Language of document : ECLI:EU:F:2009:70

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

18. Juni 2009

Rechtssache F-43/08

David Spee

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Stellenausschreibung – Auswahlverfahren“

Gegenstand: Klage nach Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors von Europol vom 7. Januar 2008, die Beschwerde von Herrn Spee zurückzuweisen, und der zugrundeliegenden Entscheidungen vom 20. Juni 2007 und vom 6. Juli 2007 über die Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens für den Dienstposten eines Ersten Referenten, der am 25. Juli 2006 für frei erklärt worden war

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Bedienstete von Europol – Einstellung – Vom Auswahlausschuss ausgewählter Bewerber, der die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt


Auch wenn der Direktor des Europäischen Polizeiamts (Europol) aufgrund des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren nicht befugt ist, eine Entscheidung des Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern, ist er dennoch verpflichtet, jeden Bewerber abzulehnen, der die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Verwaltung an jede der Voraussetzungen gebunden ist, die sie sich in dieser Stellenausschreibung gesetzt hat. Der Direktor kann deshalb nicht durch Entscheidungen dieses Prüfungsausschusses gebunden sein, deren Rechtswidrigkeit sich folgerichtig auf seine eigenen Entscheidungen auswirken könnte. Daher kann der Direktor, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass ein ausgewählter Bewerber den Anforderungen einer Stellenausschreibung nicht genügt, entscheiden, ein neues Auswahlverfahren einzuleiten.

(vgl. Randnrn. 45, 46 und 48)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 142/85, Slg. 1986, 3177, Randnrn. 19 bis 21; 23. Oktober 1986, Hoyer und Neumann/Rechnungshof, 322/85 und 323/85, Slg. 1986, 3215, Randnrn. 12 bis 14; 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, Slg. 1993, I–991, Randnrn. 15 und 16

Gericht erster Instanz: 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T‑153/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑233 und II‑663, Randnr. 78; 16. Dezember 1999, Cendrowicz/Kommission, T‑143/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑273 und II‑1341, Randnr. 39; 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T‑45/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑145 und II‑A‑2‑681, Randnr. 46