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Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 - Nikolchov/Kommission

(Rechtssache F-70/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vladimir Nikolchov (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin K. Hammouche)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde, mit der Aachen (Deutschland) als Ort der Einberufung des Klägers bestimmt und die Dauer des Tagegeldbezugs auf 120 Tage festgesetzt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass ein Verstoß gegen den Beschluss der Kommission vom 15. April 2004 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts und gegen Art. 10 des Anhangs VII des Statuts vorliegt;

demzufolge die Aufhebung der Entscheidung Nr. R/9/09 der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 21. April 2009 anzuordnen, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, mit der er beantragt hat, Bulgarien als seinen Ort der Einberufung zu bestimmen und die Bezugsdauer des Tagegelds gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts festzusetzen;

der Beklagten aufzugeben, an ihn das nicht gezahlte Tagegeld in Höhe von 6 942,32 Euro oder einen anderen vom Gericht zu bestimmenden Betrag zuzüglich Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

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