Language of document : ECLI:EU:C:2011:192

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 29. März 2011(1)

Rechtssachen C‑509/09 und C‑161/10

eDate Advertising GmbH

gegen

X (C‑509/09)

und

Olivier Martinez,

Robert Martinez

gegen

Société MGN Limited (C‑161/10)

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland] und des Tribunal de grande instance de Paris [Frankreich])

„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Zuständigkeit, ‚wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden‘ – Mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Veröffentlichung von Informationen im Internet – Art. 5 Abs. 3 – Definition des ‚Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht‘ – Anwendbarkeit der Shevill-Rechtsprechung des Gerichtshofs – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Bestimmung der Existenz einer Kollisionsnorm im Bereich der Persönlichkeitsrechte“





1.        Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen, denen Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs und des Tribunal de grande instance de Paris zugrunde liegen, werfen vor allem verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen(2) auf.

2.        Die genannten Gerichte fragen insbesondere nach dem Umfang der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten über eine mittels einer Internetseite begangene Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Der Gerichtshof hat sich bekanntermaßen bereits zur Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (die Vorschrift war damals im Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 enthalten) auf den Tatbestand einer Ehrverletzung(3) in der Presse geäußert, und zwar im 1995 ergangenen Urteil Shevill(4). Die beiden jetzt aufgeworfenen Fragen ermöglichen es dem Gerichtshof, zu bestimmen, inwieweit diese Entscheidung an eine Wirklichkeit angepasst werden kann, die großen Änderungen unterliegt und in der die gedruckte Presse zunehmend schneller und unwiederbringlich gegenüber den im Internet verbreiteten elektronischen Medien an Boden verloren hat.

3.        Damit ist bereits ein Umstand genannt, der in der gesamten Problematik der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen einer wie auch immer gearteten Tätigkeit sozialer Kommunikation zweifellos immer inbegriffen ist. Beim gerichtlichen Schutz dieser Rechte kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich diese Rechte in einem Spannungsverhältnis mit den Kommunikationsfreiheiten(5), gegen die sie abgewogen werden müssen, behaupten müssen. Man muss sich die Komplexität dieser Situation bewusst machen, um angemessene Erwägungen zum zentralen Thema der vorliegenden verbundenen Rechtssachen anstellen zu können, nämlich der Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit im Fall von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte „im Netz“ ergeben.

4.        Schließlich möchte der Bundesgerichtshof auch wissen, ob das Unionsrecht, konkret Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Internet(6), seinem Wesen nach eine Kollisionsnorm darstellt, mit der das Recht festgelegt wird, das auf die außervertragliche Haftung für über eine Website begangene Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte anwendbar ist.

I –    Unionsrechtlicher Rahmen

5.        Die Verordnung Nr. 44/2001 sieht einen Komplex von Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen vor, um die Kriterien für die Bestimmung des Gerichtsstands in Zivil‑ und Handelssachen zu vereinheitlichen. Die Ziele der Verordnung werden in ihren Erwägungsgründen dargelegt, unter denen für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits die folgenden hervorzuheben sind:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

6.        In ihren Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sieht die Verordnung in Art. 2 als allgemeine Regel den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten vor:

Artikel 2

(1)      Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

7.        Art. 3 der Verordnung sieht die Möglichkeit von Ausnahmen vom allgemeinen Gerichtsstand vor, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Gerichtsstände gemäß Kapitel II Abschnitte 2 bis 7 vorliegen. Unter den vorgesehenen besonderen Gerichtsständen ist hier der nach Art. 5 Nr. 3 hervorzuheben:

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

8.        Die Richtlinie 2000/31 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt hebt in Art. 1 Abs. 4 hervor, dass „[d]iese Richtlinie … weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts [schafft], noch … sich mit der Zuständigkeit der Gerichte [befasst]“.

9.        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 enthält eine Regel über die gegenseitige Anerkennung mit folgendem Inhalt:

Artikel 3

Binnenmarkt

(1)      Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.“

II – Sachverhalt

A –    In der Rechtssache eDate (C‑509/09)

10.      Im Jahr 1993 wurde Herr X, ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, wegen Mordes an einem bekannten deutschen Schauspieler von einem deutschen Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seit Januar 2008 befindet er sich auf Bewährung in Freiheit.

11.      Die eDate Advertising GmbH (im Folgenden: eDate) ist eine österreichische Gesellschaft, die ein Internetportal betreibt, das sich laut Impressum als „liberales und politisch unabhängiges Medium“ an „Schwule, Bisexuelle und Transgender“ richtet. Ab dem 23. August 1999 verbreitete eDate an ihre Leser Informationen über Herrn X, wobei sie ihn mit Vornamen und Namen identifizierte und hervorhob, dass sowohl er als auch sein Bruder (der wegen desselben Verbrechens verurteilt worden war) beim deutschen Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ihre Verurteilung eingelegt hätten.

12.      Am 5. Juni 2007 forderte Herr X die Beklagte auf, jede Berichterstattung über seine Person zu unterlassen; diese Aufforderung wurde nicht schriftlich beantwortet, allerdings wurde die angeführte Information einige Tage danach, am 18. Juni, von der genannten Website entfernt.

13.      Herr X rief die deutschen Gerichte an und beantragte, eine im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültige, an eDate gerichtete Unterlassungsverfügung zu erlassen, mit der die Beklagte verpflichtet wird, die Veröffentlichung jeglicher Information unter Bezugnahme auf seine Person zu unterlassen. Das mit der Rechtssache in erster Instanz befasste Landgericht Hamburg entschied – ebenso wie das Hanseatische Oberlandesgericht, das mit der Berufung befasst wurde – zugunsten von Herrn X.

14.      In beiden Instanzen trat eDate der Klage entgegen und stellte die internationale gerichtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Frage. Gegen die Berufungsentscheidung legte eDate Revision beim Bundesgerichtshof ein und berief sich erneut auf die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte, eine Frage, die im Mittelpunkt der drei von diesem Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen steht.

B –    In der Rechtssache Martinez und Martinez (C‑161/10)

15.      Am 3. Februar 2008 veröffentlichte die britische Tageszeitung Sunday Mirror in ihrer Internetausgabe unter dem Titel „Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen“ eine Serie von Fotografien und einen Text. In dem Artikel wurde von einem Treffen des Paares in Paris berichtet und erwähnt, dass es „sich letztes Jahr getrennt hatte“ und dass ein „romantischer Spaziergang um 23 Uhr“ die Wiederaufnahme eines Liebesverhältnisses bestätige. Auch schrieb der Artikel einige Aussagen dem Vater von Olivier Martinez, Robert Martinez, zu.

16.      Olivier Martinez und Robert Martinez, die beide französische Staatsangehörige sind, klagten beim Tribunal de grande instance de Paris gegen die Gesellschaft englischen Rechts MGN Limited, die Eigentümerin der Tageszeitung Sunday Mirror. Beide waren der Auffassung, dass mit der von dieser Zeitung veröffentlichten Information das Recht von Olivier Martinez auf Achtung seines Privatlebens und an seinem Bild verletzt worden sei. Die Beklagte wurde am 28. August 2008 vor das Gericht geladen und trat der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit der französischen Gerichtsbarkeit entgegen, da sie die britischen Gerichte und speziell den High Court of Justice als international zuständig ansah.

17.      Nach Anhörung der Parteien und der Vorlage eines vorangegangenen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof (das wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht zugelassen wurde(7)) hat sich das Tribunal de grande instance im Hinblick auf die Bestätigung des Umfangs der Zuständigkeit der französischen Gerichte erneut an den Gerichtshof der Union gewandt.

III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18.      Am 9. Dezember 2009 ist beim Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache C‑509/09 eingegangen, mit dem folgende Fragen gestellt worden sind:

1.      Ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahin gehend auszulegen,

dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,

oder

setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2.      Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet, oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?

Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3.      Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: e‑commerce-Richtlinie) dahin gehend auszulegen,

dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder

handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslands reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 der e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:

Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

19.      Am 6. April 2010 ist beim Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris mit einer wie folgt formulierten Frage eingegangen:

Sind die Art. 2 und 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin gehend auszulegen, dass sie dem Gericht eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die möglicherweise durch die Einstellung von Informationen und/oder Fotografien auf einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem zweiten Staat – oder aber in einem anderen Mitgliedstaat, jedenfalls nicht im erstgenannten Mitgliedstaat – herausgegebenen Internet-Website begangen worden ist, verleihen,

–        sei es nur unter der Voraussetzung, dass diese Website vom erstgenannten Staat aus eingesehen werden kann,

–        sei es nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gebiet des erstgenannten Staates eine hinreichende, wesentliche oder enge Verknüpfung besteht, wobei sich in diesem Fall die Frage stellt, ob sich diese Verknüpfung ergeben kann aus

–        dem Umfang der Verbindungen zu der streitigen Website vom erstgenannten Mitgliedstaat aus, absolut oder im Verhältnis zu den gesamten Verbindungen mit dieser Website,

–        dem Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Person, die die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte rügt, oder allgemein der betroffenen Personen, 

–        der Sprache, in der die streitige Information verbreitet wird, oder jedem anderen Umstand, der geeignet ist, den Willen des Herausgebers der Website zu belegen, sich besonders an die Öffentlichkeit im erstgenannten Staat zu wenden,

–        dem Ort, an dem sich der beschriebene Sachverhalt abgespielt hat und/oder wo die gegebenenfalls ins Netz gestellten Fotografien aufgenommen worden sind,

–        anderen Kriterien?

20.      In der Rechtssache eDate Advertising (C‑509/09) sind schriftliche Erklärungen von den Vertretern von eDate Advertising und von Herrn X, von den Regierungen Dänemarks, Deutschlands, Griechenlands, Italiens, Luxemburgs, Österreichs und des Vereinigten Königreichs sowie von der Kommission eingereicht worden.

21.      In der Rechtssache Martinez und Martinez (C‑161/10) haben die Gesellschaft MGN Limited, die Regierungen Dänemarks, Frankreichs und Österreichs sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

22.      Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑509/09 und C‑161/10 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung verbunden.

23.      Am 22. November 2010 hat Herr X beim Gerichtshof einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 abgelehnt worden ist.

24.      Die mündliche Verhandlung, zu der die Vertreter von MGN Limited und von eDate Advertising sowie die Bevollmächtigten der Regierungen Dänemarks und Griechenlands sowie der Kommission erschienen sind, hat am 14. Dezember 2010 stattgefunden.

IV – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache eDate (C‑509/09)

25.      Die Italienische Republik ist der Auffassung, dass die in der Rechtssache eDate Advertising gestellten Fragen für unzulässig erklärt werden müssten, da die umstrittene Information von eDate nach der Aufforderung des Klägers entfernt worden sei. Die von Herrn X erhobene Unterlassungsklage steht daher nach Ansicht der italienischen Regierung nicht in Zusammenhang mit den dem Gerichtshof vorgelegten Auslegungsfragen.

26.      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof unter außergewöhnlichen Umständen den Kontext zu untersuchen, in dem er von dem vorlegenden Gericht angerufen wird. Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist.(8)

27.      Angesichts des tatsächlichen und prozessualen Kontexts der Rechtssache eDate Advertising halte ich das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig. Dass die Information entfernt wurde, nimmt dem Kläger nämlich nicht sein Recht, im Rahmen des laufenden Verfahrens oder eines späteren Prozesses einen vorbeugenden Unterlassungsantrag oder einen Schadensersatzantrag zu stellen. Der Gerichtshof hat wiederholt dargelegt, dass in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 der Gerichtsstand sowohl für den Fall festgelegt wird, dass der Rechtsstreit den Ersatz für einen bereits eingetretenen Schaden zum Gegenstand hat, als auch für den Fall, dass mit der Klage das Eintreten eines Schadens verhindert werden soll, und zwar unabhängig davon, ob es um Schadensersatz oder Unterlassung geht.(9) Das Ausgangsverfahren betrifft die zweite Variante, bei der es um die Vermeidung zukünftiger Schädigungen und im Fall von Herrn X konkreter darum geht, die Bekanntmachung einer Information zu verhindern, die bereits über einen längeren Zeitraum verbreitet wurde. Die Antwort des Gerichtshofs kann daher dem vorlegenden Gericht von Nutzen sein und ist demnach nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien zulässig.

V –    Zu den Gründen der Verbindung: Grad der Übereinstimmung zwischen den Fragen und der Art und Weise, ihre Beantwortung anzugehen

28.      Wie in Nr. 22 dieser Schlussanträge dargelegt, hat der Präsident des Gerichtshofs die beiden hier behandelten Rechtssachen wegen ihres objektiven Zusammenhangs verbunden. In beiden Rechtssachen geht es letztlich um die Frage, ob das bereits genannte Urteil Shevill mit Bezug zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf einen Kontext übertragen werden kann, in dem die Information, mit der ein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein soll, über das Internet verbreitet wurde.

29.      Nun lässt sich nicht bestreiten, dass sich beide Rechtssachen in mehrerer, nicht ganz unbedeutender Hinsicht unterscheiden. Zum einen hat der Kläger in der Rechtssache eDate eine Unterlassungsklage erhoben, während der Rechtssache Martinez und Martinez eine Schadensersatzklage zugrunde liegt. Zum anderen geht es in der Rechtssache eDate um eine angeblich verleumderische Information, während Auslöser für die Rechtssache Martinez und Martinez eine Information ist, mit der das Recht auf Privatleben verletzt worden sein soll. In der Rechtssache eDate wird ein Unternehmen verklagt, das Eigentümer eines Informationsportals im Internet ist, während der Beklagte in der Rechtssache Martinez und Martinez der Herausgeber eines Kommunikationsmittels im engeren Sinne, des Sunday Mirror, ist, das sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form verfügbar ist.

30.      Trotz dieser Unterschiede sind beide Rechtssachen durch eine gemeinsame, ausdrücklich geäußerte oder implizite Frage verbunden: die Reichweite der Shevill-Rechtsprechung. Wie ich in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, sind Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und die zu seiner Auslegung ergangene Rechtsprechung unter Umständen wie den hier vorliegenden relevant. Und da die im Urteil Shevill aufgestellte Regel für die internationale gerichtliche Zuständigkeit der deutschen und der französischen Gerichte unmittelbar ausschlaggebend ist, kann der Gerichtshof eine gemeinsame Antwort geben. Dementsprechend werde ich die Frage der Zuständigkeit einheitlich behandeln und erst danach die dritte Vorlagefrage analysieren, die nur vom Bundesgerichtshof in der Rechtssache eDate gestellt worden ist und die Frage des anwendbaren Rechts betrifft.

VI – Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache eDate Advertising (C‑509/09) und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache Martinez und Martinez (C‑161/10)

31.      Das Auftauchen und die Entwicklung des Internets und insbesondere des World Wide Web im Laufe des letzten Jahrzehnts des vergangenen Jahrhunderts haben eine tief greifende Veränderung bei der Art und Weise und den Techniken der Verbreitung und des Empfangs von Informationen bewirkt. Als Folge dieses Phänomens gibt es zurzeit zahlreiche rechtliche Kategorien, deren Konzeption und Umfang einer Neuausrichtung bedarf, wenn sie auf soziale und geschäftliche Beziehungen im Netz angewandt werden. Die vorliegende Rechtssache wirft derartige Zweifel auf dem Gebiet der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit auf, da die bisherigen Antworten des Gerichtshofs ohne eine gewisse Nuancierung oder möglicherweise mehr als das nicht für den universalen und freien Charakter der über das Internet verbreiteten Information passen.

32.      In den unmittelbar folgenden Ausführungen werde ich kurz den Inhalt der Shevill-Rechtsprechung sowie die Reaktionen darauf zusammenfassen, um anschließend die besondere Natur von Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte im Internet zu analysieren, wobei ich besonders auf die Unterschiede zwischen der Veröffentlichung von Informationen auf physischen Informationsträgern und der Verbreitung von Informationen über das Internet eingehen werde. Schließlich werde ich dazu Stellung nehmen, wie der im Urteil Shevill gefundene Ansatz an die vorliegenden Umstände angepasst werden kann, wobei ich ein zusätzliches Anknüpfungskriterium auf der Grundlage des Ortes des „Schwerpunkts des Konflikts“ zwischen den betroffenen Gütern und Werten vorschlage.

A –    Die Shevill-Rechtsprechung: Analyse und Bewertung

33.      Im 1976 ergangenen Urteil Mines de potasse d’Alsace(10) sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 5 Nr. 3 (nunmehr) der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen ist, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.

34.      Die Bedeutung des Urteils Mines de potasse d’Alsace lässt sich nicht von der Hand weisen. Um zu vermeiden, dass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in solchen Fällen letztlich mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten zusammenfällt, hat der Gerichtshof Art. 5 Nr. 3 dahin gehend ausgelegt, dass er nach Wahl des Klägers zwei alternative Gerichtsstände zulässt: einen am Ort des ursächlichen Geschehens und einen an dem Ort, an dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist.

35.      Der Ansatz dieses Urteils, der das Eintreten materieller Schäden betraf, wurde mit dem Urteil Shevill auf immaterielle Schäden ausgeweitet. In der Rechtssache Shevill hat der Gerichtshof bekanntlich die Anwendbarkeit des eben dargelegten Ansatzes auf Fälle der Verletzung von Persönlichkeitsrechten anerkannt(11). Der Gerichtshof hat bei dieser Gelegenheit präzisiert, dass im Fall einer „grenzüberschreitenden Ehrverletzung“ durch Presseerzeugnisse (genau darum ging es in der Rechtssache Shevill) „die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens einer Person durch eine ehrverletzende Veröffentlichung an den Orten verwirklicht [wird], an denen die Veröffentlichung verbreitet wird, wenn der Betroffene dort bekannt ist“(12). Allerdings kann der Inhaber des beeinträchtigten Persönlichkeitsrechts in diesem Fall an diesem Gerichtsstand Schadensersatz nur für in dem jeweiligen Staat erlittene Schäden beanspruchen.

36.      Mit der Anerkennung des Ortes, an dem der Geschädigte bekannt ist, als Anknüpfungsfaktor hat der Gerichtshof, dem Vorschlag der Generalanwälte Darmon und Léger(13) folgend, die Rechtsprechungsorgane der Staaten, in denen die ehrverletzende Information verbreitet und der Ruf des Inhabers des Persönlichkeitsrechts seiner Behauptung nach beeinträchtigt wurde, als für die Entscheidung über die dem Ansehen des Geschädigten in dem jeweiligen Staat zugefügten Beeinträchtigungen zuständig angesehen(14). Im Hinblick auf die Vermeidung der Nachteile, die mit diesem Gerichtsstand verbunden sein könnten, hat der Gerichtshof ergänzt, dass der Kläger stets die Möglichkeit habe, seinen Anspruch insgesamt entweder bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht oder bei dem Gericht anhängig zu machen, das für den Ort der Niederlassung des Herausgebers der ehrverletzenden Veröffentlichung zuständig sei.(15)

37.      Auf diese Weise wurden im Urteil Shevill auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für den Fall von mittels Kommunikationsmitteln zugefügten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte zwei alternative Gerichtsstände anerkannt, zwischen denen der Kläger wählen kann: einer im Staat des Wohnsitzes des Beklagten oder der Niederlassung des Herausgebers, wo der Inhaber des Rechts den gesamten erlittenen Schaden geltend machen kann, und einer in dem Staat, in dem der Betroffene bekannt ist, in dem er allein die in diesem Staat verursachten Schäden geltend machen kann – eine Begrenzung, die im Schrifttum zum Teil als „Mosaikprinzip“ qualifiziert wird(16).

38.      Mit dem Urteil Shevill wird ein vernünftiges Gleichgewicht erreicht, das im Schrifttum im Allgemeinen gut aufgenommen wurde(17). Die entsprechende Lösung berücksichtigt zum einen die Notwendigkeit, Klagen betreffend den gesamten geltend gemachten Schaden in nur einem Staat, dem des Herausgebers oder des Beklagten, zu bündeln, und erlaubt es zum anderen dem Inhaber des Persönlichkeitsrechts, dort zu prozessieren – wenn auch in begrenzter Form –, wo ein Schaden an einem immateriellen Gut wie dem eigenen Bild eintritt. So besehen wird mit dem Ansatz des Urteils Shevill vermieden, aus dem besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einen dem allgemeinen Gerichtsstand, der dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten den Vorrang einräumt, gleichwertigen zu machen, aber auch das forum actoris umgangen, ein Kriterium, das in der Verordnung offen verworfen wurde, indem – wie in ihrem Vorläufer, dem Brüsseler Übereinkommen – die allgemeine Zuständigkeitsregel actor sequitur forum rei zur Grundlage gemacht wurde(18).

39.      Die Shevill-Rechtsprechung erfasst nachweislich diejenigen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, bei denen es zu einem Spannungsverhältnis zwischen der Informationsfreiheit und dem Recht auf Privatleben oder am eigenen Bild kommt. Sie reicht weit und ist nicht ausschließlich auf gedruckte Zeitungsmedien beschränkt, da ihr Anwendungsbereich auch andere Kommunikationsmittel wie die Information über das Fernsehen oder das Radio umfasst. Sie deckt damit einen mannigfaltigen Fächer von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ab, seien es Verleumdungen oder Beleidigungen in dem Sinne, der diesen Verletzungen allgemein in den kontinentalen Rechtsordnungen beigemessen wird, oder eine „Ehrverletzung“, wie sie für die Rechtsordnungen des common law kennzeichnend ist.(19)

40.      Was die beiden hier verbundenen Fälle von der im Urteil Shevill entschiedenen Rechtssache unterscheidet, ist der Informationsträger. Die Schäden, die durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch gedruckte Veröffentlichungen, im Fernsehen oder im Radio zugefügt wurden, ereigneten sich herkömmlicherweise in einem klar nationalen Rahmen. Mit grenzüberschreitenden Auswirkungen der entsprechenden Rechtsstreitigkeiten hatten die nationalen Rechtsordnungen nur in einzelnen Fällen zu tun, was in hohem Maße an der Gebietsbezogenheit der Medien lag. Mit der Begrenzung der Tätigkeit auf nur ein Gebiet geht naturgemäß die Tendenz des jeweiligen Mediums einher, Informationen anzubieten, die für die potenziellen Empfänger in dem entsprechenden geografischen Raum von Interesse sind. In der Mehrzahl der Fälle befanden sich daher das Medium, über das Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, und die betroffene Person in ein und demselben räumlichen Gebiet.

41.       Um dazu Stellung nehmen zu können, ob sich das Urteil Shevill anpassen lässt, müssen wir uns daher nun, wenn auch nur summarisch, mit den durch das Internet aufgekommenen Änderungen der Kommunikationstechniken und ‑arten befassen.

B –    Internet, Presse und Informationsverbreitung

42.      Ohne dass es erforderlich wäre, zu den Zeiten zurückzugehen, in denen das gesprochene und weniger das geschriebene Wort das Mittel schlechthin der sozialen Kommunikation war, gehen die Meinungs‑ und Kommunikationsfreiheiten, so wie wir sie kennen, ganz besonders auf den Moment zurück, in dem es möglich wurde, es in gedruckter Form zu verbreiten. Zugleich war die schriftliche und allgemein grafische Kommunikation(20) seither immer eine Kommunikation auf einem Papierträger. Diese technischen Innovationen ließen es zu, nach und nach die genannten Freiheiten, deren Modell sich ohne Schwierigkeiten auf auf Schall‑ und Bildwellen basierende Verbreitungsmittel übertragen ließe, zu beanspruchen und zu proklamieren.

43.      Mit der Erfindung und Einführung des Internets und des World Wide Web(21) wurde mit dieser Tendenz zur territorialen Fragmentierung der Informationsmedien vollständig gebrochen. Sie wurde vielmehr so weit gewendet, dass sich die Informationsverbreitung von einem nationalen zu einem globalen Phänomen entwickelte(22). Mit der Verwendung eines technischen und immateriellen Trägers, der eine massive Speicherung von Informationen und ihre sofortige Verbreitung an jeden beliebigen Ort auf dem Planeten erlaubt, schafft das Internet eine Plattform, die es in den Techniken der sozialen Kommunikation zuvor nie gab. Auf diese Weise bewirkt das Internet zum einen eine Veränderung unserer räumlichen/territorialen Vorstellung von Kommunikation, indem es die sozialen Beziehungen globalisiert und die Bedeutung der regionalen oder staatlichen Dimension minimalisiert – bis hin zur Schaffung eines immateriellen, nicht greifbaren Raums, des „Cyberspace“, der frei von Grenzen und Beschränkungen ist. Zum anderen verändert das Internet die zeitliche Vorstellung der entsprechenden Beziehungen, und zwar sowohl durch den sofortigen Zugang zu seinen Inhalten als auch durch den potenziell dauerhaften Verbleib im Netz. Wenn ein Inhalt erst einmal im Netz zirkuliert, ist seine Präsenz dort grundsätzlich unbegrenzt.

44.      Als Folge des oben Dargelegten wählt ein Informationsmedium, das sich dafür entscheidet, seine Inhalte über das Netz zu verbreiten, eine Methode der „Verbreitung“, die sich radikal von der unterscheidet, die herkömmliche Träger erfordern. Im Gegensatz zur Presse erfordert eine Website keine vorherige unternehmerische Entscheidung über die Zahl der zu verbreitenden oder zu druckenden Exemplare, da die Verbreitung umfassend und sofort erfolgt: Sie ist bekanntlich an jedem beliebigen Ort auf der Welt zugänglich, an dem ein Zugang zum Netz besteht. Auch der Zugang zu dem Medium ist anders, ebenso wie die Techniken der Werbung im Umfeld des Produkts. Das Netz erlaubt, wie ich gerade dargelegt habe, einen dauerhaften und universellen Zugang mit sofortiger Übermittlung zwischen Privatpersonen. Selbst die im Internet existierenden zahlungspflichtigen Medien unterscheiden sich von denjenigen auf anderen Trägern dadurch, dass es für ihren Erwerb in der Regel keine räumlichen Beschränkungen gibt.

45.      Ferner ist das Internet im Unterschied zu den herkömmlichen Medien dadurch gekennzeichnet, dass die Politik in hohem Maße abwesend ist. Der globale Charakter des Internets erschwert einen Einfluss der Politik auf die im Netz vorgenommenen Tätigkeiten und mündet in eine Deregulierung, die von nicht wenigen kritisiert wird(23). Zur materiellen Deregulierung tritt zudem die Fragmentierung in Streitsachen hinzu, eine verstreute Mischung nationaler Rechtsordnungen mit ihren jeweiligen Vorschriften des internationalen Privatrechts, die sich überlagern und eine Annäherung an die Normen, die einen konkreten Rechtsstreit regeln, erschweren können.

46.      Die gerade dargestellten Charakteristika wirken sich unbestreitbar auf der Ebene des Rechts aus. Die globale und sofortige Verbreitung von Informationsinhalten im Internet führt dazu, dass ein Herausgeber, wie gesagt, zahlreichen lokalen, regionalen, staatlichen und internationalen Regelungen unterliegt. Durch das Fehlen eines globalen Regelungsrahmens für Informationstätigkeiten im Internet – in Verbindung mit der Vielfalt der von den Staaten vorgesehenen Normen des internationalen Privatrechts – sind die Medien zudem einem fragmentierten, aber auch potenziell widersprüchlichen rechtlichen Rahmen ausgesetzt, da das, was in einem Staat verboten ist, in einem anderen Staat erlaubt sein könnte.(24) Die Notwendigkeit, den Medien Rechtssicherheit zu verschaffen und entmutigenden Situationen aufgrund der rechtmäßigen Ausübung der Informationsfreiheit (sogenannter chilling-effect) vorzubeugen, wird damit zu einem Ziel, das der Gerichtshof ebenfalls zu berücksichtigen hat(25).

47.      Außerdem wird die Kontrolle des Mediums über seine Verbreitung und den Zugang zu ihm umständlich und unter Umständen unmöglich. Von dem Moment an, zu dem ein Informationsinhalt in das Netz eingeht, werden die Einzelnen unmittelbar, freiwillig oder unfreiwillig, zu Verbreitern der Information, sei es über soziale Netze, elektronische Post, Links, Blogs oder beliebige andere Mittel, die das Internet bereitstellt.(26) Sogar die Beschränkung von Inhalten über einen – gegebenenfalls räumlich begrenzten – kostenpflichtigen Seitenzugang stößt auf erhebliche Schwierigkeiten, soweit die massive Verbreitung einer Information verhindert werden soll. In der Folge werden die Kontrolle und die Messung der Auswirkungen einer Information oder ihre Verbuchung, für die es bei den herkömmlichen Medien in erheblichem Maße verlässliche Techniken gab, zu einer unmöglich zu erfüllenden Aufgabe, wenn die Information im Netz zirkuliert.(27)

48.      Dagegen befinden sich die potenziellen Opfer von Veröffentlichungen, durch die Persönlichkeitsrechte verletzt werden, in einer Lage, in der sie besonders verletzlich sind, wenn die Veröffentlichung über das Internet erfolgt. Die universelle Reichweite der Information trägt dazu bei, dass die Schädigung potenziell einschneidender ist als die, die sie etwa bei einem herkömmlichen Medium erleiden würden.(28) Die Schwere der Schädigung kontrastiert mit der Vielfalt der anwendbaren Regelungen, da die territoriale Zersplitterung die Koexistenz verschiedener nationaler Systeme und damit ebenso vieler nationaler Gerichtssysteme zur Folge hat, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig sind. Der Inhaber des verletzten Persönlichkeitsrechts kann demnach Opfer potenziell umso schwererer Beeinträchtigungen werden, als sein rechtlicher Schutz aufgrund der Zersplitterung und der rechtlichen Unsicherheit vermindert ist.

C –    Zur Zweckmäßigkeit einer Anpassung oder Bestätigung der Shevill-Rechtsprechung

49.      Erlauben Sie mir den Hinweis darauf, wie der Gerichtshof im Urteil Shevill eine Antwort gefunden hat, die das Interesse der Medien mit dem Schutz der rechtlichen Situation des Inhabers eines Persönlichkeitsrechts in Einklang gebracht hat. Anhand der in diesem Urteil enthaltenen Leitlinien lässt sich zum Zweck der Bestimmung eines oder mehrerer Gerichtsstände klar und präzise der Ort ausmachen, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Diese Rechtsprechung ist klar von Interesse für die Fälle von Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte, in denen das beklagte Medium über ein räumlich mehr oder weniger begrenztes Vertriebssystem verfügt. Soweit nämlich die Methode der Informationsverbreitung einer unternehmerischen Strategie entspricht, bei der abgewogen wird, ob es in wirtschaftlicher und informationsmäßiger Hinsicht vorteilhaft ist, sich in diesem oder in jenem Staat niederzulassen, ist ein Ansatz wie der in der Shevill-Rechtsprechung verfolgte, nach dem auch der Umfang des Schadens an einen bestimmten Raum geknüpft wird, eine vernünftige Antwort.

50.      Nun stammt das fragliche Urteil aus den Jahren unmittelbar vor der Ausbreitung des Internets. Die Umstände der vorliegenden Rechtssachen weichen klar von denen eines Falls wie dem von Fiona Shevill ab, was die praktische Anwendung der Lösung erschwert, die der Gerichtshof 1995 gefunden hat. Bei der Anknüpfung an den Gerichtsstand des Ortes, an dem der Inhaber des Persönlichkeitsrechts bekannt ist, können beispielsweise nur die Schäden berücksichtigt werden, die tatsächlich in dem betreffenden Staat eingetreten sind. Diese Regel ließ sich in der Zeit, als das Urteil Shevill erging, praktisch anwenden, indem etwa auf die Zahl der in jedem Mitgliedstaat vertriebenen Exemplare abgestellt wurde, eine Information, die sich leicht feststellen ließ, da sie Teil der Geschäftspolitik des Mediums war und sich nach freiwilligen unternehmerischen Entscheidungen richtete. Für den Grad der Verbreitung eines Mediums als solchen (oder seiner Inhalte) im Internet gibt es indessen keine verlässlichen Messparameter, was entsprechend von den Beteiligten, die an der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen teilgenommen haben, anerkannt worden ist. Und auch wenn die Zahl und die Herkunft der „Besuche“ auf einer Website sicherlich ein Hinweis auf einen Einfluss in einem bestimmten Raum sein kann, handelt es sich dabei jedenfalls um Quellen, die keine hinreichenden Garantien für eine schlüssige und endgültige Feststellung der Zufügung eines rechtswidrigen Schadens bieten.(29)

51.      Auch stützt sich die Shevill-Rechtsprechung auf die Garantie einer geordneten Rechtspflege, ein Ziel, auf das in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich abgestellt wird.(30) Die Anwendung dieser Doktrin auf den Kontext der Medien im Internet kann nun in bestimmten Fällen mit solchen Zielen unvereinbar sein. Man denke z. B. an den Fall einer Person wie Herrn Olivier Martinez, der offensichtlich in mehr als einem Mitgliedstaat Popularität genießt („bekannt“ ist). Eine übermäßige Zersplitterung der Gerichtsstände wie auch, eventuell, der anwendbaren Rechtsvorschriften lässt sich kaum mit einer geordneten Rechtspflege vereinbaren.(31) Ebenso würde der bloße Umstand, dass die Information über diese öffentliche Person in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zugänglich ist, den Herausgeber des Mediums in eine schwer zu handhabende Situation versetzen, da es in jedem Mitgliedstaat potenziell einen Gerichtsstand für einen eventuellen Prozess gäbe. Ebenso wenig lässt sich sagen, dass die Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Bestimmung der Vorschriften durch ein solches Ergebnis begünstigt würde, und zwar weder für den Kläger noch für den Beklagten.(32)

52.      Auf einer allgemeineren Ebene ist ferner hervorzuheben, dass seit 1995, dem Jahr, in dem das fragliche Urteil veröffentlicht wurde, erhebliche Änderungen hinsichtlich des rechtlichen Rahmens der Union eingetreten sind. Mit dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die Bedeutung sowohl des Grundrechts auf Privatleben als auch der Informationsfreiheit bestätigt worden. In den Art. 7 und 11 der Charta wird der besondere Schutz ausgedrückt, den die Information in einer demokratischen Gesellschaft verdient, und ebenso die Bedeutung der Privatsphäre hervorgehoben, zu der auch das eigene Bild gehört. Der Gerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung bereits vor dem Inkrafttreten der Charta die Gelegenheit, sich zu beiden Rechten zu äußern(33); Gleiches gilt auch für die Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte, der seinerseits den Inhalt dieser Rechte präzisiert hatte.(34) Trotzdem ist das Inkrafttreten der Charta für unsere Zwecke von besonderer Bedeutung, da sie offen die Notwendigkeit widerspiegelt, dass alle Bereiche, in denen die Union tätig wird, auch der der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, dem wesentlichen Gehalt der in der Charta vorgesehenen Rechte unterliegen.(35) Derart dargestellt erfordern die Tatsache, dass die Medien einem unverhältnismäßigen Prozessrisiko ausgesetzt sind, ebenso wie die Schwere der möglichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte und die rechtliche Unsicherheit bei ihrem Schutz, das der Shevill-Rechtsprechung zugrunde liegende Spannungsverhältnis so zu fassen, dass dieses Ergebnis vermieden wird.

53.      Zum anderen muss bei jedem Ansatz, der eine Änderung der Shevill-Doktrin voraussetzt, zwingend das Erfordernis der Technologieneutralität beachtet werden. Die Antworten des Gerichtshofs auf die durch das Aufkommen des Internets verursachten Auslegungsprobleme dürfen sich also auch nicht übermäßig auf dieses Kommunikationsmittel konzentrieren, da sie sonst vom technischen Fortschritt überholt würden oder die Gefahr bestünde, dass sie Ungleichbehandlungen aufgrund eines Kriteriums bewirkten, das sich als willkürlich erweisen kann, wie das der Verwendung einer bestimmten Technologie.(36) Zwar stellt sich der Konflikt zwischen Informationsfreiheit und dem Recht am eigenen Bild im Internet in ganz besonderer Form dar, doch muss die vom Gerichtshof gefundene Lösung so weit wie möglich auf alle Medien unabhängig von ihrem Träger anwendbar sein.(37) Dieser Schluss wird noch durch die Beobachtung gestärkt, dass sich gegenwärtig, insbesondere bei der Tagespresse von gewisser Bedeutung, kaum Medien finden, die keine elektronische, im Netz vertriebene Ausgabe haben. Die Informationsinhalte sind „vertretbar“ und finden sich auf wechselnden Trägern. Folglich muss der einschlägige Gerichtsstand nach Maßgabe von Kriterien bestimmt werden, bei denen Schäden berücksichtigt werden, die gleichzeitig z. B. durch ein gedrucktes Medium und eine Website zugefügt werden.(38)

54.      An diesem Punkt angelangt, halte ich es für möglich, eine Antwort zu geben, mit der das Urteil Shevill angepasst wird und die zugleich technologieneutral ist. Die Antwort liegt meiner Ansicht nach nicht in einer radikalen Neuausrichtung der angeführten Rechtsprechung. Ich bin im Gegenteil der Auffassung, dass die Antwort, die der Gerichtshof 1995 gegeben hat, heute weiterhin für diejenigen Fälle einer „grenzüberschreitenden Ehrverletzung“ gültig bleibt, in denen es um gedruckte Information geht. Es dürfte ausreichen, ein zusätzliches Anknüpfungskriterium zu den für diesen Fall bereits vorgesehenen hinzuzunehmen, ohne dass es erforderlich wäre, den Tatbestand zudem speziell auf über das Internet zugefügte Schäden zu verengen.

D –    Der „Schwerpunkt des Konflikts“ als zusätzliches Kriterium der Verknüpfung mit dem Gerichtsstand

55.      Wie ich mehrfach erwähnt habe, wurde mit dem Urteil Shevill ein doppelter Gerichtsstand nach Wahl des Inhabers des Persönlichkeitsrechts eingeführt, der demnach zwischen dem Gerichtsstand des Herausgebers oder des Beklagten und dem des Ortes oder der Orte wählen kann, an dem oder denen er bekannt ist. Dieser Ansatz ist, wie ich bereits dargelegt habe, für eine ganze Reihe von bereits geschilderten Fallgestaltungen angemessen. Daraus ergibt sich, dass die in dieser Doktrin vorgesehenen Anknüpfungskriterien nicht als solche fehlerhaft sind, sondern einer Ergänzung um zusätzliches Kriterium zugänglich sind und sogar bedürfen. Konkret meine ich, dass ein zusätzliches Anknüpfungskriterium aufgestellt und aufgenommen werden sollte, wonach der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auch mit dem Ort gleichzusetzen ist, an dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet.

56.      Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Medien im Netz führt zu einem bereits in den Nrn. 42 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Spannungsverhältnis. Die zusätzliche Schwierigkeit besteht in dem grenzübergreifenden oder sogar schlicht globalen Charakter dieses Spannungsverhältnisses, das es erforderlich macht, Gerichtsstände zu suchen, mit denen die in Rede stehenden Rechte und Interessen sowohl des Mediums als auch der betroffenen Einzelnen zum Ausgleich gebracht werden können. Grundsätzlich könnte daher ein mögliches Anknüpfungskriterium auf der Zugänglichkeit der Information beruhen, was eine automatische Anknüpfung in allen Mitgliedstaaten rechtfertigen würde, da die mutmaßlich schädigende Information in der Praxis in allen Mitgliedstaaten zugänglich ist. Diese Option würde allerdings, wie alle an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten hervorgehoben haben, unmittelbar zu einem forum shopping führen, das für ein im Netz tätiges Informationsmedium nicht tragbar wäre(39). In gleicher Weise steht die Schwere der Verletzung, die der Inhaber des Grundrechts auf Privatleben erleiden kann, der sieht, wie die sein Ansehen beeinträchtigende Information an jedem Ort des Planeten zugänglich ist, einer Lösung entgegen, die sein Recht in jedem Mitgliedstaat, in dem er bekannt ist, fragmentiert.(40)

57.      Meiner Ansicht nach würde eine Lösung, mit der die im Urteil Shevill vorgesehenen Anknüpfungskriterien angemessen ergänzt werden, so aussehen, dass sie die ursprünglich aufgestellten Voraussetzungen vorsieht und es zudem auch erlaubt, den Gerichtsstand auszumachen, an dem ein Gericht am besten in der Lage ist, das Spannungsverhältnis der in Rede stehenden Interessen zu analysieren, und demzufolge über die erlittenen Schäden insgesamt befinden kann. Es würde sich somit um eine Situation zwischen den beiden bereits bestehenden handeln, da sie es dem Inhaber des Persönlichkeitsrechts erlauben würde, an einem Ort zu prozessieren, an dem sich das Zentrum seiner Interessen befindet, dem Medium Vorhersehbarkeit bieten würde und eine umfassende Beurteilung des erlittenen Schadens ermöglichen würde.(41) Ich denke, mit dem Kriterium des Ortes, an dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zeigt, werden diese verschiedenen Ziele treffend berücksichtigt.

58.      So kurz wie möglich ausgedrückt wäre der Ort des „Schwerpunkts des Konflikts“ dort, wo ein Gericht unter den günstigsten Umständen einen Konflikt zwischen der Informationsfreiheit und dem Recht am eigenen Bild entscheiden kann. Das ist in dem Staat der Fall, in dem die potenzielle Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Ansehen oder auf Privatleben und der der Mitteilung einer bestimmten Information oder Meinung innewohnende Wert am stärksten „sichtbar“ wird oder sich äußert. In diesem Staat erlitte der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinerseits einen besonders umfassenden und intensiven Schaden. Dies wäre auch das Gebiet – was zweifellos unter dem Aspekt der Rechtssicherheit von Bedeutung ist –, für das das Medium hätte vorhersehen können, dass es eventuell zu einer solchen Schädigung kommen kann und dass damit die Gefahr besteht, dort verklagt zu werden. Der Schwerpunkt befindet sich somit dort, wo das Gericht am besten in der Lage ist, den Konflikt zwischen den in Rede stehenden Interessen umfassend zu beurteilen.

59.      Bei der Bestimmung des Ortes, an dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ äußert, sind demnach zwei Umstände zu ermitteln. Der erste bezieht sich auf den Inhaber des mutmaßlich verletzten Persönlichkeitsrechts und erfordert, dass sich der Ort des „Schwerpunkts des Konflikts“ dort befindet, wo er seinen „Interessenmittelpunkt“ hat. Dieses Kriterium ähnelt bis zu einem gewissen Punkt dem im Urteil Shevill aufgestellten, wonach „der Betroffene … bekannt“ sein muss. Bei der Bestimmung des Ortes, an dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, reicht es indessen nicht aus, dass der Betroffene bloß bekannt ist. Es geht vielmehr darum, den Ort (und damit den Mitgliedstaat) zu bestimmen, wo der im Genuss seiner Persönlichkeitsrechte beeinträchtigte Einzelne seinen Lebensplan, sofern es einen solchen gibt, hauptsächlich entfaltet.

60.      Der zweite Umstand betrifft die Art der Information. Im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes, an dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, muss die streitige Information in einer Weise geäußert worden sein, die vernünftigerweise den Schluss zulässt, dass sie in einem bestimmten Gebiet objektiv relevant ist. Die dem Streit zugrunde liegende Information muss also so geäußert worden sein, dass sie angesichts der Umstände der Mitteilung eine Information darstellt, die in einem bestimmten Gebiet Interesse weckt und demnach die Leser in diesem Gebiet aktiv dazu veranlasst, auf sie zuzugreifen.(42)

61.      Die Besonderheit des charakteristischen Spannungsverhältnisses, in dem sich die beiden Rechte befinden können – das, meine ich, lässt sich ohne allzu großes Risiko sagen –, besteht darin, dass der Schwerpunkt der potenziellen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte tendenziell mit dem Schwerpunkt oder dem Interessenschwerpunkt der fraglichen Nachricht oder Meinung zusammenfällt. Kurz und gut, gerade weil die Nachricht oder die Meinung an einem bestimmten Ort von besonderem Interesse sein kann, kann die mögliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte an diesem Ort auch den höchsten Schädigungsgrad erreichen.

62.      Im Anschluss an diese Ausführungen ist es wichtig, den zweiten der genannten Umstände nicht mit einem Kriterium zu verwechseln, bei dem auf die Absicht des Mediums abgestellt würde. Die Information ist nicht deshalb objektiv relevant, weil der Herausgeber sie aus freien Stücken auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausrichtet. Ein auf der Absichtlichkeit beruhendes Kriterium stünde im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, was sich bestätigt, wenn man ihm deren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c gegenüberstellt, der einen besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge in den Fällen vorsieht, in denen der Dienstleister „eine … Tätigkeit … auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten … ausrichtet“.(43) In Art. 5 Nr. 3 findet sich keine vergleichbare Formulierung, weshalb die internationale Zuständigkeit nicht auf der Grundlage eines Kriteriums der Absichtlichkeit zu bestimmen ist.(44) Überdies schafft ein auf dem subjektiven Willen des Informierenden beruhendes Kriterium erhebliche Beweisprobleme, wie sich dort, wo es angewandt wird, in der Praxis zeigt.(45)

63.      Mit dem Vorschlag, dass die Information objektiv relevant sein muss, beziehe ich mich auf Fallgestaltungen, in denen ein Medium vernünftigerweise vorhersehen kann, dass die in seiner elektronischen Ausgabe verbreitete Information einen „Nachrichtenwert“ in einem bestimmten Gebiet hat, der die Leser in diesem Gebiet dazu veranlasst, darauf zuzugreifen. Dieses Kriterium der objektiven Relevanz kann mittels des Gebrauchs verschiedener Indizien angewandt werden, deren Bewertung, das kann ich bereits vorausschicken, Sache des nationalen Gerichts ist.

64.      Der erste zwingend zu erwägende Umstand ist vor allem, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Inhalt der streitigen Information. Eine bestimmte Information kann in einem bestimmten Gebiet von Interesse sein und in einem anderen Gebiet keinerlei Interesse hervorrufen. Nachrichten über einen in Österreich wohnhaften österreichischen Staatsbürger, in denen über in Österreich angeblich begangene Straftaten berichtet wird, weisen einen evidenten „Nachrichtenwert“ im Gebiet dieses Staates auf, auch wenn die Information über eine digitale Zeitung verbreitet wird, deren Herausgeber seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat. Sowie ein Medium Inhalte ins Netz stellt, die aufgrund ihrer Natur in einem anderen Staat einen unbestreitbaren Informationseffekt haben, kann der Herausgeber vernünftigerweise vorhersehen, dass er möglicherweise in dem entsprechenden Land verklagt wird, falls er Informationen verbreitet hat, mit denen ein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Je höher also der Informationswert einer bestimmten Nachricht in einem nationalen Hoheitsgebiet ist, desto eher besteht grundsätzlich eine Verknüpfung zwischen den dort begangenen Rechtsverletzungen und den Gerichten dieses Gebiets.

65.      Zudem kann das Gericht andere Indizien berücksichtigen, die dabei helfen können, das Gebiet zu ermitteln, in dem die Information objektiv relevant ist. Dabei kann es sich um Indizien handeln, die auf den subjektiven Willen des Herausgebers hindeuten, die Information auf einen bestimmten Staat auszurichten. Trotzdem stellen diese für unsere Zwecke nur Indizien dar, die die Suche nach einer Anknüpfung an ein Gebiet, nicht aber nach einer Absicht auf Seiten desjenigen, der die Information verbreitet, leiten. Bei der entsprechenden Auflistung potenziell zu würdigender Umstände ist so zu berücksichtigen, dass die Information möglicherweise auf einer Seite mit einem Domänennamen oberster Stufe verbreitet wird, der nicht dem Staat entspricht, in dem der Herausgeber niedergelassen ist, womit die Existenz eines bestimmten Gebiets gezeigt wird, in dem die Information möglicherweise speziell verfolgt wird.(46) Ebenso trägt die Sprache der Website dazu bei, einen Einflussbereich der veröffentlichten Information abzugrenzen. Auch die gegebenenfalls auf einer Seite vorhandene Werbung kann ein Hinweis auf das Gebiet sein, in dem die Information gelesen werden soll.(47) Ferner kann die Rubrik der Seite, in der die Information verbreitet wird, dafür relevant sein, in einem bestimmten Gebiet eine Wirkung zu erzielen. Man nehme etwa den Fall einer Online-Zeitung mit nach Staaten aufgeteilten Informationsrubriken. Die Veröffentlichung einer Information unter dem Titel „Deutschland“ wäre ein Hinweis darauf, dass die dort bereitgestellten Informationen in diesem Land eine besonders bedeutende Wirkung haben. Auch die gegenüber Suchmaschinen bereitgestellten Schlüsselwörter zur Identifizierung der Seite des Mediums können Leitlinien im Hinblick auf den Ort geben, an dem die jeweilige Nachricht objektiv relevant ist. Schließlich kann – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – das Zugriffsverzeichnis einer Seite trotz seiner geringen Verlässlichkeit eine rein illustrative Quelle für die Feststellung sein, ob eine bestimmte Information in einem bestimmten Gebiet eine Wirkung hatte oder nicht.(48)

66.      Die oben dargestellten Kriterien erlauben es einem Gericht, zu bestimmen, ob die streitige Information in einem bestimmten Gebiet objektiv relevant ist. Wenn die Information in einem Mitgliedstaat tatsächlich eine objektiv relevante Dimension erreicht und sich in diesem Staat auch der „Interessenschwerpunkt“ des Inhabers des Persönlichkeitsrechts befindet, dann sind meiner Meinung nach die Gerichte dieses Staates für eine Klage auf Ersatz des gesamten durch die rechtswidrige Handlung verursachten Schadens zuständig. Der Mitgliedstaat, in dem diese beiden Umstände zusammen auftreten, ist ganz klar der Ort, an dem ein Gericht am besten in der Lage ist, den Sachverhalt zu beurteilen und über die gesamte Rechtssache zu befinden. Bei diesem Gericht befände sich letztlich der Gerichtsstand des „Schwerpunkts des Konflikts“.

67.      Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, dass der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch eine in mehreren Mitgliedstaaten über das Internet verbreitete Information dahin gehend auszulegen ist, dass der Inhaber des entsprechenden Persönlichkeitsrechts eine Klage auf Entschädigung erheben kann

–       vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Ortes der Niederlassung des Herausgebers der Veröffentlichung, durch die die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, wobei diese Gerichte dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung dieser Rechte entstandenen Schäden zuzusprechen,

–       oder vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem die Veröffentlichung verbreitet wurde und in dem der Inhaber des Persönlichkeitsrechts geltend macht, in seinem Ansehen beeinträchtigt worden zu sein, wobei diese Gerichte nur für die Entscheidung über die im Staat des jeweils angerufenen Gerichts verursachten Schäden zuständig sind,

–       oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet, wobei diese Gerichte damit dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandenen Schäden zuzusprechen. Unter dem Mitgliedstaat, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, ist derjenige Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet die streitige Information objektiv besonders relevant ist und in dem zugleich der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinen „Interessenschwerpunkt“ hat.

VII – Zur dritten Frage in der Rechtssache eDate Advertising (C‑509/09)

68.      Mit seiner dritten Frage möchte der Bundesgerichtshof wissen, welche Reichweite Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr im Internet bei einer Anwendung auf einen Fall wie den hier vorliegenden hat. Zusammengefasst wird gefragt, ob diese Vorschrift mit der Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten „den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken [dürfen], die in den koordinierten Bereich fallen“, bei richtiger Betrachtung eine Regelung über das anwendbare Recht darstellt oder, wenn es sich nicht so verhält, ein bloßes Korrektiv gegenüber dem Inhalt des auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechts.

69.      Für die Beantwortung dieser letzten Frage bedarf es vorab einiger allgemeiner Bemerkungen.

70.      Der Bundesgerichtshof stellt diese dritte Frage, und er stellt sie in dieser Form, weil er Zweifel hat, welches Recht auf einen Rechtsstreit wie den hier angestrengten anwendbar ist. Die Frage kann in ihrem Kern so verstanden werden: Ist mit der Richtlinie 2000/31 eine Harmonisierung des internationalen Privatrechts vorgenommen worden, die eine kollisionsrechtliche Norm vorgibt, die das zuständige Gericht auf das materielle Recht des Mitgliedstaats verweist, in dem der Herausgeber seine Niederlassung hat? Für den Fall, dass die Frage zu verneinen ist und der Gerichtshof zu dem Schluss kommt, dass es keine solche Harmonisierung gibt, fragt der Bundesgerichtshof anschließend nach der Reichweite und der Bedeutung („Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene“), die die Richtlinie 2000/31 für das deutsche internationale Privatrecht hat, das dann auf einen Fall wie den der Rechtssache eDate Advertising anwendbar wäre.

71.      Wenn diese meine Sichtweise zutreffen sollte, muss man sich, meine ich, vor allem die funktionale und systematische Stellung der Vorschrift der Richtlinie 2000/31, auf die sich die Frage speziell bezieht, in Erinnerung rufen. Unter der Überschrift „Binnenmarkt“ enthält Art. 3 dieser Richtlinie eine Vorgabe, die den herkömmlichen Inhalt des freien Dienstleistungsverkehrs widerspiegelt. Die Vorschrift drückt in einem sekundärrechtlichen Instrument eine Garantie aus, die bereits im Primärrecht in Art. 56 AEUV niedergelegt ist, und passt sie an die Besonderheiten an, die die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordert. Abs. 1 der Vorschrift bestätigt die Anwendbarkeit der Normen des Mitgliedstaats der Dienstleistung, während Abs. 2 die Notwendigkeit hervorhebt, die von dem Dienstleister im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits erfüllten rechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. In diesem Absatz wird einmal mehr in aller Klarheit und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs(49) eine Vorgabe der gegenseitigen Anerkennung eingeführt. Anschließend wird in Abs. 4 des genannten Artikels die konkrete Ausgestaltung des freien Dienstleistungsverkehrs vervollständigt, indem dargelegt wird, auf welche Rechtfertigungen sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Ausnahmen vom freien Dienstleistungsverkehr in dem genannten Sektor berufen können.

72.      Angesichts der vorstehenden Ausführungen zeigt sich bei der Formulierung der hier in Rede stehenden Frage offenbar eine gewisse Distanz zu dem, was Art. 3 der Richtlinie 2000/31 insgesamt bestimmt oder jedenfalls zu bestimmen scheint. Wie dargelegt, wird mit dieser Vorschrift letztlich festgelegt, wie die Mitgliedstaaten einen in den Binnenmarkt integrierten Wirtschaftssektor zu regeln haben, und damit der Inhalt des freien Dienstleistungsverkehrs gestaltet, der bekanntlich ein Gebot der gegenseitigen Anerkennung enthält. Mit der genannten Vorschrift wird indessen keine Regelung über das anwendbare Recht eingeführt, mit der dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, aufgegeben würde, das nationale Recht des Staates anzuwenden, in dem der Dienstleister ansässig ist. Art. 3 der Richtlinie 2000/31 konkretisiert lediglich den Inhalt des freien Dienstleistungsverkehrs und damit die Voraussetzungen, unter denen das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden ist.

73.      Die vorstehende Beurteilung wird meiner Ansicht nach noch durch Art. 1 der Richtlinie 2000/31 erhärtet, dessen Abs. 4 bestimmt: „Diese Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.“ Das bedeutet: Der Text sieht weder unmittelbar Normen über das anwendbare Recht oder über die internationale gerichtliche Zuständigkeit in diesem Bereich noch eine entsprechende Harmonisierung vor.(50) Es handelt sich letztlich um eine im Hinblick auf das internationale Privatrecht neutrale Regelung, durch die die Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts oder der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten weder geändert noch erneuert werden.(51)

74.      Die Vorgabe der Neutralität der Richtlinie 2000/31 im Rechtsstreit muss sich auch auf die Auslegung des angeführten Art. 3 auswirken, da sie systematisch bereits in ihrem Art. 1 angelegt ist. Nichts weist dagegen darauf hin, dass Art. 3 eine Ausnahme im Verhältnis zu Art. 1 darstellt.

75.      Ein weiteres schlüssiges Indiz dafür, dass die Richtlinie 2000/31 keine Antwort im Hinblick auf das internationale Privatrecht vorgibt, findet sich in den nationalen Rechtsordnungen, konkret den innerstaatlichen Normen zur Umsetzung des genannten Textes. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Mitgliedstaaten Art. 3 der Richtlinie 2000/31 unterschiedlich umgesetzt haben. Während einige Mitgliedstaaten Regelungen über das anwendbare Recht erlassen haben(52), haben andere ausdrücklich für eine Umsetzung im Wege der gegenseitigen Anerkennung optiert(53). Im zweiten Fall finden sich sogar einige Rechtsordnungen, in denen Art. 3 durch die wörtliche Übernahme seiner Bestimmungen umgesetzt worden ist.(54)

76.      Ein Verständnis der Richtlinie 2000/31 dahin gehend, dass ihr eine Regelung über das anwendbare Recht entnommen wird, stünde zudem im Widerspruch zum gegenwärtigen Stand des Sekundärrechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Bekanntlich nimmt die Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) von ihrem Anwendungsbereich „außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung“, aus.(55) Die vorbereitenden Arbeiten zu der Verordnung zeigen die deutlichen Meinungsdifferenzen der Mitgliedstaaten zu diesem Punkt, die so zu einer Ausnahme von der Verordnung führten, für die gegenwärtig eine Lösung über eine neue Gesetzgebungsinitiative der Kommission gesucht wird.(56) Meiner Ansicht nach ist es zumindest zweifelhaft, dass mit der Verordnung Nr. 864/2007 eine Ausnahme wie die eben angeführte vorzunehmen gewesen wäre, wenn die Richtlinie 2000/31 bereits eine Regelung zur Harmonisierung der nationalen Vorschriften über das in dem entsprechenden Bereich anwendbare Recht vorgesehen hätte.

77.      Deshalb – und angesichts der oben dargelegten Argumente – neige ich dazu, dem Gerichtshof vorzuschlagen, an erster Stelle dahin gehend zu antworten, dass mit Art. 3 keine Harmonisierung vorgenommen wird, durch die den Mitgliedstaaten eine kollisionsrechtliche Norm vorgegeben wird.

78.      Am Ende seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, ob es sich bei Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 alternativ um ein „Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene [handelt], durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird“.

79.      Hinter dieser Frage verbirgt sich, worauf ich bereits hingewiesen habe, ein Verständnis des Art. 3 der Richtlinie 2000/31 als Norm des internationalen Privatrechts. Zwar ergibt sich, wenn man den kollisionsrechtlichen Charakter dieser Vorschrift ausgeschlossen hat, dass damit die Regelung über die Bestimmung des auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden anwendbaren Rechts nicht harmonisiert wird. Das impliziert indessen nicht, dass Art. 3 per se als eine Norm zur Korrektur einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift wirkt. Mit dieser Vorschrift wird lediglich, wie in den Nrn. 71 bis 73 dieser Schlussanträge dargelegt, eine Regelung zur Harmonisierung des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs aufgestellt. Ein Gericht, das das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung in einem Rechtsstreit mit internationaler Anknüpfung anwendet, wendet nicht die Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats des Dienstleisters an, sondern hat sich darauf zu beschränken, die Erfüllung der Vorschriften zur Regelung der Dienstleistung in diesem Staat festzustellen, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.(57) Damit wird nicht ausgeschlossen, dass der Staat des Gerichtsstands im Wege einer Rechtfertigung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz bestimmter, besonders schutzwürdiger Güter vorgesehen hat (vgl. Art. 3 Abs. 4). Trotzdem wird in keinem Fall das Recht des Herkunftsmitgliedstaats angewandt, und ebenso wenig wird der Staat des zuständigen Gerichts durch die Richtlinie verpflichtet, speziell ein Korrektiv des internationalen Privatrechts vorzusehen, wenn er stärker schützende Maßnahmen einführt.

80.      Deshalb lässt sich aus meiner Sicht auch nicht sagen, dass Art. 3 der Richtlinie 2000/31 die Harmonisierung eines Korrektivs auf materiell-rechtlicher Ebene bezweckt. Art. 3 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerhalb des ihnen mit dieser Richtlinie ebenso wie mit Art. 56 AEUV zuerkannten Ermessensspielraums als Ausnahme vom freien Dienstleistungsverkehr Maßnahmen zum Schutz von besonders schutzwürdigen Interessen vorzusehen. Folglich kann der deutsche Gesetzgeber solche Ausnahmen entweder über materiell-rechtliche Maßnahmen oder sogar über Vorschriften vorsehen, mit denen das anwendbare Recht korrigiert wird. Das bedeutet indessen nicht, dass die Richtlinie 2000/31 eine kollisionsrechtliche Lösung des Problems vorgibt.

81.      Im Ergebnis meine ich, dass Art. 3 der Richtlinie 2000/31 dahin gehend auszulegen ist, dass damit weder eine kollisionsrechtliche Norm noch ein „Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene“ vorgegeben wird. Mit dieser Vorschrift wird der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs in Form einer Harmonisierung gesetzgeberisch ausgestaltet, wobei zugleich die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, im Rahmen des ihnen durch diese Richtlinie und Art. 56 AEUV verliehenen Ermessens als Ausnahme vom freien Dienstleistungsverkehr Maßnahmen zum Schutz von besonders schutzwürdigen Interessen vorzusehen.

VIII – Ergebnis

82.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof und vom Tribunal de grande instance de Paris vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen verwendete Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist im Fall einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch eine in mehreren Mitgliedstaaten über das Internet verbreitete Information dahin gehend auszulegen, dass der Inhaber des entsprechenden Persönlichkeitsrechts eine Klage auf Entschädigung erheben kann

–        vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Ortes der Niederlassung des Herausgebers der Veröffentlichung, durch die die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, wobei diese Gerichte dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung dieser Rechte entstandenen Schäden zuzusprechen,

–        oder vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem die Veröffentlichung verbreitet wurde und in dem der Inhaber des Persönlichkeitsrechts geltend macht, in seinem Ansehen beeinträchtigt worden zu sein, wobei diese Gerichte nur für die Entscheidung über die im Staat des jeweils angerufenen Gerichts verursachten Schäden zuständig sind,

–        oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet, wobei diese Gerichte damit dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandenen Schäden zuzusprechen. Unter dem Mitgliedstaat, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, ist derjenige Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet die streitige Information objektiv besonders relevant ist und in dem zugleich der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinen „Interessenschwerpunkt“ hat.

2.      Art. 3 der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ist dahin gehend auszulegen, dass damit weder eine kollisionsrechtliche Norm noch ein „Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene“ vorgegeben wird. Mit dieser Vorschrift wird der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs in Form einer Harmonisierung gesetzgeberisch ausgestaltet, wobei zugleich die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, im Rahmen des ihnen durch diese Richtlinie und Art. 56 AEUV verliehenen Ermessens als Ausnahme vom freien Dienstleistungsverkehr Maßnahmen zum Schutz von besonders schutzwürdigen Interessen vorzusehen.


1 – Originalsprache: Spanisch.


2 – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


3 – Ich weise schon hier darauf hin, dass der vom Gerichtshof in der Rechtssache Shevill verwendete Begriff „Ehrverletzung“ in diesem Verfahren allgemein und als Synonym zum Begriff „Persönlichkeitsrechte“ gebraucht worden ist. In diesen Schlussanträgen neige ich dazu, den letztgenannten Begriff zu verwenden, unbeschadet dessen, dass ich in den Fällen, in denen auf das Urteil Shevill Bezug genommen wird, das Wort „Ehrverletzung“ gebrauche, das ursprünglich vom Gerichtshof in der angeführten Entscheidung verwendet wurde.


4 – Urteil vom 7. März 1995 (C‑68/93, Slg. 1995, I‑415).


5 – Art. 7 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


6 – Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).


7 – Beschluss vom 20. November 2009, Martinez (C‑278/09, Slg. 2009, I‑11099).


8 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21), vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 39), und vom 23. April 2009, Rüffler (C‑544/07, Slg. 2009, I‑3389, Randnr. 37).


9 – Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, Slg. 2002, I‑8111, Randnrn. 46 und 48), und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline (C‑18/02, Slg. 2004, I‑1417, Randnrn. 26 und 27).


10 – Urteil vom 30. November 1976, Bier („Mines de potasse d’Alsace“, 21/76, Slg. 1976, 1735).


11 – Urteil Shevill, Randnr. 23.


12 – Ebd., Randnr. 29 (Hervorhebung nur hier).


13 – Schlussanträge von Generalanwalt Darmon vom 14. Juli 1994 und von Generalanwalt Léger vom 10. Januar 1995. Der etwas ungewöhnliche Umstand, dass zwei Generalanwälte in ein und derselben Rechtssache Stellung genommen haben, ist darauf zurückzuführen, dass der Gerichtshof nach der Verlesung der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon entschied, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, und dass das Mandat von Generalanwalt Darmon als Mitglied des Gerichtshofs wenige Tage vor der Entscheidung über die Wiedereröffnung geendet hatte.


14 – Urteil Shevill, Randnr. 31.


15 – Ebd., Randnr. 32.


16 – Vgl. Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels I Regulation, Sellier. European Law Publishers, München 2007, S. 192 und 193.


17 – Vgl. u. a. die Kommentare von Crespo, A., „Precisión del forum locus delicti commissi en los supuestos de daños contra la persona causados a través de prensa“, La Ley – Comunidades Europeas, 1995, Nr. 96, S. 1 ff., Gardella, A., „Diffamazione a mezzo stampa e Convenzione di Bruxelles del 27 settembre 1968“, Revista di diritto internazionale privato e processuale, 1997, S. 657 ff., Hogan, G., „The Brussels Convention, Forum NonConveniens and the Connecting Factors Problem“, European Law Review, 1995, S. 471 ff., Huber, P., „Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien im Rahmen des Europäischen Zivilprozessrechts“, Zeitschrift für europäisches Recht, 1996, S. 300 ff., Idot, L., „L’application de la Convention de Bruxelles en matiêre de diffamation. Des précisions importantes sur l’interpretation de l’article 5.3“, Europe, 1995, Juni, S. 1 und 2.


18 – Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Shevill, Nrn. 39 und 40.


19 – Vgl. Sánchez Santiago, J., und Izquierdo Peris, J. J., „Difamar en Europa: las implicaciones del asunto Shevill“, Revista de Instituciones Europeas, 1996, Nr. 1, S. 168.


20 – Vgl. Ivins Jr., W. M., Prints and Visual Communication, The M.I.T. Press, Cambridge-London 1969.


21 – Zum Begriff und zur rechtlichen Definition von „Internet“ und „World Wide Web“ vgl. statt aller Lloyd, I. J., Information Technology Law, 4. Aufl., 2004.


22 – Vgl. statt aller Castells, M., La Era de la Informacion. Economia, Sociedad y Cultura. La Sociedad Red, Siglo XXI, 2002.


23 – Vgl. u. a. Gigante, A., „Blackhole in Cyberspace: the Legal Void in the Internet“, Journal of Computer & Information Technology, Nr. XV, 1997, Gould, M., „Rules in the Virtual Society“, International Review of Computers & Technology, Nr. 10, 1996, Reidenberg, J. R., „Governing Networks and Rule-Making in Cyberspace“, Emory Law Review, Nr. 45, 1996, und Strömer, T. H., Online-Recht: Juristische Probleme der Internet-Praxis erkennen und vermeiden, 4. Aufl., Dpunkt, Heidelberg 2006.


24 – Vgl. u. a. Hoeren, T., „Internet und Recht – Neue Paradigmen des Informationsrechts“, Neue Juristische Wochenschrift, Nr. 51, 1998, S. 2852 bis 2854, Katsch, M. E., Law in a Digital World, Oxford University Press, Oxford – New York, 1995, S. 240 ff., Levine, N., „Establishing Legal Accountability for Anonymous Communications in Cyberspace“, Columbia Law Review, Nr. 96, 1996, S. 1540 bis 1564, Susskind, R., Transforming the Law: Essays on Technology, Justice and the Legal Marketplace, Oxford University Press, Oxford – New York, 2000, S. 143 ff.


25 – Vgl. insbesondere Determann, L., Kommunikationsfreiheit im Internet. Freiheitsrechte und gesetzliche Beschränkungen, Nomos, Baden-Baden 1999, S. 304 ff.


26 – Wie der Bundesgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C‑509/09 hervorhebt, wird die Information durch das Internet nicht verbreitet, sondern bloß zugänglich gemacht. Es sind die Nutzer des Internets, die – freiwillig oder unfreiwillig – zu Verbreitern werden.


27 – Pichler, R., in: Hoeren, T., und Sieber, U., (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht. Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Beck, München 2009, Kapitel 25, Randnr. 224.


28 – Vgl. zu den verschiedenen Varianten des entsprechenden Spannungsverhältnisses Fernández Esteban, M. L., Nuevas tecnologías, Internet y derechos fundamentales, McGraw Hill, Madrid 1999, Banisar, D., und Davies, S., „Global Trends in Privacy Protection: An International Survey of Privacy, Data Protection, and Surveillance Law and Developments“, Journal of Computer and Information Law, Nr. XVIII, 1999, Fleischmann, A. „Personal Data Security: Divergent Standards in the European Union and the United States“, Fordham International Law Journal, Nr. 19, 1995, Geis, I., „Internet und Datenschutzrecht“, Neue Juristische Wochenschrift, Nr. 50, 1997, und Morón Lerma, E., Internet y Derecho penal: hacking y otras conductas ilícitas en la Red, Aranzadi, Navarra 1999.


29 – Vgl. Jerker, D., und Svantesson, B., Private International Law and the Internet, Kluwer Law International, 2007, S. 324 ff., und Roth, I., Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, Peter Lang, 2006, S. 283.


30 – Urteil Shevill, Randnr. 31.


31 – Generalanwalt Darmon machte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Shevill auf diesen Einwand aufmerksam (Nr. 72).


32 – Roth, I., a. a. O. (Fn. 28), S. 310 ff.


33 – Zu Art. 11 der Charta und zur Anwendung des Rechts auf Informationsfreiheit vor der Charta vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Sacchi (155/73, Slg. 1974, 409), vom 18. Juni 1991, ERT (C‑260/89, Slg. 1991, I‑2925), vom 13. Dezember 1989, Oyowe und Traore/Komission (C‑100/88, Slg. 1989, 4285), vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, Slg. 2000, I‑8419), vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda (C‑288/89, Slg. 1991, I‑4007), vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie (C‑148/91, Slg. 1993, I‑487), vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611). Zu Art. 7 der Charta und der ihr vorausgehenden Rechtsprechung vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland (C‑62/90, Slg. 1992, I‑2575, Randnr. 23), und vom 5. Oktober 1994, X/Kommission (C‑404/92 P, Slg. 1994, I‑4737, Randnr. 17).


34 – Zur Informationsfreiheit oder, entsprechend der Terminologie des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der „Freiheit …, Informationen und Ideen … zu empfangen und weiterzugeben“, vgl. u. a. Urteile Handyside/Vereinigtes Königreich vom 7. Dezember 1976, Leander/Schweden vom 26. März 1987, Bladet Tromso und Stensaas/Norwegen vom 29. Mai 1999, Feldek/Slowakei vom 27. Februar 2001 und McVicar/Vereinigtes Königreich vom 7. Mai 2002. In Bezug auf das Recht auf Privatleben, das in Art. 8 der Konvention betreffend die Achtung des Privat‑ und Familienlebens niedergelegt ist, vgl. u. a. Urteile X und Y/Niederlande vom 26. März 1985, Niemetz/Deutschland vom 16. Dezember 1992, Stjerna/Finnland vom 25. November 1994, Vertiere/Schweiz vom 28. Juni 2001 und Von Hannover/Deutschland vom 24. Juni 2004.


35 – Zur Informationswirkung der Charta auf allen Gebieten, auf denen die Union gesetzgeberisch tätig wird, vgl. Lenaerts, K., und Gutiérrez-Fons, J., „The Constitutional Allocation of Powers and General Principles of EU Law“, Common Market Law Review, Nr. 47, 2010. Im Bereich des Internationalen Privatrechts vgl. Requejo Isidro, M., Violaciones Graves de Derechos Humanos y Responsabilidad Civil, Thomson-Aranzadi, 2009.


36 – Vgl. Knutsen, E. S., „Techno-Neutrality of Freedom of Expression in New Media Beyond the Internet“, UCLA Entertainment Law Review, Nr. 8, 2001, S. 95, Koops, B.‑J., „Should ICT Regulation be Technology-Neutral?“, in: Koops, B.-J., Lips, M., Prins, C., & Schellekens, M., Starting Points for ICT Regulation: deconstructing prevalent policy one-liners, TMC Asser Press, Den Haag, 2006, S. 77 bis 79, Escudero-Pascual, A., und Hosein, I., „The Hazards of Technology-Neutral Policy: Questioning Lawful Access to Traffic Data“, Communications of the Association for Computing Machinery, Nr. 47, 2004, S. 77.


37 – Die Europäische Kommission hat wiederholt einen grundsätzlichen Begriff der „Technologieneutralität“ als Auftrag dahin gehend verteidigt, Diskriminierungen aufgrund der verwendeten Träger zu vermeiden. Wie sie in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts‑ und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter (KOM[1999] 657 endg. vom 14. Dezember 1999, S. 11) dargelegt hat, bedeutet „Technologiekonvergenz …, dass Dienste, die bislang über eine begrenzte Zahl von Kommunikationsnetzen bereitgestellt wurden, jetzt über eine ganze Anzahl konkurrierender Netze übertragen werden können. Dies impliziert für die Regulierung eine Pflicht zur Technologieneutralität: Identische Dienste sollten im Prinzip auf dieselbe Art und Weise geregelt werden, unabhängig von der Übertragungstechnik.“ In demselben Sinne vgl. auch die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts‑ und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Revision des gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (KOM[2006] 334 vom 29. Juni 2006, S. 8). In diesem Sinne vgl. auch die Ministererklärung der Ministerkonferenz für globale Informationsnetze, die vom 6. bis 8. Juli 1997 in Bonn abgehalten wurde.


38 – Vgl. in diesem Sinne Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., Derecho Procesal Civil Internacional. Litigación Internacional, 2. Aufl., Civitas, Madrid, 2007, S. 194.


39 – Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2010 in der Rechtssache Vl ZR 23/09, Randnr. 17, sowie Roth, I., a. a. O. (Fn. 28), S. 310 ff., Dessemontet, F., „Internet, la propriété intellectuelle et le droit internacional privé“, in: Boele-Woelki, K., und Kessedjan, C., (Hrsg.), Internet: Which Court Decides? Which Law Applies? Quel tribunal décide? Quel droit s’applique?, Kluwer, Den Haag 1998, S. 63, und De Miguel Asensio, P., Derecho Privado de Internet, 2. Aufl., 2001, S. 295 und 296. Im Kontext grenzüberschreitender Verbraucher‑ und Beförderungsverträge hat auch der Gerichtshof das Kriterium der bloßen Zugänglichkeit in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Alpenhof (verbundene Rechtssachen C‑585/08 und C‑144/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 94), zurückgewiesen.


40 – Die Schutzlosigkeit des Opfers, die das sogenannte Mosaikprinzip bewirkt, beschäftigte das Schrifttum bereits vor dem Urteil Shevill (vgl. beispielsweise die Arbeiten von Gaudemet-Tallon, H., Revue critique de droit international privé, 1983, S. 674, Heinrichs, J., Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach dem Begehungsort im nationalen und internationalen Zivilprozessrecht, Diss., Freiburg 1984, S. 188 bis 201, und Schwiegel-Klein, E., Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Massenmedien im internationalen Privatrecht. Zur Anwendung der lex loci delicti commissi auf Pressedelikte unter besonderer Berücksichtigung der amerikanischen Rechtsprechung, Münster 1983, S. 68 bis 82). Nach dem Erlass des Urteils Shevill wird die Schutzlosigkeit des Inhabers des Persönlichkeitsrechts weiterhin kritisiert. Vgl. u. a. Fernández Rozas, J. C., und Sánchez Lorenzo, S., Derecho Internacional Privado, 3. Aufl., Civitas, Madrid, S. 501.


41 – Pichler, R., a. a. O. (Fn. 26), Kapitel 25, Randnrn. 211 ff., insbesondere Randnr. 268, Lutcke, J., Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen und amerikanischen Recht, Herbert Utz, München 2000, S. 135.


42 – Vgl. in diesem Sinne das oben angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2010, Randnr. 20, und Urteile des High Court (England und Wales) vom 22. Mai 2003, Harrods/Dow Jones, Randnrn. 32 ff., des Scottish Court of Session vom 1. Juli 2002, Bonner Media Limited, Randnr. 19, und des High Court of Australia vom 10. Dezember 2002, Dow Jones & Company Inc, Randnr. 154.


43 – Der Gerichtshof hat zu der speziellen Dimension dieses besonderen Gerichtsstands für Beförderungs‑ und Verbraucherverträge im Urteil Pammer und Alpenhof Stellung genommen. Dort hat er insoweit ausgeführt, dass „[z]u den Anhaltspunkten, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ‚ausgerichtet‘ ist, … alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens [gehören], Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen“ (Randnr. 80, Hervorhebung nur hier). Besonders aufschlussreich sind insoweit die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in jenen Rechtssachen, die ebenso wie der Gerichtshof der Auffassung war, dass die „Ausrichtung“ eines Inhalts im Internet auf ein bestimmtes Gebiet sich weder auf die bloße Zugänglichkeit noch auf das objektive Interesse an dem Gebiet reduziert (vgl. Nrn. 78 ff.).


44 – Vgl. das oben angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2010, Randnr. 18.


45 – Vgl. den Fall der Vereinigten Staaten, in denen die Regel der „single-publication“, die im Uniform Single Publication Act und in § 577A des Restatement (Second) of Torts (1977) aufgestellt wird, erhebliche Probleme im Hinblick auf das Internet aufwirft. Vgl. dazu das Urteil des Court of Appeals for the fourth Circuit der Vereinigten Staaten vom 13. Dezember 2002, Stanley Young/New Haven Advocate u. a. (Aktenzeichen 01‑2340), in dem die klare Absicht des Mediums gefordert wird, die Information auf einen Staat auszurichten, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates zu rechtfertigen. Vgl. dazu Borchers, P. J., „Internet Libel: The Consequences of a Non-Rule Approach to Personal Jurisdiction“, Northwestern University Law Review, 98, 2004, sowie die monografische Nummer „Cyberspace Regulation and the Discourse of State Sovereignty“, Harvard Law Review, 1999, S. 1697 ff.


46 – Vgl. Urteil Pammer und Alpenhof, wo für den besonderen Gerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c das Kriterium der Stufe des Domänennamens herangezogen wurde (Randnr. 83).


47 – Vgl. dazu unlängst Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 84.


48 – Pichler, R., a. a. O. (Fn. 26), Kapitel 25, Randnr. 224, und Roth, I., a. a. O. (Fn. 28), S. 283.


49 – Vgl. u. a. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral („Cassis de Dijon“, 120/78, Slg. 1979, 649), vom 10. November 1982, Rau Lebensmittelwerke (261/81, Slg. 1982, 3961), sowie vom 14. Juli 1988, 3 Glocken u. a. (407/85, Slg. 1988, 4233) und Zoni (90/86, Slg. 1988, 4285). Speziell im Bereich der Niederlassungs‑ und der Dienstleistungsfreiheit vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb (279/80, Slg. 1981, 3305), vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland (205/84, Slg. 1986, 3755), und vom 25. Juli 1991, Säger (C‑76/90, Slg. 1991, I‑4221).


50 – Vgl. dazu Martiny, D., in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 10, TMG, § 3 Herkunftslandprinzip, 5. Aufl., Beck, München 2010, Randnr. 36.


51 – Im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 wird der Gedanke wiederholt und wie folgt ergänzt: „Diese Richtlinie zielt weder darauf ab, zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts zu schaffen, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte; Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch Regeln des [i]nternationalen Privatrechts bestimmt sind, dürfen die Freiheit zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne dieser Richtlinie nicht einschränken.“


52 – Es sind dies Österreich, Frankreich, Luxemburg, die Tschechische Republik, Polen, Portugal und die Slowakei.


53 – Wie Deutschland, Belgien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Spanien, Schweden, Rumänien und das Vereinigte Königreich.


54 – So insbesondere Deutschland.


55 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007.


56 – Álvarez Rubio, J. J. (Dir.), Difamación y Protección de los Derechos de la Personalidad: Ley Aplicable en Europa, Aranzadi, 2009.


57 – Vgl. Sánchez Lorenzo, S., Derecho Privado Europeo, Comares, Granada, 2002, S. 137 und 138, und Sonnenberger, H. J., „Europarecht und Internationales Privatrecht“, Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht, 1996, S. 3 ff.