Language of document : ECLI:EU:F:2007:9

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

16. Januar 2007(*)

„Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften – Rücknahme des Übertragungsantrags mit dem Ziel, sich auf neue, günstigere Bestimmungen zu berufen“

In der Rechtssache F‑92/05

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA,

Emmanuel Genette, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Gorze (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.‑A. Lucas,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und D. Martin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter H. Tagaras und S. Gervasoni (Berichterstatter),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 26. September 2005 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist (die Urschrift ist am 28. September 2005 eingereicht worden), beantragt Herr Genette u. a. die Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2005, mit dem ihm die Genehmigung verweigert wurde, seinen 2001 gestellten Antrag auf Übertragung seiner in belgischen Altersversorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche zurückzunehmen und einen neuen Antrag auf Übertragung dieser Ansprüche zu stellen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmte in der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung dieses Statuts (ABl. L 124, S. 1) (im Folgenden: Verordnung vom 22. März 2004) geltenden Fassung:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.

In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.“

3        Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt in seiner Fassung durch die Verordnung vom 22. März 2004, die gemäß ihrem Art. 2 am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, nunmehr:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“

4        Gemäß Art. 107a des Statuts, der mit der Verordnung vom 22. März 2004 eingefügt worden ist, sind die „Übergangsvorschriften“ in Anhang XIII des Statuts geregelt. Art. 26 Abs. 3 dieses Anhangs lautet:

„Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.“

5        Art. 3 des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Begründung von Beziehungen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe, das im Moniteur belge vom 20. Juni 1991, S. 13871, veröffentlicht wurde (im Folgenden: Gesetz von 1991), sah vor, dass „[j]eder Beamte … mit Zustimmung des Organs beantragen [kann], dass an das Organ der Betrag des Ruhegehalts gezahlt wird, der auf die Dienste und Zeiträume vor seinem Eintritt in den Dienst des Organs entfällt.“ Hatte der Beamte die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, die er in einem belgischen Altersversorgungssystem erworben hatte, beantragt und war dieser Antrag angenommen worden, gingen die Ansprüche des Beamten nach Art. 11 dieses Gesetzes auf das Gemeinschaftsorgan über. Aufgrund des Mechanismus des damit eingeführten Forderungsübergangs erfolgte vor dem Zeitpunkt, ab dem der betreffende Beamte ein Ruhegehalt von den Gemeinschaften erhielt, keine Zahlung an das Organ aus dem belgischen Ruhegehaltssystem. Art. 9 des Gesetzes von 1991 bestimmte, dass „[d]er Beamte … seinen Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurücknehmen [kann], solange der in Art. 11 vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden ist. Diese Rücknahme ist endgültig.“

6        Mit dem belgischen Gesetz vom 10. Februar 2003 zur Regelung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe, das im Moniteur belge vom 27. März 2003, S. 14747, veröffentlicht worden ist (im Folgenden: Gesetz von 2003), wurden die belgischen Bestimmungen über die Übertragung von in belgischen Systemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf die Gemeinschaften geändert. Dieses Gesetz, das nach seinem Art. 29 für die ab dem 1. Januar 2002 gestellten Übertragungsanträge gilt, führt ein System ein, wonach die in ein belgisches Altersversorgungssystem gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum pauschalen Rückkaufswert abgelöst werden. Art. 4 des Gesetzes bestimmt, dass „[d]er Beamte oder Bedienstete auf Zeit, der in den Dienst eines Organs getreten ist, nachdem er Anwartschaften auf ein oder mehrere Ruhegehälter im Sinne von Art. 3 § 1 [Nrn.] 1 bis 4 erworben hat, … mit Zustimmung des Organs beantragen [kann], dass die gemäß Art. 7 festgestellten Beträge, die sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesen Ruhegehaltssystemen für die Zeit vor seinem Dienstantritt bei dem betreffenden Organ ergeben, auf das Organ oder dessen Ruhegehaltskasse übertragen wird. …“ Aufgrund dieser neuen Bestimmungen führt die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu einer sofortigen Zahlung eines Kapitalbetrags an das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Art. 9 § 1 des Gesetzes von 2003 bestimmt, dass „[d]er Übertragungsantrag … ab dem Zeitpunkt nicht mehr zurückgenommen werden [kann], zu dem das [Landespensionsamt] von dem Organ die endgültige Bestätigung des vom Beamten oder Bediensteten auf Zeit gestellten Übertragungsantrags erhält“.

7        Das belgische Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, das im Moniteur belge vom 28. Juli 2006, S. 36940, veröffentlicht worden ist (im Folgenden: Gesetz von 2006), hat Art. 9 des Gesetzes von 1991 rückwirkend zum 1. Mai 2004 geändert. Diese Vorschrift bestimmt nunmehr, dass „[d]er Beamte, der aus dem Organ ausscheidet, ohne ein Ruhegehalt beanspruchen zu können, … seinen Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurücknehmen kann, solange der in Art. 11 vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden ist. Diese Rücknahme ist endgültig.“

 Sachverhalt

8        Der 1968 geborene Kläger war, bevor er am 1. April 2000 in den Dienst der Kommission trat und dabei in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, in der belgischen Privatwirtschaft tätig, von 1992 bis 1996 als Selbständiger und von 1996 bis 2000 als Arbeitnehmer.

9        Aufgrund dieser Tätigkeiten war er zunächst beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (im Folgenden: LISVS) und dann beim Landespensionsamt (im Folgenden: LPA) versichert; an diese Altersversorgungssysteme entrichtete er Beiträge und erwarb infolgedessen gegenüber diesen Einrichtungen Ruhegehaltsansprüche.

10      Nachdem der Kläger am 1. Januar 2001 zum Gemeinschaftsbeamten auf Lebenszeit ernannt worden war, beantragte er bei der Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2001 die Übertragung der Ansprüche, die er in den belgischen Versorgungssystemen für Selbständige und Arbeitnehmer erworben hatte, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Dieser Antrag stützte sich auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung und Art. 3 des Gesetzes von 1991.

11      Am 11. Juni 2002 erhielt der Kläger vom Referat „Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Beamten und Bediensteten“ der Generaldirektion (GD) Verwaltung und Personal, Direktion B, der Kommission eine Mitteilung über die zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die im Versorgungssystem der Gemeinschaften auf der Grundlage des von der Kommission errechneten versicherungsmathematischen Gegenwerts der im belgischen Versorgungssystem für Selbständige erworbenen Ruhegehalts angerechnet würden. Trete der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, betrage der versicherungsmathematische Gegenwert des vom LISVS errechneten Ruhegehalts in Höhe von 1 431,29 Euro jährlich 8 139,33 Euro, und die im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstzeit belaufe sich auf ein Jahr und neunzehn Tage. Ferner teilte die Kommission dem Kläger mit, dass seine in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche mit Beginn der Zahlung seines Ruhegehalts aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften gemäß Art. 11 des Gesetzes von 1991 auf sie übergingen.

12      Am 26. August 2002 erhielt der Kläger von derselben Dienststelle eine ähnliche Mitteilung über die Ruhegehaltsansprüche, die er als Arbeitnehmer erworben hatte, wonach der versicherungsmathematische Gegenwert des vom LPA errechneten Ruhegehalts in Höhe von 1 952,48 Euro jährlich bezogen auf das vollendete 65. Lebensjahr 11 102,79 Euro betrage und sich die im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf ein Jahr, fünf Monate und fünf Tage belaufe.

13      In diesen Mitteilungen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Übertragungsantrag ab Eingang seiner Zustimmung zu den mitgeteilten Vorschlägen nicht mehr zurückgenommen werden könne. Allerdings hieß es darin, dass der Antrag ausnahmsweise zurückgenommen werden könne, falls der Kläger aus dem Dienst der Kommission ausscheide, bevor die für den Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 77 des Statuts erfüllt seien.

14      Am 17. Juli und 29. August 2002 erklärte der Kläger seine Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission vom 11. Juni und 26. August 2002.

15      Wie in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind mit Gesetz von 2003 für ab dem 1. Januar 2002 gestellten Anträge die Bedingungen, unter denen in belgischen Altersversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf die Gemeinschaften übertragen werden, geändert worden.

16      Der Kläger erfuhr kurze Zeit vor Oktober 2004, dass Belgien bei einem Bekannten, der 2003 in den Dienst der Kommission getreten war und, wie er, nach dem Statut in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung die Übertragung seiner im belgischen Versorgungssystem für Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragt hatte, für Beitragszeiten und eine Vergütung, die seinen vergleichbar waren, einen Kapitalbetrag übertragen hatte, der im Versorgungssystem der Gemeinschaften eine wesentlich höhere Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zur Folge hatte als die, auf die der Kläger selbst Anspruch hatte.

17      Am 31. Oktober 2004 stellte der Kläger bei der Kommission einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts,

–        ihm zu gestatten, wie in Art. 9 des Gesetzes von 1991 vorgesehen, seinen nach diesem Gesetz gestellten Antrag vom 13. Juli 2001 auf Übertragung seiner in den belgischen Versorgungssystemen für Selbständige und Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche zurückzunehmen;

–        ihm zu gestatten, wie in Art. 4 § 1 des Gesetzes von 2003 vorgesehen, die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage dieses Gesetzes zu beantragen.

18      Am 2. Februar 2005 wurde dem Kläger eine Entscheidung des Leiters des Referats „Ruhegehälter“ vom 25. Januar 2005 (im Folgenden: streitige Entscheidung) bekanntgegeben, mit der sein Antrag vom 31. Oktober 2004 mit folgenden Worten zurückgewiesen wurde:

19      „… Sie möchten …, dass Ihnen gestattet wird, erstens den Antrag nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII [des Statuts] auf Übertragung Ihrer in den belgischen Versorgungssystemen des LISVS und des LPA erworbenen Ruhegehaltsansprüche, der von diesen Einrichtungen bereits nach den Vorschriften des Gesetzes von 1991 ausgeführt worden ist, zurückzunehmen und zweitens einen neuen Antrag zu stellen, der von diesen Einrichtungen nach den Vorschriften des Gesetzes von 2003 ausgeführt werden soll.

20      Die Vorschläge, die Ihnen von der Verwaltung der Kommission am 11. Juni und 26. August 2002 im Anschluss an die Mitteilung des LISVS und des LPA über die Höhe des übertragbaren Ruhegehalts unterbreitet worden waren, bestimmten jedoch eindeutig, dass die Übertragung mit dem Eingang Ihrer Zustimmung zu diesen Vorschlägen bei der betreffenden Dienststelle unwiderruflich werde. Infolge Ihrer Zustimmung wurde die Übertragung Ihrer Ansprüche vollzogen und die Vorgänge LPA und LISVS wurden von der [Anstellungsbehörde] endgültig abgeschlossen.

21      Auch wenn das Gesetz von 1991 die Möglichkeit vorsieht, ‚den Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurückzunehmen‘ (Art. 9 des Gesetzes von 1991), war diese Möglichkeit in der Praxis für die Organe nur in Ausnahmefällen vorgesehen, die im Übrigen in dem Schreiben, mit dem den Betreffenden der Vorschlag übermittelt wird, angegeben sind: ‚Der Antrag kann ausnahmsweise zurückgenommen werden, wenn der Betreffende aus dem Dienst ausscheidet, bevor die für einen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 77 des Statuts erfüllt sind.‘ Hier ist nirgends von einer Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags die Rede, sondern davon, den Vorgang in einem ganz besonderen Fall rückgängig zu machen.

22      Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 eine klare Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen getroffen, in denen jeweils die Entscheidungen über die Berechnung des übertragbaren Betrags einerseits bzw. die Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre andererseits angesiedelt sind, wobei jede dieser Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, die diesen Rechtsordnungen eigen ist. Demzufolge ist die vom belgischen Recht vorgesehene theoretische Möglichkeit einer Rücknahme des Übertragungsantrags wirkungslos, sofern die Gemeinschaftsregelung keine Rücknahme vorsieht. Dies ist der Fall.

23      Unter diesen Umständen ist es mir nicht möglich, Ihnen zu gestatten, den bereits abschließend bearbeiteten Antrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag auf eine Übertragung zu stellen, die bereits ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.“

24      Am 22. April 2005 legte der Kläger bei der Kommission gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.

25      Am 10. Juni 2005 erließ der Generaldirektor der GD Verwaltung und Personal in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde eine Entscheidung „in Beantwortung der Anträge und Beschwerden zahlreicher Beamter hinsichtlich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem belgischen Versorgungssystem auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften“, die dem Kläger per E-Mail und per Telefax am 14. Juni 2005 bekanntgegeben wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Juni 2005).

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

26      Die vorliegende Klage ist ursprünglich in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz unter dem Aktenzeichen T‑361/05 eingetragen worden.

27      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz die vorliegende Rechtssache nach Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht verwiesen. Die Klage ist in das Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen F‑92/05 eingetragen worden.

28      Mit am 8. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Belgien beantragt, dem vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beizutreten. Gemäß Art. 115 § 1 und Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 für das Gericht bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend gilt, hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt für die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 29. Juni 2006 zugelassen. Der Sitzungsbericht ist dem Königreich Belgien übermittelt worden.

29      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz hat das Gericht die Kommission ersucht, ihm die zum Zeitpunkt der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers geltenden sowie die derzeit geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (im Folgenden. ADB) zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, die von dem Organ 1993 bzw. 2004 erlassen wurden, zu übermitteln, und die Parteien sowie den Streithelfer um Beantwortung schriftlicher Fragen gebeten. Diesen Ersuchen wurde Folge geleistet.

30      Der Kläger beantragt,

–        die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung vom 10. Juni 2005 aufzuheben;

–        der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

32      Das Königreich Belgien beantragt zur Unterstützung der Kommission,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33      Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, weil die Klage in Anbetracht der Frist in Art. 91 Abs. 3 des Statuts verspätet sei. Der Kläger gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Lauf der Fristen in Bezug auf die Entscheidung vom 10. Juni 2005 erst am 18. August 2005 begonnen habe, an dem Tag, an dem ihm die Anstellungsbehörde per Post die Zurückweisung seiner Beschwerde lediglich bestätigt habe. Die Klage sei demzufolge verspätet erhoben worden und müsse als unzulässig abgewiesen werden.

 Würdigung durch das Gericht

34      Der Kläger hat am 22. April 2005 Beschwerde gegen die streitige Entscheidung eingelegt. Mit Entscheidung vom 10. Juni 2005, die dem Kläger am 14. Juni 2005 per E-Mail und per Telefax bekanntgegeben wurde, hat die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurückgewiesen. Im Schreiben vom 18. August 2005 hat die Anstellungsbehörde lediglich bestätigt, in ihrer Entscheidung vom 10. Juni 2005 – „[ihres] Erachtens vollumfänglich“ – auf die Beschwerde des Klägers eingegangen zu sein. Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die dreimonatige Frist, innerhalb deren gemäß Art. 91 Abs. 3 des Statuts eine Klage gegen die Entscheidung vom 25. Januar 2005 erhoben werden konnte, am Tag der Bekanntgabe der Zurückweisung der Beschwerde, also am 14. Juni 2005, in Lauf gesetzt wurde.

35      Die Dreimonatsfrist lief also am 14. September 2005 ab. Unter Berücksichtigung der in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vorgesehenen zusätzlichen Entfernungsfrist von zehn Tagen jedoch wäre die Klagefrist im vorliegenden Fall am darauffolgenden 24. September 2005 um Mitternacht abgelaufen.

36      Art. 101 § 2 dieser Verfahrensordnung bestimmt aber: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags“. Der 24. September 2005 war ein Samstag. Nach den vorgenannten Bestimmungen ist daher die Klagefrist im vorliegenden Fall erst am Montag, dem 26. September 2005, abgelaufen.

37      Demzufolge ist die vorliegende Klage, die vom 26. September 2005 datiert und der Kanzlei des Gerichts erster Instanz am selben Tag per Fernkopie zugesandt worden ist, innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Folglich ist die auf die Ausschlusswirkung gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. Juni 2005

38      Nach ständiger Rechtsprechung bewirken gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Anträge, dass das Gericht mit dem Rechtsakt befasst wird, gegen den die Beschwerde erhoben wurde, und haben als solche keinen eigenständigen Inhalt (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass alleiniger Gegenstand des vorerwähnten Antrags, der sich gegen die vom 10. Juni 2005 datierende Zurückweisung der Beschwerde richtet, das Begehren auf Aufhebung der streitigen Entscheidung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat, T‑310/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑95 und II‑427, Randnr. 19).

 Zum Antrag, der sich gegen die streitige Entscheidung richtet, soweit es darin abgelehnt wird, dem Kläger zu gestatten, seinen Antrag auf Übertragung der von ihm in den belgischen Altersversorgungssystemen für Selbständige und Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zurückzunehmen

 1. Zur Auslegung des Antrags

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39      Die Kommission ist der Ansicht, dass der Kläger in Wirklichkeit die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 anfechte, mit denen sie die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festgesetzt habe, die im Versorgungssystem der Gemeinschaften aufgrund der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt würden, die der Kläger in den belgischen Versorgungssystemen für Selbständige und Arbeitnehmer erworben habe.

40      Der Kläger trägt vor, sein Ziel sei zwar, dass die Kommission ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurücknehme und durch neue Entscheidungen ersetze; Gegenstand seines Antrags sei aber nicht die Rücknahme dieser Entscheidungen, sondern, dass die Kommission ihm gestatte, seinen 2001 gestellten Antrag auf Übertragung seiner in den belgischen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche zurückzunehmen.

41      Die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 blieben, auch wenn die Kommission seinem Antrag stattgäbe, als solche bestehen, und nur, wenn eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen erfüllt sei, wäre die Kommission veranlasst, diese Entscheidungen abzuändern. Dazu käme es nämlich nur, wenn die belgischen Behörden – gegebenenfalls infolge von Klagen vor den belgischen Gerichten – erstens die Rücknahme des vom Kläger am 13. Juli 2001 auf der Grundlage des Gesetzes von 1991 gestellten Übertragungsantrags zuließen, zweitens zustimmten, dass er einen neuen Übertragungsantrag auf der Grundlage des Gesetzes von 2003 stelle, und schließlich neue Entscheidungen hinsichtlich der auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragenden Beträge erließen, die die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung vom 22. März 2004 bei der Änderung der Entscheidungen über die Zahl der dem Kläger im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigen müsste.

–       Würdigung durch das Gericht

42      Aufgrund der Auslegung des vorerwähnten Antrags stellt sich die Frage, ob der Antrag des Klägers, ihm zu gestatten, seinen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zurückzunehmen, etwas anderes ist als ein Antrag auf Rücknahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Zahl der Jahre, die im Versorgungssystem der Gemeinschaften für vorher erworbene Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt werden.

43      Vorab ist an die Voraussetzungen zu erinnern, die für eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften erfüllt sein müssen.

44      Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien (137/80, Slg. 1981, 2392, Randnr. 13) ergibt sich, dass dem Beamten durch die Möglichkeit, die ihm Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung eröffnet, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufswert der Ruhegehaltsansprüche, die er während einer vorherigen Tätigkeit bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen erworben hat, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen, ein Recht gewährt werden soll, dessen Ausübung nur von seiner eigenen Entscheidung abhängt.

45      Sofern der Antrag nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung – die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, sind der Träger des Altersversorgungssystem, in dem der Beamte zuvor Ruhegehaltsgehaltsansprüche erworben hat, und anschließend das Gemeinschaftsorgan nacheinander verpflichtet, und zwar der Träger dazu, die erworbenen Ansprüche zu berechnen, und das Gemeinschaftsorgan, unter Berücksichtigung dieser Ansprüche die Zahl der Jahre festzusetzen, die es im Versorgungssystem der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit anrechnet.

46      Die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen stellt sich somit als Vorgang dar, der nacheinander zwei Entscheidungen umfasst, die auf Antrag des Betroffenen als gebundene Entscheidungen einseitig getroffen werden, und zwar zum einen vom nationalen Versorgungsträger und zum anderen vom Gemeinschaftsorgan.

47      Demzufolge sind die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung der in den betreffenden belgischen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche rückgängig gemacht werden kann, diejenigen, unter denen sich die Rücknahme der vorerwähnten Entscheidungen, mit denen die Übertragung vollzogen wird, erwirken lässt.

48      Das Gesetz von 1991, unter dessen Geltung der Kläger am 13. Juli 2001 einen Antrag auf Übertragung seiner in belgischen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, sieht einen Mechanismus vor, wonach die in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften beansprucht werden kann, auf das Gemeinschaftsorgan übergehen. Art. 9 dieses Gesetzes bestimmt, dass „[d]er Beamte … seinen Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurücknehmen [kann], solange der in Art. 11 vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden ist. Diese Rücknahme ist endgültig.“.

49      Die Formulierung der vorstehend zitierten Bestimmungen des Gesetzes von 1991 erklärt, weshalb der Kläger bei der Kommission beantragt hat, ihm zu gestatten, seinen Übertragungsantrag zurückzunehmen. Da nach diesen Bestimmungen die Entscheidungen der belgischen Träger der Altersversorgungssysteme über die Übertragung auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssen, solange der Forderungsübergang nicht wirksam ist, wird die Übertragung der Ansprüche vollständig rückgängig gemacht, wenn die Entscheidung des Organs über die entsprechende Anrechnung von Dienstjahren im Versorgungssystem der Gemeinschaften ebenfalls zurückgenommen wird. Die in den Bestimmungen des Gesetzes von 1991 erwähnte „Zustimmung des Organs“ kann sich demzufolge nur auf die Rücknahme der Entscheidung beziehen, die das Organ bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche getroffen hat.

50      Daher ist der vorerwähnte Antrag, wie die Kommission vorträgt, dahin auszulegen, dass er darauf abzielt, die Weigerung der Kommission aufzuheben, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, die sie anlässlich der Übertragung der vom Kläger in den beiden belgischen Altersversorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften getroffen hatte.

 2. Zur Zulässigkeit des Antrags

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51      Die Kommission macht geltend, dass ihre Entscheidung vom 11. Juni und 26. August 2002 bestandskräftig seien und daher nicht mehr in Frage gestellt werden könnten.

52      Der Kläger sei zu Unrecht der Ansicht, dass diese beiden Entscheidungen deshalb vorläufig seien, weil nach Art. 11 § 1 des Gesetzes von 1991 die Anrechnung, die das Organ für die Berechnung seines Ruhegehalts endgültig festlege, von dem Lebensalter abhänge, ab dem er das Ruhegehalt beziehe, und von dem Verbraucherpreisindex, der zu diesem Zeitpunkt gelte. Die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 seien sehr wohl insoweit endgültig, als sie die Zustimmung des Klägers zu den Vorschlägen der Kommission hinsichtlich der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche und zu den Berechnungsfaktoren, die ihnen beigefügt gewesen seien, beurkundeten. Dass die für die effektive Berechnung seines Ruhegehalts zu berücksichtigende Anrechnung ganz offensichtlich erst dann festgesetzt werden könne, wenn er tatsächlich in den Ruhestand trete, habe hierauf keinen Einfluss.

53      Der Kläger habe ausdrücklich seine Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission erklärt; durch diese Zustimmung hätten die Vorschläge endgültigen Charakter erhalten.

54      Allein das Hinzutreten einer neuen und wesentlichen Tatsache könne eine endgültige Entscheidung in Frage stellen, sofern diese neue Tatsache innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werde. Aber selbst wenn das Inkrafttreten des Gesetzes von 2002, das am 27. März 2003 im Moniteur belge veröffentlicht worden sei, als neue Tatsache im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden könnte, wäre der Antrag des Klägers, der vom 31. Oktober 2004 datiere, eindeutig nach Ablauf einer derartigen angemessenen Frist gestellt worden. Die subjektive Feststellung des Klägers, dass Beamte infolge des Inkrafttretens des Gesetzes von 2003 unterschiedlich behandelt würden, könne keine vom Inkrafttreten dieses Gesetzes unterschiedliche neue Tatsache darstellen.

–       Würdigung durch das Gericht

55      Aus den Ausführungen in den Randnrn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Schreiben vom 11. Juni und 26. August 2002 nicht als an den Kläger gerichtete Angebote der Kommission auf Abschluss einer Vereinbarung oder eines Vertrags angesehen werden können. Es handelt sich um Entwürfe einseitiger Entscheidungen, die die Kommission auf den Antrag des Klägers hin ausgearbeitet hat, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, und die nur dann in materieller Hinsicht zu Entscheidungen des Organs werden und in Kraft treten, wenn der Beamte seine Übertragungsanträge bestätigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Anträge am 17. Juli und 29. August 2002 bestätigt. Die atypischen Modalitäten der Ausarbeitung und des Inkrafttretens dieser Rechtsakte, die von der Zustimmung des Betroffenen abhängen, ändert nichts an ihrem einseitigen Charakter. Die Bestandskraft einseitiger Entscheidungen kann sich nicht aus der ausdrücklichen Zustimmung des Klägers ergeben, die ihm infolgedessen nicht entgegengehalten werden kann. Es ist nicht die Zustimmung des Klägers zu den Vorschlägen der Kommission, die die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 hat bestandskräftig werden lassen.

56      Einseitige Entscheidungen der Organe, die Beamte betreffen, werden mit Ablauf der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Beschwerde- und Klagefristen bestandskräftig und somit einer gerichtlichen Anfechtung entzogen. Der Kläger hat aber die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August erst mit einem an die Kommission gerichteten Antrag vom 31. Oktober 2004, nach Ablauf dieser Fristen, in Frage gestellt.

57      Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Entscheidungen, die gewiss nicht alle Faktoren festlegen, die die endgültige Berechnung der Anrechnung bei seinem Ruhegehalt ermöglichen, lediglich Hinweischarakter hätten oder vorläufig seien und infolgedessen mit dem Ablauf der Klagefristen nicht bestandskräftig hätten werden können. Denn sie haben sehr wohl bezweckt und bewirkt, dass die Modaliten festgelegt wurden, nach denen die vom Kläger in Belgien erworbene Ansprüche im Versorgungssystem der Gemeinschaften unter Berücksichtigung der bereits bekannten Faktoren berücksichtigt werden.

58      Nach alledem sind die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 in Bezug auf die in ihnen festgelegten Faktoren bestandskräftig geworden, nachdem die Fristen, innerhalb deren gegen sie Klage erhoben werden konnte, abgelaufen sind.

59      Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte sind die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen, die die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten sollen, zwingend und für die Parteien und das Gericht bindend. Deshalb kann ein Beamter ein Klagerecht zu seinen Gunsten gegen eine mit Ablauf dieser Fristen bestandskräftig gewordene Entscheidung nicht dadurch wieder aufleben lassen, dass er einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts an die Anstellungsbehörde richtet (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 22. September 1994, Carrer u. a./Gerichtshof, T‑495/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑201 und II‑651, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1998, Lebedef/Kommission, T‑42/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑371 und II‑1071, Randnr. 25).

60      Das Vorliegen einer neuen und wesentlichen Tatsache kann jedoch einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1985, Valentini/Kommission, 231/84, Slg. 1985, 3027, Randnr. 14).

61      Nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen muss die betreffende Tatsache geeignet sein, die Lage desjenigen, der die Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung erreichen möchte, wesentlich zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1986, Becker/Kommission, 232/85, Slg. 1986, 3401, Randnr. 10, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Slg. 2001, II‑557, Randnr. 51).

62      Darüber hinaus muss der Beamte, um sich mit Erfolg auf eine neue und wesentliche Tatsache berufen zu können, seinen Antrag bei der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist stellen. Das Interesse des Beamten an einer Anpassung seiner dienstrechtlichen Stellung ist nämlich gegen das Gebot der Rechtssicherheit abzuwägen (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1998, Koopman/Kommission, T‑202/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑163 und II‑511, Randnr. 24; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, Slg. 2001, II‑813, Randnr. 52).

63      Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Umstände, die der Kläger zur Begründung seines Antrags vorträgt, eine wesentliche neue Tatsache darstellen, die eine Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zulässig macht, und sodann, ob der Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wurde.

 Zum Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache

64      Im vorliegenden Fall wurden die Bedingungen für die Übertragung von in belgischen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes von 2003 zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert.

65      Das Gesetz von 1991, das für bis zum 31. Dezember 2001 gestellte Anträge auf Übertragung galt, beruhte auf einem Mechanismus, wonach die Ruhegehaltsansprüche, die der Betreffende in den belgischen Altersversorgungssystemen erworben hatte, auf das Organ übergingen, wobei dieser Forderungsübergang erst wirksam wurde, wenn das Ruhegehalt des Betreffenden gezahlt wurde. Dieser Forderungsübergang hatte nicht die Zahlung eines Geldbetrags, der den vom Beamten zuvor in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entsprach, an das Altersversorgungssystem der Gemeinschaften zur Folge. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte damit beginnt, sein Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften zu beziehen, wurden seine in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche von den zuständigen belgischen Trägern in Monatsbeträgen an die Gemeinschaften gezahlt, wie sie ohne den Forderungsübergang an den Beamten gezahlt worden wären.

66      Mit dem Gesetz von 2003 wurde ein vollkommen anderer Übertragungsmechanismus eingeführt. Zunächst konkretisiert sich die Übertragung nunmehr unmittelbar durch Zahlung eines Geldbetrags an das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Sodann ersetzt das Gesetz von 2003 den Mechanismus sui generis des Forderungsübergangs, der speziell von Belgien angewandt wurde, durch einen Übertragungsmechanismus, der den Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung entspricht, nämlich die Übertragung eines pauschalen Rückkaufswerts. Schließlich hat sich die Art und Weise der Berechnung der übertragenen Ansprüche geändert. Während nämlich der Forderungsübergang auf der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche beruhte, besteht die Übertragung des pauschalen Rückkaufswerts in der Zahlung der an die belgischen Altersversorgungssysteme gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen.

67      In diesem Zusammenhang stimmen die Beteiligten darin überein, dass die erfolgte Änderung im belgischen Recht im Allgemeinen eine Erhöhung des übertragbaren Betrags der Ruhegehaltsansprüche einer bestimmten Person, verglichen mit dem Betrag, der sich bei einer Berechnung nach dem Gesetz von 1991 ergibt, zur Folge hat. Zwar erwähnt die belgische Regierung in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts besondere Fallgestaltungen, in denen die Bedingungen, die im Gesetz von 2003 festgelegt sind, weniger günstig seien als die des Gesetzes von 1991. Doch diese Einschränkungen reichen nicht aus, um in Frage zu stellen, dass die neuen belgischen Rechtsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen – und speziell in dem des Klägers – vorteilhafter sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass der Betrag seiner in Belgien erworbenen übertragbaren Ansprüche im Fall einer neuen Übertragung zu den Bedingungen des Gesetzes von 2003 um ungefähr 300 % höher wäre.

68      Obwohl die Bedingungen für die Übertragung von in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften mit dem Gesetz von 2003 grundlegend geändert wurden, hat die belgische Regierung in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts die Auffassung vertreten, dass dieses Gesetz, das nur für die ab 1. Januar 2002 gestellten Anträge auf Übertragung gelte, die rechtliche Lage der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die die Übertragung ihrer Ansprüche – genau wie der Kläger – vor diesem Datum beantragt hätten, in keiner Weise geändert habe und daher nicht als eine neue Tatsache angesehen werden könne, auf die sich diese Beamten und sonstigen Bediensteten berufen könnten.

69      Aus der Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen vom 6. Oktober 1982, Williams/Rechnungshof (9/81, Slg. 1982, 3301, Randnr. 14), und vom 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission (C‑389/98 P, Slg. 2001, I‑65, Randnr. 49), die der Gerichtshof in Bezug auf allgemeine Entscheidungen zur Änderung der Regeln für die Einstufung des Personals erlassen hat, ergibt sich jedoch, dass der Erlass einer neuen Regelung eine wesentliche neue Tatsache ist, und zwar auch für Beamte, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, falls diese Regelung zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen diesen Beamten und den von der Regelung Begünstigten führt.

70      Eine derartige neue Tatsache ergibt sich für den Kläger aus dem sukzessiven Inkrafttreten des Gesetzes von 2003 und des Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts.

71      Im Rahmen der im Statut vorgesehenen Übergangsmaßnahmen räumt Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts drei Gruppen von Beamten die Möglichkeit ein, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Statuts einen Übertragungsantrag zu stellen oder erneut zu stellen: Beamten, die innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihnen unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatten, Beamten, die innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten, und Beamten, deren Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war.

72      Diese Bestimmungen ermöglichen es Beamten, für die nur die Bedingungen des Gesetzes von 1991 gegolten hätten, wenn sie sich ihre Ansprüche gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit hätten übertragen lassen, in den Genuss der vorteilhafteren Bedingungen des Gesetzes von 2003 zu gelangen. Somit werden Beamte, die Ruhegehaltsansprüche in Belgien erworben haben und zum selben Zeitpunkt in den Dienst der Gemeinschaften getreten sind, hinsichtlich der für die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche geltenden Bedingungen unterschiedlich behandelt, weil sich die einen ihre Ruhegehaltsansprüche haben übertragen lassen und die anderen nicht.

73      Erstens unterscheidet sich die Lage des Klägers in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der derjenigen Beamten, die unter Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts fallen. Denn auf den Kläger kam zwar der im Gesetz von 1991 vorgesehene Mechanismus des Forderungsübergangs zur Anwendung, doch hat er ebenso wenig wie die drei vorerwähnten Gruppen von Beamten eine Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung erhalten, da keine der in dieser Vorschrift genau festgelegten Modalitäten zur Anwendung kam.

74      Nach der derzeit geltenden Fassung wie nach der vorherigen Fassung dieser Bestimmungen haben Beamte Anspruch darauf, dass der Geldbetrag, der den zuvor in anderen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entspricht, an das Versorgungssystem der Gemeinschaften gezahlt werden. Wie in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sah der mit dem Gesetz von 1991 eingeführte Mechanismus eines Forderungsübergangs keine Zahlung dieses Geldbetrags vor. Das Gesetz von 2003 hat es Beamten mit in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüchen zum ersten Mal ermöglicht, das ihnen im Statut zuerkannte Recht unter den Bedingungen des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung – auszuüben.

75      Somit konnte der Kläger zu dem Zeitpunkt, in dem er die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche beantragt hatte, nach dem damals geltenden Gesetz von 1991 lediglich erreichen, dass seine in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Wege des Forderungsübergangs auf die Kommission übergehen. Aus dem Wortlaut der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 geht hervor, dass die Kommission auf den Übertragungsantrag des Klägers den Mechanismus des Forderungsübergangs nach dem Gesetz von 1991 und nicht die Übertragungsmodalitäten des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung angewandt hat.

76      Aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geht eindeutig hervor, dass diese Bestimmungen gerade deshalb erlassen wurden, um es Beamten, deren Ruhegehaltsansprüche noch nicht zu den Bedingungen übertragen worden waren, die Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung vorgesehen waren, zu ermöglichen, die Anwendung der entsprechenden neuen Bestimmungen zu beantragen. Infolgedessen befindet sich der Kläger im Hinblick auf das mit Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verfolgte Ziel in einer Lage, die mit der Lage der drei Gruppen von Beamten, die unter diesen Artikel fallen, vergleichbar ist.

77      Da der Kläger ebenfalls nicht in den Genuss des im Statut vorgesehenen Rechts zu den in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Bedingungen kommen konnte, ist zu prüfen, ob er nicht möglicherweise in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts fällt. Eine Auslegung von Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, die den Kläger vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausschließt, könnte nämlich in Bezug auf die Übertragung von in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüchen zu einer Ungleichbehandlung führen, die im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht gerechtfertigt ist.

78      Zweitens lässt sich diese Ungleichbehandlung schwerlich rechtfertigen, insbesondere wenn Ruhegehaltsansprüchen entsprechend der dritten Fallgestaltung in Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts wegen verspäteter Antragstellung, also wegen der Nachlässigkeit des Antragstellers, nicht übertragen werden konnten. Wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, erhielte ein Beamter, der am selben Tag wie der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist und, weniger sorgfältig als dieser, seinen Antrag auf Übertragung auf der Grundlage des Gesetzes von 1991 nach Fristablauf gestellt hat, im Gegensatz zum Kläger erneut die Möglichkeit zur Übertragung nach den vorteilhafteren Modalitäten des Gesetzes von 2003. Auch bezweckt und bewirkt Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, dass Beamten, denen eine Übertragung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung bestandskräftig verweigert worden war (vgl. hierzu Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2000, Drabbe/Kommission, T‑27/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑213 und II‑955), einen neuen Antrag nach den geänderten Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 stellen können, während der Vorgang des Klägers bis heute nicht nach den Modalitäten bearbeitet worden ist, die in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII in der vor wie der nach dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung vorgesehen sind.

79      Drittens ist schwer vorstellbar, dass die von den Betroffenen im Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit getroffene Entscheidung, einen Übertragungsantrag zu stellen oder nicht, eine spätere und demzufolge zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung unvorhersehbare Ungleichbehandlung rechtfertigt.

80      Denn Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts hat die Lage der Beamten, die sich entschieden hatten, keine Übertragung zu beantragen oder ihren Antrag nicht zu bestätigen, dadurch, dass er die Folgen einer solchen Entscheidung in Frage stellt, in zweifacher Hinsicht geändert. Zum einen ermöglicht dieser Artikel den letztgenannten Beamten, eine zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit getroffene Entscheidung rückgängig zu machen, die nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung endgültig war (vgl. Urteil Drabbe/Kommission). Zum anderen behält Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts diesen Beamten ausdrücklich die Möglichkeit vor, sich ihre in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu den günstigeren Bedingungen des Gesetzes von 2003 übertragen zu lassen.

81      Somit haben die Bestimmungen des Gesetzes von 2003 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts dadurch, dass sie die Rechtsfolgen einer der beiden Optionen, die Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung dem Beamten zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eröffnet hat – nämlich der Option, keine Übertragung in Anspruch zu nehmen – wesentlich verändert haben, zwangsläufig die Bedingungen dieser Entscheidung selbst verändert.

82      Zudem ist diese Änderung rückwirkend eingetreten und war demzufolge für die Beamten, die zuvor die Entscheidung getroffen hatten, die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche zu beantragen, nicht vorhersehbar. Der Kläger konnte daher zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich dafür entschieden hat, die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zu beantragen, nicht wissen, dass spätere Bestimmungen des Statuts den endgültigen Charakter einer unterbliebenen Übertragung aufheben würden, und erst recht nicht, dass diese Bestimmungen es den Beamten, die sich ihre in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht hatten übertragen hatten, ermöglichen würden, diese Übertragung zu vorteilhafteren Bedingungen vornehmen zu lassen.

83      Die von den Gemeinschaftsgerichten herausgearbeiteten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verlangen, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bestimmt und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sind (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C‑107/97, Slg. 2000, I‑3367, Randnr. 66; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1999, Partex/Kommission, T‑182/96, Slg. 1999, II‑2673, Randnr. 191). Diese Grundsätze verbieten es, dass ein Beamter wegen einer Entscheidung, deren Folgen nicht vorhersehbar waren, als sie getroffen wurde, davon ausgeschlossen wird, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen.

84      Die in den vorstehenden fünf Randnummern genannten Erwägungen sind geeignet, im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sich aus Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ergebenden Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und den von dieser Vorschrift erfassten Gruppen von Beamten zu begründen.

85      Nach alledem hat das sukzessive Inkrafttreten des Gesetzes von 2003 und des Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts die rechtliche Lage des Klägers in Bezug auf die Übertragung seiner in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche wesentlich geändert und stellt daher eine wesentliche neue Tatsache dar, die die Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 rechtfertigt.

86      Im Übrigen hatte die Kommission in ihrer Mitteilung für das Personal, die in der Ausgabe Nr. 357 von „Commission en direct“ für die Woche vom 11. bis 17. März 2005 veröffentlicht worden war, es selbst für möglich gehalten, dass die belgischen Behörden infolge des Inkrafttreten des Gesetzes von 2003 beschließen würden, die Berechnung des Betrags der Ruhegehaltsansprüche der Beamten zu überprüfen, die die Übertragung dieser Ansprüche im Rahmen des Gesetzes von 1991 beantragt hatten, und ausgeführt, dass in diesem Fall alle Vorgänge automatisch einer Nachprüfung unterzogen würden.

 Zur Angemessenheit der Frist

87      Nach Ansicht der Beklagten wurde der Antrag auf Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab der Veröffentlichung des Gesetzes von 2003 gestellt.

88      Wie jedoch vorstehend ausgeführt, ist die wesentliche neue Tatsache, die einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zulässig macht, das sukzessive Inkrafttreten des Gesetzes von 2003 und des Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts. Demzufolge hat die angemessene Frist, innerhalb deren der Kläger sich auf diese neue Tatsache berufen konnte, erst mit dem Inkrafttreten des Statuts, d. h. am 1. Mai 2004, zu laufen begonnen.

89      Dennoch ist zu prüfen, ob der Kläger dadurch, dass er seinen Antrag auf Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 am 31. Oktober 2004, also genau sechs Monate nach Inkrafttreten des Statuts gestellt hat, nicht die Frist überschritten hat, die vernünftigerweise erforderlich war, um seinen Antrag vorzubereiten und bei der Anstellungsbehörde einzureichen.

90      Hinsichtlich der Sorgfalt des Klägers ist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem ihm eine genaue Kenntnis der neuen Tatsache, auf die er sich beruft, möglich war. Insoweit ist ihm zuzugestehen, dass der Vorteil, der sich für die Beamten aus dem mit dem Gesetz von 2003 eingeführten System der Übertragung des pauschalen Rückkaufswerts gegenüber dem mit dem Gesetz von 1991 eingeführten System des Forderungsübergangs ergibt, aus dem Wortlaut des Gesetzes von 2003 selbst nicht klar hervorgeht. Wie außerdem die Kommission in ihrer vorerwähnten Mitteilung für das Personal eingeräumt hat, führt die Änderung der belgischen Rechtsvorschriften lediglich „im Allgemeinen“ zu einer Erhöhung des übertragbaren Betrags der Ruhegehaltsansprüche für eine bestimmte Person. Aufgrund der Komplexität der Regeln für die Berechnung der übertragenen Ruhegehaltsansprüche ist es einem Beamten nur schwer möglich, selbst festzustellen, ob seine rechtliche Lage durch die neuen belgischen Rechtsvorschriften günstig beeinflusst wird oder nicht. Insoweit trägt der Kläger vor, ohne dass ihm ernsthaft widersprochen worden ist, dass er erst am Ende einer Kette von Ereignissen Gewissheit darüber erlangt habe, dass das System der Übertragung zum pauschalen Rückkaufwert vergleichsweise vorteilhaft ist; diese Kette von Ereignisen habe den Vergleich der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihm nach dem Gesetz von 1991 angerechnet worden waren, mit denen, die einem seiner Kollegen nach dem Gesetz von 2003 angerechnet worden seien, die von ihm an die Union Syndicale gerichtete Bitte um Aufklärung über die Gründe und die Rechtmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung und ein Rechtsgutachten, das die Union Syndicale bei einem ihrer Rechtsberater hierzu in Auftrag gegeben und am 20. Oktober 2004 erhalten habe, umfasst.

91      Vor allem ist feststellen, dass der Kläger seinen Antrag auf Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 am 31. Oktober 2004, also innerhalb der Frist von sechs Monaten gestellt hat, die der Gesetzgeber den Beamten, die sich ihre Ruhegehaltsansprüche nicht hatten übertragen lassen, mit Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts für einen solchen Antrag eingeräumt hat. Da der Kläger seinen Antrag innerhalb der Frist gestellt hat, die dieser Artikel den Beamten, gegenüber denen sich der Kläger als diskriminiert ansieht, gesetzt hat, kann folglich nicht angenommen werden, dass er sich zur Begründung seines Antrags auf Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf diesen Artikel berufen hätte.

92      Nach alledem war der am 31. Oktober 2004 an die Kommission gerichtete Antrag auf Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 wegen Vorliegens einer wesentlichen neuen Tatsache zulässig und innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt gestellt, in dem der Kläger genaue Kenntnis von dieser Tatsache hatte.

93      Der Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, diese bestandskräftigen Entscheidungen zu überprüfen, ist demzufolge zulässig.

 3. Zur Begründetheit

94      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf sieben Klagegründe:

–        erster Klagegrund: Die Begründung der streitigen Entscheidung, dass die Übertragung deshalb unwiderruflich sei, weil der Betroffene selbst zugestimmt habe, sei rechtsfehlerhaft;

–        zweiter Klagegrund: Die Begründung der streitigen Entscheidung, dass die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche unwiderruflich sei, weil sie vollzogen worden sei und die Vorgänge LPA und LISVS des Klägers endgültig abgeschlossen worden seien, sei rechtsfehlerhaft;

–        dritter Klagegrund: Die Begründung der streitigen Entscheidung, dass die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche nicht rückgängig gemacht werden könne, weil es im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift gebe, die dies ermögliche, sei rechtsfehlerhaft;

–        vierter Klagegrund: Die streitige Entscheidung beeinträchtige das Recht des Klägers, vor den belgischen Gerichten die Vereinbarkeit der Entscheidungen der belgischen Behörden, die auf ihn die Vorschriften des Gesetzes von 1991 anwendeten, mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage zu stellen, und verstoße infolgedessen gegen den Grundsatz des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

–        fünfter Klagegrund: Die streitige Entscheidung verstoße gegen die Verpflichtung zur Beistandsleistung nach Art. 24 des Statuts, zu der die Kommission im vorliegenden Fall von Amts wegen hätte stehen müssen;

–        sechster und siebter Klagegrund: Das Gesetz von 1991 verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, nämlich zum einen gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung und zum anderen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

95      Aus der Antwort auf die Beschwerde geht hervor, dass die streitige Entscheidung aus zwei rechtlichen Erwägungen heraus getroffen wurde: zum einen, weil die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers aufgrund dessen ausdrücklicher Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission unwiderruflich sei, und zum anderen, weil es im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift gebe, die der Kommission erlaube, diese Übertragung rückgängig zu machen.

96      Deshalb sind zunächst der erste und der dritte Klagegrund zu prüfen, die sich auf diese beiden Erwägungen beziehen.

 Zum Klagegrund, dass die Begründung der streitigen Entscheidung, die Übertragung sei deshalb unwiderruflich, weil der Betroffene selbst zugestimmt habe, rechtsfehlerhaft sei

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

97      Der Kläger vertritt die Auffassung, dass weder die bei der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche geltenden ADB zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlicht worden seien, noch die derzeit geltenden, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 60 vom 9. Juni 2004 veröffentlicht worden seien, vorsähen, dass die Übertragung bestandskräftig und unwiderruflich werde, sobald der Betreffende seine Zustimmung zu der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre erkläre, die ihm von seinem Organ auf der Grundlage des von den nationalen Behörden festgesetzten zu übertragenden Betrags vorgeschlagen worden sei.

98      Demzufolge verstießen die Vorschläge der Kommission vom 11. Juni und 26. August 2002 insoweit gegen die ADB zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, die bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers gegolten hätten, als sie vorsähen, dass „Ihr Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen mit dem Eingang Ihrer Zustimmung bei der Verwaltung nicht mehr zurückgenommen werden kann“.

99      Diese Vorschläge hätten dem Kläger daher in der streitigen Entscheidung nicht entgegengehalten werden dürfen.

100    Selbst wenn es zur damaligen Zeit eine gemeinschaftsrechtliche Regelung gegeben hätte, wonach die Übertragung unwiderruflich sei, sobald der der Betreffende seine Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission erklärt habe, stünde eine solche Regelung im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung und zum Grundsatz der Gleichbehandlung.

101    Folglich habe die Anstellungsbehörde, indem sie sich mit der Begründung, dass die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 infolge ihrer Annahme durch den Kläger unwiderruflich geworden seien, geweigert habe, diese Entscheidungen zurückzunehmen, die streitige Entscheidung rechtsfehlerhaft gemacht.

102    Die Kommission betont, dass der Kläger ausdrücklich seine Zustimmung zu den ihm unterbreiteten Vorschlägen erklärt habe und diese ausdrückliche Zustimmung die Vorschläge gemacht habe. Die Auffassung, dass diese Entscheidungen nicht bestandskräftig seien und dass ein Beamter das Recht habe, die von ihm ausdrücklich erteilte Zustimmung jederzeit wieder in Frage zu stellen, liefe darauf hinaus, den Sinn und die Tragweite des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung vollständig zu verfälschen und der Zustimmung, die der Beamte freiwillig erklärt habe, jede rechtliche Bedeutung abzusprechen.

–       Würdigung durch das Gericht

103    Wie in den Randnummern 46 bis 48 und 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellen sich die Rechtsakte vom 11. Juni und 26. Juni 2002, deren Rücknahme der Kläger beantragt, als einseitige Entscheidungen dar, die infolge ihrer Bestätigung durch den Kläger am 17. Juli und 29. August 2002 wirksam geworden sind.

104    Einseitige Entscheidungen werden grundsätzlich nach Ablauf der in Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen bestandskräftig.

105    Von diesen Vorschriften kann nur durch eine spezielle Verordnungsvorschrift abgewichen werden, die die einzelnen Voraussetzungen vorsieht, unter denen Entscheidungen, die das Organ nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung trifft, bestandskräftig werden.

106    Die Kommission hat jedoch in der Antwort auf die Fragen des Gerichts nicht angegeben, welche Bestimmung es ihr erlaubt, anzunehmen, dass die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 infolge der ausdrücklichen Annahme durch den Kläger bestandskräftig geworden seien.

107    Zwar ordnete Art. 1 Abs. 2 der ADB zu Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts in der 2002 geltenden Fassung an, dass „[d]ie Option … endgültig und unwiderruflich wird, sobald sich der Beamte mit dem Vorschlag … einverstanden erklärt hat“.

108    Diese Bestimmung galt jedoch nicht für den vorliegenden Fall einer Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften, sondern für den umgekehrten Fall der Übertragung von im Versorgungssystem der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf ein anderes Altersversorgungssystem. Dagegen ist bezeichnend, dass die ADB zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der zur Zeit der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers geltenden Fassung eine Zustimmung des Beamten zu den Vorschlägen des Organs nicht erwähnen und dieser Zustimmung erst recht keinen endgültigen Charakter verleihen.

109    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die einseitigen Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 infolge der ausdrücklichen Annahme durch den Kläger am 17. Juli und 29. August 2002 wirksam werden konnten; sie sind dadurch jedoch nicht bestandskräftig geworden.

110    Folglich hat die Anstellungsbehörde, indem sie sich mit der Begründung, dass die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 infolge ihrer Annahme durch den Kläger bestandskräftig geworden seien, geweigert hat, diese Entscheidungen zurückzunehmen, die streitige Entscheidung rechtsfehlerhaft gemacht.

 Zum Klagegrund, dass die Begründung der streitigen Entscheidung, die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche könne nicht rückgängig gemacht werden, weil es im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift gebe, die dies ermögliche, rechtsfehlerhaft sei

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

111    Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen mit Zustimmung des Organs zurückzunehmen – entgegen der Ansicht, die der Leiter des Referats „Ruhegehälter“ in der streitigen Entscheidung vertreten habe – im vorliegenden Fall nicht nur aus Art. 9 des Gesetzes von 1991, sondern auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe.

112    Die Grundlage für den Antrag vom 31. Oktober 2004 sei weder Art. 9 des Gesetzes von 1991 noch Art. 4 des Gesetzes von 2003, sondern Art. 90 Abs. 1 des Statuts, der vorsehe, dass ein Beamter einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten könne.

113    Das Gericht erster Instanz sei nämlich im Urteil vom 30. September 1998, Chvatal u. a./Gerichtshof (T‑154/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑527 und II‑1579, Randnr. 52), davon ausgegangen, dass die Ausübung des nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts jeder Person, auf die dieses Anwendung finde, zustehenden Rechts, einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Maßnahme an die Anstellungsbehörde zu richten, weder vom Vorliegen einer Rechtsgrundlage, die der Verwaltung den Erlass der beantragten Entscheidung erlaube, abhängig noch dadurch eingeschränkt sei, dass der Erlass nicht im Ermessen der Verwaltung stehe.

114    Im Übrigen habe die Kommission nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung die Befugnis, der Rücknahme eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zuzustimmen, unbeschadet ihres Rechts, einer solchen Rücknahme aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit sowie der guten Verwaltungsführung, die hier jedoch offensichtlich nicht vorlägen, zu widersprechen.

115    Die Kommission trägt vor, sie habe ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 nicht zurücknehmen können, da das Gemeinschaftsrecht keine Rücknahme von Anträgen auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen vorsehe. Entgegen der Auffassung des Klägers verleihe Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung den Organen nicht die Befugnis, eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen rückgängig zu machen.

116    Weder der frühere Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts noch dessen neuer Wortlaut erlaubten es einem Beamten, die Anträge auf Übertragung von in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüchen je nach der Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats mehrfach erneut zu stellen. Denn Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung bestimme, dass der Antrag nur bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gestellt werden könne. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII in der Fassung dieser Verordnung bestätige den endgültigen Charakter der auf den Übertragungsantrag getroffenen Entscheidung, indem er bestimme, dass der Beamte „[d]iese Möglichkeit … nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen“ könne.

117    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, wonach Anträge auf Übertragung von in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüchen nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Ernennung des Betreffenden zum Beamten auf Lebenszeit unzulässig seien, bestätige die Richtigkeit dieser Auslegung. Könnte ein Beamter zu jedem Zeitpunkt seiner dienstlichen Laufbahn seinen Übertragungsantrag zurücknehmen, verlöre diese Rechtsprechung jede praktische Relevanz. Mit der im Urteil Drabbe (Randnr. 74) enthaltenen Feststellung, dass ein Übertragungsantrag nur innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wirksam gestellt werden könne, habe das Gericht erster Instanz bestätigt, dass ein solcher Antrag nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung nur bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe gestellt werden können und der Übertragungsantrag, sobald er bestätigt worden sei, endgültig sei.

–       Würdigung durch das Gericht

118    Zunächst ist zu prüfen, ob Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung, wie die Beklagte geltend macht, dahin ausgelegt werden kann, dass er die Rücknahme einer Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ausschließt.

119    Das Gericht erster Instanz hat im Urteil Drabbe/Kommission entschieden, dass diese Bestimmung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, als sich der Kläger seine Ruhegehaltsansprüche übertragen ließ, dem Beamten nur bei seiner Ernennung auf Lebenszeit ermöglicht, seine vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Gemeinschaften übertragen zu lassen. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung vom 22. März 2004 bestimmt in Bezug auf die Möglichkeit, zuvor erworbene Ruhegehaltsansprüche auf die Gemeinschaften übertragen zu lassen, ausdrücklich, dass der Beamte „[d]iese Möglichkeit … je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen [kann]“.

120    Erstens, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 31. März 2004 geltenden Fassung, wie er in der vorerwähnten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, beschränkte zwar die Möglichkeit für den Beamten, die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zu beantragen, in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, ordnete aber keine Beschränkung hinsichtlich der Möglichkeit an, die Rücknahme einer Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu beantragen.

121    Zweitens würde, falls die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückgenommen würden, ein neuer Antrag innerhalb der Frist, die nunmehr zehn Jahre beträgt, und unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung vom 22. März 2004 gestellt. Folglich kann Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung, insbesondere soweit er vorsah, dass der Übertragungsantrag nur bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gestellt werden konnte, nach seiner Außerkraftsetzung der Stellung eines Übertragungsantrags nicht entgegenstehen.

122    Drittens lässt sich daraus, dass der Beamte nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung vom 22. März 2004 die Möglichkeit, die Übertragung seiner zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu beantragen, nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen darf, nicht die Schlussfolgerung ableiten, dass diese Bestimmung die Rücknahme eines Übertragungsantrags verbietet. Denn zum einen ist die Möglichkeit eines zweiten Übertragungsantrags nicht mit der Möglichkeit zur Rücknahme des ersten Antrags gleichzusetzen. Zum anderen ist diese Bestimmung, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, auf einen vor diesem Zeitpunkt gestellten Übertragungsantrag nicht anwendbar und kann infolgedessen kein Hindernis dafür sein, dass derjenige, der diesen Antrag gestellt hatte, in dem Fall, dass der Antrag zurückgenommen wird, einen neuen Antrag unter den heute geltenden Voraussetzungen stellen kann.

123    Schließlich ergibt sich dem Wortlaut der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002, dass sie sich auf einen Mechanismus zur Berücksichtigung von Ruhegehaltsansprüchen im Versorgungssystem der Gemeinschaften gründen, der sich von den Mechanismen unterscheidet, die für die Übertragung dieser Ansprüche in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung ausdrücklich vorgesehen sind. Infolgedessen können das Statut und insbesondere diese Bestimmung – auch unterstellt, sie könnten dahin ausgelegt werden, dass sie der Rückgängigmachung einer Übertragung entgegenstehen – nicht die Voraussetzungen für die Rücknahme einer Entscheidung bestimmen, die auf der Grundlage eines sich aus dem Gesetz von 1991 ergebenden Mechanismus sui generis des Forderungsübergangs getroffen wurde, der auf den Kläger im Jahr 2002 angewandt wurde.

124    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass weder Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung – noch irgendeine andere Vorschrift des Statuts dahin gehend ausgelegt werden kann, dass die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 ausgeschlossen wäre.

125    Soweit das Gemeinschaftsrecht keine Sondervorschrift enthält, die die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 regelt, gelten für deren Rücknahme die allgemeinen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf anspruchsbegründende Einzelentscheidungen herausgearbeitet worden sind. Derartige Entscheidungen können von demjenigen, der sie erlassen hat, nicht einseitig zurückgenommen werden, sofern sie rechtmäßig sind (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1957, Algera u. a./ Gemeinsame Versammlung der EGKS, 7/56, 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, 117 und 118). Das Bedürfnis, das Vertrauen auf den dauernden Fortbestand der geschaffenen Rechtsstellung zu schützen, verbietet es der Verwaltung in diesem Fall, ihre Entscheidung rückgängig zu machen.

126    Ein solches Verbot, das die Rechte des Begünstigten schützen soll, kann diesem jedoch schon wegen des mit ihm angestrebten Ziels nicht entgegengehalten werden. Auf den Antrag des Begünstigten kann die Verwaltungsbehörde, die eine anspruchsbegründende Entscheidung erlassen hat, diese zurücknehmen, um sie durch eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung zu ersetzen, vorausgesetzt, die Rücknahme beeinträchtigt nicht die Rechte Dritter. Auch wenn nämlich die Rücknahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich möglich ist, müssen hierbei strikt die Erfordernisse des Grundsatzes der Rechtssicherheit beachtet werden.

127    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Rücknahme der Entscheidungen der Kommission vom 11. Juni und 26. August 2002 die Rechte der belgischen Altersversorgungseinrichtungen beeinträchtigen kann.

128    Erstens besteht die Besonderheit des Mechanismus des Forderungsübergangs, für den sich das Gesetz von 1991 entschieden hat, darin, dass er weder die Rechte noch die Verpflichtungen der belgischen Altersversorgungssysteme ändert, die zum Zeitpunkt der Übertragung der vom Beamten in diesen Systemen erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften bestanden haben. Denn diese Übertragung geht mit keiner Zahlung dieser Versorgungssysteme an das Versorgungssystem der Gemeinschaften einher. Die Versorgungssysteme bleiben Schuldner der Ruhegehaltsansprüche des Beamten, und ihre Verpflichtung besteht, wie zuvor, darin, das entsprechende Ruhegehalt in Monatsbeträgen ab dem Zeitpunkt auszuzahlen, zu dem der Beamte sein Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften bezieht. Die einzige Änderung betrifft das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ, das dem Beamten im Versorgungssystem der Gemeinschaften den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner belgischen Ruhegehaltsansprüchen gewährt und auf das als Gegenleistung die Ruhegehaltsansprüche übergehen, die der Beamte in den belgischen Altersversorgungssystemen erworben hat.

129    Da die Rechte der belgischen Altersversorgungssysteme durch die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche nach dem Mechanismus des Forderungsübergangs nicht beeinträchtigt werden, können sie ebenso wenig durch die Rücknahme der Entscheidungen beeinträchtigt werden, die erlassen wurden, um diese Übertragung herbeizuführen.

130    Zweitens konnte der Gemeinschaftsbeamte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung noch nach Art. 9 des Gesetzes von 1991 – unter der alleinigen Voraussetzung, dass er die Zustimmung seines Organs erhielt – seinen Übertragungsantrag zurückzunehmen, solange der Forderungsübergang nicht wirksam geworden war. Da das Gesetz von 1991 dem Beamten das Recht zugestand, den Übertragungsantrag vor Wirksamwerden des Forderungsübergangs zurückzunehmen, kann sich die Kommission nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechte der belgischen Altersversorgungssysteme dadurch beeinträchtigt werden, dass die nach diesem Gesetz getroffenen Entscheidungen zurückgenommen werden, bevor der Forderungsübergang irgendeine Wirkung entfaltet. Im Übrigen hatte Art. 9 des Gesetzes von 1991, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, dem Beamten wahrscheinlich deshalb in weitem Umfang das Recht eingeräumt, seinen Antrag zurückzunehmen, weil die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften mittels eines Mechanismus des Forderungsübergangs nicht unmittelbar die Zahlung eines Ruhegehalts oder eines entsprechenden Geldbetrags zur Folge hatte.

131    Zwar hat das Königreich Belgien sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seinen schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts erklärt, Art. 9 des Gesetzes von 1991 sei vom belgischen Gesetzgeber nur deshalb eingeführt worden, um es dem Beamten, der aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheide, bevor er ein Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften beanspruchen könne, zu ermöglichen, seine in einem belgischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufrecht zu erhalten. Die rückwirkende Änderung dieses Art. 9 zum 1. Mai 2004 durch Art. 194 des Gesetzes von 2006 bestätige die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers im Jahr 1991. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn diese Auslegung findet keine Stütze im Wortlaut von Art. 9 in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1991. Zudem führt der vom Königreich Belgien angeführte Umstand, dass die Kommission den belgischen Behörden, als das Gesetz von 1991 ausgearbeitet wurde, vorschlug, die Möglichkeit zur Rücknahme des Übertragungsantrags auf den Fall eines Ausscheidens aus dem Dienst zu beschränken, zwangsläufig zu der Annahme, dass der belgische Gesetzgeber diesen Vorschlag mit Art. 9 des Gesetzes bewusst verworfen hat, indem er den Beamten erlaubt hat, ihren Übertragungsantrag zurückzunehmen, und die einzige Voraussetzung hierfür die Zustimmung ihres Organs war. Im Übrigen hat der belgische Gesetzgeber dadurch, dass er die Rückwirkung von Art. 194 des Gesetzes von 2006 nur zum 1. Mai 2004 anordnete, implizit anerkannt, dass dieser Artikel keine Auslegung enthält, sondern eine Änderung vornimmt und dass nach der früheren Fassung von Art. 9 des Gesetzes von 1991 die Rücknahme folglich nicht allein auf den Fall beschränkt war, dass der Beamte kein Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften beanspruchen konnte.

132    Drittens, selbst wenn die neue Fassung von Art. 9 des Gesetzes von 1991 bei der Beurteilung der Frage, ob die Rechte der belgischen Altersversorgungssysteme zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung durch die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 beeinträchtigt werden konnten, zu berücksichtigen wäre, ist doch festzustellen, dass, vorbehaltlich der Einwände, die vor den zuständigen Gerichten gegen Art. 194 des Gesetzes von 2006 erhoben werden könnten, Art. 9 des Gesetzes von 1991 in seiner neuen Fassung, wie die belgische Regierung ausführt, ein Hindernis dafür darstellte, dass der Kläger die Rücknahme der Entscheidungen erreicht, mit denen die belgischen Versorgungssysteme den Betrag seiner Ruhegehaltsansprüche im Hinblick auf deren Übertragung festgestellt haben.

133    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. und 26. August 2002 als solche die Rechte der belgischen Altersversorgungssysteme nicht beeinträchtigen kann und die Kommission infolgedessen – entgegen ihrem Vorbringen – nicht verpflichtet war, den Antrag auf Rücknahme dieser Entscheidungen, den der von ihnen Begünstigte bei ihr gestellt hatte, abzulehnen.

134    Unter diesen Umständen stellten die für die Rücknahme von Verwaltungsakten geltenden allgemeinen Grundsätze kein Hindernis dafür dar, dass die Kommission diese Entscheidungen zurücknimmt.

135    Infolgedessen hat die Kommission, indem sie davon ausgegangen ist, dass sie mangels ausdrücklicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, die sie zu einer Rücknahme ermächtigten, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 auf Antrag des von ihnen Begünstigten nicht zurücknehmen dürfe, den Umfang der Befugnis, über die sie nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung verfügt, verkannt und die streitige Entscheidung dadurch rechtsfehlerhaft gemacht hat.

136    Nach alledem ist die Weigerung, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, die die Kommission dem Kläger gegenüber mit der streitigen Entscheidung ausgesprochen hat, aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die übrigen Klagegründen bedarf, da diese Weigerung auf zwei rechtsfehlerhaften Begründungen beruht.

 Zum Klageantrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, dem Kläger zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen

137    Der Kläger trägt in Bezug auf diese Entscheidung keinen spezifischen Klagegrund vor, so dass davon auszugehen ist, dass er die Aufhebung dieser Entscheidung nur als Konsequenz der Aufhebung der Weigerung, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, begehrt.

138    Die Kommission hat den Antrag des Klägers, ihm zu gestatten, einen neuen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zu stellen, mit derselben Begründung abgelehnt, mit der sie seinen Antrag auf Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 abgelehnt hat. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass diese Begründung rechtsfehlerhaft ist. Demzufolge ist die Weigerung der Kommission, dem Kläger zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen, ebenfalls aufzuheben.

 Kosten

139    Wie das Gericht im Urteil vom 26. April 2006, Falcione/Kommission (F‑16/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 77 bis 86), entschieden hat, ist, solange die Verfahrensordnung des Gerichts und insbesondere die speziellen Vorschriften über die Kosten nicht in Kraft getreten sind, nur die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz anzuwenden.

140    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

141    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Belgien als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2005 wird aufgehoben.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Genette.

3.      Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.

Kreppel

Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Januar 2007.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Französisch.