Language of document : ECLI:EU:C:2009:367

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

11. Juni 2009(*)

„Zucker – Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie – Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 – Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags – Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung“

In der Rechtssache C‑33/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 19. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2008, in dem Verfahren

Agrana Zucker GmbH

gegen

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigter,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore und Z. Kupčová als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und B. Doherty als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Februar 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Beschwerde der Agrana Zucker GmbH (im Folgenden: Agrana Zucker) gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. April 2007 betreffend den befristeten Umstrukturierungsbetrag (im Folgenden: befristeter Betrag) für das Wirtschaftsjahr 2006/07.

 Rechtlicher Rahmen

3        Im Rahmen der 2006 erfolgten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1) und die Verordnung Nr. 320/2006 vom selben Tag mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie. Entsprechend Art. 44 der Verordnung Nr. 318/2006 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (ABl. L 89, S. 11).

 Die Verordnung Nr. 318/2006

4        Im 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006 ist ausgeführt:

„Es sollten neue, von der Kommission zu verwaltende Marktinstrumente eingeführt werden. Erstens sollte es, falls die Marktpreise unter den Referenzpreis für Weißzucker fallen, für die Wirtschaftsteilnehmer unter von der Kommission noch festzulegenden Bedingungen möglich sein, in den Genuss einer Regelung der privaten Lagerhaltung zu kommen. Zweitens sollte es, um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, der Kommission möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.“

5        Art. 19 der Verordnung Nr. 318/2006 lautet:

„(1)      Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker … bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.

(2)      Der Rücknahmeprozentsatz gemäß Absatz 1 wird spätestens am 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt.

(3)      Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Zuckermengen, die der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 auf seine Quotenerzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.

Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen [Zuckermengen] … als:

–        Überschusszucker … zu betrachten, der … verfügbar ist, um zu Industriezucker … zu werden,

oder

–        vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

…“

 Die Verordnung Nr. 320/2006

6        In den Erwägungsgründen 1, 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 320/2006 ist u. a. Folgendes ausgeführt:

„(1)      … Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist … eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. …

(2)      Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie der Gemeinschaft sollte ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden. …

(4)      Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztendlich zugute kommt. Da sich diese Beträge von den im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker üblichen Abgaben unterscheiden, sollten die betreffenden Einnahmen als ‚zweckgebundene Einnahmen‘ im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften … angesehen werden.

(5)      Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Quotenzuckererzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft … Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.“

7        Art. 3 der Verordnung Nr. 320/2006 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung (ABl. L 384, S. 1) lautet:

„(1)      Jedes Zucker … erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 bzw. im Falle Bulgariens und Rumäniens bis zum 31. Januar 2007 eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es im Wirtschaftsjahr 2006/07, 2007/08, 2008/09 oder 2009/10

a)      die Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, und die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken völlig abbaut oder

b)      seine Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken teilweise abbaut und die übrigen Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Erzeugung von Produkten verwendet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen,

oder

c)      einen Teil seiner Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, und die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Raffinierung von Rohzucker verwendet.

…“

8        Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 bestimmt:

„(1)      Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt worden ist, zahlen jedes Wirtschaftsjahr je Tonne der Quote einen befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Auf Quoten, die ein Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgegeben hat, wird in diesem Wirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.

(2)      Der befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker … wird wie folgt festgelegt:

–        126,40 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

–        173,80 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

–        113,30 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2008/2009.

(3)      Die Mitgliedstaaten haften gegenüber der Gemeinschaft für den in ihrem Hoheitsgebiet zu erhebenden befristeten Umstrukturierungsbetrag.

(5)      Die Mitgliedstaaten teilen alle gemäß Absatz 3 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zugewiesenen Quoten auf die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet auf.

…“

 Die Verordnung Nr. 493/2006

9        Zu den Übergangsmaßnahmen nach der Verordnung Nr. 493/2006 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 geänderten Fassung (ABl. L 283, S. 24, im Folgenden: Verordnung Nr. 493/2006) gehört die „präventive Marktrücknahme“.

10      Dazu heißt es im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 493/2006:

„Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft zu verbessern, ohne dass im Wirtschaftsjahr 2006/07 neue Zuckerbestände entstehen, ist eine Übergangsmaßnahme zur Verringerung der im Rahmen der Quoten für das genannte Wirtschaftsjahr beihilfefähigen Erzeugung vorzusehen. Es ist eine Schwelle festzusetzen, ab der die Quotenerzeugung jedes Unternehmens als aus dem Markt genommen im Sinne von Artikel 19 der Verordnung … Nr. 318/2006 oder – auf Antrag des Unternehmens – als Nichtquotenerzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet wird. Wegen des Übergangs von der bisherigen auf die neue Regelung sind für die Festsetzung dieser Schwelle die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und die in Artikel 19 der Verordnung … Nr. 318/2006 vorgesehenen Methoden zu gleichen Teilen zu kombinieren; außerdem ist den besonderen Anstrengungen Rechnung zu tragen, die von mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds unternommen wurden, der mit der Verordnung … Nr. 320/2006 … eingerichtet wurde.“

11      Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006 enthält in Bezug auf die präventive Marktrücknahme folgende Übergangsbestimmungen:

„(1)      Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der [Zuckererzeugung] … des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV erzeugt wird und die nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung … Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen, oder er wird auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.

(2)      Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der in Absatz 1 erwähnten Quote des Unternehmens mit der Summe der folgenden Koeffizienten:

a)      dem in Anhang I für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten;

b)      dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung … Nr. 320/2006 verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest.

Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      2006 wurde Agrana Zucker von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Zuckererzeugung in den Wirtschaftsjahren 2006/07 bis 2014/15 eine Quote von 405 812,4 t zugeteilt. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 setzte diese Behörde nach Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006 eine Produktionsschwelle von 348 565,56 t fest und erlegte diesem Unternehmen damit eine präventive Marktrücknahme von 57 246,84 t auf.

13      Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (Förderungsabwicklungsstelle) vom 16. Januar 2007 wurde Agrana Zucker die Zahlung der ersten Tranche des befristeten Betrags für das Wirtschaftsjahr 2006/07 in Höhe von 30 776 812,42 Euro vorgeschrieben.

14      Agrana Zucker beanstandet, dass der befristete Betrag auf der Grundlage der ihr zugeteilten Quote berechnet worden sei und somit in dieser Grundlage die vom Markt genommenen 57 246,84 t Zucker, die sie nicht als im Rahmen der Quote erzeugte Mengen habe verkaufen können, mitberücksichtigt worden seien, und erhob deshalb gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Berufung. Dieser wies die Berufung mit Bescheid vom 16. April 2007 ab, der Gegenstand des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht ist.

15      Der Vorlageentscheidung zufolge macht Agrana Zucker im Ausgangsverfahren geltend, dass die Berücksichtigung der vom Markt genommenen Zuckermenge bei der Berechnung des befristeten Betrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 34 Abs. 2 EG verstoße.

16      Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 dahin gehend auszulegen, dass auch eine Zuckerquote, die infolge einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 nicht ausgenützt werden kann, Teil der Bemessung des befristeten Umstrukturierungsbetrags zu sein hat?

2.      Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 mit Primärrecht, insbesondere mit dem aus Art. 34 EG abzuleitenden Diskriminierungsverbot und dem Vertrauensschutz, vereinbar?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

17      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 dahin auszulegen ist, dass der Teil der einem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote, der einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006 unterliegt, in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Betrag einbezogen wird.

18      Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt worden ist, jedes Wirtschaftsjahr je Tonne der Quote einen befristeten Betrag zahlen.

19      Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Berechnungsgrundlage für den von einem Unternehmen zu zahlenden befristeten Betrag die Gesamttonnage der diesem Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zugeteilten Zuckerquote ist.

20      Eine Befreiung von der Zahlung des befristeten Betrags ist in der Verordnung Nr. 320/2006 – in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 – nur für den Fall der Quotenaufgabe durch das Unternehmen nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehen. Es handelt sich um Quoten, die in einem der in dieser Bestimmung genannten Wirtschaftsjahre von einem Unternehmen aufgegeben werden, das seine Produktionsanlagen völlig oder teilweise abbaut oder nicht verwendet und dafür Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote hat.

21      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Quotenaufgabe nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ein Instrument ist, das klar getrennt ist von der Marktrücknahme im Sinne des Art. 19 der Verordnung Nr. 318/2006 und der präventiven Marktrücknahme im Sinne des Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006, die nach Art und Ziel verschieden sind.

22      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 40 bis 43 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, ist nämlich die Quotenaufgabe durch das Unternehmen, das seine Produktionsanlagen abbaut oder nicht verwendet, endgültig. Sie stellt, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 1 und 5 der Verordnung Nr. 320/2006 ergibt, eines der Mittel der Umstrukturierung des Zuckersektors dar, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft abgebaut werden, und ist Gegenstand einer Umstrukturierungsbeihilfe, die den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität als wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten wird.

23      Dagegen ist die von der Kommission beschlossene Marktrücknahme vorübergehend. Die betroffenen Zuckermengen werden nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 318/2006 bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs vom Markt genommen und können eingelagert oder außerhalb der Quoten abgesetzt werden. Dieses Instrument soll es, wie sich aus dieser Bestimmung und dem 22. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, ermöglichen, das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft.

24      Gleiches gilt für die präventive Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006, die nach dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung eine Übergangsmaßnahme ist, durch die das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft verbessert werden soll, ohne dass im Wirtschaftsjahr 2006/07 neue Zuckerbestände entstehen.

25      Zweitens ergibt sich daraus, dass die Quotenaufgabe, die Marktrücknahme und die präventive Marktrücknahme Teil desselben Maßnahmenpakets zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker waren, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 bewusst keine Befreiung vom befristeten Betrag für aus dem Markt genommene Zuckermengen, wie sie für aufgegebene Quoten vorgesehen ist, aufgenommen hat.

26      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 dahin auszulegen ist, dass der Teil der einem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote, der einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006 unterliegt, in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Betrag einbezogen wird.

 Zur zweiten Frage

27      Die zweite Frage betrifft die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006. In dieser Frage wird zwar der Grundsatz des Vertrauensschutzes genannt, doch beziehen sich die in der Vorlageentscheidung dargelegten Erwägungen lediglich auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Die Gültigkeit von Art. 11 ist daher im Hinblick auf die beiden letztgenannten Grundsätze zu prüfen.

 Zur Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

28      Der Vorlageentscheidung zufolge macht die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen geltend, dass die Festsetzung des von einem Unternehmen zu zahlenden befristeten Betrags auf der Grundlage der ihm zugeteilten Quote, wenn der Teil der Quote, der einer Marktrücknahme unterliege, einbezogen werde, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmens führe, da der Nettopreis für Quotenzucker dadurch weit unterhalb des Referenzpreises liege. Zudem werde der im Wirtschaftsjahr 2006/07 vom Markt genommene Teil der Quote, da er auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen werde, bei der Berechnung des befristeten Betrags im Folgejahr erneut herangezogen.

29      Die Art und Weise der Festsetzung des befristeten Betrags laufe damit dem Ziel der Zuckermarktreform, nämlich der Stärkung der wettbewerbsfähigen Standorte, zuwider. Ferner widerspreche sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006, wonach die Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zuckerproduzenten finanziert werden sollten, denen die Umstrukturierung letztlich zugutekomme.

30      Auch nach Ansicht der litauischen Regierung führt die Berücksichtigung des einer Marktrücknahme unterliegenden Teils der Quote in der Berechnungsgrundlage des befristeten Betrags zu einer ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastung und folglich einer unberechtigten Abgabenbelastung der betroffenen Unternehmen, so dass sie aus der Umstrukturierung keinen Vorteil ziehen könnten. Die Erwägungen im Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06, Slg. 2008, I‑3231), ließen sich auch auf die vorliegende Rechtssache übertragen.

31      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C‑310/04, Slg. 2006, I‑7285, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Spanien/Rat, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 99).

34      Im vorliegenden Kontext war der Rat, wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006 ergibt, der Auffassung, dass, um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, eine grundlegende Umstrukturierung notwendig ist, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck legte er mit dieser Verordnung eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft fest.

35      Im Rahmen dieser befristeten Regelung wird mit der Verordnung Nr. 320/2006, wie in ihrem fünften Erwägungsgrund ausgeführt ist, den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität eine Umstrukturierungsbeihilfe als wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung in ihrem Art. 3 eine Umstrukturierungsbeihilfe vor, die vier Wirtschaftsjahre – 2006/07 bis 2009/10 – lang gezahlt werden und es ermöglichen soll, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.

36      Zur Finanzierung der in der Verordnung Nr. 320/2006 vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen richtete der Rat einen befristeten Umstrukturierungsfonds ein und beschloss insbesondere, wie im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, dass diese Maßnahmen durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztlich zugutekommt. Die betreffenden Einnahmen werden als „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) angesehen.

37      Der in Art. 11 der Verordnung vorgesehene befristete Betrag dient somit dem Ziel der Selbstfinanzierung der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft durch die Erzeuger, was einen Haushaltsausgleich zwischen den Ausgaben und den Einnahmen während der vier betroffenen Wirtschaftsjahre voraussetzt.

38      Die Kommission hat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs eine Aufstellung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben des befristeten Umstrukturierungsfonds im Zeitraum 2007–2013 sowie die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2006/07 vorgelegt. Daraus geht zum einen hervor, dass die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben über einen Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen sind, wobei ein im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzielter Überschuss zur Finanzierung der für die Folgejahre vorgesehenen Ausgaben bestimmt ist, und zum anderen, dass die am Ende des ersten Wirtschaftsjahrs festgestellten Ausgaben deutlich höher als vorgesehen waren.

39      Diese Angaben bestätigen, dass die Festsetzung des vom Zuckererzeuger zu zahlenden befristeten Betrags auf der Grundlage der ihm zugeteilten Quote und nicht auf der Grundlage der ihm nach der Marktrücknahme eines Teils dieser Quote zur tatsächlichen Vermarktung verfügbaren Quote nicht offensichtlich ungeeignet ist, um das in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils beschriebene Ziel der Verordnung Nr. 320/2006 zu erreichen.

40      Hierin unterscheidet sich die fragliche Maßnahme von derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. ergangen ist, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Art der Berechnung der in den Randnrn. 57 bis 60 dieses Urteils untersuchten Abgabe über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1) erforderlich ist, der darin bestand, die Erzeuger nach dem Grundsatz der Selbstfinanzierung auf gerechte, aber wirksame Art zur vollen Tragung der Kosten heranzuziehen, die durch den Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung entstehen.

41      Im Gegenteil würden durch einen Abzug des einer Marktrücknahme für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr unterliegenden Teils der Quote von der Berechnungsgrundlage für den befristeten Betrag der geplante Haushaltsausgleich gestört und zugleich die Stabilität und Vorhersehbarkeit der Einnahmen gemindert. Eine solche Verfahrensweise würde somit die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Selbstfinanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen und infolgedessen das Funktionieren und das Ziel der durch die Verordnung Nr. 320/2006 für die Zuckerindustrie eingeführten befristeten Umstrukturierungsregelung beeinträchtigen.

42      Zudem ist, was die Belastungen angeht, die sich aus dieser Regelung für die ihr unterworfenen Unternehmen ergeben, auf den vorübergehenden Charakter dieser Regelung, darauf, dass die präventive Marktrücknahme eine punktuelle Maßnahme ist, sowie auf den Nutzen hinzuweisen, den diese Unternehmen zum einen aus der Quotenaufgabe, zu der der Gesetzgeber Anreiz bieten wollte, und zum anderen aus der durch eine Marktrücknahme und insbesondere die präventive Marktrücknahme ermöglichten Stützung des Preises von Quotenzucker erwarten können. Dieser Nutzen ist geeignet, die mit dieser Regelung verbundenen Nachteile auszugleichen, einschließlich des Umstands, dass die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommene Zuckermenge noch dem befristeten Betrag auf die für das folgende Wirtschaftsjahr zugeteilte Quote unterliegt, wenn diese Menge auf das Folgejahr übertragen und nicht als Industrie- oder nicht quotengebundener Zucker auf dem Weltmarkt verkauft wird.

43      Nach alledem ist die Festsetzung des befristeten Betrags auf der Grundlage der zugeteilten Quote, gegebenenfalls einschließlich des Teils der Quote, der einer Marktrücknahme unterliegt, nicht zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet und kann folglich nicht als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechend angesehen werden.

 Zur Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

44      Der Vorlageentscheidung zufolge macht die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Einbeziehung der einer präventiven Marktrücknahme unterliegenden Zuckermenge in die Berechnungsgrundlage des befristeten Betrags gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Art. 34 Abs. 2 EG verstoße. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der zurückgenommenen Zuckermenge beeinträchtige durch die Art der Ermittlung der Produktionsschwelle gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006 in diskriminierender Weise die Unternehmen der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 2006/07 auf eine geringe Anzahl von Quoten verzichtet worden sei, gegenüber den Unternehmen der Mitgliedstaaten mit einer hohen Anzahl von in diesem Wirtschaftsjahr endgültig aufgegebenen Quoten. Die erstgenannten Unternehmen seien gegenüber den letztgenannten benachteiligt, weil sie für die ihnen nach der präventiven Marktrücknahme verbleibende Menge Quotenzucker einen viel geringeren Nettopreis erhielten als die letztgenannten Unternehmen.

45      Auch die litauische Regierung hält eine solche Art der Festsetzung des befristeten Betrags für geeignet, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Unternehmen zu führen, die sich nicht vom Markt zurückgezogen hätten, da die Belastung mit dem befristeten Betrag auf Zuckererzeuger, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, aber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig seien, unterschiedlich verteilt werde aufgrund von Faktoren, die sie nicht beeinflussen könnten.

46      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C‑313/04, Slg. 2006, I‑6331, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall stellt die präventive Marktrücknahme, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 493/2006 ergibt, im Rahmen der durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen für den Übergang von der alten Regelung auf die durch die Verordnung Nr. 318/2006 eingeführte neue Regelung eine Übergangsmaßnahme dar, durch die die im Rahmen der Quoten für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beihilfefähige Erzeugung verringert werden soll, um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft zu verbessern, ohne dass in diesem Wirtschaftsjahr neue Zuckerbestände entstehen. Zu ihrer Durchführung wird in Art. 3 der Verordnung Nr. 493/2006 eine Schwelle festgesetzt, ab der die Quotenerzeugung jedes Unternehmens als aus dem Markt genommen im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 318/2006 betrachtet wird.

48      Diese Schwelle wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 493/2006 für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der ihm zugeteilten Quote mit der Summe von zwei Koeffizienten, von denen der zweite von der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 320/2006 verzichtet wurde, abhängt.

49      Folglich ist der Umfang der den Unternehmen für dieses Wirtschaftsjahr auferlegten präventiven Marktrücknahme u. a. je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, unterschiedlich. Der Teil des von ihnen zu entrichtenden befristeten Betrags, der dem einer solchen präventiven Marktrücknahme unterliegenden Teil ihrer Quote entspricht, ist demzufolge ebenfalls unterschiedlich hoch, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind.

50      Insoweit werden Unternehmen, die sich möglicherweise in der gleichen Lage befinden, aber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, bei der Festsetzung des befristeten Betrags, wie sie in Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 geregelt ist, unterschiedlich behandelt.

51      Eine solche Behandlung der Unternehmen erweist sich jedoch als objektiv gerechtfertigt. Da die Verteilung der Quoten auf die Unternehmen und ihre Verwaltung weiterhin durch die Mitgliedstaaten erfolgt, wird nämlich auch die Quotenaufgabe jeweils von ihnen organisiert und ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. In diesem Kontext dient, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 493/2006 hervorgeht, die Anwendung eines je nach dem betroffenen Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung dem Ziel, den von den Mitgliedstaaten für die endgültige Aufgabe von Quoten unternommenen Anstrengungen Rechnung zu tragen und dadurch dazu beizutragen, dass die Produktion in allen Mitgliedstaaten gleichmäßig gesenkt wird, um das Produktionsgleichgewicht in der ganzen Gemeinschaft zu erreichen.

52      Folglich kann in der Einbeziehung der einer präventiven Marktrücknahme unterliegenden Zuckermenge in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Betrag kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gesehen werden.

53      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was geeignet wäre, die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 zu berühren.

 Kosten

54      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der Teil der einem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote, der einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 geänderten Fassung unterliegt, in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Umstrukturierungsbetrag einbezogen wird.

2.      Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 zu berühren.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.