Language of document : ECLI:EU:C:2002:346

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

6. Juni 2002(1)

„Schutzdauer des Urheberrechts - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Anwendbarkeit auf ein Urheberrecht, das vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags entstanden ist“

In der Rechtssache C-360/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Land Hessen

gegen

G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer


Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-    des Landes Hessen, vertreten durch Rechtsanwalt H. L. Bauer,

-    der G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt O. Brändel,

-    der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte,

-    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2002,

folgendes

Urteil

1.
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.
    Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen und der G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH (im Folgenden: Ricordi), einem Bühnen- und Musikverlagshaus, hinsichtlich des Rechts, die Oper „La Bohème“ des Komponisten Giacomo Puccini in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 aufzuführen.

Rechtlicher Rahmen

Nationale Rechtsvorschriften

3.
    Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens stand das künstlerische und geistige Schaffen in Deutschland unter dem Schutz des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273, im Folgenden: UrhG). Dieses Gesetz unterschied zwischen dem Schutz der Werke deutscher Staatsangehöriger und dem der Werke ausländischer Urheber.

4.
    Während Erstere urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke genossen, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen waren (§ 120 Absatz 1 UrhG), genossen Letztere diesen Schutz nur im Hinblick auf die Werke, die erstmals oder innerhalb von dreißig Tagen nach ihrem ersten Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen (§ 121 Absatz 1 UrhG).

5.
    In den anderen Fällen genossen ausländische Urheber den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge (§ 121 Absatz 4 UrhG).

6.
    Der vom deutschen Recht gewährte Schutz der Urheberrechte endet 70 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, das auf den Tod des Urhebers folgt (§§ 64 und 69 UrhG).

7.
    Im italienischen Recht beträgt die Schutzdauer der Urheberrechte gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und weitere mit seiner Ausübung verbundene Rechte (GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941) in Verbindung mit Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 440 vom 20. Juli 1945 (GURI Nr. 98 vom 16. August 1945) 56 Jahre gerechnet vom Tod des Urhebers an.

Internationales Recht

8.
    Das wichtigste internationale Abkommen auf dem Gebiet des Schutzes des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Akte von Paris vom 24. Juli 1971) in ihrer Fassung durch die Änderung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft).

9.
    Nach Artikel 7 Absatz 1 der Berner Übereinkunft umfasst die Dauer des durch sie gewährten Schutzes das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach dessen Tod. Nach Absatz 5 dieses Artikels wird diese Frist von 50 Jahren vom 1. Januar des auf den Tod folgenden Jahres an gerechnet. Nach Absatz 6 dieses Artikels können die Verbandsländer jedoch eine längere Schutzdauer einräumen.

10.
    Artikel 7 Absatz 8 enthält eine Regelung, die als „Schutzfristenvergleich“ bezeichnet wird. Nach dieser Vorschrift wird die Dauer der Schutzfrist in allen Fällen durch das Gesetz des Landes festgelegt, in dem der Schutz beansprucht wird. Sie überschreitet jedoch nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer, sofern die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, nichts anderes bestimmen; das ist in Deutschland nicht der Fall.

11.
    Die Beschränkungen, die Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft zulässt, sind in Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aufgenommen worden, das im Anhang 1C des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation, genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), enthalten ist. Artikel 9 dieses Abkommens sieht auch vor, dass die Unterzeichnerstaaten die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft und den Anhang dazu befolgen.

Gemeinschaftsrecht

12.
    Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag lautet:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

13.
    Ricordi verfügt über die Aufführungsrechte an der Oper „La Bohème“ von Puccini, der am 29. November 1924 starb (vgl. Nrn. 13 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts). Das Land Hessen betreibt das Staatstheater in Wiesbaden (Deutschland).

14.
    In den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ließ das Staatstheater in Wiesbaden diese Oper mehrmals ohne Zustimmung von Ricordi aufführen.

15.
    Diese machte vor einem deutschen Landgericht geltend, dass die Werke von Puccini aufgrund des im EG-Vertrag festgelegten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Deutschland zwingend bis zum Ablauf der nach deutschem Recht vorgesehenen Frist von 70 Jahren geschützt gewesen seien, also bis zum 31. Dezember 1994.

16.
    Das Land Hessen machte demgegenüber geltend, dass die im italienischen Recht vorgesehene Schutzdauer von 56 Jahren auf die Oper „La Bohème“ anwendbar sei, so dass die Urheberrechte an diesem Werk am 31. Dezember 1980 abgelaufen seien.

17.
    Das angerufene Landgericht gab der Klage von Ricordi statt. Die Berufung des Landes Hessen hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich dessen Revision.

18.
    Der Bundesgerichtshof weist im Vorlagebeschluss darauf hin, dass, da die Oper „La Bohème“ nach den getroffenen Feststellungen erstmals in Italien und nicht in Deutschland erschienen sei, diese zum Zeitpunkt des Sachverhalts in Deutschland gemäß § 121 Absatz 4 UrhG allein nach Inhalt der Staatsverträge geschützt gewesen sei.

19.
    Unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft und des Umstands, dass das deutsche Recht keine von dem Grundsatz, wonach die Schutzdauer nicht über die im Ursprungsland des Werkes festgelegte hinausgehe, abweichende Regelung enthalte, sei die Schutzfrist für die Oper „La Bohème“ in Deutschland durch die im italienischen Recht vorgesehene Schutzdauer begrenzt gewesen und daher 1980 abgelaufen.

20.
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt der Ausgang des Rechtsstreits davon ab, ob das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag auf diesen Rechtsstreit anwendbar ist.

21.
    Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anwendbar ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als das gemeinschaftliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Kraft trat. Dieses Verbot gelte seit dem 1. Januar 1958 sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Italienischen Republik, während Puccini 1924 gestorben sei.

22.
    Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 Absatz 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke des Urhebers und eines vor Inkrafttreten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?

Zur Vorlagefrage

23.
    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anwendbar ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, und, falls dies bejaht wird, ob dieses Verbot es ausschließt, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken eigener Staatsangehöriger gewährt wird.

24.
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-92/92 und C-326/92, Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145, Randnr. 27).

25.
    Sodann ist festzustellen, dass der Umstand, dass der Urheber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, bereits verstorben war, nicht die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag hindert.

26.
    Nicht nur der Urheber, sondern auch seine Rechtsnachfolger können sich nämlich auf das Urheberrecht berufen (vgl. Urteil Phil Collins u. a., Randnr. 35). Es steht fest, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Urheberrecht bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags immer noch Wirkungen für die Rechtsnachfolger von Giacomo Puccini erzeugte (vgl. Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 49 und 50).

27.
    Schließlich ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Urheber durch das Urheberrechtsgesetz gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

28.
    Das Land Hessen meint, dass sich diese Ungleichbehandlung aus den Unterschieden der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergebe.

29.
    Es macht geltend, dass der Schutzfristenvergleich nach Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf das Ursprungsland abstelle. Die Schutzdauer werde von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt, dem es jederzeit freistehe, die nach seinem Recht geltende und damit über diese Vorschrift die für seine im Ausland lebenden Staatsangehörigen geltende Schutzdauer zu verlängern. Unter diesen Umständen sei die nationale Rechtslage kein willkürliches, sondern ein objektives Differenzierungskriterium. Die Schutzdauer habe nur einen mittelbaren Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Urhebers.

30.
    Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

31.
    Es steht zwar fest, dass Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag nicht die etwaigen Unterschiede in der Behandlung und die Verzerrungen erfasst, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und Unternehmen aus den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind; er verbietet aber „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“. Folglich verpflichtet diese Bestimmung jeden Mitgliedstaat dazu, eine vollständige Gleichbehandlung zwischen seinen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Phil Collins u. a., Randnrn. 30 und 32).

32.
    Es ist festzustellen, dass die §§ 120 Absatz 1 und 121 Absatz 1 UrhG eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirken.

33.
    Da zudem Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die Schutzdauer von 70 Jahren nach deutschem Recht auf die Rechte eines ausländischen Urhebers zu erstrecken, kann auch der Mechanismus des Schutzfristenvergleichs nach dieser Bestimmung die Ungleichbehandlung, die durch die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die Schutzdauer der Rechte eines deutschen Urhebers und diejenigen eines Urhebers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geschaffen wird, nicht rechtfertigen.

34.
    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, und dass dieses Verbot es ausschließt, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.

Kosten

35.
    Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) ist auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist. Es schließt aus, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.

Jann
von Bahr
La Pergola

Wathelet

Timmermans

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juni 2002.

Der Kanzler

Der Präsident der Fünften Kammer

R. Grass

P. Jann


1: Verfahrenssprache: Deutsch.