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Klage, eingereicht am 26. Oktober 2006 - Dálnoky / Kommission

(Rechtssache F-120/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Noémi Dálnoky (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Horváth)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/47/061 zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten u. a. rumänischer Staatsbürgerschaft aufzuheben;

der Beklagten aufzugeben, künftig bei der Veröffentlichung aller Auswahlverfahren und bei der Durchführung aller bereits veröffentlichten Auswahlverfahren keine gründlichen Kenntnisse einer bestimmten Amtssprache der Gemeinschaft vorauszusetzen, sondern gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der Gemeinschaft, sofern nicht wegen der speziellen Natur der zu besetzenden Stellen eine besondere Sprache erforderlich ist;

der Beklagten, sofern das genannte Auswahlverfahren vor seiner Aufhebung durch das Gericht ganz oder teilweise durchgeführt worden sein sollte, aufzugeben, jede Benachteiligung zu beseitigen, die die Klägerin oder andere Personen aufgrund der in dem Auswahlverfahren angewandten diskriminierenden Bestimmung erlitten haben, und dabei u. a. für die Bürger, die durch die genannte diskriminierende Bestimmung möglicherweise von einer Bewerbung abgeschreckt wurden, eine weitere Möglichkeit zu eröffnen, sich um die Stellen zu bewerben, die über das Auswahlverfahren EPSO/AD/47/06 besetzt werden sollten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige ungarischer Volkszugehörigkeit und mit Ungarisch als Muttersprache, macht geltend, dass die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/47/06 dadurch, dass von den Bewerbern gründliche Rumänischkenntnisse verlangt würden, in mehrfacher Hinsicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße:

-    Sie verstoße gegen das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, da rumänische Staatsangehörige mit Rumänisch als Muttersprache einen unbilligen Vorteil hätten;

-    es handele sich um eine nach dem Statut und Artikel 12 EG verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, da es Bewerbern in früheren Auswahlverfahren gestattet worden sei, gründliche Kenntnisse einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft als der nachzuweisen, die in ihrem Mitgliedstaat am meisten gesprochen werde;

-    sie stelle eine nach dem Statut unzulässige Voraussetzung auf; nach dem Statut dürfe die gründliche Kenntnis einer speziellen Amtssprache der Gemeinschaft statt einer beliebigen Amtssprache nur verlangt werden, wenn dies für eine Arbeit speziell erforderlich oder durch eine objektive und legitime Politik gerechtfertigt sei.

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1 - ABl. C 145A vom 21.6.2006.