Language of document : ECLI:EU:F:2007:233

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

14. Dezember 2007

Rechtssache F-82/06

Tineke Duyster

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Elternurlaub – Beginn des Elternurlaubs – Rechtshängigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission vom 17. November 2005 über die Festsetzung des Beginns ihres Elternurlaubs auf den 8. November 2004 zurückgewiesen wurde. Daneben stellt die Klägerin erneut ihre in der Rechtssache F‑18/06, Duyster/Kommission, gestellten Anträge auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. November 2005 über die Festsetzung des Beginns ihres Elternurlaubs auf den 8. November 2004 und auf Zahlung von Schadensersatz insbesondere zum Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen – Beurteilung zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 114)

2.      Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit

1.      Ebenso wie die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen ist, ist die Zulässigkeit anderer Verfahrenshandlungen wie der Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen. Mit dieser Auslegung wird die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleistet.

(vgl. Randnr. 40)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8

Gericht erster Instanz: 8. Oktober 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T‑236/00 R II, Slg. 2001, II‑2943, Randnr. 49; 9. Juli 2003, Commerzbank/Kommission, T‑219/01, Slg. 2003, II‑2843, Randnr. 61

2.      Eine Klage, die dieselben Parteien betrifft und die, gestützt auf dieselben Klagegründe, dasselbe Ziel verfolgt wie eine früher erhobene Klage, ist als unzulässig abzuweisen.

(vgl. Randnr. 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9; 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12

Gericht erster Instanz: 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, T‑68/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16