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Klage, eingereicht am 28. Juli 2006 - Bellantone / Rechnungshof

(Rechtssache F-85/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gerardo Bellantone (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Rechnungshofes vom 30. März 2006, mit der die auf Zahlung des Restbetrags der Entschädigung für die Nichteinhaltung einer zusätzlichen Kündigungsfrist, des Abgangsgeldes und des Tagegeldes gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;

Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von i) 20 751,45 Euro wegen Nichteinhaltung einer zusätzlichen Kündigungsfrist, ii) 39 247,74 Euro, die dem Abgangsgeld entsprechen, das der Kläger hätte beanspruchen können, und iii) 8 467,02 Euro Tagegeld;

Verurteilung des Beklagten zu Verzugszinsen, bis die Zahlung erfolgt;

Anordnung der Berichtigung der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf das Fehlen jeglicher Äußerungen des Klägers zu der Drohung des Beklagten mit einer möglichen Kündigung;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit des Europäischen Rechnungshofes mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A*8, sei vom Rechnungshof zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A*5 ernannt worden, ohne dass zuvor sein Einverständnis eingeholt worden wäre.

Mit seiner Klage rügt der Kläger vertragliches und außervertragliches Fehlverhalten des Beklagten. Er beruft sich auf einen Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis des Personals des Europäischen Rechnungshofes, einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts und gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des öffentlichen Dienstes in Bezug auf gute Verwaltung, berechtigtes Vertrauen und die Wahrung erworbener Rechte.

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