind und Arzneispezialitäten verwerten, mit
einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz vor Steuern belegt, den diese mit
einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten Steuerjahr vor dem Erlaß dieser
Regelung erzielt haben, und nach der zum anderen diese Unternehmen von der
Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten
Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte
Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese Regelung auf Unternehmen
aus der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem Staat durch eine
Zweigniederlassung tätig sind.
Zur zweiten und dritten Frage
- 22.
- Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und
die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
- 23.
- Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die
Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Conseil d'État mit Entscheidung vom 28. März 1997 vorgelegten
Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 48 EG (früher
Artikel 58) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zum einen die
Unternehmen, die dort niedergelassen sind und Arzneispezialitäten verwerten, mit
einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz vor Steuern belegt, den diese mit
einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten Steuerjahr vor dem Erlaß dieser
Regelung erzielt haben, und nach der zum anderen diese Unternehmen von der
Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten
Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte
Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese Regelung auf Unternehmen aus
der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem Staat durch eine
Zweigniederlassung tätig sind.
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Rodríguez IglesiasKapteyn
Hirsch
Jann Gulmann
Murray
Edward Ragnemalm
Sevón
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias