Language of document : ECLI:EU:F:2009:48

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

18. Mai 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungsberichte 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 – Verspätete Erstellung – Zuständigkeit – Gespräch – Beförderung – Beförderungspunkte – Mobbing – Anfechtungsklage – Schadenersatzklage“

In den verbundenen Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Herbert Meister, Beamter beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Muchamiel/Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Zimmermann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigten, im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und S. Wrase,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) sowie der Richter H. Tagaras und S. Gervasoni,

Kanzler: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2008

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschriften, die am 18. Dezember 2006 und am 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragt der Kläger im Wesentlichen erstens die Aufhebung seiner für die Zeiträume 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 und 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erteilten Beurteilungen, zweitens die Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten für die Beförderungszeiträume 2006 und 2007, drittens die Aufhebung der Entscheidung, mit der sein Ersuchen um Beistand gemäß Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) zurückgewiesen wurde, viertens die Aufhebung der Entscheidung, mit der das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) seinen Antrag auf Einrichtung eines individuellen Programms zur persönlichen Entwicklung für Mitglieder des Personals, die vor ihrem Dienstantritt beim HABM eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, zurückgewiesen hat, und fünftens die Verurteilung des HABM zu Schadenersatzzahlungen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 112 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sieht in seiner geänderten Fassung vor:

„(1) Die Vorschriften des Statuts …, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten für das Personal des [HABM] unbeschadet der Anwendung des Artikels 131 auf die Mitglieder der Beschwerdekammern.

(2) Das [HABM] übt unbeschadet der Anwendung des Artikels 120 die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse gegenüber seinem Personal aus.“

3        Art. 119 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt unter der Überschrift „Befugnisse des Präsidenten“:

„(1)      Das [HABM] wird von einem Präsidenten geleitet.

(2)      Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

e)      er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 112 Absatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;

…“

A –  Bestimmungen zum Mobbing und zur Beistandspflicht

4        In Art. 12a Abs. 3 des Statuts wird Mobbing wie folgt definiert:

„Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.“

5        Art. 24 Abs. 1 des Statuts lautet:

„Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“

B –  Bestimmungen über die Beurteilung

6        Art. 43 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 (im Folgenden: altes Statut) bestimmte:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten … wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Art. 110) eine Beurteilung erstellt.“

7        Art. 43 Abs. 1 des Statuts lautet nunmehr:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. Jedes Organ erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.“

8        Am 26. November 2002 erließ das HABM den Beschluss Nr. ADM‑02‑27 über die Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung, um „ein Beurteilungssystem einzuführen, das geregelt wird durch neue Vorschriften, die sich an den neuen, im Rahmen der Reform der Personalpolitik auf Gemeinschaftsebene festgelegten Zielsetzungen ausrichten“ (im Folgenden: DB 43 aus 2002).

9        Art. 1 Abs. 1 der DB 43 aus 2002 sieht vor:

„1.      …[Ü]ber die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten sowie aller Bediensteten auf Zeit [wird] jährlich eine Beurteilung, die so genannte ‚Beurteilung der beruflichen Entwicklung‘ erstellt.

Die Beurteilung hat zum Ziel, die bereits erzielten Ergebnisse und erfüllten Aufgaben der Beamten/Bediensteten auf Zeit zu bewerten (rückblickender Aspekt). Auf der Grundlage dieser Beurteilung soll der Stelleninhaber ermuntert werden, sein Potential auszuschöpfen und seine Perspektiven und Bedürfnisse im Hinblick auf die Entwicklung seiner Laufbahn durch die Festlegung von gemeinsamen Zielvorgaben zu bewerten (vorausschauender Aspekt).“

10      Nach Art. 2 der DB 43 aus 2002 werden im Beurteilungsverfahren erstens der beurteilende Bedienstete, zweitens der gegenzeichnende Bedienstete und drittens der Berufungsbeurteilende tätig. Der Anhang I der DB 43 aus 2002 stellt klar, dass in dem besonderen Fall, in dem der Stelleninhaber einem Vizepräsident des HABM beigestellt ist, die Funktionen des beurteilenden Bediensteten von diesem Vizepräsidenten ausgeübt werden, während die des gegenzeichnenden Bediensteten und des Berufungsbeurteilenden vom Präsidenten des HABM ausgeübt werden.

11      Zum konkreten Ablauf des Beurteilungsverfahrens bestimmt Art. 8 Abs. 3 der DB 43 aus 2002, dass der betreffende Beamte/Bedienstete auf Zeit in acht Arbeitstagen nach der Aufforderung durch den beurteilenden Bediensteten eine Selbstbewertung erstellt, die fester Bestandteil der endgültigen Beurteilung ist. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach der Übermittlung der Selbstbewertung durch den Stelleninhaber führen der beurteilende Bedienstete und der Stelleninhaber anlässlich eines förmlichen Treffens ein jährliches Gespräch, in dessen Verlauf der beurteilende Bedienstete die Leistung, die unter Beweis gestellte Befähigung des Stelleninhabers und dessen dienstliche Führung prüft und mit ihm seinen Schulungsbedarf sowie die weitere Laufbahnentwicklung erörtert (Art. 8 Abs. 4 der DB 43 aus 2002). Nach diesem jährlichen Gespräch erstellt der beurteilende Bedienstete den Beurteilungsbericht und leitet diesen an den gegenzeichnenden Bediensteten weiter, der gemäß Art. 8 Abs. 5 der DB 43 aus 2002 „[die Beurteilung] prüft, ändert bzw. bestätigt sowie unterzeichnet/[ab]zeichnet … und … sie dem Stelleninhaber [übermittelt]“.

12      Hat der Beamte/Bedienstete auf Zeit die Beurteilung nach fünf Arbeitstagen weder unterzeichnet noch zurückgegeben noch ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Bediensteten beantragt, wird davon ausgegangen, dass er der Beurteilung zustimmt. Die Beurteilung gilt dann als angenommen und wird seiner Personalakte hinzugefügt (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 der DB 43 aus 2002). Ist der Stelleninhaber hingegen mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden, teilt er dies dem Beurteilenden unverzüglich mit und erklärt im Abschnitt „Bemerkungen“ unter Angabe der Gründe, dass er ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Bediensteten zu führen wünscht (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 3 der DB 43 aus 2002). Der gegenzeichnende Bedienstete führt sodann binnen fünf Arbeitstagen ein Gespräch mit dem Stelleninhaber, nach welchem er die Beurteilung entweder ändert oder bestätigt und sie dann erneut dem Stelleninhaber übermittelt (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 4 der DB 43 aus 2002). Ist der Stelleninhaber mit der Entscheidung des gegenzeichnenden Bediensteten immer noch nicht einverstanden, kann er diesen ersuchen, die Angelegenheit dem Paritätischen Beurteilungsausschuss vorzulegen (Art. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 der DB 43 aus 2002), der eine Stellungnahme abgibt, in Anbetracht deren der Berufungsbeurteilende über die Folgemaßnahmen entscheidet (Art. 2 der DB 43 aus 2002).

13      Schließlich bestimmt Art. 9 der DB 43 aus 2002:

„Eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder eine Klage beim Gericht erster Instanz kann erst dann eingereicht werden, wenn die … in Artikel 8 genannten internen Rechtsbehelfe voll ausgeschöpft worden sind.“

14      Da das HABM der Ansicht war, dass es „notwendig [ist], das 2003 erprobte System [der Beurteilung] zu reformieren“, erließ es am 22. September 2004 den Beschluss Nr. ADM‑04‑18 über die Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts über die regelmäßige Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: DB 43 aus 2004).

15      Art. 1 der DB 43 aus 2004 bestimmt:

„Eine jährliche Beurteilung der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung, nachstehend ‚Beurteilung‘, wird … erstellt …“

16      Nach Art. 2 der DB 43 aus 2004 sind nur noch zwei Personen am Beurteilungsverfahren beteiligt, nämlich erstens der beurteilende Bedienstete und zweitens der gegenzeichnende Bedienstete.

17      Nach Art. 3 Buchst. a Abs. 1 der DB 43 aus 2004 und der Fußnote zu dieser Bestimmung sind beurteilende Bedienstete die direkten Dienstvorgesetzten der Stelleninhaber am 30. September des Jahres, auf das sich die Beurteilung bezieht. Die Hauptabteilungsdirektoren oder analog dazu der Präsident der Beschwerdekammern, die Vizepräsidenten und der Präsident des HABM nehmen die Rolle des beurteilenden Bediensteten für die Stelleninhaber wahr, deren direkte Dienstvorgesetzte sie sind.

18      Nach Art. 3 Buchst. b Abs. 1 der DB 43 aus 2004 und der Fußnote zu dieser Bestimmung ist der gegenzeichnende Bedienstete der Beamte oder Bedienstete auf Zeit, der am 30. September des Jahres, auf das sich die Beurteilung bezieht, die Funktion des Direktors der Hauptabteilung ausübt, der der Stelleninhaber zugewiesen wurde. Ist der Direktor oder analog dazu der Präsident der Beschwerdekammern, ein Vizepräsident oder der Präsident des HABM der beurteilende Bedienstete, erfüllt er zudem die Rolle des gegenzeichnenden Bediensteten.

19      Das Beurteilungsverfahren nach den DB 43 aus 2004 umfasst folgende Schritte: Erstellung einer Selbstbewertung durch den Stelleninhaber (Art. 11); förmliches jährliches Gespräch mit dem beurteilenden Bediensteten und Erstellung eines Beurteilungsentwurfs durch diesen (Art. 12); Gegenzeichnung der Beurteilung durch den gegenzeichnenden Bediensteten (Art. 13); Möglichkeit für den Stelleninhaber, falls er mit dem Beurteilungsinhalt nicht einverstanden ist, dies „dem beurteilenden Bediensteten und dem gegenzeichnenden Bediensteten unverzüglich per E‑Mail mit[zuteilen], wobei er die Gründe für seine Eingabe darlegt“, und „in dem für Bemerkungen vorgesehenen Abschnitt des Berichts [zu] vermerk[en], dass er ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Bediensteten wünscht“ (Art. 14 Abs. 3); Anberaumung eines Gesprächs mit dem Stelleninhaber und dem beurteilenden Bediensteten, falls der Stelleninhaber dies wünscht, wonach der Bericht entweder geändert oder bestätigt wird (Art. 14 Abs. 4); Möglichkeit für den Stelleninhaber, falls er mit der Entscheidung des gegenzeichnenden Bediensteten erneut nicht einverstanden ist, den Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss anzurufen, der eine Stellungnahme verfasst, in Anbetracht deren der beurteilende Bedienstete einen neuen Beurteilungsentwurf erstellt oder die ursprüngliche Beurteilung aufrechterhält, wobei er seine Entscheidung schriftlich zu begründen hat; schließlich zeichnet der gegenzeichnende Bedienstete die Beurteilung ab und macht sie dadurch endgültig (Art. 15).

20      Art. 16 der DB 43 aus 2004 bestimmt:

„Eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder eine Klage beim Gericht erster Instanz kann erst eingereicht werden, wenn die … in Art. 15 genannten internen Rechtsbehelfe vollständig ausgeschöpft worden sind.“

C –  Bestimmungen über die Beförderung

21      Art. 45 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde … ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte … gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.“

22      Am 20. Januar 2004 erließ das HABM den Beschluss Nr. ADM‑03‑35‑Rev über die berufliche Entwicklung und Beförderung der Beamten und Bediensteten auf Zeit.

23      Nach Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses ADM‑03‑35‑Rev müssen die Beamten, um für eine Beförderung berücksichtigt zu werden, über einer bestimmten Anzahl Beförderungspunkte verfügen, die mindestens den Referenzschwellenwert erreichen oder darüber liegen muss. Nach Abs. 2 dieses Artikels entspricht der Schwellenwert der doppelten Anzahl Jahre, die normalerweise in der entsprechenden Besoldungsgruppe für eine mittlere Laufbahn durchlaufen werden muss.

24      Art. 9 des Beschlusses ADM‑03‑35‑Rev sieht vor:

„Die Beamten … erwerben für jedes in der entsprechenden Besoldungsgruppe geleistete Jahr 0 bis 4 Beförderungspunkte.

Zum Eckdatum oder spätestens während der auf das Eckdatum folgenden zwei Monate machen die Leiter der Hauptabteilung Vorschläge hinsichtlich der Vergabe von Beförderungspunkten an jeden Beamten … für das entsprechende Jahr. Dieser Vorschlag wird dem Managementausschuss des [HABM] vorgelegt. Er berücksichtigt die Verdienste des Beamten …, insbesondere seinen Beurteilungsbericht.

Auf der Grundlage dieses Vorschlags formuliert der Managementausschuss seinerseits einen an die Anstellungsbehörde gerichteten Vorschlag.

Die Anzahl der vergebenen Punkte hängt notwendigerweise mit der im letzten Beurteilungsbericht … getroffenen Einschätzung zusammen, die zum Zeitpunkt der Vergabe von Beförderungspunkten endgültigen Charakter … hat. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der unten stehenden Tabelle, die unter Berücksichtigung der im Beurteilungsverfahren enthaltenen allgemeinen Einschätzung für jeden Beamten … ein garantiertes Minimum festlegt:

Allgemeine Einschätzung laut Beurteilungsbericht

Minimum der vergebenen Beförderungspunkte

Sehr gut oder ausgezeichnet

3

Gut

2

Ausreichend

1,5

Mangelhaft

0,5

Unzulängliche fachliche Leistung

0


Die Punkte können nicht als Dezimalstellen unterhalb von 0,5 vergeben werden.“

25      Nach Art. 10 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev „[bildet d]ie Summe der für jedes Jahr der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe vergebenen Punkte … das Kapital an Beförderungspunkten“, wobei dieses Punktekapital „den Jahr für Jahr in der entsprechenden Besoldungsgruppe gesammelten Verdienst“ abbildet.

26      Art. 13 Abs. 1 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev stellt klar, dass, „[s]ofern nicht außergewöhnliche Umstände … vorliegen, … die Beförderung eines Beamten gewährt [wird], wenn das Punktekapital … die Beförderungsschwelle für Beamte und die jeweilige Besoldungsgruppe erreicht oder überschreitet“.

27      Art. 15 Abs. 4 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev lautet:

„[D]er Managementausschuss [kann] auf Empfehlung eines Leiters einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit zur Beförderung vorschlagen, der noch nicht den Referenzschwellenwert erreicht, sich jedoch laut Beurteilungsbericht durch besondere Verdienste hervorgetan hat. Dieser Vorschlag ist durch den Managementausschuss einstimmig anzunehmen. Falls die Anstellungsbehörde eine derartige Beförderungsentscheidung trifft, wird diese dem Paritätischen Bewertungsausschuss zur Kenntnis gebracht.“

28      Nach Art. 16 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev „[wird d]er Beamte … von der Hauptabteilung Humanressourcen über die Anzahl Punkte informiert, deren Vergabe der Managementausschuss … für ihn für das entsprechende Jahr vorgeschlagen hat“.

29      Art. 17 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev bestimmt:

„Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der in Artikel 16 festgelegten Benachrichtigung kann der Beamte … beim Paritätischen Bewertungsausschuss, wie im Beschluss ADM‑02‑29‑Rev festgelegt, eine schriftliche und begründete Beschwerde einlegen. Der Ausschuss prüft die Beschwerde gemäß den in Artikel 4 des Beschlusses ADM‑02‑29‑Rev festgelegten Modalitäten.“

30      Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses ADM‑02‑29‑Rev lautet:

„Der Paritätische Beurteilungsausschuss prüft die Berufungen, die gegen die Entscheidungen über die Vergabe von [Beförderungsp]unkten eingelegt werden, und gibt dazu eine Stellungnahme ab. In seiner begründeten Stellungnahme spricht er eine Empfehlung an die Anstellungsbehörde aus, die über eine andere Vergabe der [Beförderungsp]unkte beschließen kann …“

31      Art. 18 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev lautet:

„Spätestens zwei Monate nach dem Eckdatum des Beförderungsverfahrens und nach Kenntnisnahme der Vorschläge des Managementausschusses sowie eventueller Stellungnahmen des Paritätischen Bewertungsausschusses beschließt die Anstellungsbehörde die Anzahl der jedem Beamten … endgültig vergebenen Punkte.

Die Hauptabteilung Humanressourcen teilt jedem Beamten … die Zahl der endgültig vergebenen Punkte mit.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

32      Der 1946 geborene Kläger trat, nachdem er etwa 20 Jahre lang als Wirtschaftsanwalt tätig gewesen war und den Verband der deutschen Markenindustrie geleitet hatte, am 1. November 1995 in den Dienst des HABM und wurde am 1. Januar 1997 zum Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 wurde er nach Besoldungsgruppe A 4 befördert (eine Besoldungsgruppe, die ab 1. Mai 2004 in A*12, sodann ab 1. Mai 2006 in AD 12 umbenannt wurde).

33      Der Kläger, der die Funktion des Leiters der Nichtigkeitsabteilung des HABM bekleidete, wurde mit Entscheidung vom 22. April 2002 (im Folgenden: Versetzungsentscheidung) mit Wirkung zum 1. Mai 2002 zum Rechtsberater beim Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten ernannt. Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

34      Mit Urteil vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM (T‑76/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑325 und II‑1477), wies das Gericht erster Instanz die Anträge auf Aufhebung der Versetzungsentscheidung zurück, verurteilte aber das HABM zur Zahlung von 5 000 Euro Schadensersatz an den Kläger, da der Präsident des HABM in der Mitteilung der genannten Entscheidung gegenüber dem gesamten Personal den unzutreffenden Eindruck hervorgerufen habe, dass diese Entscheidung aus disziplinarischen Gründen ergangen sei. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM (C‑12/05 P, Slg. 2006, I‑132*), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das vorgenannte Urteil Meister/HABM des Gerichts erster Instanz zurück. Mit Urteil vom 29. November 2007, Meister/HABM (C‑12/05 P‑REV, Slg. 2007, I‑167*), wies der Gerichtshof den Wiederaufnahmeantrag gegen den vorgenannten Beschluss Meister/HABM zurück.

35      Am 8. November 2004 führte der Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 ein Gespräch mit dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten.

36      Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 beantragte der Kläger auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts im Wesentlichen, den Inhalt seines Beurteilungsberichts für den Zeitraum 1. April 1997 bis 31. März 1999 (im Folgenden: Beurteilung 1997/1999) unverändert auf die Beurteilungszeiträume 1. April 1999 bis 31. März 2001, 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 und 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 (im Folgenden: Beurteilungszeitraum 1999/2001, Beurteilungszeitraum 2001/2002, Beurteilungszeitraum 2003/2004 und Beurteilungszeitraum 2004/2005) zu übertragen. Mit demselben Schreiben beantragte der Kläger die Erstellung eines individuellen Programms der Personalentwicklung speziell für die Mitglieder des Personals, die wie er vor dem Eintritt in den Dienst des HABM eine Berufstätigkeit ausgeübt hatten. Schließlich erhob der Kläger gegen seine Vorgesetzten, insbesondere gegen den Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten, den Vorwurf, ihn gemobbt zu haben, und begehrte Schadensersatz.

37      Am 31. Oktober 2005, dem letzten Tag seiner Amtszeit beim HABM, erstellte der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten den Entwurf einer Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1999/2001, den Entwurf einer Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 und Entwürfe von Beurteilungen für die Beurteilungszeiträume 2003/2004 und 2004/2005 (im Folgenden: Beurteilungsbericht oder Beurteilung 1999/2001, Beurteilungsbericht oder Beurteilung 2001/2002, Beurteilungsbericht oder Beurteilung 2003/2004 und Beurteilungsbericht oder Beurteilung 2004/2005).

38      Am 7. November 2005 wurden die in der vorstehenden Randnummer genannten Beurteilungsberichte, mit Ausnahme des Beurteilungsberichts 2001/2002, vom Präsident des HABM, der die Aufgabe des gegenzeichnenden Bediensteten wahrnahm, gegengezeichnet.

39      Mit Schreiben vom 7. Februar 2006, das dem Kläger am 27. Februar 2006 zugestellt wurde, übersandte ihm der Präsident des HABM seine Beurteilungsberichte 1999/2001, 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 (im Folgenden: Schreiben vom 7. Februar 2006). Dem Kläger wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass alle übersandten Beurteilungen, falls innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Rückmeldung erfolge, als endgültig betrachtet würden und dass auf dieser Grundlage Beförderungspunkte vom Managementausschuss vorgeschlagen und ihm sodann bekannt gegeben würden. Für die verspätete Erstellung der Beurteilungen 1999/2001, 2001/2002 und 2003/2004 schlug das HABM dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 65 Euro pro Monat der Verspätung vor. Der Kläger wurde außerdem von der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens benachrichtigt, um die von ihm erhobenen Mobbing‑Vorwürfe zu klären und ihm im Rahmen des Art. 24 des Statuts Beistand zu leisten.

40      Am 1. März 2006 sandte der Kläger eine E-Mail an den Koordinator der Hauptabteilung Juristische und institutionelle Angelegenheiten des HABM, in der er darauf hinwies, dass er die „verspäteten Beurteilungen“ in den Beurteilungsberichten 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 nicht akzeptieren könne. Seiner Ansicht nach konnten derartige Beurteilungen „im Nachhinein nicht korrekt vorgenommen werden (Erinnerungslücken, in Vergessenheit geratene Einzelheiten usw. …).“ Allerdings unterstrich er auch, dass er nicht gedenke, von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den gegenzeichnenden Bediensteten zu ersuchen, die genannten Beurteilungen abzuändern, und dass er es vorziehe, unmittelbar gegen diese eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzureichen.

41      Mit Schreiben vom 10. März 2006 informierte der Präsident des HABM unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Februar 2006 den Kläger, dass dieser 6 435 Euro Schadensersatz für die verspätete Erstellung der Beurteilungsberichte 1999/2001, 2001/2002 und 2003/2004 erhalte.

42      Mit Entscheidung vom 23. März 2006 bildete die Anstellungsbehörde, um die Stichhaltigkeit der vom Kläger in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2005 erhobenen Mobbing‑Vorwürfe zu untersuchen, eine Untersuchungskommission, die sich aus dem Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen des HABM und einem Mitarbeiter zusammensetzte, der beim Amt mit der Bearbeitung von Statutsangelegenheiten betraut war (im Folgenden: Untersuchungskommission). Nach Abschluss dieser Untersuchung wurde ein Bericht erstellt, der zu dem Ergebnis gelangte, dass kein Mobbing vorgelegen habe (im Folgenden: Untersuchungsbericht der Verwaltung).

43      Mit Schreiben vom 28. April 2006, das dem Kläger am 3. Mai 2006 zugestellt wurde, gab ihm die Hauptabteilung Humanressourcen bekannt, dass der Managementausschuss vorgeschlagen habe, an ihn für den Beförderungszeitraum 2006 2,5 Beförderungspunkte zu vergeben.

44      Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 legte der Kläger beim Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss Einspruch gegen den Vorschlag des Managementausschusses zur Vergabe der Beförderungspunkte für den Beförderungszeitraum 2006 ein.

45      Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 reichte der Kläger Beschwerden gegen seine Beurteilungen 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 ein. Darin wiederholte er seine Anträge aus dem Schreiben vom 20. Oktober 2005, seine Beurteilung 1997/1999 unverändert auf die Beurteilungszeiträume 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 zu übertragen und ein individuelles Programm der Personalentwicklung für die Mitglieder des Personals zu entwerfen, die vor dem Eintritt in den Dienst des HABM in einem anderen Bereich beruflich tätig gewesen waren. Außerdem ergänzte der Kläger sein Vorbringen zu seinen Mobbing‑Vorwürfen und beantragte, das HABM zum Ersatz der ihm entstandenen Schäden zu verurteilen, wobei er klarstellte, dass der Betrag von 6 435 Euro, der ihm gezahlt worden sei, zum Ersatz der genannten Schäden nicht ausreiche.

46      Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 empfahl der Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss der Anstellungsbehörde, an der Vergabe von 2,5 Beförderungspunkten an den Kläger festzuhalten, und erläuterte, kein Argument rechtfertige die Vergabe einer höheren Punktzahl, als jene, die seine Kollegen in der gleichen Besoldungsgruppe und Kategorie mit einem entsprechenden Verantwortungsniveau erhalten hätten.

47      Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 teilte die Hauptabteilung Humanressourcen dem Kläger mit, dass die Anstellungsbehörde auf Empfehlung des Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses die Zahl der Beförderungspunkte, die ihm für die Beförderungszeitraum 2006 zuzuteilen seien, endgültig auf 2,5 festgelegt habe (im Folgenden: Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006).

48      Mit Entscheidung vom 3. Juli 2006, die dem Kläger am 19. Juli 2006 zugestellt wurde, wies der Präsident des HABM den Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts zurück, wobei er sich auf den Untersuchungsbericht der Verwaltung stützte (im Folgenden: ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts). In dieser Entscheidung, die in deutscher Sprache abgefasst war und der der in Französisch abgefasste Untersuchungsbericht der Verwaltung beigefügt war, wies der Präsident des HABM darauf hin, dass die Tatsachen und Verhaltensweisen, die dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten zur Last gelegt würden, keinen absichtlichen Charakter hätten, der objektiv zum Ziel gehabt habe, den Kläger in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen herabzuwürdigen. Der Präsident des HABM fügte hinzu, dass dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten zwar eine unvollständig genaue Beschreibung der Tätigkeiten des Klägers vorgeworfen werden könne, dieser Umstand jedoch nicht den Beweis einer „moralischen Belästigung“ erbringe.

49      Am 7. Juli 2006 übersandte der Kläger ein Schreiben, in dem er unter Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 18. Mai 2006 seine Mobbing‑Vorwürfe unter Beifügung neuer Beweismittel wiederholte.

50      Mit Schreiben vom 27. Juli 2006, das mit der Überschrift „Beschwerde unter Art. 90 Absatz 2 des Personalstatuts … Ergänzung“ versehen ist, trat der Kläger ausdrücklich zum einen der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 entgegen und unterstrich insbesondere, dass diese auf der Grundlage von rechtswidrigen Beurteilungen ergangen sei, die Gegenstand einer Beschwerde seien, die noch unbeantwortet geblieben sei, und wandte sich zum anderen gegen die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts.

51      Mit Schreiben vom 18. September 2006, das dem Kläger am 20. September 2006 zugestellt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerden zurück, die sich erstens gegen die Beurteilungen 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005, zweitens gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 und drittens gegen die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts richteten.

52      Mit Schreiben vom 27. April 2007 informierte die Hauptabteilung Humanressourcen den Kläger, dass der Managementausschuss vorgeschlagen habe, an ihn für den Beförderungszeitraum 2007 zwei Beförderungspunkte zu vergeben.

53      Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 legte der Kläger gegen den Vorschlag des Managementausschusses zur Vergabe der Beförderungspunkte für den Beförderungszeitraum 2007 Widerspruch beim Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss ein.

54      Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 schlug der Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss der Anstellungsbehörde vor, an der Vergabe von zwei Beförderungspunkten für den Beförderungszeitraum 2007 an den Kläger festzuhalten.

55      Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 gab die Hauptabteilung Humanressourcen dem Kläger bekannt, dass die Anstellungsbehörde auf die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses hin die Zahl der an ihn für den Beförderungszeitraum 2007 zu vergebenden Beförderungspunkte endgültig auf zwei festgesetzt habe (im Folgenden: Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007).

56      Mit Schreiben vom 27. August 2007 legte der Kläger gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 Beschwerde ein.

57      Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, die dem Kläger am 7. Januar 2008 zugestellt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien und Verfahren

A –  Die Klage F‑138/06

58      Der Kläger hat die vorliegende Klage am 18. Dezember 2006 erhoben.

59      Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

„–      Die gemäß Art. 90 Abs. 2 [des Statuts] ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 18. September 2006 wird aufgehoben.

–        Hilfsweise …: Die gemäß Art. 90 Abs. 2 [des Statuts] ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 18. September 2006 und die schriftliche ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 20. September 2006 (datiert 18. September 2006) werden aufgehoben.

–        Ferner ergänzend hilfsweise …: Die auf Art. 90 Abs. 2 [des Statuts] gestützte schriftliche Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 20. September 2006 wird aufgehoben.

–        Hilfsweise: Die Mitteilung des [HABM] über definitive Beförderungspunkte für [den Beurteilungszeitraum] 2006 (‚Definitive Promotion Points 2006‘) vom 9. Juni 2006 wird aufgehoben.

–        Hilfsweise: Die inzident ablehnende Entscheidung des Präsidenten des [HABM] vom 27. November 2006 wird aufgehoben.

–        Das [HABM] wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Betrag bis zur Höhe eines Jahresgehalts, mindestens aber 45 000 Euro, zu [zahlen].

–        Das [HABM] trägt die Kosten des Verfahrens.“

60      Das HABM beantragt, wie folgt zu erkennen:

„–      Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

–        Über die Kosten wird nach Rechtslage entschieden. Die Beklagte behält sich jedoch vor, gegebenenfalls die Verurteilung des Klägers zur Kostentragung zu beantragen, falls diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst enthalten sein wird und falls diese Verfahrensordnung vor Verkündung des Urteils in Kraft tritt.“

B –  Die Klage F‑37/08

61      Der Kläger hat die vorliegende Klage am 20. März 2008 erhoben.

62      Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

„–      Die stillschweigend ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 3. Januar 2008 gegen die Beschwerde des Klägers vom 27. August 2007 wird aufgehoben.

–        Das HABM wird verurteilt, an den Kläger eine (nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmende) Summe zu zahlen als immaterieller Schadensersatz.

–        Das [HABM] trägt die Kosten des Verfahrens.

–        [Hilfsweise:] Die dem Kläger am 7. Januar 2008 übergebene [ausdrückliche] ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM gegen die Beschwerde vom 27. August 2007 wird aufgehoben.“

63      Das HABM beantragt, wie folgt zu erkennen:

„–      Die Klage … wird in vollem Umfang abgewiesen; hinsichtlich des [ersten] Antrags als … unzulässig, hinsichtlich der übrigen Anträge als unbegründet.

–        Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.“

64      Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2008 sind die Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08 gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

65      Mit Schreiben vom 24. Juli 2008, das am 25. Juli 2008 mit Telefax in der Kanzlei einging (das Original wurde am 28. Juli 2008 eingereicht), hat der Kläger gemäß Art. 42 der Verfahrensordnung dem Gericht ein Beweisangebot unterbreitet und beantragt, Unterlagen zu den Verfahrensakten zu nehmen, die seiner Ansicht nach wiederholte Verstöße gegen Vorschriften über das Personalwesen beim HABM bewiesen.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zum Gegenstand des Rechtsstreits

66      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger neben anderen Anträgen formal beantragt, die stillschweigenden und ausdrücklichen Zurückweisungen der Beschwerden, die gegen die Beurteilungen 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005, gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für die Zeiträume 2006 und 2007 und gegen die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts eingereicht worden sind, aufzuheben.

67      Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde dazu, dass der Gemeinschaftsrichter mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat, T‑310/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑95 und II‑427, Randnr. 19, und vom 9. Juni 2005, Castets/Kommission, T‑80/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑161 und II‑729, Randnr. 15).

68      Demnach ist davon auszugehen, dass die Klagen F‑138/06 und F‑37/08 gerichtet sind auf

–        die Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts,

–        die Aufhebung der Beurteilungen 2001/2002, 2003/2004 und 2004/2005 (im Folgenden: streitige Beurteilungen),

–        die Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006,

–        die Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007,

–        die Aufhebung der Entscheidung, mit der das HABM die Erstellung eines individuellen Programms der Personalentwicklung für die Mitglieder des Personals, die vor dem Eintritt in den Dienst des HABM eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, verweigert hat,

–        die Verurteilung des HABM zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger.

B –  Zum Antrag auf Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts

69      Der Kläger stützt diesen Antrag auf vier Klagegründe, die er aus der Verspätung der genannten Entscheidung (erster Klagegrund), aus der Tatsache, dass eines der Mitglieder der Untersuchungskommission nicht die englische Sprache beherrscht habe (zweiter Klagegrund), daraus, dass der Untersuchungsbericht der Verwaltung, der ihm zugestellt worden sei, auf Französisch verfasst worden sei (dritter Klagegrund), und daraus herleitet, dass er gemobbt worden sei (vierter Klagegrund).

1.     Zum ersten Klagegrund: Verspätung der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts

a)     Vorbringen der Parteien

70      Der Kläger legt dar, dass die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts erst am 3. Juli 2006 erfolgt und am 19. Juli 2006 zugestellt worden sei, während der Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts bereits am 20. Oktober 2005 gestellt worden sei.

71      Das HABM tritt dem mit dem Vorbringen entgegen, dass es weder in der Hauptabteilung Juristische und institutionelle Angelegenheiten noch in der Hauptabteilung Humanressourcen über deutschsprachige Juristen verfügt habe, die den Antrag des Klägers auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts hätten bearbeiten können; daher habe man vor Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung auf die Dienste des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zurückgreifen müssen, um den Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts, der 70 Seiten umfasst habe, übersetzen zu lassen. Die Dauer der Verwaltungsuntersuchung erkläre sich auch durch die Notwendigkeit, die Vorwürfe des Klägers sorgfältig zu prüfen, sowie dadurch, dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten mittlerweile das HABM verlassen und sich nicht mehr in Alicante aufgehalten habe.

b)     Würdigung durch das Gericht

72      Art. 24 Abs.1 des Statuts bestimmt: „Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“

73      Es ist daran zu erinnern, dass die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der in Art. 24 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Beistandsverpflichtung bei einem Zwischenfall, der mit einem ordentlichen und ausgeglichenen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren muss, um die Tatsachen festzustellen und daraus in voller Sachkenntnis die angemessenen Konsequenzen zu ziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 und 16, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, Slg. 1993, II‑477, Randnr. 31, vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 42, und vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 136).

74      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 beim Präsidenten des HABM darüber beklagt hat, dass er im Amt insbesondere seitens des Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten gemobbt werde. Ein solches Schreiben stellte einen Antrag auf Gewährung von Beistand durch die Anstellungsbehörde gemäß Art. 24 Abs. 1 des Statuts dar.

75      Die Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde auf den Beistandsantrag gemäß Art. 24 des Statuts hin die Untersuchungskommission bestimmt hat, erging erst am 23. März 2006, mithin etwa fünf Monate nach Antragstellung. Darüber hinaus legte erst eine Entscheidung vom 3. Juli 2006, die dem Kläger zudem erst am 19. Juli 2006 zugestellt wurde, endgültig die Position der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Begründetheit des Beistandsantrags gemäß Art. 24 des Statuts fest.

76      Der Umstand jedoch, dass die Anstellungsbehörde unter Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit auf den Beistandsantrag gemäß Art. 24 des Statuts geantwortet hat, kann als solcher, auch wenn er die Haftung des betreffenden Organs für den dem Betroffenen womöglich entstandenen Schaden begründen kann, der Rechtmäßigkeit der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts keinen Abbruch tun. Denn müsste eine derartige Entscheidung allein wegen ihrer Verspätung aufgehoben werden, könnte die neue Entscheidung, die die aufgehobene Entscheidung dann ersetzen müsste, keinesfalls weniger verspätet sein als die erste (vgl. in diesem Sinne für Verspätung bei der Erstellung von Beurteilungen Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑329 und II‑897, Randnr. 34).

77      Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten Klagegrund: Mängel des Untersuchungsberichts der Verwaltung

a)     Vorbringen der Parteien

78      Der Kläger macht geltend, dass er von der Untersuchungskommission auf Englisch angehört worden sei. Eines der beiden Mitglieder dieser Kommission habe diese Sprache allerdings nicht beherrscht, was die Tatsache beweise, dass der Untersuchungsbericht der Verwaltung, den dieser Mitarbeiter abzufassen beauftragt gewesen sei, auf Französisch abgefasst worden sei. Unter diesen Umständen sei ein derartiger Bericht, auf den sich der Präsident des HABM für die Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts gestützt habe, mängelbehaftet.

79      Das HABM beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes und bestreitet, dass das vom Kläger gemeinte Mitglied der Untersuchungskommission die englische Sprache nicht beherrscht habe.

b)     Würdigung durch das Gericht

80      Der Kläger macht zwar im vorliegenden Fall in seiner Klageschrift geltend, dass der Untersuchungsbericht der Verwaltung deshalb mängelbehaftet sei, weil er im Rahmen der Untersuchung der Mobbing‑Vorwürfe – zu der eine Anhörung des Betroffenen in englischer Sprache gehört habe – von einem Mitglied der Untersuchungskommission angehört worden sei, das des Englischen nicht mächtig gewesen sei, er trägt jedoch nichts Beweiskräftiges vor, was diese Behauptung stützen könnte. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Untersuchungsbericht der Verwaltung von dieser Person auf Französisch abgefasst worden ist, nicht geeignet, einen derartigen Beweis zu erbringen.

81      Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Klagegrund, wonach der Untersuchungsbericht der Verwaltung dem Kläger in einer Sprache übermittelt worden sei, die er nicht verstanden habe

a)     Vorbringen der Parteien

82      Der Kläger trägt vor, dass der Untersuchungsbericht der Verwaltung auf Französisch abgefasst worden sei, obwohl er diese Sprache nicht beherrsche und er seinen Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts auf Deutsch gestellt habe.

83      Das HABM beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes und betont im Wesentlichen, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, Französisch zu verstehen, und dass darüber hinaus die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts, eine auf Deutsch abgefasste Entscheidung, eine Zusammenfassung in deutscher Sprache des wesentlichen Inhalts des Untersuchungsberichts der Verwaltung enthalte.

b)     Würdigung durch das Gericht

84      In Bezug auf die Frage des Sprachgebrauchs durch Gemeinschaftsorgane hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die verspätete Einreichung einer Beschwerde oder die verspätete Erhebung einer Klage entschieden, dass eine Entscheidung ihrem Empfänger ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wenn sie dem Adressaten mitgeteilt worden ist und dieser in der Lage war, von der Entscheidung in zweckdienlicher Weise Kenntnis zu nehmen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 1994, X/Kommission, T‑94/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑149 und II‑481, Randnr. 24, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑55 und II‑241, Randnr. 44, und vom 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 16). So ist auch die Zustellung einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde in einer Sprache zurückgewiesen wird, die weder die Muttersprache des Beamten noch die Sprache ist, in der die Beschwerde abgefasst wurde, ordnungsgemäß, sofern der Betroffene von der Entscheidung in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen kann (Urteil Bonaiti Brighina/Kommission, Randnr. 17).

85      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Untersuchungsbericht der Verwaltung, auf den sich der Präsident des HABM gestützt hat, als er den Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts ausdrücklich zurückwies, dem Kläger in französischer Sprache mitgeteilt worden ist, während der Antrag auf Beistand in Deutsch, der Muttersprache des Betroffenen, abgefasst war.

86      Es ist jedoch festzustellen, dass die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts dem Kläger in deutscher Sprache zugestellt wurde und eine deutsche Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Untersuchungsberichts der Verwaltung enthielt.

87      Außerdem ist nicht erwiesen, dass der Kläger wegen des Gebrauchs der französischen Sprache nicht in zweckdienlicher Weise vom Inhalt des Untersuchungsberichts der Verwaltung Kenntnis nehmen konnte. Denn abgesehen davon, dass Französisch eine der Arbeitssprachen des Amtes ist, wurden die französischen Sprachkenntnisse des Betroffenen in seinen Beurteilungen 2003/2004 und 2004/2005 mit „intermediate“ bewertet, d. h., besser als lediglich „read only/passive“. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Rechtssache, in der der Beschluss Meister/HABM, das Urteil des Gerichtshofs Meister/HABM und das Urteil des Gerichts erster Instanz Meister/HABM ergangen sind, Französisch als Verfahrensprache gewählt hatte.

88      Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

4.     Zum vierten Klagegrund: Vorliegen von Mobbing

a)     Vorbringen der Parteien

89      Der Kläger macht geltend, er sei im Rahmen des HABM gemobbt worden, und führt mehrere Punkte an, um diese Behauptung zu stützen.

90      Erstens sei die Versetzungsentscheidung, die ursprünglich als durch die Notwendigkeit geboten dargestellt worden sei, den Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Markenrechts fachlich zu unterstützen, in Wirklichkeit eine Maßregelung gewesen, die infolge der Kritik ergangen sei, die der Kläger an der Umorganisation des HABM geäußert habe.

91      Zweitens habe der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten, um sich das Wohlwollen seiner Amtsleitung dadurch zu sichern, dass er einen Beamten, der die Umorganisation des HABM kritisiert habe, herabgewürdigt habe, es zunächst unterlassen, Beurteilungen des Klägers zu erstellen, bevor er sie schließlich wahrheitswidrig abgefasst habe.

92      Drittens habe der Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen in einer Sitzung des Managementausschusses vom 2. April 2004 erklärt, er verfüge über sämtliche einschlägige Beurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppe A 4, die zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 anstünden, während seinerseits der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Ausschuss geäußert habe, er habe die dienstliche Führung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 mit „poor“ bewertet. Als diese Sitzung stattgefunden habe, habe die letzte für den Betroffenen erstellte Beurteilung dem Beurteilungszeitraum 1997/1999 gegolten. Der Kläger fügt hinzu, dass der Präsident des HABM, der ebenfalls bei dieser Sitzung anwesend gewesen sei, „wider besseres Wissen“ diese unwahren Erklärungen gedeckt habe, die es verhindert hätten, dass er vom Managementausschuss für eine Beförderung nach A 3 vorgeschlagen worden sei.

93      Viertens habe der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten dem Kläger nach der Versetzungsentscheidung keine Aufgabe zugewiesen.

94      Fünftens sei der Kläger beruflich isoliert worden, was insbesondere dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass ihm ein eigenes Sekretariat verweigert worden sei, dass er zu internen Meetings und zu Anlässen außerhalb des Amtes nicht eingeladen worden sei und dass er von den E‑Mail‑Verteilerlisten ausgeschlossen worden sei.

95      Sechstens seien die Vorschriften über das Personalwesen wiederholt von der Leitung des HABM verletzt worden, wie dies das Verfahren zur Ernennung des neuen Direktors der Hauptabteilung Institutionelle Angelegenheiten und Außenbeziehungen belege; dieses Verfahren sei vom Personalrat beanstandet worden.

96      Siebtens habe das HABM absichtlich die Beantwortung des Schreibens vom 20. Oktober 2005 und der vom Kläger gegen die streitigen Beurteilungen eingereichten Beschwerden hinausgezögert, um den auf ihm lastenden seelischen Druck zu erhöhen. Außerdem habe ihm das HABM mit Schreiben vom 7. Februar 2006 zu Unrecht mitgeteilt, dass die streitigen Beurteilungen, wenn kein interner Rechtsbehelf gegen sie eingelegt worden sei, bestandskräftig würden.

97      Achtens verweist der Kläger, um seinen Vortrag zum Mobbing zu untermauern, auf weitere Vorwürfe in seinem Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts, der seiner Klageschrift als Anlage beiliegt.

98      Das HABM bestreitet unter Berufung auf die Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Verwaltung die Behauptung des Klägers, dass dieser von seinen Vorgesetzten und insbesondere vom Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten gemobbt worden sei. Das diesem zur Last gelegte Verhalten sei nicht bewiesen, und eine absichtliche Diskreditierung des Klägers sei nicht gewollt gewesen.

99      Was insbesondere den Vorwurf betrifft, dass dem Kläger keine Aufgabe übertragen worden sei, behauptet das HABM, dieser Vorwurf sei nicht begründet. Der Kläger sei nämlich damit betraut worden, einen Entwurf für Löschungsleitlinien auszuarbeiten und ein detailliertes Rechtsgutachten zum Verhältnis zwischen geografischen Herkunftsangaben und Warenzeichen zu verfassen.

100    In Bezug auf den Vorwurf, der sich auf das Verhalten des Präsidenten des HABM, des Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten und des Leiters der Hauptabteilung Humanressourcen in der Sitzung vom 2. April 2004 bezieht, beantragt das HABM, das vom Kläger zur Stützung des genannten Vorwurfs vorgebrachte Beweismittel, nämlich ein Protokollentwurf der genannten Sitzung, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zuzulassen, da der Kläger dieses Dokument rechtswidrig erlangt habe.

b)     Würdigung durch das Gericht

101    Eingangs ist daran zu erinnern, dass nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts, der am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, „[a]ls ‚Mobbing‘ … ungebührliches Verhalten bezeichnet [wird], das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen“.

102    Zu beachten ist auch, dass Mobbing als ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise Verlaufscharakter hat und wiederholte oder fortgesetzte Vorgehensweisen voraussetzt. Nach Art. 12a Abs. 2 des Statuts muss nämlich ein Verhalten, um als Mobbing eingestuft zu werden, „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ zum Ausdruck kommen.

103    Überdies und entgegen dem Vorbringen des HABM ist nach keiner der Sprachfassungen von Art. 12a Abs. 3 des Statuts die böswillige Absicht des vermeintlichen Belästigers ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Mobbings.

104    Art. 12a Abs. 3 des Statuts definiert nämlich das Mobbing als „ungebührliches Verhalten“, dessen Nachweis die Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen erfordert. Die erste bezieht sich auf das Vorliegen von Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ zum Ausdruck kommen und „vorsätzlich“ begangen werden. Die zweite Voraussetzung, die von der ersten durch das Bindewort „und“ getrennt ist, verlangt, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten bewirken, dass „die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person [angegriffen werden].“

105    Daraus, dass sich das Adverb „vorsätzlich“ auf die erste und nicht auf die zweite Voraussetzung bezieht, lässt sich zweierlei folgern. Zum einen müssen die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts genannten Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten willensgesteuert sein, was zufällig sich abspielende Vorgänge vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließt. Zum anderen wird demgegenüber nicht verlangt, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit dem Vorsatz vorgenommen worden sind, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Es kann mit anderen Worten Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorliegen, ohne dass der Belästiger durch sein Vorgehen das Opfer in Misskredit bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich verschlechtern wollte. Sein Vorgehen muss nur, wenn es vom Willen getragen ist, objektiv zu solchen Folgen geführt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F‑52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 135; gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz anhängig [Rechtssache T‑80/09 P]).

106    Hinzuzufügen ist, dass eine gegenteilige Auslegung von Art. 12a Abs. 3 des Statuts dazu führen würde, dieser Vorschrift wegen der Schwierigkeit des Nachweises der böswilligen Absicht des Mobbenden jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Denn auch wenn es Fälle gibt, in denen sich eine derartige Absicht auf natürliche Weise aus dem Vorgehen des Täters ableiten lässt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fälle selten sind und dass der vermeintliche Belästiger meist ein Verhalten vermeidet, das seinen Vorsatz vermuten lassen könnte, sein Opfer in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern.

107    Auch ist daran zu erinnern, dass eine auf die böswillige Absicht des vermeintlichen Belästigers abstellende Auslegung von Art. 12a Abs. 3 des Statuts nicht der Definition entspräche, die die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) für Belästigungen vorsieht. Nach dem in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltenen Hinweis auf deren Zweck der „Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“ wird nämlich in Art. 2 Abs. 3 klargestellt, dass „[u]nerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, … Belästigungen [sind], die als Diskriminierung … gelten“.

108    Somit zeigt der Gebrauch der Wendung „bezwecken oder bewirken“ in der Richtlinie 2000/78, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigte, wie der 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, den Opfern von Mobbing einen „angemessenen Schutz“ zu garantieren. Ein solcher Schutz könnte nämlich nicht sichergestellt werden, wenn mit Mobbing lediglich ein Verhalten gemeint sein sollte, mit dem ein Angriff auf die Persönlichkeit eines Menschen bezweckt gewesen wäre, da, wie in Randnr. 106 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu berücksichtigen ist, dass es für das Opfer von auf seine vorsätzliche Belästigung abzielenden Verhaltensweisen sehr schwer ist, den Nachweis eines solchen Vorsatzes sowie des ihm zugrunde liegenden Motivs zu erbringen.

109    Es wäre auch kaum verständlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, nachdem er mit der Richtlinie 2000/78 ein Verhalten, dass die Herabwürdigung einer Person zwar nicht bezweckt, sie aber dennoch bewirkt, als Belästigung angesehen hat, 2004 anlässlich der Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften beschlossen haben soll, das der Gesamtheit seines eigenen Personals garantierte Schutzniveau zu senken und mit dem Erlass von Art. 12a Abs. 3 des Statuts Mobbing nur auf solche Verhaltensweisen zu beschränken, mit denen ein Angriff auf die Würde einer Person bezweckt wird.

110    Zwar hat das Gericht erster Instanz in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Verhalten, um als Mobbing eingestuft werden zu können, objektiv vorsätzlichen Charakter haben muss und dass ein Kläger unabhängig davon, wie er möglicherweise die von ihm behaupteten Ereignisse subjektiv wahrgenommen hat, einen Tatsachenkomplex vortragen muss, der für den Nachweis taugt, dass er einem Verhalten ausgesetzt war, das objektiv darauf abzielte, ihn in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑49 und II‑185, Randnr. 286, vom 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T‑136/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑215 und II‑957, Randnr. 41, und vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnrn. 64 und 65). Eine Berufung auf diese Rechtsprechung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht sachdienlich, da sie jedenfalls in Rechtssachen entwickelt worden ist, in denen es um Vorkommnisse vor Inkrafttreten von Art. 12a Abs. 3 des Statuts ging. Das Gericht erster Instanz hat zwar im Urteil Lo Giudice/Kommission (siehe oben, Randnr. 73) erneut auf diese Rechtsprechung in einer Rechtssache zurückgegriffen, in der die der Verwaltung vorgeworfenen Verhaltensweisen zum Teil in der Zeit nach Inkrafttreten von Art. 12a Abs. 3 des Statuts lagen. Allerdings ergibt sich aus diesem Urteil nicht, dass das Gericht erster Instanz ausdrücklich beabsichtigt hätte, Art. 12a Abs. 3 des Statuts so auszulegen, dass ohne böswillige Absicht des vermeintlichen Belästigers kein Mobbing vorliegen kann.

111    Schließlich lässt sich die vorstehend vorgenommene Auslegung von Art. 12a Abs. 3 des Statuts nicht durch die Bestimmungen von Art. 12a Abs. 4 erster Satz des Statuts in Frage stellen, wonach „‚[s]exuelle Belästigung‘ … ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten [ist], das von der Person, an die sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird“.

112    Zwar findet sich die Wendung „bezweckt oder bewirkt“ in Art. 12a Abs. 4 erster Satz des Statuts, während sie in Art. 12a Abs. 3 des Statuts fehlt.

113    Ein derartiges Fehlen lässt sich jedoch nicht in dem Sinne auslegen, dass, was das Mobbing betrifft, nur ein Vorgehen, mit dem „bezweckt“ wird, eine Person in Misskredit zu bringen oder ihre Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, als für ein solches Mobbing tatbestandsmäßig erachtet werden könnte. Denn wie bereits ausgeführt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 12a Abs. 3 des Statuts, dass es für das Mobbing im Sinne dieses Artikels hinreichend ist, wenn das Vorgehen, auf das er abstellt, nämlich „Verhaltensweisen, mündliche oder schriftliche Äußerungen, Handlungen oder Gesten“, „die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person [angegriffen hat]“, unabhängig von der nicht maßgeblichen Frage, ob diesem Vorgehen eine Schädigungsabsicht zugrunde lag (Urteil Q/Kommission, Randnr. 144).

114    Im Licht all dieser vorstehenden Erwägungen ist über den Klagegrund zu befinden, dass der Kläger ein Opfer von Mobbing gewesen sei, was voraussetzt, dass überprüft wird, ob die einzelnen Vorgehensweisen, die der Kläger seinen Vorgesetzten vorwirft, tatsächlich vorliegen, und dass festgestellt wird, ob hierdurch die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität des Klägers objektiv angegriffen wurden.

115    Was erstens die Rüge betrifft, dass die Versetzungsentscheidung ergangen sei, um den Kläger infolge der Kritik, die er gegen die Umorganisation des HABM geäußert habe, zu maßregeln, so kann dieser Rüge nicht gefolgt werden. Zwar hat sich der Präsident des HABM beim Erlass der Versetzungsentscheidung insbesondere auf die Tatsache gestützt, dass „Managementstil und Verhalten [des Betreffenden] … nicht akzeptabel [sind] und den Anforderungen an den Stil und das Niveau eines Leiters der Nichtigkeitsabteilung nicht [entsprechen]“, doch bedeutet dieser Umstand nicht, dass die genannte Entscheidung disziplinarischen Charakter gehabt hätte. Es geht im Gegenteil aus der Akte hervor, wie dies das Gericht erster Instanz im Urteil Meister/HABM entschieden hat, dass das dienstliche Interesse es infolge des wiederholten und bisweilen mit beleidigenden Worten zum Ausdruck gebrachten Widerstands des Klägers gegen die Umstrukturierung des HABM erforderte, die Konfliktsituation zu beenden, die unweigerlich fortbestanden hätte, hätte der Kläger weiterhin die Funktionen des Leiters der Abteilung ausgeübt.

116    Demnach kann in der Versetzungsentscheidung, für sich genommen, kein Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität des Betroffenen im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts gesehen werden.

117    Der Umstand, dass das Gericht erster Instanz das HABM im Urteil Meister/HABM zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn das Gericht hat diese Verurteilung nicht damit gerechtfertigt, dass die Versetzungsentscheidung rechtswidrig gewesen wäre – diese wurde im Gegenteil als rechtmäßig ergangen betrachtet –, sondern mit der Tatsache, dass der Präsident des HABM in seiner Mitteilung der Versetzungsentscheidung an das gesamte Personal den unzutreffenden Eindruck hervorgerufen hat, dass diese Entscheidung aus disziplinarischen Gründen ergangen sei.

118    Was zweitens den Umstand betrifft, dass die Beurteilungen 1999/2001, 2001/2002 und 2003/2004 verspätet erstellt und zugestellt worden sind, so vermag dieser Umstand allein kein Indiz für ein Mobbing des Klägers innerhalb des HABM darzustellen, selbst wenn dieser Umstand einen Verstoß gegen Verpflichtungen offenbaren sollte, die seinen Vorgesetzten oblagen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten vor der Untersuchungskommission die Verspätung bei der Erstellung der genannten Beurteilungen damit gerechtfertigt hat, dass er der Ansicht gewesen sei, dass er sich in Anbetracht der starken Spannungen zwischen ihm und dem Kläger nicht mehr „in der Lage [sah], eine objektive Beurteilung [des Betreffenden] vorzunehmen“. Wenn der Kläger außerdem dem HABM vorwirft, die streitigen Beurteilungen schließlich wahrheitswidrig erstellt zu haben und ihn insbesondere in der Rubrik 6.3 – „Aspects of Conduct“ (dienstliche Führung) – seiner Beurteilung 2001/2002 mit „poor“ (nicht zufriedenstellend) bewertet zu haben, so bringt er nichts Weiteres vor als die Umstände, unter denen die Sitzung vom 2. April 2004 stattgefunden hat.

119    Was drittens die Vorkommnisse betrifft, die sich anlässlich einer Sitzung des Managementausschusses am 2. April 2004 zugetragen haben sollen, wirft der Kläger, gestützt auf Informationen aus einem Entwurf des Sitzungsprotokolls, im Wesentlichen dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten und dem Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen vor, dem Managementausschuss gegenüber geäußert zu haben, sie verfügten über die Beurteilungen des Klägers, während der letzte für diesen erstellte Bericht dem Zeitraum 1997/1999 gegolten habe. Der Kläger erstreckt seine Vorwürfe auch auf den Präsidenten des HABM, den er beschuldigt, im Verlauf dieser Sitzung derartige Erklärungen gedeckt zu haben.

120    Hierzu ergibt sich aus dem Inhalt des Entwurfs des Protokolls der Sitzung vom 2. April 2004, dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Managementausschuss, der damit betraut war, einen Vorschlag für die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 3 gemäß Art. 15 Abs. 4 der Entscheidung ADM‑03‑35‑Rev zu unterbreiten, erklärt hat, dass er die dienstliche Führung des Klägers für den Zeitraum 2001/2002 mit „poor“ bewertet habe und dass es unter diesen Voraussetzungen nicht tunlich sei, den Betreffenden zur Beförderung vorzuschlagen. Wenn der Kläger dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten anlastet, damit eine unwahre Erklärung abgegeben zu haben, und hierzu erläutert, dass zu diesem Zeitpunkt die Beurteilung 2001/2002 noch nicht endgültig festgestellt worden sei, so ist dieser Rüge nicht zu folgen. Denn diese Erklärung des Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten ist nicht so zu verstehen, dass er damit sagen wollte, dass die Beurteilung 2001/2002 bereits endgültig festgestellt worden sei, sondern so, dass er den Managementausschuss darauf hinweisen wollte, dass er, der mit der Erstellung des Entwurfs des Beurteilungsberichts 2001/2003 betraut war, sich bereits seine Überzeugung für die Bewertung der dienstlichem Führung des Klägers gebildet habe.

121    Ferner ergibt sich auch aus dem Entwurf des Protokolls der Sitzung des Managementausschusses vom 2. April 2004, dass der Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen die Mitglieder des Managementausschusses darüber informierte, dass er über die Beurteilungen sämtlicher Personen verfüge, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 anstünden, und dass er diese Beurteilungen auf Anfrage vorlegen könne. Dem Leiter der Hauptabteilung Humanressourcen konnte schlechterdings nicht unbekannt sein, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Beurteilung 1999/2001 noch die Beurteilung 2001/2002 endgültig erstellt waren. Allerdings kann eine derartige Information für sich allein nicht als Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität des Klägers angesehen werden, da Art. 12a Abs. 3 des Statuts verlangt, dass ein ungebührliches Verhalten, um als Ursprung eines Mobbings angesehen zu werden, über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch zum Ausdruck kommt. Wenn der Kläger außerdem dem Präsidenten des HABM, der bei der Sitzung vom 2. April 2004 auch zugegen war, vorwirft, es unterlassen zu haben, öffentlich die Ausführungen des Leiters der Hauptabteilung Humanressourcen zu berichtigen, so kann auch dieser Umstand für sich allein kein Indiz dafür sein, dass der Kläger im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts gemobbt worden wäre.

122    Daraus folgt, dass die dritte Rüge zurückzuweisen ist, ohne dass darüber zu entscheiden ist, ob der Kläger seine Rüge in rechtlich zulässiger Weise auf den Entwurf des Protokolls der Sitzung vom 2. April 2004 stützen kann.

123    Was viertens die Rüge betrifft, wonach dem Kläger keine Aufgaben übertragen worden seien, so ist vorab daran zu erinnern, dass in der Versetzungsentscheidung vorgesehen war, dass „[d]ie Aufgaben, für die [der Kläger] als Legal Adviser fungieren wird, … ihm durch den Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten zugewiesen [werden]“. Aus dem Untersuchungsbericht der Verwaltung geht hervor, dass dieser Vizepräsident die Aufgaben, die dem Kläger zufallen sollten, nur unzureichend beschrieben hat. Selbst wenn jedoch diese Nachlässigkeit, wie die Mitglieder der Untersuchungskommission betont haben, „vom [Kläger] als von dem Willen getragen empfunden werden [konnte], ihn weiter beruflich zu isolieren, … und zwar im besonderen Zusammenhang einer Versetzung, die [der Kläger] als eine gegen ihn gerichtete Maßnahme von disziplinarischer Dimension erlebte“, ist doch darauf hinzuweisen, dass dem Kläger den schriftlichen Einlassungen des HABM zufolge mehrere Aufgaben übertragen wurden, darunter die Erarbeitung eines Entwurfs für Löschungsleitlinien und eines Rechtsgutachtens zum Verhältnis zwischen geografischen Herkunftsangaben und Warenzeichen. Demnach vermag die oben genannte Rüge nicht das Vorliegen eines Mobbings des Klägers zu belegen.

124    Was fünftens die Rüge betrifft, der Kläger sei infolge der Versetzungsentscheidung beruflich isoliert worden und ihm seien materielle, administrative und Personalmittel entzogen worden, so kann auch diese Rüge nicht durchdringen. Zwar steht fest, dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten dem Antrag des Klägers, ihm ein eigenes Sekretariat zuzuteilen, nicht gefolgt ist, doch ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht der Verwaltung, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Antrag gestellt wurde, allein die Direktoren der Hauptabteilungen über ein derartiges Sekretariat verfügten. Darüber hinaus hat das HABM in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es dem Kläger stets freigestanden habe, die Dienste des Sekretariats des Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Ferner ist die Tatsache, dass der Kläger zu einer Reihe von Anlässen außerhalb des Amtes oder von internen Meetings nicht eingeladen und dass er nicht mehr auf bestimmten E‑Mail‑Verteilerlisten geführt wurde, nicht als Indiz für den Willen des Amtes zu betrachten, den Kläger zu isolieren, sondern als eine Folge dessen, dass der Kläger seit der Versetzungsentscheidung nicht mehr die Aufgaben eines Dienststellenleiters einer Abteilung wahrnahm.

125    Sechstens macht der Kläger geltend, die Leitung des HABM habe wiederholt die Vorschriften über das Personalwesen verletzt, wie das Verfahren zur Ernennung des neuen Direktors der Hauptabteilung Institutionelle Angelegenheiten und Außenbeziehungen im Jahr 2008 belege; dieses Verfahren sei vom Personalrat beanstandet worden. Jedoch kann ein derartiger Umstand, selbst unterstellt, dass er bewiesen wäre, keinen Beweis dafür erbringen, dass der Kläger persönlich Opfer von Mobbing war.

126    Siebtens beanstandet der Kläger eine Verzögerungstaktik des HABM bei der Bearbeitung der Anträge und Beschwerden, die er auf dem Dienstweg eingereicht habe. Jedoch kann allein der Umstand, dass derartige Anträge und Beschwerden binnen der in Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts vorgesehenen Fristen nicht ausdrücklich beantwortet wurden, entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht belegen, dass das HABM, indem es ihn hingehalten hätte, beabsichtigt hat, den seelischen Druck zu erhöhen, unter dem er seinen Angaben nach bereits litt. Außerdem steht zwar fest, dass das HABM den Kläger mit dem Schreiben vom 7. Februar 2006 darüber informiert hat, dass die streitigen Beurteilungen bestandskräftig würden, wenn nicht binnen fünf Tagen gegen sie ein interner Rechtsbehelf eingelegt werde, doch kann eine derartige Information, selbst wenn sie unzutreffend ist, keinen Hinweis auf Mobbing darstellen.

127    Achtens und letztens vermag, wenn der Kläger zur Stützung seines Mobbingvorbringens auf die Angaben in seinem Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts, der seiner Klageschrift als Anlage beigefügt ist, verweist, jedenfalls keine dieser Angaben das Vorliegen von Mobbing zu belegen.

128    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nichts von dem, was der Kläger vorgebracht hat, isoliert betrachtet als geeignet angesehen werden kann, nachzuweisen, dass er das Opfer von vorsätzlichen Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten war, die seine Persönlichkeit, Würde oder physische oder psychische Integrität angegriffen hätten.

129    Außerdem erlauben diese Einzelheiten selbst bei einer Gesamtbetrachtung nicht den Schluss auf das Vorliegen von Mobbing, auch wenn nach dem Untersuchungsbericht der Verwaltung einige von ihnen, wie die Nachlässigkeit des Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten bei der Festlegung der Aufgaben des Klägers, ein bedauerliches Verkennen der Fürsorgepflicht seitens des HABM offenbaren.

130    Im Übrigen weist das Gericht insbesondere hinsichtlich des Gefühls der Isolierung, das der Kläger innerhalb des HABM seit der Versetzungsentscheidung empfunden haben mag, darauf hin, dass der Betroffene hierfür zu einem Gutteil selbst verantwortlich ist. Denn wie das Gericht erster Instanz im Urteil Meister/HABM betont hat, hat der Kläger, obwohl Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und mit langer Berufserfahrung in der Industrie und im HABM, seinen Widerstand gegen dessen Umstrukturierungspolitik mit bisweilen respektlosen, ja beleidigenden Worten bekundet. Ein derartiges Verhalten musste zu schweren Spannungen mit seinen Vorgesetzten führen, Spannungen, die das vorliegende Verfahren insbesondere wegen der Anschuldigungen der Vetternwirtschaft, die in der Klageschrift gegen die Leitungsebene des HABM erhoben worden sind, nur noch verstärken konnte.

131    Daraus folgt, dass auch der vierte Klagegrund als nicht begründet zurückzuweisen ist.

132    Da keinem der Klagegründe, auf die sich der gegen die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts gerichtete Antrag stütze, Erfolg beschieden war, ist der genannte Antrag folglich als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass seine Zulässigkeit zu prüfen wäre.

C –  Zu den Anträgen auf Aufhebung der streitigen Beurteilungen

1.     Zur Zulässigkeit

a)     Vorbringen der Parteien

133    Das HABM macht geltend, dass der Kläger es unterlassen habe, vor Einreichung seiner Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 einen internen Rechtsbehelf gegen die streitigen Beurteilungen einzulegen. Aus den Bestimmungen von Art. 43 des Statuts ergebe sich ausdrücklich, dass ein derartiger interner Rechtsbehelf obligatorisch sei. Demnach seien die vorgenannten Anträge unzulässig.

134    Der Kläger erwidert, dass die streitigen Beurteilungen die Besonderheit aufwiesen, nicht im Rahmen eines regulären Beurteilungsverfahrens erstellt worden zu sein, sondern infolge eines Antrags, den er gemäß Art. 90 Abs. 1 der Statuts gestellt habe. Unter diesen Voraussetzungen sei er nicht gehalten gewesen, gegen diese Beurteilungen einen internen Rechtsbehelf einzulegen. Jedenfalls habe er mit E-Mail vom 1. März 2006 einen derartigen Rechtsbehelf gegen die streitigen Beurteilungen an das HABM gerichtet.

135    Das HABM erwidert, dass die E-Mail vom 1. März 2006, auf die sich der Kläger berufe, nicht als interner Rechtsbehelf angesehen werden könne, da der Betroffene selbst in diesem Schreiben angegeben habe, dass er auf sein Recht verzichte, einen derartigen Rechtsbehelf einzulegen, und dass er es vorziehe, eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzureichen.

b)     Würdigung durch das Gericht

136    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach den Bestimmungen der Art. 14 und 15 der DB 43 aus 2004, die im Wesentlichen den Inhalt der Bestimmungen von Art. 8 der DB 43 aus 2002 übernommen haben, ein Beamter, dem sein vom gegenzeichnenden Bediensteten unterzeichneter Beurteilungsbericht übermittelt worden ist, über interne Rechtsbehelfe verfügt, wenn er dem Inhalt des genannten Berichts widersprechen möchte. Erstens steht es ihm frei, dem beurteilenden und dem gegenzeichnenden Bediensteten mitzuteilen, dass er nicht einverstanden ist, und um ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Bediensteten nachzusuchen. In diesem Fall muss der gegenzeichnende Bedienstete ein Gespräch mit dem beurteilenden Bediensteten und dem Stelleninhaber anberaumen, nach dem er den Bericht entweder ändert oder bestätigt. Zweitens kann der Stelleninhaber, wenn er auch mit der Entscheidung des gegenzeichnenden Bediensteten nicht einverstanden ist, den Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss anrufen, der eine Stellungnahme abgibt, in Anbetracht deren eine endgültige Entscheidung ergeht.

137    Es stellt sich die Frage, ob ein Beamter, der es unterlassen hat, die gegen seinen Beurteilungsbericht gegebenen internen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, entgegen dem Vortrag des HABM diesen zulässigerweise mit einer Beschwerde oder unmittelbar mit einer Klage vor den Gemeinschaftsgerichten anfechten kann.

138    Diese Frage ist vom Gericht erster Instanz im Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission (T‑54/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑281 und II‑887, Randnr. 22), bejaht worden. Nach dem Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Beurteilung eine beschwerende Maßnahme darstellt, gegen die ein Beamter entweder unmittelbar beim Gericht klagen oder nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde einreichen kann, hat das Gericht erster Instanz betont, zwar sei es normalerweise wünschenswert, dass von den in allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts vorgesehenen internen Verfahren Gebrauch gemacht werde, dass derartige Bestimmungen jedoch nicht von dem oben genannten, im Statut begründeten Recht abweichen könnten, das es den Beamten erlaubt, gegen eine Beurteilung beim Gericht zu klagen oder eine Beschwerde einzureichen, ohne zuvor diese internen Verfahren erschöpft zu haben.

139    Diese Erwägung ist auch durch das Inkrafttreten von Art. 43 Abs. 1 Satz 2 des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 nicht hinfällig geworden, wonach „[j]edes Organ … Bestimmungen [erlässt], die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden“. Denn der Rat als Urheber des Statuts wollte, indem er vorsah, dass der interne Rechtsbehelf vor Einreichung einer Beschwerde eingelegt werden muss, den in Art. 90 Abs. 2 des Statuts aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden keine weitere Voraussetzung hinzufügen, sondern lediglich klarstellen, in welchem Stadium des Vorverfahrens der interne Rechtsbehelf, soll er zulässig sein, einzulegen ist.

140    Schließlich kann sich das HABM nicht auf Art. 16 der DB 43 aus 2004 berufen, der Art. 9 der DB 43 aus 2002 im Wesentlichen übernommen hat und vorsieht, dass „[e]ine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder eine Klage beim Gericht erster Instanz … erst dann eingereicht werden [kann], wenn die … in Artikel 15 genannten internen Rechtsbehelfe vollständig ausgeschöpft worden sind“. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass die Organe nach gefestigter Rechtsprechung nicht befugt sind, im Wege einer Durchführungsbestimmung von einer ausdrücklichen Vorschrift des Statuts abzuweichen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Mai 2005, Castets/Kommission, T‑398/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑109 und II‑507, Randnr. 32). Art. 16 der DB 43 aus 2004 würde eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 90 Abs. 2 des Statuts bewirken, wonach jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden kann.

141    Daraus folgt, dass das Vorbringen des HABM fehlgeht, eine Beschwerde und sodann eine Klage des Klägers gegen die streitigen Beurteilungen seien allein deshalb unzulässig, weil er es unterlassen hat, die internen Rechtsbehelfe auszuschöpfen.

142    Die vom HABM geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede ist demnach zurückzuweisen.

2.     Zur Begründetheit

a)     Zur Beurteilung 2001/2002

 Vorbringen der Parteien

143    Der Kläger macht im Rahmen der gegen die Beurteilung 2001/2002 angeführten Klagegründe geltend, dass der Präsident des HABM, der den genannten Beurteilungsbericht in seiner Eigenschaft als gegenzeichnender Bediensteter habe unterschreiben müssen, an dessen Erstellung nicht beteiligt gewesen sei, wie das Fehlen seiner Unterschrift auf dem Dokument belege.

144    Das HABM betont demgegenüber nach dem Hinweis darauf, dass der geltend gemachte Klagegrund nicht in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass der gegenzeichnende Bedienstete durchaus an der Erstellung des Beurteilungsberichts 2001/2002 beteiligt gewesen und dass er den Bericht nur versehentlich nicht unterschrieben habe.

 Würdigung durch das Gericht

145    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Klagegrundes ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Regel der Übereinstimmung zwischen der vorherigen Verwaltungsbeschwerde und der Klage als Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt, dass ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, damit die Anstellungsbehörde in der Lage ist, von den Beanstandungen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis zu nehmen. Zwar dürfen die vor dem Gemeinschaftsrichter vorgetragenen Klageanträge nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, doch können diese Rügen vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995, Allo/Kommission, T‑496/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑127 und II‑405, Randnr. 26).

146    Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger einen dem genannten Bericht anhaftenden Zuständigkeitsmangel rügt, indem er geltend macht, der Präsident des HABM sei an der Erstellung des Beurteilungsberichts 2001/2002 nicht beteiligt gewesen, obwohl seine Funktion als gegenzeichnender Bediensteter dies von ihm verlange.

147    Ohne dass es erforderlich wäre, der Frage nachzugehen, ob die Beschwerde eine Rüge enthält, die mit dem vorliegenden Klagegrund in Verbindung gebracht werden kann, ist daran zu erinnern, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme von Amts wegen zu beachten ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑155 und II‑A‑2‑735, Randnr. 30). Sie ist daher vom Gericht auf jeden Fall von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 56, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, F‑17/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑577, Randnr. 51, und vom 18. September 2007, Botos/Kommission, F‑10/07, Slg. ÖD 2007, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).

148    In der Sache ist daran zu erinnern, dass der beurteilende Bedienstete nach Art. 8 Abs. 4 und 5 der DB 43 aus 2002, nachdem er im Rahmen des jährlichen Gesprächs mit dem Stelleninhaber dessen Leistung, die von ihm unter Beweis gestellte Befähigung und seine dienstliche Führung geprüft und mit ihm seinen Schulungsbedarf sowie die weitere Laufbahnentwicklung erörtert hat, den Bericht erstellt und diesen an den gegenzeichnenden Bediensteten weiterleitet, der „[die Beurteilung] prüft, ändert bzw. bestätigt sowie unterzeichnet/[ab]zeichnet … und … sie dem Stelleninhaber [übermittelt]“.

149    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte, dass zwar der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten in seiner Eigenschaft als beurteilender Bediensteter des Klägers den Beurteilungsbericht 2001/2002 erstellt hat, dass dieser Bericht aber weder die Unterschrift des Präsidenten des HABM noch einen anderen Vermerk enthält, der belegen könnte, dass der Präsident, wie es ihm in seiner Eigenschaft als gegenzeichnender Bediensteter des Betroffenen oblegen hätte, an der Erstellung des genannten Berichts beteiligt war. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Felder unausgefüllt geblieben sind, die in der Rubrik 8.1 – „Validator’s assessment & signature“ – des Beurteilungsberichts 2001/2002 für den gegenzeichnenden Bediensteten vorgesehen waren, damit dieser die doppelte Frage bejahen oder verneinen konnte, ob seiner Ansicht nach der genannte Beurteilungsbericht unter Beachtung der Beurteilungsmaßstäbe erstellt wurde und ob er die abgegebenen Kommentare und Einschätzungen teilt.

150    Daraus folgt, dass die Beurteilung 2001/2002, da eine der hierfür zuständigen Stellen an ihrer Erstellung nicht beteiligt war, aufzuheben ist, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen gegen die genannte Beurteilung vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.

b)     Zur Beurteilung 2003/2004

151    Der Kläger führt zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der Beurteilung 2003/2004 vier verschiedene Klagegründe an, die er aus der fehlenden Unparteilichkeit des beurteilenden Bediensteten und des gegenzeichnenden Bediensteten (erster Klagegrund), dem Fehlen eines Gesprächs (zweiter Klagegrund), der verspäteten Erstellung der genannten Beurteilung (dritter Klagegrund) und einem offenkundigen Beurteilungsfehler (vierter Klagegrund) herleitet.

 Zum ersten Klagegrund: Fehlende Unparteilichkeit des beurteilenden Bediensteten und des gegenzeichnenden Bediensteten

–       Vorbringen der Parteien

152    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass der Präsident des HABM und der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten, da sie ihn gemobbt hätten, nicht die Voraussetzung der Unparteilichkeit erfüllt hätten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des gegenzeichnenden Bediensteten und des beurteilenden Bediensteten erforderlich sei, und seine Leistungen nicht objektiv und wahrheitsgemäß beurteilt hätten.

153    Das HABM tritt der Behauptung des Klägers entgegen, wonach der Präsident des Amtes und der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten seine Leistungen nicht objektiv und wahrheitsgemäß beurteilt hätten. Zwar bestreitet das HABM insbesondere nicht das Vorliegen von Differenzen zwischen dem Kläger und dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten, es erinnert aber daran, dass nach ständiger Rechtsprechung derartige Differenzen nicht zur Folge hätten, dass Letzterer nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Betroffenen objektiv zu beurteilen. Im Übrigen unterstreicht das HABM, dass die an den Kläger im Beurteilungsbericht 2003/2004 vergebenen Noten unbestreitbar positiv seien.

–       Würdigung durch das Gericht

154    Gegen die Unparteilichkeit des Präsidenten des HABM und des Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten, die bei der Erstellung des Beurteilungsberichts 2003/2004 die Funktionen des gegenzeichnenden und des beurteilenden Bediensteten wahrgenommen haben, trägt der Kläger vor, diese hätten ihn gemobbt. Wie jedoch im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts ausgeführt worden ist, hat der Betroffene nicht bewiesen, Opfer von Mobbing gewesen zu sein.

155    Zwar ergibt sich aus der Akte, dass zwischen dem Kläger und dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten schwere Unstimmigkeiten bestanden und dass dieser zur Rechtfertigung der Verspätung bei der Erstellung der streitigen Beurteilungen gegenüber der Untersuchungskommission als Erklärung angeführt hat, dass er sich „unter diesen stark emotionalen Umständen nicht mehr in der Lage [sah], eine hinreichend objektive Beurteilung des [Klägers] vorzunehmen“.

156    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass das vom HABM eingeführte Beurteilungssystem zwar vorsieht, dass der beurteilende Bedienstete damit betraut ist, das förmliche jährliche Gespräch mit dem Kläger anzuberaumen und einen Beurteilungsentwurf zu erstellen (Art. 12 Abs. 2 und 4 der DB 43 aus 2004), dass es aber Sache des gegenzeichnenden Bediensteten ist, die genannte Beurteilung gegenzuzeichnen, wobei diesem im Fall einer Meinungsverschiedenheit mit dem beurteilenden Bediensteten die endgültige Entscheidung zukommt (Art. 13 Abs. 3 der DB 43 aus 2004). Da der gegenzeichnende Bedienstete ein beurteilender Bediensteter im uneingeschränkten Sinne ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, F‑28/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43), ist die Regelung, die seine Beteiligung im Beurteilungsprozess vorsieht, als eine Garantie anzusehen, die geeignet ist, ein etwaiges Befangenheitsrisiko in der Person des beurteilenden Bediensteten auszugleichen. Demnach vermag, selbst wenn der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten in Anbetracht der Schwere der zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Konflikte nicht dem Erfordernis der Unparteilichkeit genügt haben sollte, dieser Umstand der Rechtmäßigkeit der Beurteilung 2003/2004 keinen Abbruch zu tun, da der Präsident des HABM, hinsichtlich dessen nicht dargetan worden ist, dass er die erforderliche Unparteilichkeit nicht besessen hätte, in seiner Eigenschaft als gegenzeichnender Bediensteter den genannten Bericht gegengezeichnet hat.

157    Daraus folgt, dass der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Fehlen eines Gesprächs

–       Vorbringen der Parteien

158    Der Kläger macht in einem ersten Teil des Klagegrundes geltend, ihm sei im Lauf des Verfahrens zur Erstellung der Beurteilung 2003/2004 ein „relevanter Dialog“ mit dem beurteilenden Bediensteten verweigert worden. In einem zweiten Teil des Klagegrundes trägt er vor, mit dem gegenzeichnenden Bediensteten habe überhaupt kein Gespräch stattgefunden.

159    Das HABM beantragt, beide Teile des Klagegrundes zurückzuweisen. Es betont insbesondere, ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Bediensteten wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Kläger einen internen Rechtsbehelf gegen die Beurteilung 2003/2004 eingelegt hätte. Im vorliegenden Fall habe der Betreffende selbst mit E-Mail vom 1. März 2006 bekundet, dass er auf einen derartigen internen Rechtsbehelf zu verzichten gedenke.

–       Würdigung durch das Gericht

160    Zum ersten Teil des Klagegrundes, wonach dem Kläger ein „relevanter Dialog“ mit dem beurteilenden Bediensteten verweigert worden sein soll, ist daran zu erinnern, dass Letzterer nach Art. 12 Abs. 1 und 2 der DB 43 aus 2004 gehalten ist, den Stelleninhaber zu einem „förmlichen jährlichen Gespräch“ einzuladen, in dessen Verlauf insbesondere „die Leistung, Befähigung und dienstliche Führung, die der Stelleninhaber im maßgeblichen Zeitraum für die Beurteilung unter Beweis gestellt hat, und zwar im Vergleich zu den für diesen Zeitraum geplanten Zielen, Aktivitäten und Projekten sowie zu den Anforderungen an die entsprechende Stelle“, geprüft werden.

161    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2005 selbst angegeben hat, am 8. November 2004 ein Gespräch mit dem beurteilenden Bediensteten im Rahmen der Beurteilung für den Zeitraum 2003/2004 geführt zu haben, wobei er sogar klarstellt, dass zum Ende dieses Gesprächs eine Einigung über die unveränderte Übertragung des Beurteilungsberichts 1997/1999 auf den Zeitraum 2003/2004 erzielt worden sei. Ein solches Gespräch muss somit als „förmliches jährliches Gespräch“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 der DB 43 aus 2004 angesehen werden. Daraus folgt, dass das Vorbringen des Klägers, wonach der Beurteilungsbericht 2003/2004 erstellt worden sei, ohne dass es ein derartiges „förmliches jährliches Gespräch“ mit dem beurteilenden Bediensteten gegeben habe, nicht begründet ist.

162    In Bezug auf den zweiten Teil des Klagegrundes, wonach mit dem gegenzeichnenden Bediensteten gar kein Gespräch stattgefunden habe, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 der DB 43 aus 2004, dass der Stelleninhaber, wenn er mit dem Inhalt des Beurteilungsberichts, wie dieser von dem gegenzeichnenden Bediensteten gegengezeichnet worden ist, nicht einverstanden ist, „dies dem beurteilenden Bediensteten und dem gegenzeichnenden Bediensteten unverzüglich per E‑Mail mit[teilt], wobei er die Gründe für seine Eingabe darlegt und in dem für Bemerkungen vorgesehenen Abschnitt des Berichts vermerkt, dass er ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Bediensteten wünscht“. In diesem Fall sieht Art. 14 Abs. 4 der DB 43 aus 2004 insbesondere vor, dass „[i]nnerhalb von 10 Werktagen … der gegenzeichnende Bedienstete ein Gespräch mit dem Stelleninhaber und dem beurteilenden Bediensteten an[beraumt], um zu einer Einigung zu gelangen; Ergebnis des Gespräches ist entweder eine Änderung oder Bestätigung des Berichts“.

163    Im vorliegenden Fall sandte der Kläger, dem der Beurteilungsbericht 2003/2004 am 27. Februar 2006 zugestellt worden war, zwar schon am 1. März 2006 eine E-Mail an den Koordinator der Hauptabteilung Juristische und institutionelle Angelegenheiten, in der er darauf hinwies, dass er die „verspäteten Beurteilungen“ in dem genannten Bericht nicht akzeptieren könne, da sie „im Nachhinein nicht korrekt vorgenommen werden können (Erinnerungslücken, in Vergessenheit geratene Einzelheiten usw. …)“.

164    Allerdings wies der Kläger in derselben E‑Mail auch ausdrücklich darauf hin, dass er nicht gedenke, von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den gegenzeichnenden Bediensteten zu ersuchen, die Beurteilung 2003/2004 abzuändern, und dass er es vorziehe, unmittelbar gegen diese eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzureichen.

165    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in dem für seine Bemerkungen vorgesehenen Abschnitt des Beurteilungsberichts in keiner Weise den Wunsch geäußert hat, ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Bediensteten zu führen.

166    Demnach kann der Betreffende nicht beanstanden, dass das HABM seine Beurteilung 2003/2004 abgeschlossen hat, ohne dass mit dem gegenzeichnenden Bediensteten ein Gespräch anberaumt worden war. Auch der zweite Teil des Klagegrundes kann somit keinen Erfolg haben.

167    Da der erste und der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen worden sind, ist dieser insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verspätete Erstellung des Beurteilungsberichts 2003/2004

–       Vorbringen der Parteien

168    Der Kläger macht geltend, dass zu dem Zeitpunkt, als die Beurteilung 2003/2004 festgestellt worden sei, der Zeitraum, auf den sich diese habe beziehen müssen, bereits lange verstrichen gewesen sei, so dass es für seine Vorgesetzten unmöglich gewesen sei, sich mit der erforderlichen Genauigkeit an die Qualität der Leistungen zu erinnern, die er während dieses Zeitraums erbracht habe. Er fügt hinzu, dass dieser Bericht zur gleichen Zeit wie die Beurteilungsberichte 2001/2002 und 2004/2005 erstellt worden sei, was bei dem beurteilenden und bei dem gegenzeichnenden Bediensteten zwangsläufig zu einer Verwechslung zwischen den verschiedenen betroffenen Referenzzeiträumen geführt habe. Unter diesen Voraussetzungen hätte sich das HABM gemäß einer „ständigen Verwaltungspraxis“ damit begnügen müssen, die Beurteilung 1997/1999 auf den Zeitraum 2003/2004 zu übertragen. Außerdem habe der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten ihm anlässlich des Gesprächs vom 8. November 2004 bestätigt, dass eine derartige Übertragung stattfinden werde.

169    Das HABM macht dagegen geltend, dass nach der Rechtsprechung eine verspätete Erstellung von Beurteilungsberichten allein der Gültigkeit dieser Beurteilungen keinen Abbruch tue. Außerdem sei weder im Statut noch in den Durchführungsbestimmungen des HABM, noch in der Gemeinschaftsrechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Übertragung einer früheren Beurteilung auf nachfolgende Beurteilungen anerkannt.

–       Würdigung durch das Gericht

170    Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beurteilungsbericht 2003/2004 vom beurteilenden Bediensteten erst am 31. Oktober 2005 erstellt und vom gegenzeichnenden Bediensteten erst am 7. November 2005 gegengezeichnet worden ist, während zum einen Art. 12 Abs. 5 der DB 43 aus 2004 den beurteilenden Bediensteten dazu verpflichtete, den Entwurf der Beurteilung 2003/2004 zu erstellen und ihn spätestens innerhalb von 30 Werktagen nach Beginn des Beurteilungsverfahrens – dessen Datum gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten DB auf den 1. Oktober 2004 festgesetzt war – an den gegenzeichnenden Bediensteten weiterzuleiten, und zum anderen Art. 13 Abs. 1 den gegenzeichnenden Bediensteten dazu anhielt, den Bericht zu prüfen und ihn im Fall seines Einverständnisses „[i]nnerhalb von 45 Werktagen nach Beginn des Beurteilungsverfahrens“ gegenzuzeichnen.

171    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Beurteilung, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil sie verspätet erstellt worden ist, und die Verspätung bei der Erstellung der Beurteilung kann, wenn sie auch einen Anspruch auf Schadensersatz zugunsten des betreffenden Beamten eröffnen mag, der Gültigkeit der Beurteilung keinen Abbruch tun und folglich auch nicht deren Aufhebung rechtfertigen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007, Ianniello/Kommission, T‑205/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 139).

172    Der Kläger trägt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der vorgenannten Rechtsprechnung vor, der es rechtfertigen würde, dass die Verspätung bei der Vornahme der Beurteilung 2003/2004 deren Aufhebung nach sich zieht. Insbesondere weist er nicht nach, dass eine derartige Verspätung verhindert hat, dass sich der beurteilende Bedienstete und der gegenzeichnende Bedienstete der Leistungen erinnern konnten, die er während des Beurteilungszeitraums 2003/2004 erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2003, Den Hamer, T‑278/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑139 und II‑665, Randnr. 33). Auch wenn feststeht, dass der beurteilende Bedienstete den Beurteilungsbericht 2003/2004 zur gleichen Zeit erstellt hat wie die Beurteilungsberichte 2001/2002 und 2004/2005, vermag dieser Umstand allein ebenso wenig zu belegen, dass es für den beurteilenden Bediensteten und den gegenzeichnenden Bediensteten unmöglich war, jeden fraglichen Beurteilungszeitraum getrennt zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnr. 76, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865, Randnr. 105).

173    Dem Argument, dass die Beurteilung 1997/1999 schlicht und einfach auf die späteren Beurteilung hätte übertragen werden müssen, und insbesondere auf den Beurteilungszeitraum 2003/2004, kann nicht gefolgt werden. Denn aus Art. 1 Abs. 2 der DB 43 aus 2004, wonach es „Ziel der Beurteilung ist …, die durchgeführten Arbeiten sowie die vom Stelleninhaber erzielten Ergebnisse im betrachteten Zeitraum zu bewerten und auf der Basis dieser Beurteilung diesen zu ermutigen, sein Potenzial zu entwickeln und seine Karriereperspektiven zu betrachten“, ergibt sich, dass der beurteilende und der gegenzeichnende Bedienstete, als sie den Beurteilungsbericht 2003/2004 erstellten bzw. gegenzeichneten, gehalten waren, ihre Bewertung auf die Leistungen, die Befähigung und die dienstliche Führung zu gründen, die der Kläger im Beurteilungszeitraum 2003/2004 unter Beweis gestellt hatte.

174    Wenn schließlich der Kläger betont, dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten ihm anlässlich eines Gesprächs am 8. November 2004 bestätigt habe, dass eine solche Übertragung stattfinden werde, so stützt er diese Behauptung, die im Übrigen vom HABM förmlich bestritten worden ist, auf kein Beweismittel.

 Zum vierten Klagegrund: Offenkundiger Beurteilungsfehler

–       Vorbringen der Parteien

175    Der Kläger trägt vor, der Beurteilungsbericht 2003/2004 enthalte „üble Nachreden“ und „Verleumdungen“ zu seinen Lasten.

176    Das HABM beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

177    Der Klagegrund, der daraus hergeleitet wird, dass der Beurteilungsbericht 2003/2004 „üble Nachreden“ und „Verleumdungen“ zu Lasten des Klägers enthalte, ist nicht mit näheren Angaben versehen, die es erlauben würden, seine Begründetheit zu beurteilen. Er ist dazu zurückzuweisen.

178    Da sämtliche gegen den Beurteilungsbericht 2003/2004 angeführten Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist der Antrag auf Aufhebung der genannten Beurteilung zurückzuweisen.

c)     Zur Beurteilung 2004/2005

 Vorbringen der Parteien

179    Neben anderen Klagegründen macht der Kläger geltend, während des Verfahrens zu Erstellung des Beurteilungsberichts 2004/2005 sei ihm jedes Gespräch mit dem beurteilenden und dem gegenzeichnenden Bediensteten vorenthalten worden.

180    Das HABM beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

181    Aus Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der DB 43 aus 2004 geht hervor, dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten, der beurteilende Bedienstete des Klägers, gehalten war, innerhalb von 30 Werktagen nach Beginn des Beurteilungsverfahrens – hier dem 1. Oktober 2005 – den Betreffenden zu einem „förmlichen jährlichen Gespräch“ einzuladen.

182    Im vorliegenden Fall trägt der Kläger, ohne dass das HABM ihm widersprochen hätte, vor, dass der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten, der erst am 31. Oktober 2005 endgültig das Amt verlassen habe und der daher vor seinem Ausscheiden in der Lage gewesen sei, den Betroffenen zur Teilnahme an einem förmlichen jährlichen Gespräch einzuladen, dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Demnach ist das Vorbringen des Klägers, der Beurteilungsbericht sei nicht regelgerecht erstellt worden, begründet.

183    Zwar macht nach ständiger Rechtsprechung ein Verfahrensverstoß eine Maßnahme nur dann fehlerhaft, wenn nachgewiesen ist, dass die genannte Maßnahme ohne diesen Vorstoß einen anderen Inhalt hätte haben können (Urteile des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Bernardi/Parlament, 150/84, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28, und vom 10. Dezember 1987, Del Plato u. a./Kommission, 181/86 bis 184/86, Slg. 1987, 4991, Randnr. 36).

184    Im vorliegenden Fall jedoch muss der festgestellte Fehler wegen seiner Art zwangsläufig Einfluss auf den Inhalt des Beurteilungsberichts 2004/2005 gehabt haben.

185    Daraus folgt, dass die Beurteilung 2004/2005 aufzuheben ist, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen Klagegründe zu prüfen.

D –  Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006

1.     Vorbringen der Parteien

186    Der Kläger stellt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 in Abrede, indem er – neben anderen Klagegründen – geltend macht, dass diese Entscheidung auf der Grundlage rechtswidriger Beurteilungen ergangen sei, die Gegenstand einer noch unbeantworteten Beschwerde seien.

187    Das HABM erhebt gegenüber dem oben genannten Antrag zwei Unzulässigkeitseinreden, deren erste sich daraus herleitet, dass der Kläger es unterlassen habe, gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzulegen, und deren zweite darauf gestützt wird, dass der Betreffende, da er eine Beförderungspunktezahl erhalten habe, die über der vom HABM durchschnittlich vergebenen Zahl liege, kein Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung habe.

188    In der Sache legt das HABM dar, dass der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilungen geltend machen könne, da die genannten Beurteilungen in Ermangelung jedes internen Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden seien.

2.     Würdigung durch das Gericht

a)     Zur Zulässigkeit

189    Was die erste Zulässigkeitsrüge betrifft, mit der das Fehlen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 geltend gemacht wird, ist daran zu erinnern, dass eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 der Statuts nach ständiger Rechtsprechung eine Handlung ist, mit der sich ein Beamter oder Bediensteter eindeutig gegen eine ihn beschwerende Verwaltungsmaßnahme wendet (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 1988, Rousseau/Rechnungshof, 167/86, Slg. 1988, 2705, Randnr. 8). Hierbei ist auf den Inhalt der Handlung abzustellen und nicht auf ihre Form oder ihre Bezeichnung (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2000, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, C‑154/99 P, Slg. 2000, I‑5019, Randnr. 17).

190    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2006 ausdrücklich der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 entgegengetreten ist und dabei insbesondere betont hat, dass diese auf der Grundlage von rechtswidrigen Beurteilungen ergangen sei, die Gegenstand einer noch unbeantworteten Beschwerde seien. Das Schreiben vom 27. Juli 2006 ist somit als eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts anzusehen, zumal es vom Kläger ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist. Daraus folgt, dass die Unzulässigkeitseinrede, die sich darauf stützt, dass es an einer vorherigen Beschwerde fehle, zurückzuweisen ist.

191    Auch die zweite Unzulässigkeitseinrede, mit der geltend gemacht wird, es fehle an einem Interesse des Klägers, die Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 zu beantragen, vermag nicht durchzubringen. Denn der vom HABM vorgebrachte Umstand, dass der Kläger im Beförderungsverfahren 2006 mehr Beförderungspunkte erhalten habe als der Durchschnitt der übrigen Beamten seiner Besoldungsgruppe, kann ihm ein derartiges Interesse nicht nehmen, da feststeht, dass der Betroffene 2,5 Beförderungspunkte erhalten hat, während ein Beamter maximal insgesamt vier Beförderungspunkte erhalten konnte.

b)     Zur Begründetheit

192    Aus Art. 9 Abs. 4 des Beschlusses Nr. ADM-03-35-Rev, wonach „[d]ie Anzahl der vergebenen [Beförderungsp]unkte … notwendigerweise mit der im letzten Beurteilungsbericht … getroffenen Einschätzung zusammen[hängt], die zum Zeitpunkt der Vergabe von Beförderungspunkten endgültigen Charakter … hat“, geht hervor, dass die Anstellungsbehörde sich bei der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 auf den Beurteilungsbericht 2004/2005 stützen musste.

193    Im vorliegenden Fall bestreitet das HABM nicht, dass die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 gemäß den vorgenannten Bestimmungen von Art. 9 Abs. 4 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev auf der Grundlage der Einschätzung im Beurteilungsbericht 2004/2005 getroffen wurde. Dieser ist mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben worden. Folglich ist die vorgenannte Entscheidung ebenfalls aufzuheben.

E –  Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007

1.     Vorbringen der Parteien

194    Erstens macht der Kläger geltend, dass ihm die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 nach Ablauf der viermonatigen Frist zugestellt worden sei, die Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorsehe. Die Zustellung hätte zudem an den mit seiner Vertretung mandatierten Rechtsanwalt erfolgen müssen.

195    Zweitens sei auch die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 auf der Grundlage rechtswidriger Beurteilungsberichte ergangen, die Gegenstand einer Beschwerde gewesen seien, über deren Begründetheit das HABM noch nicht befunden habe.

196    Das HABM beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

2.     Würdigung durch das Gericht

197    Erstens beanstandet der Kläger die Umstände, unter denen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 erging und zugestellt wurde. Ein derartiger Klagegrund ist jedoch als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für den Erlass und die Zustellung einer Entscheidung, die infolge einer Beschwerde ergangen ist, für die Rechtmäßigkeit der Handlung, gegen die sich die genannte Beschwerde richtet, keine Auswirkungen haben.

198    Zweitens enthält die Akte keinen Hinweis darauf, dass sich das HABM, das sich gemäß Art. 9 Abs. 4 des Beschlusses Nr. ADM‑03‑35‑Rev bei der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 auf den für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 zu erstellenden Beurteilungsbericht stützen musste, tatsächlich beim Erlass der genannten Entscheidung auf die Beurteilungsberichte gestützt hat, deren Rechtswidrigkeit im vorliegenden Urteil festgestellt worden ist, nämlich die Beurteilungsberichte 2001/2002 und 2004/2005.

199    Daraus folgt, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007 als unbegründet zurückzuweisen ist.

F –  Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der das HABM die Erstellung eines individuellen Programms der Personalentwicklung für die Mitglieder des Personals, die vor dem Eintritt in den Dienst des HABM eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, verweigert hat

1.     Vorbringen der Parteien

200    Der Kläger macht geltend, dass die Beamten des HABM in Bezug auf den Verlauf ihrer Laufbahn unabhängig von ihrem Alter bei ihrer Einstellung und ihrer vorher erworbenen Berufserfahrung identisch behandelt würden. So verlange eine Regel von den Beamten der früheren Besoldungsgruppe A 4, dass sie in dieser Besoldungsgruppe ein Dienstalter von 20 Jahren erreicht haben müssten, um nach der früheren Besoldungsgruppe A 3 befördert zu werden. Nach Ansicht des Klägers verstößt eine derartige undifferenzierte Handhabung gegen den Gleichheitsgrundsatz, der es verbiete, unterschiedliche Situationen identisch zu behandeln. Daher habe die Verwaltung eine rechtswidrige Entscheidung getroffen, als sie den Antrag des Klägers auf Erstellung eines individuellen Programms der Personalentwicklung für die Mitglieder des HABM, die wie er eingestellt worden seien, nachdem sie eine Berufstätigkeit außerhalb des Amtes ausgeübt hätten, abschlägig beschieden habe.

201    Das HABM macht dagegen geltend, dass weder das Statut noch eine andere Rechtsvorschrift es dazu verpflichteten, ein derartiges individuelles Programm der Personalentwicklung zu erarbeiten. Die Vorschriften des HABM auf diesem Gebiet seien vielmehr genereller Natur und erlaubten gerade aus Gründen der Nichtdiskriminierung nicht die Berücksichtigung individueller Fälle.

2.     Würdigung durch das Gericht

202    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen allgemeinen Charakters grundsätzlich nicht unmittelbar mit einer Klage vor dem Gericht angefochten werden können (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, Slg. 2001, II‑813, Randnr. 62, und vom 16. Dezember 2004, De Nicola/EIB, T‑120/01 und T‑300/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑365 und II‑1671, Randnr. 131).

203    Im vorliegenden Fall beanstandet der Kläger die allgemeine Personalpolitik des HABM auf dem Gebiet der Beförderung und insbesondere die Regel, wonach die Beamten der früheren Besoldungsgruppe A 4 in dieser Besoldungsgruppe ein Dienstalter von 20 Jahren erreicht haben mussten, um in die frühere Besoldungsgruppe A 3 befördert zu werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich diese Beanstandung nicht gegen eine bestimmte Anwendungsmaßnahme, wie etwa eine Entscheidung des HABM richtet, mit der die Beförderung des Klägers abgelehnt worden wäre, sondern gegen eine Maßnahmen allgemeinen Charakters. Daraus folgt, dass der oben genannte Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

G –  Zu den Schadensersatzanträgen

1.     Vorbringen der Parteien

204    Der Kläger begehrt Schadensersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, den er durch das Vorgehen des HABM erlitten habe.

205    Zum materiellen Schaden, den er mit 14 500 Euro beziffert, trägt der Kläger vor, dass dieser Schaden sich daraus ergebe, dass er zu Unrecht gezwungen worden sei, sämtliche ihm in den Rechtssachen T‑76/03 und C‑12/05 P auferlegten Kosten zu tragen.

206    Der immaterielle Schaden ergebe sich erstens daraus, dass die Versetzungsentscheidung aus disziplinarischen Gründen ergangen sei und somit seinen Ruf geschädigt und seine beruflichen Perspektiven ruiniert habe, zweitens daraus, dass seine Beurteilungsberichte 2001/2002 und 2003/2004 verspätet erstellt worden seien, drittens daraus, dass er gemobbt worden sei, und viertens daraus, dass seine Anträge und Beschwerden an die Verwaltung dilatorisch bearbeitet worden seien.

207    Demgegenüber beantragt das HABM, die Schadensersatzanträge zurückzuweisen, und macht im Kern geltend, dass der einzige Schaden, den der Kläger geltend machen könne, nämlich der, der ihm durch die verspätete Erstellung der Beurteilungsberichte 2001/2002 und 2003/2004 entstanden sei, bereits durch die Zahlung von 6 435 Euro an ihn ausgeglichen worden sei.

2.     Würdigung durch das Gericht

a)     Zum materiellen Schaden

208    Den Anträgen auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, der sich nach Ansicht des Klägers daraus ergibt, dass er Kosten zu tragen habe, die ihm in den Rechtssachen auferlegt worden seien, in denen der Beschluss Meister/HABM sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz Meister/HABM ergangen sind, kann nicht stattgegeben werden, da sie darauf abzielen, die Rechtskraft der vorgenannten Entscheidungen in Frage zu stellen.

b)     Zum immateriellen Schaden

209    Was erstens den geltend gemachten immateriellen Schaden betrifft, der sich nach Ansicht des Klägers daraus ergibt, dass die Versetzungsentscheidung als Sanktion wegen der Kritik ergangen sei, die der Kläger an der Umstrukturierung des HABM geübt habe, so geht aus der Akte, wie oben ausgeführt, hervor, dass diese Entscheidung nicht aus disziplinarischen Gründen getroffen wurde, sondern deshalb, weil das dienstliche Interesse insbesondere verlangte, den Kläger von seinen Aufgaben als Dienststellenleiter zu entbinden. Überdies ist ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass das Gericht erster Instanz im Urteil Meister/HABM den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger 5 000 Euro Schadensersatz zu zahlen, weil der Präsident des HABM in der Mitteilung der Versetzungsentscheidung gegenüber dem gesamten Personal den unzutreffenden Eindruck hervorgerufen hatte, dass diese Entscheidung aus disziplinarischen Gründen ergangen sei.

210    Was zweitens den aus der verspäteten Erstellung und der verspäteten Zustellung der Beurteilungsberichte 2001/2002 und 2003/2004 resultierenden Schaden betrifft, so ist der Betrag von 6 435 Euro, den das HABM an den Kläger gezahlt hat, als angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Schadens anzusehen.

211    Was drittens den geltend gemachten Schaden infolge des Mobbings betrifft, dem der Kläger ausgesetzt gewesen zu sein behauptet, so hat der Kläger, wie oben ausgeführt, nicht nachgewiesen, einem derartigen Verhalten seitens seiner Vorgesetzten ausgesetzt gewesen zu sein. Dagegen gelangt der Untersuchungsbericht der Verwaltung zwar zu dem Ergebnis, dass kein Mobbing vorgelegen habe, stellt jedoch gleichwohl „eine Nachlässigkeit bei der Einordnung des [Klägers] aufgrund einer nicht hinreichend ausführlichen Beschreibung seiner Aufgaben durch den [Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten]“ fest, von der es sogar heißt, dass „dieser Mangel vom [Kläger] als von dem Willen getragen empfunden werden [konnte], ihn weiter beruflich zu isolieren“. Angesichts dessen kann dem HABM somit eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht vorgeworfen werden.

212    Was schließlich viertens den Schaden betrifft, der daraus hergeleitet wird, dass die Anträge und Beschwerden des Klägers vom HABM dilatorisch bearbeitet worden seien, ist vorab daran zu erinnern, dass, wie das Gericht erster Instanz entschieden hat, die Nichteinhaltung der in Art. 90 das Statuts vorgesehenen Fristen zur Haftung des betreffenden Organs für den den betroffenen Bediensteten etwa verursachten Schaden führen kann (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2005, Roccato/Kommission, T‑267/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑1 und II‑1, Randnr. 84).

213    Was im vorliegenden Fall den im Schreiben vom 20. Oktober 2005 enthaltenen Antrag betrifft, der darauf abzielt, dass das HABM den Inhalt des Beurteilungsberichts 1997/1999 auf die späteren Beurteilungszeiträume überträgt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht angibt, an welchem Tag dieses Schreiben bei der Verwaltung eingereicht wurde. Selbst wenn es im Übrigen bereits am 20. Oktober 2005 beim HABM eingereicht worden sein sollte, wäre die in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Frist von vier Monaten, binnen deren die Verwaltung in Beantwortung des Antrags eine begründete Entscheidung mitteilt, am 20. Februar 2006 abgelaufen. Die streitigen Beurteilungen wurden dem Kläger am 27. Februar 2006 bekannt gegeben, also lediglich einige Tage nach Ablauf der oben genannten Frist. Er kann somit nicht behaupten, hierdurch irgendeinen Schaden erlitten zu haben.

214    Gleiches gilt für die Entscheidung, mit der die Beschwerde vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen wurde, die sich gegen die streitigen Beurteilungen richtete, da diese Entscheidung dem Kläger am 20. September 2006 zugestellt worden ist, also, falls die Beschwerde schon am 18. Mai 2006 beim HABM eingereicht worden sein sollte, zwei Tage nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten.

215    Dagegen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde auf den Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts hin die Untersuchungskommission eingerichtet hat, erst am 23. März 2006 ergangen ist, also etwa fünf Monate nach Einreichung dieses Antrags mit Schreiben vom 20. Oktober 2005. Außerdem ist die ausdrückliche Entscheidung, mit der dieser Antrag zurückgewiesen wurde, dem Betroffenen erst am 19. Juli 2006 zugestellt worden. Es oblag der Anstellungsbehörde, kurzfristig tätig zu werden – was sie im vorliegenden Fall nicht getan hat –, um die Tatsachen festzustellen und daraus in voller Sachkenntnis die angemessenen Konsequenzen zu ziehen. Zwar weist das HABM darauf hin, dass es, da es weder in der Hauptabteilung Juristische und institutionelle Angelegenheiten noch in der Hauptabteilung Humanressourcen über deutschsprachige Juristen verfügt habe, die den Antrag des Klägers auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts hätten bearbeiten können, vor der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung zur Übersetzung des Antrags auf Beistand, der 70 Seiten umfasst habe, auf die Dienste des Übersetzungszentrums habe zurückgreifen müssen. Jedoch vermag dieser Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, nicht die erhebliche Verspätung zu rechtfertigen, mit der die genannten Entscheidungen erlassen wurden. Ferner kann die Tatsache, dass der Präsident des HABM den Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2006 darüber unterrichtete, dass ein Verwaltungsuntersuchungsverfahren eingeleitet worden sei, um die von ihm erhobenen Mobbing‑Vorwürfe zu klären und ihm im Rahmen des Art. 24 des Statuts Beistand zu leisten, nicht als eine Antwort angesehen werden, die dem Zügigkeitsgebot entspricht, zumal die Entscheidung, mit der das HABM die Untersuchungskommission einrichtete, die prüfen sollte, ob tatsächlich Mobbing vorlag, erst am 23. März 2006 ergangen ist.

216    Aus dem Vorstehenden folgt, dass das HABM dadurch, dass es die Aufgaben, die der Kläger zu erfüllen hatte, nicht hinreichend explizit festgelegt hat, und dadurch, dass es auf seinen Antrag auf Beistand gemäß Art. 42 des Statuts mit Verspätung geantwortet hat, gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht verstoßen hat.

217    Unter diesen Voraussetzungen ist das HABM angesichts seines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht, aber auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen, der teilweise für die Situation der Isolierung, in der er sich innerhalb des Amtes befunden hat, selbst verantwortlich ist, zu verurteilen, an ihn 5 000 Euro zu zahlen.

 Kosten

218    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht anhängig gemacht werden, d. h. ab dem 1. November 2007.

219    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtssache F‑138/06 vor dem 1. November 2007 anhängig gemacht worden ist, während die Rechtssache F‑37/08 nach diesem Datum anhängig gemacht worden ist. Demnach sind auf die erstgenannte die Kostenvorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und auf die zweitgenannte diejenigen der Verfahrensordnung anzuwenden.

A –  Kosten der Rechtssache F‑138/06

220    Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

221    Im vorliegenden Fall hat das Gericht den mit der vor dem 1. November 2007 erhobenen Klage F‑138/06 gestellten Anträgen auf Aufhebung der Beurteilung 2001/2002, Aufhebung der Beurteilung 2004/2005 und Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006 stattgegeben, das HABM zur Zahlung von 5 000 Euro als Ersatz der vom Kläger erlittenen Schäden verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Demgemäß trägt das HABM neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Klägers.

B –  Kosten der Rechtssache F‑37/08

222    Nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass die unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

223    Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Kläger diejenige Partei ist, die in der Rechtssache F‑37/08 unterlegen ist. Außerdem hat das HABM ausdrücklich beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des Rechtsstreits nicht die Anwendung von Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist der Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Meister für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben.

2.      Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Meister für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 wird aufgehoben.

3.      Die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte an Herrn Meister für den Beförderungszeitraum 2006 wird aufgehoben.

4.      Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) wird verurteilt, an Herrn Meister 5 000 Euro zu zahlen.

5.      Im Übrigen werden die Klagen F‑138/06 und F‑37/08 abgewiesen.

6.      In der Rechtssache F‑138/06 trägt das HABM neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Herrn Meister.

7.      In der Rechtssache F‑37/08 trägt Herrn Meister sämtliche Kosten, d. h. seine eigenen Kosten sowie die des HABM.

Kreppel

Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Mai 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

A –  Bestimmungen zum Mobbing und zur Beistandspflicht

B –  Bestimmungen über die Beurteilung

C –  Bestimmungen über die Beförderung

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien und Verfahren

A –  Die Klage F‑138/06

B –  Die Klage F‑37/08

Rechtliche Würdigung

A –  Zum Gegenstand des Rechtsstreits

B –  Zum Antrag auf Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts

1.  Zum ersten Klagegrund: Verspätung der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten Klagegrund: Mängel des Untersuchungsberichts der Verwaltung

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum dritten Klagegrund, wonach der Untersuchungsbericht der Verwaltung dem Kläger in einer Sprache übermittelt worden sei, die er nicht verstanden habe

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

4.  Zum vierten Klagegrund: Vorliegen von Mobbing

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

C –  Zu den Anträgen auf Aufhebung der streitigen Beurteilungen

1.  Zur Zulässigkeit

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zur Begründetheit

a)  Zur Beurteilung 2001/2002

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

b)  Zur Beurteilung 2003/2004

Zum ersten Klagegrund: Fehlende Unparteilichkeit des beurteilenden Bediensteten und des gegenzeichnenden Bediensteten

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Fehlen eines Gesprächs

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verspätete Erstellung des Beurteilungsberichts 2003/2004

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Offenkundiger Beurteilungsfehler

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

c)  Zur Beurteilung 2004/2005

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

D –  Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2006

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

a)  Zur Zulässigkeit

b)  Zur Begründetheit

E –  Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte für den Zeitraum 2007

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

F –  Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der das HABM die Erstellung eines individuellen Programms der Personalentwicklung für die Mitglieder des Personals, die vor dem Eintritt in den Dienst des HABM eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, verweigert hat

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

G –  Zu den Schadensersatzanträgen

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

a)  Zum materiellen Schaden

b)  Zum immateriellen Schaden

Kosten

A –  Kosten der Rechtssache F‑138/06

B –  Kosten der Rechtssache F‑37/08

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.