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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2008 - Islamaj / Kommission

(Rechtssache F-84/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die aus Forschungsmitteln vergütet wurden - Beförderung - Streichung der angesammelten Punkte - Wechsel eines Beamten von dem die Forschung betreffenden Teil zu dem die Verwaltung betreffenden Teil des Gesamthaushaltsplans)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Agim Islamaj (Grimbergen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäichen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und L. Lozano Palacios, dann C. Berardis-Kayser und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die 38,5 Punkte zu streichen, die der Kläger als Bediensteter auf Zeit auf seinem Punktekonto angesammelt hat - Feststellung, dass Art. 2 des Beschlusses der Kommission über das Beförderungsverfahren der aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten rechtswidrig ist

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Islamaj trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Herrn Islamaj.

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1 - ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 33.