Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) - Internetportal und Marketing GmbH/Richard Schlicht

(Rechtssache C-569/08)1

(Internet - Domäne oberster Stufe ".eu" - Verordnung [EG] Nr. 874/2004 - Domänennamen - Gestaffelte Registrierung - Sonderzeichen - Spekulative und missbräuchliche Registrierungen - Begriff "Bösgläubigkeit")

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Internetportal und Marketing GmbH

Beklagter: Richard Schlicht

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) - Spekulative und missbräuchliche Registrierung - Begriffe "Recht oder berechtigtes Interesse" und "Bösgläubigkeit" - Registrierung einer Domäne durch den Inhaber einer nationalen Marke, die nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung zu ermöglichen - Domäne, die von der Marke, aufgrund deren sie eingetragen wurde, wegen Entfernung des Sonderzeichens "&" deutlich abweicht - Marke "&R&E&I&F&E&N&"

Tenor

Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

-    die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

-    die Gestaltung der Marke,

-    die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

-    die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe ".eu" erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

-    die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

-    die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

-    die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

____________

1 - ABl. C 69 vom 21.3.2009.