Language of document : ECLI:EU:F:2008:179

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

18. Dezember 2008

Rechtssache F-64/08

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung – Kurze Darstellung der Klagegründe in der Klageschrift – Beurteilungsverfahren – Bestimmung des Beurteilenden und des Kontrollbeurteilenden – Nichtvorliegen einer beschwerenden Maßnahme – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rechnungshofs vom 27. September 2007 in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, mit der er den Direktor des Übersetzungsdienstes des Rechnungshofs zum Beurteilenden des Klägers und sich selbst für die Zwecke des Beurteilungsverfahrens zum Kontrollbeurteilenden bestimmt hat, sowie auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorbereitende Maßnahme – Bestimmung des Beurteilenden und des Kontrollbeurteilenden für die Zwecke des Beurteilungsverfahrens

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Handelt es sich um Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Abschnitten, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens ergehen, so liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens definitiv festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die endgültige Entscheidung vorbereiten sollen, wobei allerdings die Rechtmäßigkeit der Zwischenmaßnahmen anlässlich einer Klage gegen die anfechtbaren Maßnahmen inzident angegriffen werden kann. Selbst wenn aber ein Schreiben, mit dem der Beurteilende und der Kontrollbeurteilende für die Zwecke des Verfahrens zur Beurteilung eines Beamten bestimmt werden, die Tragweite einer Entscheidung hätte, stellt eine solche Bestimmung eine Zwischenmaßnahme dar, mit der die endgültige Entscheidung über die Beurteilung von Befähigung, Leistung und dienstlicher Führung des Betroffenen gemäß Art. 43 des Status vorbereitet werden soll. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme kann daher nur anlässlich einer gegen die endgültige Beurteilung gerichteten Klage in Frage gestellt werden.

(vgl. Randnrn. 16 und 17)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. April 1965, Weighardt/Kommission, 11/64, Slg. 1965, 386, 404; 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 23

Gericht erster Instanz: 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T‑32/89 und T‑39/89, Slg. 1990, II‑281, Randnrn. 21 und 22; 7. September 2005, Krahl/Kommission, T‑358/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑215 und II‑993, Randnr. 38

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199, Randnr. 33; 24. Mai 2007, Lofaro/Kommission, F‑27/06 und F‑75/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 57, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, T‑293/07 P