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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 28. Juni 2006 - Hans-Dieter und Hedwig Jundt gegen Finanzamt Offenburg

(Rechtssache C-281/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hans-Dieter und Hedwig Jundt

Beklagter: Finanzamt Offenburg

Vorlagefragen

Ist Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist?

Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig ist?

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