Language of document : ECLI:EU:F:2007:227

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache F-130/05

Carlos Alberto Soares

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn – Fehlen einer Beurteilung – Abwägung der Verdienste – Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Zulässigkeit der Klage – Neue wesentliche Tatsache“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn abgelehnt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Ein Beamter kann die Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde und einer Klage gegen eine Entscheidung, die nach Ablauf der im Statut vorgeschriebenen Fristen Bestandskraft erlangt hat, nur dann dadurch, dass er gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag an die Anstellungsbehörde richtet, zu seinen Gunsten wieder aufleben lassen, wenn sich vor der Einreichung des Antrags eine wesentliche neue Tatsache ergeben hat.

Die Erstellung der Beurteilung des Beamten nach dem streitigen Beförderungsverfahren kann insoweit keine wesentliche neue Tatsache darstellen, die es ihm ermöglicht, eine bestandskräftig gewordene Entscheidung, ihn nicht zu befördern, anzufechten, wenn ihm bekannt war, dass diese Beurteilung nicht erstellt worden war und deshalb in dem betreffenden Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte. Da eine Entscheidung, den Betroffenen nicht zu befördern, selbst dann angefochten werden kann, wenn keine Beurteilung vorliegt, hindert ihn nämlich nichts daran, mit der Begründung, dass er durch die Nichterstellung seiner Beurteilung benachteiligt worden sei, gegen diese Entscheidung Beschwerde zu erheben.

(Randnrn. 52, 57, 58 und 60)

Vgl.

Gerichtshof: 26. September 1985, Valentini/Kommission, 231/84, Slg. 1985, 3027, Randnr. 14

Gericht erster Instanz: 22. September 1994, Carrer u. a. /Gerichtshof, T‑495/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑201 und II‑651, Randnr. 20; 26. Oktober 2000, Verheyden/Kommission, T‑138/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑219 und II‑1001, Randnr. 43; 29. April 2002, Hilden/Kommission, T‑70/98, Slg. ÖD 2002, I‑A‑57 und II‑265, Randnr. 39