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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2006 - Continolo / Kommission

(Rechtssache F-143/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Donato Continolo (Duino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und R. Albelice)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 betreffend die Zuerkennung und Feststellung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers insoweit aufzuheben, als darin der Zeitraum seines Urlaubs aus persönlichen Gründen vom 11. Juni 1981 bis 1. März 1983 nur mit einem Dienstjahr, 5 Monaten und 6 Tagen statt mit einem Dienstjahr, 8 Monaten und 20 Tagen angerechnet wird;

die Entscheidung der Kommission vom 5. September 2006 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;

die Kommission auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere in Bezug auf die zur Zeit auf 66,66666 v. H. festgesetzte erworbene Quote, die neu zu berechnen ist, um die Monate Januar und Februar 1983 zu berücksichtigen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, befindet sich seit dem 1. Januar 2006 im Ruhestand. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Entscheidung der Kommission betreffend die Zuerkennung und Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche, soweit aus dieser Entscheidung hervorgehe, dass die Ansprüche, die er während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen erworben habe und deren Übertragung auf das Gemeinschaftssystem ihm gewährt worden sei, nicht vollständig angerechnet worden seien.

Der Kläger macht einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der Fürsorgepflicht, und zum anderen das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.

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