BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
3. August 2010(1)
„Verbindung“
In der Rechtssache C‑244/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2010, in dem Verfahren
Mesopotamia Broadcast A/S METV
gegen
Bundesrepublik Deutschland
und in der Rechtssache C‑245/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2010, in dem Verfahren
ROJ TV A/S
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Mengozzi
folgenden
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 2a und 22a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung.
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C‑244/10 und C‑245/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 3. August 2010
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