Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 - Ackerman u. a. / EIB
(Rechtssache F-79/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Lucie Ackerman (Straßburg, Frankreich) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2008, soweit darin eine jährliche Anpassung der Ruhegehälter für das Jahr 2007 nur rückwirkend zum 1. Januar 2008 und nicht zum 1. Juli 2007 vorgenommen wird, und infolgedessen Verurteilung der EIB zur Zahlung des Ruhegehaltsrestbetrags, der der jährlichen Anpassung für 2007 entspricht, des Ruhegehaltsrestbetrags, der den Auswirkungen der jährlichen Anpassung für 2007 auf den Betrag der Ruhegehälter entspricht, die ab Januar 2009 gezahlt werden, und von Verzugszinsen auf die Ruhegehaltsrestbeträge bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge
Anträge
Die Kläger beantragen,
die Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2008 insoweit aufzuheben, als darin eine jährliche Anpassung der Ruhegehälter für das Jahr 2007 nur rückwirkend zum 1. Januar 2008 und nicht zum 1. Juli 2007 vorgenommen wird, und, soweit erforderlich, eine Mitteilung der Beklagten vom 13. Februar 2008 an die Kläger aufzuheben;
die Beklagte zu verurteilen, (i) den Ruhegehaltsrestbetrag, der der jährlichen Anpassung für 2007 entspricht, also eine Erhöhung um 2,2 % für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007, (ii) den Ruhegehaltsrestbetrag, der den Auswirkungen der jährlichen Anpassung für 2007 auf den Betrag der Ruhegehälter entspricht, die ab Januar 2009 gezahlt werden, und (iii) bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Ruhegehaltsrestbeträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem für den betreffenden Zeitraum geltenden von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu zahlen;
der Europäischen Investitionsbank die Kosten aufzuerlegen.
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