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Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 - Tolios u. a. / Rechnungshof

(Rechtssache F-8/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Iraklis Tolios (Paris, Frankreich), François Muller (Strasbourg, Frankreich) und Odette Perron (La Rochelle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge der Kläger

die Klage einschließlich der in ihr enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären;

demgemäß die Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger von März 2005 mit der Folge aufzuheben, dass ein auf die Hauptstadt ihres Wohnsitzstaats bezogener Berichtigungskoeffizient oder wenigstens ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der die Unterschiede der Lebenshaltungskosten an den Orten, an denen sie vermutlich ihre Ausgaben bestreiten, angemessen widerspiegelt und der damit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entspricht;

die Beklagte in die Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache sind alle Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand versetzt wurden. Sie fechten die bis zur Aufhebung der Berichtigungskoeffizienten durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften1 eingeführte Übergangsregelung an, soweit sich diese Regelung auf eine neue Berechnung der Berichtigungskoeffizienten "Versorgungsbezüge" stützt, die sich nicht mehr nach der Hauptstadt richtet, sondern nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Ruhegehaltsberechtigte nachweislich mit seinem Hauptwohnsitz niedergelassen hat.

Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Kläger zunächst geltend, dass die genannte Verordnung auf eine fehlerhafte Begründung gestützt sei, da weder die fortschreitende Integration der Gemeinschaft noch die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, noch die Schwierigkeit, den tatsächlichen Wohnort der Ruhegehaltsempfänger nachzuprüfen, als Grundlage für die in Rede stehende Übergangsregelung dienen könnten.

Außerdem machen die Kläger eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, der Rückwirkung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes geltend.

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1 - ABl. EG L 124 vom 27.4.2004, S. 1.